1 Jeder Grundeigentümer oder Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts oder eines persönlichen Rechts hat die Vorbereitungshandlungen, die zur Erstellung eines Werkes, für das die Enteignung beansprucht werden kann, notwendig sind, zu dulden.
2 Die vorbereitenden Handlungen, die zur Ausführung eines Werkes, für das die Enteignung beansprucht werden kann, notwendig sind, wie Begehungen, Vermessungen, Absteckungen, Planaufnahmen, müssen mindestens 20 Tage vor deren Ausführung Gegenstand einer persönlichen Anzeige bilden.
3 Überdies sind die betroffenen Eigentümer mindestens 20 Tage vor der Ausführung der vorbereitenden Handlungen durch persönliche Anzeige zu informieren, wenn diese namhaftere Eingriffe wie Bodenproben, Aufstellen von Baugespannen, Fällen oder Ausästen von Bäumen, erfordern. Im Verweigerungsfall entscheidet der Staatsrat endgültig.
4 Personen des privaten Rechts haben vorgängig vom Staatsrat die Erlaubnis einzuholen.
5 Für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten. Bei fehlender Einigung unter den Parteien wird diese Entschädigung auf Kosten des Enteigners durch eine Schätzungskommission festgelegt.