Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 55 und 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung;
- eingesehen den Artikel 68 des Enteignungsgesetzes vom 8. Mai 2008 (kEntG);
- erwägend, dass das Expertenkollegium in Enteignungssachen eine erstinstanzliche Entscheidbehörde mit hochtechnischem Charakter ist;
- auf Antrag des für die Institutionen zuständigen Departements, *
beschliesst:
Art. 1 Sitzungen und Zeitaufwand1 Die Entschädigungen der Mitglieder des Expertenkollegiums in Enteignungssachen (nachstehend: die Experten), die ausserhalb der Kantonsverwaltung tätig sind, werden für die Sitzungen und den Zeitaufwand (Aktenstudium, Vorbereitungsarbeiten, Instruktionsmassnahmen, Entscheidsredaktion usw.) wie folgt festgelegt:
- a. Präsident:
- b. Mitglieder:
2 Zusätzlich zu den erwähnten Entschädigungen erhalten der Präsident und die beiden Vizepräsidenten des Expertenkollegiums eine jährliche Pauschalentschädigung von 4'000 Franken bzw. von 2'000 Franken.
Die Vergütungen der Reisespesen (Transportkosten, Mahlzeiten, Übernachtungen) sind im Beschluss über die Kommissionsentschädigungen vom 18. Juni 2008 festgelegt.
Die übrigen Kosten (Porto, Telefonspesen, Kopien usw.) werden nach dem effektiven Aufwand entschädigt.
Die Bezahlung der Entschädigungen erfolgt anhand periodischer Abrechnungen, welche durch die Experten erstellt werden; diese Abrechnungen sind vom Präsidenten des Expertenkollegiums und vom Chef der Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten gegenzuzeichnen.
Art. 5 Veröffentlichung und Inkrafttreten1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Er tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.