Die Verordnung über die Naturgefahren und den Wasserbau (nachfolgend: Verordnung) enthält die Ausführungsbestimmungen betreffend das Gesetz über die Naturgefahren und den Wasserbau (nachfolgend: Gesetz), sofern diese nicht in der Spezialgesetzgebung enthalten sind.
Verordnung über die Naturgefahren und den Wasserbau (VNGWB)
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
- eingesehen Artikel 65 Absatz 2 des Gesetzes über die Naturgefahren und den Wasserbau vom 10. Juni 2022 (GNGWB);
- auf Antrag des für die Umwelt zuständigen Departements,
verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
2 Zuständigkeiten
1 Die Dienststellen und Organisationen sind für die Naturgefahren wie folgt zuständig:
- a. die Dienststelle, die mit den Naturgefahren, den Fliessgewässern und Seen beauftragt ist (nachfolgend: Dienststelle): hydrologische Gefahren, gravitative geologische Gefahren, Lawinen und Gletschergefahren (nachfolgend: gravitative Gefahren);
- b. die Dienststelle, die mit der zivilen Sicherheit beauftragt ist, mit Unterstützung der für die Naturgefahren zuständigen Dienststelle: tektonische Gefahren (Erdbeben);
- c. die Dienststelle, die für den Wald zuständig ist, mit Unterstützung der für die zivile Sicherheit zuständigen Dienststelle: Waldbrandgefahr;
- d. die Dienststelle, die für die Landwirtschaft zuständig ist, mit Unterstützung der für die zivile Sicherheit zuständigen Dienststelle und der für die Umwelt zuständigen Dienststelle: Trockenheit;
- e. die Dienststelle, die für das Gesundheitswesen zuständig ist: Hitze- und Kältewellen mit Auswirkungen auf die Bevölkerung und ihre Gesundheit;
- f. die Dienststelle, die für das Grundwasser zuständig ist: Grundwasseraufstoss;
- g. die Dienststelle, die für die Mobilität zuständig ist, mit Unterstützung der für die Naturgefahren zuständigen Dienststelle: alle Naturgefahren, die die öffentlichen kantonalen Verkehrswege im Sinne des Strassengesetzes betreffen;
- h. die zuständigen Bundes- und Kantonsstellen, mit Unterstützung der Kantonspolizei: Übermittlung von meteorologischen Warnungen.
2 Bei der Planung und Ausarbeitung von Vorhaben in Zusammenhang mit dem integralen Risikomanagement von gravitativen Naturgefahren, die der Kanton finanziell unterstützt, gilt die Dienststelle als direkter Ansprechpartner für die Gemeinden, Eigentümer von Infrastrukturanlagen und Privateigentümer. Sie stellt die Koordination mit den anderen betroffenen Dienststellen und spezialisierten Behörden sicher.
3 Wenn Naturgefahren Bereiche bedrohen, die in die Zuständigkeit verschiedener öffentlicher Körperschaften oder Eigentümer von Infrastrukturanlagen fallen, müssen sich diese koordinieren. Bei Bedarf oder auf ihr Verlangen kann diese Koordination durch die zuständigen Dienststellen sichergestellt werden.
4 Falls Dritte, insbesondere Eigentümer von Infrastrukturanlagen, selbst bestimmte Wasserbaumassnahmen prüfen wollen, müssen sie bei den betreffenden Gemeinden eine Delegation im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes beantragen.
1 Die Übertragung von kantonalen Aufgaben an die Gemeinden oder an Dritte erfolgt mittels Leistungsvereinbarungen.
2 Die zuständige Dienststelle stellt die Aufsicht über die übertragenen Aufgaben sicher.
3 Die Gemeinden und beauftragte Dritte informieren den Kanton unverzüglich, wenn sie bei der Ausführung der übertragenen Aufgaben eine bedeutende Auffälligkeit feststellen.
1 Gemeinden, die Aufgaben an Dritte übertragen, stellen die Aufsicht über die übertragenen Aufgaben sicher.
2 Die zuständige Dienststelle muss informiert werden und der Übertragung zustimmen, falls die Übertragung Aufgaben betrifft, die über einfache und regelmässige Aufgaben hinausgehen, und wenn eine Subventionierung erwartet wird.
1 Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Ausführung von Unterhalts- und Wasserbaumassnahmen an der Rhone, dem Genfersee sowie den kommunalen Fliessgewässern und Seen die Interessen der Anrainergemeinden und -kantone sowie der Nachbarländer.
2 Der Kanton koordiniert seine Tätigkeiten auf dem gemeinsamen Flussabschnitt der Rhone mit den Waadtländer Behörden.
3 Der Kanton koordiniert seine Tätigkeiten am Genfersee mit denjenigen der französischen, der Waadtländer und der Genfer Behörden.
1 Die dem Gesetz und dieser Verordnung unterstellten Fliessgewässer und Seen werden im kantonalen Inventar der Fliessgewässer und Seen erfasst. Die diesbezüglichen Pläne werden von der Dienststelle nachgeführt.
2 Die Grundsätze, die bestimmend sind für die Klassierung der Fliessgewässer und Seen im kantonalen Inventar, bilden Gegenstand einer Richtlinie des Departements, welches für die Fliessgewässer und Seen sowie die Naturgefahren zuständig ist (nachfolgend: Departement).
3 Integrales Risikomanagement
1 Das integrale Risikomanagement umfasst die Risikoanalyse sowie die integrale Massnahmenplanung.
2 Die Risikoanalyse ist ein Verfahren, mit dem Risiken identifiziert und in Bezug auf die Gefahr und das Schadensausmass quantifiziert werden.
3 Die integrale Massnahmenplanung besteht aus einer optimalen Massnahmenkombination von Prävention, Führung, Einsatz und baulichen Massnahmen, um die Risiken auf ein akzeptables und wirtschaftlich vertretbares Mass zu reduzieren
4 Der Handlungsbedarf wird auf Basis der Risikoanalyse und der Schutzziele ermittelt.
5 Im Falle einer erwiesenen Gefahr müssen die Gemeinden auf ihrem Gemeindegebiet das integrale Risikomanagement anwenden. Zumindest die Informationspflicht muss eingehalten werden.
Ausserhalb der Bauzone nehmen die Gemeinden für die Schutzgüter, die laut ihrer Schutzziele definiert sind, eine Interessenabwägung vor, um den Handlungsbedarf zu ermitteln.
Für Objekte, deren Schutz im Zuständigkeitsbereich des Kantons liegt, und für die Bereiche, bei denen Schutzmassnahmen durch den Kanton subventioniert werden, legt das Departement Schutzziele fest, die von der Art des gefährdeten Objekts und dessen Gefährdung abhängen.
1 Die Dienststelle erarbeitet und führt den Schutzbautenkataster derjenigen Schutzbauten nach, die sie mitfinanziert hat.
2 Betreffend die anderen Schutzbauten entscheidet die Dienststelle je nach deren Bedeutung, ob diese in den Schutzbautenkataster aufgenommen werden sollen. Die Dienststelle informiert gegebenenfalls deren Eigentümer.
1 Das Gefahrenkartendossier enthält in der Beilage diejenigen Dokumente, die für die öffentliche Auflage der Gefahrenzonen erforderlich sind.
2 Die für die öffentliche Auflage der Gefahrenzonen erforderlichen Dokumente sind die Vorschriften und die Gefahrenzonenpläne
3 Der Bericht zu der Gefahrenkarte beinhaltet ein Kapitel, in dem die von den Gefahrenzonen betroffenen Bauzonen und wichtigen Infrastrukturanlagen beschrieben sind.
4 Die Gefahrenzonenpläne werden ausserhalb der Bauzone grundsätzlich im Massstab 1:5'000 oder 1:10'000, beziehungsweise 1:2'000 innerhalb der Bauzone erstellt.
1 Die wesentlichen Dokumente der Alarm- und Einsatzpläne sind in den entsprechenden kantonalen und eidgenössischen Empfehlungen beschrieben.
2 Mit Hilfe von Alarm- und Einsatzplänen können Schäden begrenzt werden. Priorität hat der Schutz von Personen, anschliessend folgt der Schutz von erheblichen Sachwerten und der Umwelt.
3 Der Alarm- und Einsatzplan wendet sich an alle Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes. Zusätzlich zu seiner Erarbeitung müssen auch seine Anwendung und Umsetzung durch die Partnerorganisationen sichergestellt werden.
4 Der Alarm- und Einsatzplan wird von den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Bundes vorrangig für alle Gefahrenprozesse erstellt, die eine gewisse Vorhersehbarkeit haben.
5 Für plötzlich auftretende Naturgefahren, für die die Reaktionszeit ungenügend ist, namentlich für Steinschlag und Gewitter, wird ein vereinfachter Alarm- und Einsatzplan empfohlen.
1 Das Auflagedossier beinhaltet die Pläne, die Vorschriften und einen Bericht, der die technischen Elemente zusammenfasst, die für die Festlegung des Gewässerraums der Fliessgewässer und Seen verwendet worden sind.
2 Die Pläne des Dossiers werden ausserhalb der Bauzone grundsätzlich im Massstab 1:5'000 oder 1:10'000, beziehungsweise 1:2'000 innerhalb der Bauzone erstellt.
3 Die Anforderungen betreffend die Unterlagen der öffentlichen Auflage sind in Die Anforderungen betreffend die Unterlagen der öffentlichen Auflage sind in
4 Die Unterlagen für die öffentliche Auflage, die Bauten im Gewässerraum von Fliessgewässern und Seen betreffen, müssen die Begründung des Projekts gemäss den in der Eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (Art. 41c GschV) beschriebenen Bedingungen enthalten.
1 Die Eigentümer von Fliessgewässern und Seen müssen mit Unterstützung der Dienststelle die Revitalisierungsprojekte erarbeiten, die in der kantonalen Planung berücksichtigt oder auf regionaler Ebene bestimmt worden sind.
2 Die Dienststelle überwacht die Umsetzung der Revitalisierungsprojekte durch die Eigentümer von Fliessgewässern und Seen, insbesondere für Projekte, die in der kantonalen Planung vorgesehen sind.
3 Sie legt zusammen mit den Eigentümern der Fliessgewässer und Seen sowie den betroffenen Dienststellen die Rahmenbedingungen für die Ausarbeitung der Projekte fest.
1 Wenn die zuständigen Behörden beschlossen haben, einen Wasserbauplan gemäss Artikel 16 Absatz 3 des Gesetzes zu erstellen, dient dieser als Grundlage für Auflageprojekte.
2 Die Wasserbaupläne für Fliessgewässer und Seen berücksichtigen in ausgewogener Weise die Sicherheits-, Umwelt- und sozioökonomischen Interessen in den jeweiligen Einzugsgebieten.
3 Sie beinhalten hauptsächlich:
- a. einen sektorübergreifenden technischen Bericht über die Gewässer und deren Bewirtschaftung im Einzugsgebiet;
- b. ein Plandossier, aus dem insbesondere der Gewässerraum und die untersuchten Varianten hervorgehen;
- c. die Begründung der Notwendigkeit der geplanten Massnahmen und der berücksichtigten Variante;
- d. eine Übersicht über die vorhandenen Naturgefahren vor und nach den Massnahmen;
- e. eine Analyse der Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt und auf diejenigen Bereiche, die von der berücksichtigten Variante betroffen werden;
- f. falls erforderlich, den Landbedarf sowie die Vorschläge zur Kompensation von landwirtschaftlichen Nutzflächen und von Fruchtfolgeflächen, zur Änderung von genehmigten Gewässerräumen und von Zonennutzungsplänen sowie der damit einhergehenden Bestimmungen
4 IIm Bereich der Einmündungen sorgt der Kanton dafür, dass die Wasserbaumassnahmen der Seitengewässer und der Rhone koordiniert werden.
5 Wasserbaupläne werden grundsätzlich im Massstab 1:10'000, falls erforderlich im Massstab 1:5'000 erstellt.
6 Der Detaillierungsgrad der durchzuführenden Studien ist von den betroffenen Dienststellen von Fall zu Fall zu definieren, um den verschiedenen zu analysierenden Themenbereichen Rechnung zu tragen.
1 Die gemäss Artikel 4 und 5 des Gesetzes verantwortlichen Behörden oder Dritte erarbeiten eine Planung für die Kontrolle und den Unterhalt der Schutzbauten, Fliessgewässer und Seen. Diese Planungen müssen die Anforderungen der geltenden Spezialgesetzgebungen berücksichtigen.
2 Der Kanton erarbeitet eine Mehrjahresplanung für den Unterhalt der kantonalen Fliessgewässer und Seen.
3 Die Gemeinden erarbeiten eine Mehrjahresplanung für den Unterhalt der Fliessgewässer und Seen. Diese Planung wird jährlich erneuert.
4 Die Dienststelle erarbeitet Empfehlungen, die für jeden Fachbereich die Aufgaben beschreiben, die beim Unterhalt der Schutzbauten, Fliessgewässer und Seen zu berücksichtigen sind. Die zuständige Behörde oder Dritte im Sinne der Artikel 4 und 5 des Gesetzes müssen diese berücksichtigen.
1 Im Falle einer Hochwasservorhersage, die potenziell die Bevölkerung gefährden oder erhebliche Schäden verursachen könnte, trifft der Staatsrat, oder das kantonale Führungsorgan (KFO) in seinem Auftrag, in Zusammenarbeit mit den Betreibern der Wasserkraftanlagen die notwendigen Entscheidungen, um die Abflüsse in den Hauptfliessgewässern zu reduzieren, insbesondere durch die Durchführung der erforderlichen Wasserabgaben zwecks der vorsorglichen Schaffung von Hochwasserrückhaltevolumen oder für die Speicherung während der Hochwasserspitze in den grossen Stauanlagen.
2 Der Staatsrat, oder das KFO in seinem Auftrag, kann von den Betreibern von Wasserkraftanlagen verlangen, dass sie ihm die Planung der geplanten Massnahmen vorlegen. Bei Bedarf kann ein anderer Betrieb angeordnet werden.
3 Die Auferlegung anderer betrieblicher Massnahmen als geplant erfolgt mittels polizeilicher Anordnung.
4 Die Berechnung des Schadensbetrags erfolgt durch einen Vergleich zwischen dem geplanten und dem aufgrund der polizeilichen Anordnung durchgeführten Programm. Die Unterschiede zwischen den Programmen sowie die Auswirkungen hiervon, insbesondere die definitiven Wasserstände sowie das abgeleitete Wasservolumen, werden detailliert untersucht, um die tatsächlichen Volumenverluste, die eine Auswirkung auf die Stromerzeugung haben, zu ermitteln. Diese Verluste werden auf Basis der Selbstkosten für die Stromerzeugung in der betreffenden Anlage entschädigt.
5 Wenn mittels einer polizeilichen Anordnung andere betriebliche Massnahmen angeordnet werden, ist eine Entschädigung in Betracht zu ziehen, sobald der wirtschaftliche Schaden mehr als 2 Prozent der durchschnittlichen Kosten für die Stromerzeugung in den letzten drei Jahren beträgt, die zu Lasten des Betreibers der Wasserkraftanlage gehen. Die Entschädigung erfolgt nur für die Überschreitung dieser 2 Prozent Schwelle.
6 Es werden keine Entschädigungen für den Verlust von Flexibilität oder für Strafen, die von Partnern der Produktionsgesellschaften oder von der für das Stromübertragungsnetz zuständigen nationalen Gesellschaft in Rechnung gestellt werden, gewährt.
7 Die effektiven Volumenverluste gelten als nicht nutzbare Wassermenge im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Reglements betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (RAkWRG).
8 Die Entschädigungen werden dem Fonds zur Deckung nicht versicherbarer Elementarschäden gemäss Artikel 69 des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (kWRG) entnommen.
9 Um die Folgen einer polizeilichen Anordnung durch den Staatsrat oder das KFO abschätzen zu können, werden im Vorfeld einer Vereinbarung Verhandlungen in Anwesenheit der betroffenen Dienststellen, insbesondere der für die Energie, für die zivile Sicherheit und für die Naturgefahren zuständigen Dienststellen, sowie der Vertreter der Betreiber der Wasserkraftanlagen geführt, um das Verfahren für die polizeiliche Anordnung sowie die Methode und die Parameter für die Entschädigung festzulegen.
1 Die organisatorischen Massnahmen umfassen hauptsächlich Systeme zur Vorhersage und Warnung, die Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen sowie deren Umsetzung.
2 Im Falle einer ernsten, direkten und unmittelbar drohenden Gefahr, und in Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes, werden Personen auf Anordnung der zuständigen Behörden in Sicherheit gebracht.
3 Für die Rhone und den Genfersee erstellt der Kanton durch die Dienststelle für jeden betroffenen Sektor Interventionsblätter zuhanden der für die zivile Sicherheit zuständigen Dienststelle. Diese leitet die Interventionsblätter an den Gemeindeführungsstab (GFS) oder den regionalen Führungsstab (RFS) derjenigen Gemeinden weiter, an welche die Intervention bei Hochwassergefahr der Rhone übertragen worden ist.
4 Die Koordination zwischen den beteiligten Stellen im Falle eines Einsatzes ist in den entsprechenden Koordinationsplänen beschrieben.
5 Die Gemeinden, an die der Kanton die Intervention übertragen hat, überwachen mittels ihres GFS oder des RFS die Hochwasser an der Rhone und beschliessen die notwendigen Mittel zur Verringerung des Risikos.
1 Als dringlichen Massnahmen gelten sofortige Sicherungsarbeiten und Studien, die während oder unmittelbar nach einem Ereignis getroffen werden müssen, um weitere Schäden zu vermeiden. Dringlichen Massnahmen können auch im Falle eines vorhersehbaren und unmittelbar bevorstehenden Ereignisses ergriffen werden. Die zuständigen Behörden melden diese so früh wie möglich der Stelle, die für die Durchführung des Subventionsverfahrens zuständig ist.
2 Die Instandsetzungen nach Artikel 30 Absätze 3 und 4 des Gesetzes werden soweit möglich auf der Grundlage von Ausführungsplänen ausgeführt. Wenn die Sicherheitsanforderungen oder der Umfang der Arbeiten oder die geografische oder meteorologische Situation dies nicht zulassen, können sie ohne Ausführungspläne umgesetzt werden. In jedem Fall ist ein Dossier über die ausgeführten Instandsetzungsarbeiten zu erstellen. Der Inhalt dieses Dossiers wird dem Umfang der Arbeiten angepasst.
3 Bei unmittelbar drohender Gefahr, sowie bei der Ausführung von dringlichen Massnahmen und für Instandsetzungsarbeiten, kann die gemäss Artikel 4 des Gesetzes für das integrale Risikomanagement zuständige Behörde auf dem Requisitionsweg jedes den Umständen nach erforderliche Mittel beschaffen.
4 Die Requisition hat zur Folge, dass die Behörde gegen Entschädigung frei über eine Sache oder ein Grundstück verfügen kann. Der Requisitionsentscheid ist endgültig und sofort vollstreckbar.
5 Für den Gebrauch, den Minderwert oder den Verlust des requirierten Gutes wird eine angemessene Entschädigung ausgerichtet. Das Verfahren für die Requisition sowie die Bestimmungen für die Entschädigung sind in Artikel 37-44 der Verordnung über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen (VBBAL) geregelt.
6 Das Genehmigungsdossier für dringliche Massnahmen und Instandsetzungen, deren Ausmass über die Wiederherstellung des Ausgangszustands hinausgehen und die nach Artikel 30 Absatz 5 des Gesetzes der Genehmigung durch den Staatsrat unterliegen, enthält unter anderem:
- a. einen kurzen technischen Bericht mit einer Fotodokumentation;
- b. einen Übersichtsplan mit dem Projektperimeter;
- c. einen Situationsplan der ausgeführten Massnahmen;
- d. Normalprofile, Längenprofile oder Typenprofile mit Angabe der Dimensionierungsgrössen;
- e. Angaben zu enteigneten oder requirierten Gütern;
- f. die Kosten der ausgeführten Massnahmen;
- g. eine Analyse der Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt.
4 Bestimmungen für Bauvorhaben in Gefahrengebieten
Das Departement erlässt eine Richtlinie, in der die zu ergreifenden Massnahmen pro gravitativen Naturgefahrenprozess und Gefahrenstufe beschrieben werden.
1 Bei den hydrologischen Gefahren unterscheidet man die Gefahren durch Überschwemmung, Murgang und Oberflächenabfluss.
2 Im Falle einer erheblichen Gefährdung durch Überschwemmung ist der Prozess der Überschwemmung entscheidend dafür, ob eine Ausnahme in Bezug auf das Bauverbot gemäss Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes möglich ist. Man unterscheidet:
- a. die statische Überschwemmung, bei der das Produkt aus Fliessgeschwindigkeit und Fliesshöhe kleiner als 2 m²/s sowie die Fliessgeschwindigkeit kleiner als 1 m/s sind;
- b. die dynamische Überschwemmung in allen anderen Fällen.
3 Die Murganggefahr wird einer dynamischen Überschwemmung gleichgesetzt.
4 Die Gefahr durch Oberflächenabfluss muss für jedes Bauvorhaben, bei Umbauten und Erneuerungen sowie Zweckänderungen anhand der vom Bund erstellten Gefährdungskarten Oberflächenabfluss berücksichtigt werden. Im Rahmen einer örtlichen Untersuchung sind die entsprechenden Szenarien festzulegen.
1 In Gefahrengebieten mit erheblicher Gefährdung kann eine Ausnahme vom Bauverbot für neue Bauten und Anlagen gemacht werden, falls die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- a. es liegt ein Fachgutachten eines spezialisierten Büros für das gesamte gefährdete Gebiet vor, in dem
- b. die Gemeinde oder der Gesuchsteller verfügen über einen Alarm- und Einsatzplan, der nach dem neusten Stand des Wissens und den entsprechenden Normen erstellt worden ist;
- c. die Vorwarnzeit ist genügend, damit eine rechtzeitige Sicherung möglich ist (insbesondere die Evakuierung);
- d. es besteht keine andere erhebliche Gefährdung durch Naturgefahren für das Gebiet.
2 In Gebieten mit erheblicher Gefährdung durch Überschwemmung muss das Untergeschoss der Baute oder der Anlage unbewohnbar sein.
3 Das von der Dienststelle verlangte Fachgutachten muss Teil der Gesuchsunterlagen sein, die von der Dienststelle gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes zu beurteilen sind.
4 Umbauten, Erneuerungen und Zweckänderungen sind in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes geregelt.
1 In Gefahrengebieten mit mittlerer Gefährdung werden für Neubauten, Umbauten, Erneuerungen oder Zweckänderungen von Bauten der Bauwerksklasse III (Bauwerksklasse III gemäss SIA Norm 261), unabhängig des Naturgefahrenprozesses, die Bestimmungen von Artikel 22 der vorliegenden Verordnung analog angewandt.
2 Die zu ergreifenden Massnahmen für alle anderen Vorhaben werden nach den Bestimmungen von Artikel 20 behandelt.
3 Falls die Dienststelle der Auffassung ist, dass ein Fachgutachten eines spezialisierten Büros notwendig ist, gilt es im Rahmen dieses Fachgutachtens:
- a. die Machbarkeit des Bauvorhabens aufzuzeigen;
- b. bauliche und organisatorische Schutzmassnahmen zu definieren, die in Abhängigkeit der Ereignisszenarien notwendig sind, um das Risiko zu vermindern.
4 In Gefahrengebieten mit mittlerer Gefährdung durch Überschwemmungen oder Murgänge darf das Untergeschoss des Gebäudes nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Auf Antrag des Gesuchstellers kann die Dienststelle diese Nutzung ausnahmsweise auf der Grundlage eines Fachgutachtens, das zeigt, dass das Risiko vertretbar ist, genehmigen.
5 Das von der Dienststelle verlangte Fachgutachten muss Teil der Gesuchsunterlagen sein, die von der Dienststelle gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes zu beurteilen sind.
1 In Gefahrengebieten mit geringer Gefährdung oder Restgefährdung können Neubauten, Umbauten, Erneuerungen oder Zweckänderungen von Bauten der Bauwerksklasse III (Bauwerksklasse III gemäss SIA Norm 261) von Fall zu Fall und abhängig vom Naturgefahrenprozess, auf der Grundlage von Bestimmungen, die in einer Richtlinie des Departements festgelegt sind, sowie auf Basis eines Fachgutachtens eines spezialisierten Büros genehmigt werden.
2 Für alle anderen Bauvorhaben kann die Dienststelle, abhängig vom Naturgefahrenprozess, ein Fachgutachten eines spezialisierten Büros verlangen oder Bedingungen formulieren, um materielle Schäden zu begrenzen.
3 Für alle Vorhaben werden die zu ergreifenden Massnahmen nach den Bestimmungen von Artikel 20 behandelt.
4 In Gefahrengebieten mit geringer Gefährdung oder Restgefährdung durch Überschwemmungen und Murgänge ist das Untergeschoss des Gebäudes unbewohnbar. Auf Antrag des Gesuchstellers kann die Dienststelle diese Nutzung ausnahmsweise auf der Grundlage eines Fachgutachtens, das zeigt, dass das Risiko vertretbar ist, genehmigen.
5 Das von der Dienststelle verlangte Fachgutachten muss Teil der Gesuchsunterlagen sein, die von der Dienststelle gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes zu beurteilen sind.
5 Verfahren
1 Die vorgängige Vernehmlassung erfolgt vor der öffentlichen Auflage der diesem Gesetz unterstellten Dossiers.
2 Das Instruktionsorgan entscheidet, ob eine vorgängige Vernehmlassung nochmals durchgeführt werden muss, wenn die öffentliche Auflage des Projektes nach der im Gesetz festgelegten Frist erfolgt.
3 Das Instruktionsorgan entscheidet, ob die öffentliche Auflage wiederholt werden muss, wenn das Verfahren der vorgängigen Vernehmlassung nicht eingehalten wurde.
Zur Einsprache berechtigt sind:
- a. Personen, die durch das Projekt unmittelbar in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind;
- b. jede andere natürliche oder juristische Person, die nach dem Gesetz zur Einsprache berechtigt ist.
6 Besonderheiten der Wasserbauprojekte an Fliessgewässern und Seen sowie der Schutzbautenprojekte
1 Das Auflageprojekt beinhaltet unter anderem folgende Dokumente:
- a. einen technischen Bericht, der insbesondere Folgendes enthält:
- b. ein Plandossier: Übersichtskarte mit Projektperimeter, Situationsplan der geplanten Massnahmen, Normalprofile, Längenprofile oder Typenprofile mit Angabe der Dimensionierungsgrössen;
- c. den Kostenvoranschlag und ein Beschrieb der Ausgestaltung der Finanzierung;
- d. falls für die Projektumsetzung erforderlich: die Enteignungspläne und Unterlagen, die nach dem kantonalen Enteignungsgesetz sowie nach anderen koordinierten Verfahren erforderlich sind.
2 Eine vollständige Beschreibung der Anforderungen an die verschiedenen Dokumente sind in den entsprechenden Leitfäden und Empfehlungen des Bundes zu finden.
3 Bauten, die in engem Zusammenhang mit den Wasserbau- und Unterhaltsmassnahmen entlang von Fliessgewässern und Seen sowie von Schutzbauten stehen, wie Landschaftsgestaltungen und Zugänge, sind Bestandteil des gemäss dem Gesetz öffentlich aufgelegten Projektes.
1 Projektänderungen können sich sowohl bei einem sich im Genehmigungsverfahren befindenden Projekt als auch bei einem genehmigten Projekt ergeben. Sie müssen entweder durch neue technische Sachzwänge oder durch eine Projektoptimierung begründet sein.
2 Geringfügige Änderungen müssen den natürlichen und juristischen Personen, die von den Änderungen direkt betroffen sind, persönlich angezeigt werden.
3 Eine Projektänderung gilt als geringfügig wenn:
- a. kein wichtiges Interesse der Anrainer betroffen ist;
- b. die Änderung nur geringfügige Auswirkungen auf die Raumplanung und die Umwelt zur Folge hat, und
- c. das allgemeine Konzept und die Hauptmerkmale des Projektes unverändert bleiben. Abweichungen in der Anordnung und der Linienführung eines Werkes oder einer Massnahme sind dabei zulässig.
4 Änderungen an temporären Anlagen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, namentlich Baupisten und Baustelleneinrichtungen, sind geringfügigen Änderungen gleichgestellt.
Als Projekte von geringer Bedeutung gelten die Arbeiten, die die technischen, ökologischen und landschaftlichen Gegebenheiten eines Wasserlaufs oder eines Standorts nicht wesentlich beeinflussen. Dazu gehören insbesondere die Wiederherstellung einer Schutzbaute oder eines Wasserlaufs, die Instandsetzung beschädigter Schutzbauten, der Ersatz von Schutzbauten, lokale Böschungssicherungen (namentlich Blockwürfe, Holzkästen, Vernagelungen und Abdeckungen) sowie temporäre Schutzmassnahmen (Dreibeinböcke und Aufforstungen).
7 Finanzierung
1 Die Dienststelle ist zuständig für die Durchführung des Subventionsverfahrens in Zusammenhang mit den gravitativen Naturgefahren und dem Wasserbau, mit Ausnahme der Rhone und des Genfersees.
2 In Bezug auf finanzielle Verpflichtungen unterliegt die Dienststelle dem Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG).
1 Der Kanton wendet, abgesehen von Ausnahmefällen, dieselben Grundsätze und Regeln wie der Bund an, wenn es um Massnahmen geht, für die eine Subventionierung in Frage kommt.
2 Subventionen für Unterhaltsarbeiten werden nur gewährt, wenn die kantonalen Empfehlungen für Unterhaltsarbeiten befolgt werden.
3 Bei der Gesuchstellung für eine Subventionierung von Schutzmassnahmen verpflichtet sich der Antragsteller schriftlich, die Funktionsfähigkeit der Schutzbauten durch einen regelmässigen Unterhalt sicherzustellen.
4 Der Kanton unternimmt die notwendigen Schritte, um die Bundesbeiträge zu erhalten:
- a. für die Rhone und den Genfersee legt die Dienststelle nach vorheriger Anhörung der betroffenen Gemeinden die Projekte und Massnahmen fest, die beim Bund eingereicht werden;
- b. für Projekte und Massnahmen des integralen Risikomanagements sowie für Revitalisierungsprojekte an Fliessgewässern und Seen, für welche die Gemeinden oder Dritte zuständig sind, richten diese ihre Anträge an die Dienststelle. Diese prüft die Anträge und entscheidet anhand der Bestimmungen des Bundes, welche Projekte und Massnahmen in die kantonale Planung aufgenommen werden.
5 Alle subventionierten Arbeiten müssen vorgängig von der zuständigen kantonalen Behörde genehmigt werden, mit Ausnahme der dringlichen Massnahmen und Instandsetzungen.
1 Subventionen werden in Übereinstimmung mit der kantonalen Gesetzgebung sowie den Bestimmungen und Richtlinien des Bundes gewährt.
2 Beim integralen Risikomanagement sind die Subventionen in erster Linie für Bauzonen und öffentliche Verkehrsinfrastrukturen bestimmt. Sie können auch für den Schutz von erheblichen Sachwerten gewährt werden.
3 Beim integralen Risikomanagement gehören zu den hauptsächlichen Anspruchsberechtigten namentlich:
- a. die Gemeinden;
- b. die Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs mit einem öffentlichen Transportauftrag des Bundesamts für Verkehr (BAV) für ihre Anlagen;
- c. die Dienststelle, die für die Mobilität zuständig ist, die als subventionsberechtigter Dritter für die öffentlichen kantonalen Verkehrswege im Sinne des Strassengesetzes gilt;
- d. die Unternehmungen der Energieerzeugung für ihre Produktionsanlagen;
- e. der Kanton durch seine zuständigen Dienststellen für die Rhone und den Genfersee. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Finanzierung der 3. Rhonekorrektion (GFinR3) bleiben vorbehalten;
- f. der Kanton durch seine zuständigen Dienststellen für die Infrastrukturen und Anlagen, die sich in seinem Eigentum befinden.
4 Bei Revitalisierungsmassnahmen gehören zu den hauptsächlichen Anspruchsberechtigten namentlich:
- a. die Gemeinden für die Fliessgewässer und Seen in kommunaler Zuständigkeit;
- b. der Kanton für die Rhone und den Genfersee;
- c. Dritte auf Delegation des Kantons oder der Gemeinden im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 und 3 des Gesetzes.
1 Keine Subventionen werden gewährt an Massnahmen zum Schutz von:
- a. Gebäuden, Infrastrukturen und Anlagen, die:
- b. Gebäuden und Anlagen, die hauptsächlich touristischen Zwecken dienen, wie Seilbahnen, Skilifte, Eisenbahnen, Skipisten, Wanderwege und Campingplätze, die sich ausserhalb des Siedlungsgebiets befinden.
2 Der Schutz von Gütern, die dem Bund gehören wird vom Kanton nicht subventioniert (namentlich Militäranlagen und Nationalstrassen).
1 Das Departement bestimmt die Methode zur Festlegung der Höhe der Subventionssätze.
2 Der Subventionssatz wird, auf Vorschlag der Dienststelle, pro Projekt von derjenigen Behörde festgelegt, die gemäss den Bestimmungen der Verordnung betreffend die Delegation von finanziellen Kompetenzen des Staatsrates an die Departemente und Dienststellen zuständig ist
3 Der Subventionssatz kann um maximal 20 Prozent reduziert werden, wenn:
- a. der Bau vor der Erstellung einer Gefahrenkarte erfolgte, und
- b. dabei von einer offensichtlichen Gefahr ausgegangen werden konnte.
4 Der Subventionssatz für periodische Unterhaltsprojekte beträgt 70 Prozent.
5 Der Subventionssatz für dringliche Massnahmen und Instandsetzungen beträgt 85 Prozent.
1 Die zuständige Behörde ist bei der Festlegung der Höhe der Subvention nicht an die schriftlichen Vereinbarungen gebunden, die zwischen dem Antragsteller des Projekts und dem betroffenen Eigentümer gemäss dem kantonalen Enteignungsgesetz vereinbart worden sind, namentlich bei Grundstücken von geringem Wert wie Wald und Landwirtschaftsland.
2 Wenn Versicherungsleistungen für Schäden an Immobilien erbracht werden, müssen diese vom Betrag abgezogen werden, der für die Subventionierung anerkannt wird.
8 Schlussbestimmungen
Das Departement erlässt Richtlinien betreffend:
- a. das kantonale Inventar der Fliessgewässer und Seen;
- b. die Festlegung des Gewässerraums der Fliessgewässer und Seen;
- c. die besonderen Bestimmungen für Bauvorhaben in Gefahrengebieten;
- d. die Grundsätze für die Kostenverteilung unter den Projektbeteiligten und die Berechnungsmethoden für:
- e. die Aufteilung der Beteiligungen der Gemeinden und allfälliger Nutzniesser im Rahmen des Wasserbaus am Genfersee sowie des Unterhalts der Rhone und des Genfersees.
T1 Übergangsbestimmung
1 Diese Verordnung gilt ab ihrem Inkrafttreten. Jeder Entscheid, der nach Inkrafttreten der Verordnung getroffen wird, muss die vorliegende Verordnung anwenden.
2 Alle hängigen Subventionsgesuche, über die die zuständige Behörde bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht entschieden hat, unterstehen dem neuen Recht.