Inhaltsverzeichnis

710.1

Enteignungsgesetz (kEntG)

vom 08. May 2008
(Stand am 01.01.2010)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 6 und 31 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Allgemeine Grundsätze

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz gilt für alle auf dem Kantonsgebiet durchzuführenden Enteignungen. Vorbehalten bleiben die Enteignungen nach eidgenössischem Recht.

2 Es ist auch anwendbar für Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen.

3 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Requisition bleibt vorbehalten.

Art. 2 Formelle und materielle Enteignung

1 Die formelle Enteignung ist eine Verwaltungshandlung, mit der eine Person gezwungen wird, ihre Eigentumsrechte oder andere dingliche oder persönliche Rechte an einem Grundstück oder einer beweglichen Sache für einen öffentlichen Zweck und gegen volle Entschädigung ganz oder teilweise abzutreten oder eine Einschränkung in der Ausübung dieser Rechte zu dulden.

2 Die materielle Enteignung stellt einen Eingriff in das Eigentum oder in andere Vermögensrechte dar, die einer Enteignung gleichkommen.

Art. 3 Öffentliches Interesse

1 Das Enteignungsrecht kann nur zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse erteilt werden.

2 Das öffentliche Interesse wird namentlich vermutet für:

  1. a. die Errichtung der für die öffentliche Verwaltung und Dienste des Staates und der Gemeinden bestimmten Einrichtungen;
  2. b. den Bau, die Korrektion und den Ausbau der öffentlichen Verkehrswege und der öffentlichen Infrastrukturen;
  3. c. die von Körperschaften des öffentlichen Rechts unternommenen Bodenverbesserungen;
  4. d. die für die Nutzung der öffentlichen Wälder und für den Schutz gegen Naturgefahren erforderlichen Werke;
  5. e. den Wasserbau und die Kanäle;
  6. f. die Verwirklichung von Werken, die einem allgemeinen Interesse wirtschaftlicher, touristischer, kultureller, sozialer oder umweltrelevanter Art entsprechen;
  7. g. die Werke, die über eine eidgenössische oder kantonale Konzession verfügen;
  8. h. die Ausführung von Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen, die im Rahmen der Realisierung eines Werkes getroffen wurden.
Art. 4 Enteignungsberechtigte

Das Enteignungsrecht kann dem Kanton, den Gemeinden und übrigen Gemeinwesen und Anstalten des öffentlichen Rechts und an Personen des privaten Rechts erteilt werden.

Art. 5 Gegenstand

1 Gegenstand des Enteignungsrechtes können die dinglichen Rechte, die im Nachbarrecht begründeten Rechte sowie die persönlichen vorgemerkten Rechte von Mietern und Pächtern des zu enteignenden Grundstückes sein.

2 Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend übertragen, entzogen, beschränkt oder begründet werden.

3 Die Enteignung wird auf die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes oder eines zeitlich befristeten Rechtes beschränkt, sofern damit der Enteignungszweck erreicht werden kann.

4 Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von fünf Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz oder Abrede etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Dauer der Enteignung werden im Entscheid des Staatsrats über das Enteignungsgesuch festgelegt.

Art. 6 Bestandteile und Zugehör

Bestandteile und Zugehör eines enteigneten Grundstückes, die ohne unverhältnismässige Kosten abgetrennt werden können, sind von der Enteignung auszuschliessen:

  1. a. auf Verlangen des Enteigneten, wenn sie für den Enteigner nicht notwendig sind;
  2. b. auf Verlangen des Enteigners, wenn sie vom Enteigneten auch ohne die Hauptsache zweckmässig verwendet werden können.
Art. 7 Umfang des Enteignungsrechts

Das Enteignungsrecht kann nur soweit ausgeübt werden, als es zur Erreichung des angestrebten Zweckes notwendig ist. Es kann insbesondere in Anspruch genommen werden:

  1. a. für die Erstellung, die Veränderung, den Ausbau, den Unterhalt, den Betrieb sowie die Erweiterung eines Werkes in naher Zukunft;
  2. b. für die Beschaffung von Baustoffen, wenn sie nur zu besonders kostspieligen Bedingungen erhältlich sind;
  3. c. für den Transport und die Ablagerung von Baustoffen sowie für die Installationen;
  4. d. für die Ausführung von Massnahmen, die zum Realersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind.
Art. 8 Ausdehnung auf Begehren des Enteigneten

1 Der Enteignete kann die Totalenteignung oder eine ausgedehnte Enteignung verlangen, sofern von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert wird.

2 Die so enteigneten Restteile und Grenzparzellen können, insoweit die zuständige Behörde es als nicht notwendig erachtet, sie dem öffentlichen Eigentum einzuverleiben, wieder an Dritte abgetreten werden.

3 Wird durch die Enteignung einer Grunddienstbarkeit dem Enteigneten die bestimmungsgemässe Verwendung des berechtigten Grundstückes, welche diese Dienstbarkeit erlaubte, verunmöglicht, so kann er die Enteignung des berechtigten Grundstückes verlangen.

4 Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechts die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, kann er die Enteignung des Grundstückes verlangen.

5 Der Enteignete muss sein Ausdehnungsbegehren bei der Schätzungskommission einreichen. Heisst die Kommission das Begehren gut, führt sie eine doppelte Schätzung durch und legt die zu zahlende Entschädigung sowohl für die Teilenteignung als auch für die Totalenteignung oder ausgedehnte Enteignung fest. Innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Entschädigungsentscheides hat der Enteignete dem Präsidenten des Expertenkollegiums schriftlich zu erklären, ob er sich für die Teil-, Total- oder ausgedehnte Enteignung entscheidet.

Art. 9 Ausdehnung auf Begehren des Enteigners

1 Der Enteigner kann die Totalenteignung verlangen, wenn bei Teilenteignung die Entschädigung für die Wertverminderung des Restes mehr als die Hälfte seines Wertes beträgt.

2 Der Enteigner kann die Totalenteignung verlangen, wenn bei der Enteignung einer Grunddienstbarkeit die Entschädigung für die Wertverminderung des berechtigten Grundstückes mehr als die Hälfte seines Wertes beträgt.

3 Der Enteigner muss sein Ausdehnungsbegehren bei der Schätzungskommission einreichen. Wenn die Kommission das Begehren gutheisst, führt sie eine doppelte Schätzung durch und legt die zu zahlende Entschädigung sowohl für die Teilenteignung als auch für die Totalenteignung fest. Innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Entschädigungsentscheides hat der Enteigner dem Präsidenten des Expertenkollegiums schriftlich zu erklären, ob er sich für die Teil- oder Totalenteignung entscheidet.

Art. 10 Vorbereitende Handlungen

1 Jeder Grundeigentümer oder Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts oder eines persönlichen Rechts hat die Vorbereitungshandlungen, die zur Erstellung eines Werkes, für das die Enteignung beansprucht werden kann, notwendig sind, zu dulden.

2 Die vorbereitenden Handlungen, die zur Ausführung eines Werkes, für das die Enteignung beansprucht werden kann, notwendig sind, wie Begehungen, Vermessungen, Absteckungen, Planaufnahmen, müssen mindestens 20 Tage vor deren Ausführung Gegenstand einer persönlichen Anzeige bilden.

3 Überdies sind die betroffenen Eigentümer mindestens 20 Tage vor der Ausführung der vorbereitenden Handlungen durch persönliche Anzeige zu informieren, wenn diese namhaftere Eingriffe wie Bodenproben, Aufstellen von Baugespannen, Fällen oder Ausästen von Bäumen, erfordern. Im Verweigerungsfall entscheidet der Staatsrat endgültig.

4 Personen des privaten Rechts haben vorgängig vom Staatsrat die Erlaubnis einzuholen.

5 Für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten. Bei fehlender Einigung unter den Parteien wird diese Entschädigung auf Kosten des Enteigners durch eine Schätzungskommission festgelegt.

2 Entschädigung

Art. 11 Entschädigung

1 Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.

2 Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Der Enteigner und der Enteignete können sich auf die Leistung von Realersatz einigen.

Art. 12 Realersatz

1 Der Enteigner kann zur Leistung von Realersatz verpflichtet werden, wenn infolge der Enteignung die Wirtschaftlichkeit eines Betriebes gefährdet würde.

2 Dem Enteigneten darf Realersatz nur gewährt werden, wenn dessen Interessen und diejenigen der Pfandgläubiger ausreichend gewahrt sind.

3 Der Enteigner muss Werke wie Umzäunungen, Kanalisationen und Zufahrten in Berücksichtigung ihres vorherigen Zustandes ersetzen und ausbauen, soweit der neue Zustand dies erfordert.

Art. 13 Bestandteile der Entschädigung

Die Entschädigung umfasst:

  1. a. den vollen Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
  2. b. den Betrag der Wertverminderung des verbleibenden Teils, wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird;
  3. c. den Betrag aller weiteren vom Enteigneten hinzunehmenden Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
Art. 14 Ausschluss der Entschädigung

Wenn Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine Entschädigung zu erwirken, ist keine Entschädigung zu leisten.

Art. 15 Berechnung des Verkehrswertes

1 Für die Ermittlung des Verkehrswertes ist der Zeitpunkt der Schätzung oder jener des Entscheids betreffend die vorzeitige Besitznahme massgebend.

2 Bei der Schätzung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit und die Wahrscheinlichkeit einer besseren Verwendung des Grundstückes in absehbarer Zeit angemessen zu berücksichtigen.

3 Die durch das Werk des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen fallen ausser Betracht, selbst bei einer Teilenteignung.

Art. 16 Belastungen

1 Bei der Schätzung des Verkehrswertes von Grundstücken sind die zur Zeit der Auflegung des Enteignungsplanes bestehenden Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung und der Wohnrechte, sowie die im Grundbuch vorgemerkten Miet- und Pachtrechte zu berücksichtigen.

2 Sind andere persönliche Rechte, wie Vorkaufs-, Rückkaufs- und Kaufsrechte, im Grundbuch vorgemerkt, ist der Betrag der nach Artikel 17 den persönlichen Berechtigten zu entrichtenden Entschädigungen abzuziehen.

3 Sind solche Rechte ohne Zustimmung der im Range vorgehenden Grundpfand- und Grundlastberechtigten im Grundbuch eingetragen oder vorgemerkt worden und werden diese Grundpfand- und Grundlastberechtigten bei Anwendung des in den Absätzen 1 und 2 geordneten Vorgehens geschädigt, können sie verlangen, dass jene Rechte bei der Ermittlung des Verkehrswertes nicht berücksichtigt werden.

Art. 17 Entschädigung für beschränkte dingliche Rechte und persönliche Rechte

1 Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung und des Wohnrechts, und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist dem Berechtigten der aus ihrer Beschränkung oder ihrem Erlöschen entstehende Schaden zu vergüten, soweit diese Rechte nach Artikel 16 Absatz 3 berücksichtigt werden können.

2 Mieter und Pächter können, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, Ersatz allen Schadens verlangen, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung ihrer vor Einleitung des Enteignungsverfahrens abgeschlossenen Miet- und Pachtverträge entsteht.

Art. 18 Grundpfandrechte, Grundlasten, Nutzniessungen und Wohnrechte

1 Den Grundpfand-, Grundlast-, Nutzniessungs- und Wohnrechtsberechtigten haftet an Stelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechts. Sie haben das Recht zur selbständigen Antragstellung, soweit eine Benachteiligung ihrer Rechte in Frage kommen kann.

2 Die Nutzniessungs- und Wohnrechtsberechtigen können selbständig Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus der Enteignung des Nutzniessungsgegenstandes oder Wohnrechts erwächst.

3 Enteignungsverfahren

Art. 19 Enteignungsgesuch und zuständige Behörde

1 Zur Erlangung eines Enteignungsrechts ist ein begründetes Gesuch beim Staatsrat einzureichen.

2 Dieses Gesuch ist nicht notwendig, wenn die Spezialgesetzgebung ein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, welches das Enteignungsrecht miteinschliesst.

Art. 20 Belege

1 Das Enteignungsgesuch enthält:

  1. a. einen Plan mit Angabe der Art, des Umfangs und des Standorts des geplanten Werkes;
  2. b. einen summarischen Beschrieb des Projekts;
  3. c. weitere Belege, welche zum allgemeinen Verständnis des Projekts notwendig sind;
  4. d. einen Enteignungsplan mit Angabe der betroffenen Grundstücke und der Fläche des Werkes;
  5. e. eine Liste der enteigneten Rechte mit Angabe der Grundstücke und der anderen Rechte im Sinn von Artikel 5, deren Enteignung beantragt wird, mit Nennung der Eigentümer und Inhaber, wie vom Grundbuchamt übergeben;
  6. f. eine summarische Schätzung der Kosten des Werkes, seiner Finanzierung sowie den Entscheid des finanzkompetenten Organs;
  7. g. die Angabe der Dauer der Enteignung, wenn sie zeitlich begrenzt ist;
  8. h. gegebenenfalls ein Gesuch um vorzeitige Besitznahme.

2 Das mit der Untersuchung beauftragte Organ kann die Erstellung detaillierter Pläne oder Ausführungspläne verlangen, wenn die Erteilung des Enteignungsrechts davon abhängt, insbesondere wenn diese Dokumente zur Abwägung der bestehenden öffentlichen und privaten Interessen notwendig sind. Es kann auch Absteckungen, Profile, Modelle usw. verlangen, welche den Umfang der zu enteignenden Rechte näher bezeichnen.

3 Das mit der Untersuchung beauftragte Organ prüft, ob das Gesuch die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Falls nötig räumt es dem Gesuchsteller eine Nachfrist zur Ergänzung ein und macht diesen zugleich aufmerksam, dass im Säumnisfall auf das Gesuch nicht eingetreten wird.

Art. 21 Publikation und persönliche Anzeige

1 Das mit der Untersuchung beauftragte Organ informiert die Betroffenen durch persönliche Anzeige und durch Publikation im kantonalen Amtsblatt, dass das Enteignungsgesuch samt Beilagen während 30 Tagen auf der Kanzlei der Gemeinde des Enteignungsstandorts zur Einsicht öffentlich aufliegt.

2 Auf die Veröffentlichung und die öffentliche Planauflage kann verzichtet werden, sofern die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmt sind.

3 Die Anzeigen haben darauf hinzuweisen, dass die Betroffenen innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt beim Staatsrat schriftlich Einsprache erheben können. Die Einsprache muss eine Begründung enthalten.

Art. 22 Enteignungsbann

1 Vom Tage der öffentlichen Planauflage an oder ab der Zustellung der persönlichen Anzeige an den Enteigneten dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen getroffen werden, welche die Enteignung verteuern können.

2 Der Enteigner muss die diesbezügliche Anmerkung im Grundbuch veranlassen, indem er eine Bestätigung der Gemeindebehörde, dass die Pläne hinterlegt wurden oder dass eine persönliche Anzeige erfolgt ist, beibringt.

Art. 23 Einigungsverfahren

Das Untersuchungsorgan kann die betroffenen Parteien zu einer Einigungssitzung vorladen.

Art. 24 Entscheid

1 Der Staatsrat entscheidet über das Enteignungsgesuch und mangels Einigung über die Einsprachen. Er entscheidet zugleich über den Umfang des Enteignungsrechtes.

2 Der Staatsratsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.

Art. 25 Vorzeitige Besitznahme

1 Der Enteigner kann jederzeit beim Staatsrat die Erlaubnis zur vorzeitigen Besitznahme des zu enteignenden Objektes verlangen, sofern er nachweist, dass die Verwirklichung des Werkes dringend notwendig ist. Diese Massnahme ist für bewohnte Gebäude ausgeschlossen.

2 Die vorzeitige Besitznahme darf nur erfolgen, nachdem der Enteignungsentscheid rechtskräftig geworden ist und die Schätzungskommission die für die Schätzung erforderlichen Sicherungsmassnahmen angeordnet hat.

3 Der Enteigner hat für den aus der vorzeitigen Besitznahme entstehenden Schaden vollen Ersatz zu leisten.

4 Die Frist für die öffentliche Auflage und die Einsprache wird auf 20 Tage herabgesetzt, wenn der Antrag auf vorzeitige Besitznahme nach Ablauf der in Artikel 21 vorgesehen Frist erfolgt.

5 Der Entscheid des Staatsrats kann innert zehn Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.

4 Das Schätzungsverfahren

Art. 26 Enteignungsvertrag

1 Ab Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsentscheids können die Parteien eine schriftliche Vereinbarung über die Entschädigung und die Modalitäten treffen.

2 Diese Vereinbarung über die Entschädigung bindet die Parteien nur, wenn sie in Schriftform getroffen wurde. Sie ist dem Präsidenten des Expertenkollegiums mitzuteilen, der diese mit seiner Unterschrift an das zuständige Grundbuchamt weiterleitet.

3 Im Übrigen sind die Bestimmungen des 5. Kapitels über den Vollzug der Enteignung anwendbar.

Art. 27 Einleitung des Verfahrens

1 Fehlt ein Vertrag, verlangt der Enteigner beim Präsidenten des Expertenkollegiums die Einleitung des Schätzungsverfahrens.

2 In besonderen Fällen kann das Schätzungsverfahren mit Zustimmung des Enteigners und des Enteigneten bis nach Fertigstellung des Werkes verschoben werden.

Art. 28 Schätzungskreise

Das Kantonsgebiet umfasst drei Schätzungskreise, nämlich:

  1. a. das Oberwallis (Bezirke Goms, Brig, Visp, Raron und Leuk);
  2. b. das Mittelwallis (Bezirke Siders, Sitten, Ering und Gundis);
  3. c. das Unterwallis (Bezirke Martinach, Entremont, St. Maurice und Monthey).
Art. 29 Expertenkollegium

1 Im Kanton wird ein Expertenkollegium gebildet. Es besteht aus 45 Mitgliedern, das heisst 15 pro Schätzungskreis, die vom Kantonsgericht für eine Dauer von vier Jahren ernannt werden, welche mit der Amtsperiode zusammenfällt.

2 Das Kantonsgericht ernennt den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, die das Büro des Kollegiums bilden. Jeder Schätzungskreis ist darin vertreten.

3 Das zuständige Departement führt die administrativen Aufgaben des Büros des Kollegiums.

Art. 30 Aufsicht, Ausbildung und Verantwortung

1 Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die Experten aus und trifft die Vorkehren, welche es für ihre Ausbildung als notwendig erachtet.

2 Die Experten sind dem Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger unterworfen.

Art. 31 Übermittlung der Akten

Das Untersuchungsorgan übermittelt den Enteignungsentscheid des Staatsrates zusammen mit den Akten dem Präsidenten des Büros.

Art. 32 Schätzungskommission

1 Die Schätzungskommission setzt sich aus drei Mitgliedern des Expertenkollegiums zusammen, und zwar aus einem Präsidenten und zwei Mitgliedern, die vom Büro ernannt werden.

2 Wenigstens zwei Mitglieder müssen aus dem betroffenen Schätzungskreis kommen.

Art. 33 Ausstand

1 Das Büro veröffentlicht im Amtsblatt die Zusammensetzung der Schätzungskommission. Die Betroffenen können innert einer Frist von zehn Tagen Ausstandsgründe geltend machen.

2 Wenn alle Betroffenen bekannt sind, kann die Veröffentlichung durch eine persönliche Anzeige ersetzt werden.

3 Die Ausstandsgesuche sind an das Büro zu richten, das ohne Verzug darüber entscheidet.

Art. 34 Zuständigkeiten

Die Schätzungskommission entscheidet über:

  1. a. die Art und die Höhe der Entschädigung;
  2. b. die Begehren, Bestandteile und Zugehör einer Immobilie von der Enteignung auszunehmen, und über die Begehren auf Ausdehnung auf diese;
  3. c. die Entschädigungsbegehren aus der vorzeitigen Besitznahme;
  4. d. die nachträglichen Entschädigungsbegehren;
  5. e. die Entschädigungsbegehren bei Verzicht auf die Enteignung;
  6. f. die anderen Begehren, welche gemäss dem vorliegenden Gesetz in ihre Zuständigkeit fallen;
  7. g. die Verfahrenskosten und die Entschädigung für ausserordentliche Kosten.
Art. 35 Befugnisse des Präsidenten

1 Das Büro übermittelt die Enteignungsakten dem Präsidenten der Kommission.

2 Der Präsident der Kommission ist gehalten, das Verfahren ohne Verzug durchzuführen und übernimmt dessen Führung. Er beruft die Kommission ein.

3 Bei triftigem Verhinderungsgrund wird der Präsident durch ein Mitglied der Kommission ersetzt.

Art. 36 Vorladung - Form - Frist

Der Präsident der Schätzungskommission lädt die Parteien mittels persönlicher Anzeige wenigstens 15 Tage zum Voraus vor, mit dem Hinweis, dass auch im Säumnisfall verfahren wird.

Art. 37 Organisation, Quorum und Beratungen der Schätzungskommission

1 Die Kommission darf nur amten und beraten, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind.

2 Von dieser Regel kann bei Verhinderung eines Mitglieds nur für Untersuchungshandlungen abgewichen werden, namentlich für die Ortsschau.

3 Die Beratungen der Kommission sind nicht öffentlich.

Art. 38 Ermittlung des Sachverhaltes

1 Die Kommission ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen. Zu diesem Zweck kann sie von den Parteien die Herausgabe von Beweismitteln verlangen, die öffentlichen Register einsehen und Dritte als Auskunftspersonen einvernehmen. Die angegangenen Personen sind gehalten, die von ihnen verlangten Auskünfte zu geben.

2 Die Kommission kann ausnahmsweise die Dienste eines externen Beraters beanspruchen, wenn die Schätzung besondere Kenntnisse erfordert.

Art. 39 Angebote der Parteien

1 Die Kommission kann die Parteien einladen, den Entschädigungsbetrag zu beziffern, den sie anbieten oder erhalten wollen.

2 Sie kann ebenfalls vor oder nach den Verhandlungen einen Schriftenwechsel zwischen den Parteien anordnen.

3 Sie ist an die Angebote der Parteien nicht gebunden.

Art. 40 Entscheid und Begründung

1 Die Kommission ist weder an die Anträge der Parteien noch an deren Begründung gebunden.

2 Der Entscheid der Kommission muss namentlich enthalten:

  1. a. die Zusammensetzung der Kommission;
  2. b. die Namen des Enteigners und der Enteigneten;
  3. c. die Bezeichnung des Enteignungsobjektes;
  4. d. die Anträge der Parteien;
  5. e. die Erwägungen der Kommission;
  6. f. das Dispositiv des Kommissionsentscheides mit separater Aufzählung und Bezifferung der Bestandteile der Entschädigung und gegebenenfalls der Zinsen sowie die Kostenfolge und die Entschädigung für ausserordentliche Kosten;
  7. g. die Bezeichnung des Ortes und das Datum des Entscheides;
  8. h. die Angabe der Rechtsmittel und der Rechtsmittelfrist.

3 Der Entscheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

4 Während der Beschwerdefrist kann der Enteignete in die gesamten Akten der Schätzungskommission Einsicht nehmen.

Art. 41 Bestrittene Rechte

Wird der Bestand eines Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, wird das Schätzungsverfahren gegenüber dem Betroffenen ausgesetzt und es ist Sache dieses Letzteren, beim ordentlichen Richter Klage zu erheben, andernfalls das Recht als nicht bestehend betrachtet wird.

Art. 42 Beschwerde an das Kantonsgericht

1 Der Entscheid der Kommission kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.

2 Das Beschwerdeverfahren ist durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt, unter folgenden Vorbehalten:

  1. a. das Gericht hat volle Kognitionsbefugnis;
  2. b. das Gericht kann über die Begehren der Parteien zu deren Lasten oder zu deren Gunsten hinausgehen.

3 Sofern nur der Enteigner Beschwerde führt, können dem Enteigneten keine Kosten auferlegt werden.

Art. 43 Nachträgliche Entschädigung

1 Entschädigungsforderungen können auch noch nach Ablauf des Schätzungsverfahrens geltend gemacht werden:

  1. a. wenn ein Betroffener den Nachweis erbringt, dass ihm oder seinem Vertreter die Geltendmachung seiner Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse unmöglich war oder ihm der Bestand eines Rechts erst später zur Kenntnis gelangt ist;
  2. b. wenn entgegen den aufgelegten Plänen und des Verzeichnisses der enteigneten Rechte oder der durch persönliche Anzeige erteilten Angaben durch Enteignung ein Recht in Anspruch genommen oder geschmälert wird, oder wenn sich ein im Zeitpunkt der Planauflage oder der persönlichen Anzeige nicht oder nicht nach seinem Umfang vorherzusehender Schaden erst beim Bau oder nach Erstellung des Werkes ergibt.

2 Die Forderungen gelten als verwirkt, wenn sie nicht beim Präsidenten der Kommission geltend gemacht werden:

  1. a. im Fall von Absatz 1 Buchstabe a binnen 30 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes oder seitdem der Forderungsberechtigte vom Bestand seines Rechts Kenntnis erhalten hat;
  2. b. im Fall von Absatz 1 Buchstabe b binnen sechs Monaten, seitdem der Forderungsberechtigte von der Inanspruchnahme, Schmälerung oder Schädigung Kenntnis erhalten hat.

5 Vollzug der Enteignung

Art. 44 Fälligkeit der Entschädigung - Verzugszins

1 Die Enteignungsentschädigung ist innert 30 Tagen seit Inkrafttreten des Schätzungsentscheides zu zahlen. Die Entschädigung ist ab dem Fälligkeitstag zu dem vom Bundesgericht für die nach Bundesrecht durchgeführten Enteignungen festgesetzten Zinsatz zu verzinsen.

2 Bei vorzeitiger Besitznahme wird der Verzugszins ab dem Zeitpunkt des diesbezüglichen Entscheids des Staatsrates geschuldet.

Art. 45 Teilzahlung

Kann die Beanspruchung der enteigneten Flächen nicht vor Ende der Arbeiten genau festgelegt werden, bezahlt der Enteigener dem Enteigneten unter Vorbehalt einer zusätzlichen Zahlung oder einer Teilrückzahlung wenigstens 80 Prozent der Entschädigung, welche auf der Basis der auf dem Enteignungsplan angegebenen Flächen berechnet wird. Der Saldo ist unmittelbar nach der Vermarkung zu bezahlen. Der Zins auf die Saldozahlung ist bis zu diesem Zeitpunkt zu bezahlen.

Art. 46 Wirkung der Zahlung

Mit der Ganz- oder Teilzahlung der Entschädigung im Sinne von Artikel 45 erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg zu seinen Gunsten eingeräumte Recht.

Art. 47 Befreiung von Stempelgebühren

Für die Enteignung dürfen keine Stempelgebühren erhoben werden.

Art. 48 Auszahlung an den Berechtigten

1 Der Enteigner darf die Entschädigung an den Berechtigten nur mit Zustimmung der Inhaber von Pfandrechten, von beschränkten dinglichen Rechten oder von vorgemerkten persönlichen Rechten auszahlen.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die gesetzlichen Grundpfandrechte des eidgenössischen und kantonalen öffentlichen Rechts.

Art. 49 Amtliches Verteilungsverfahren

1 Können sich die Betroffenen innert einer Frist von 30 Tagen seit dem Inkrafttreten des Schätzungsentscheides nicht einigen, übermittelt der Enteigner die Akten an die für die Grundbuchämter zuständige Dienststelle, damit dieses die Verteilung der Entschädigung vornimmt.

2 Die Dienststelle fordert alle Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten durch Publikation im kantonalen Amtsblatt auf, innert 30 Tagen ihre Ansprüche, auch für Zinsen und Kosten, unter Beilage der Urkunden schriftlich anzumelden. Die Aufforderung ist mit der Androhung zu verbinden, dass diejenigen, welche ihre Forderungen nicht angemeldet haben, von der Verteilung insoweit ausgeschlossen werden, als ihre Rechte nicht aus den öffentlichen Registern ersichtlich sind.

3 Den aus dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigten ist eine persönliche Anzeige zuzusenden.

Art. 50 Verteilungsplan

1 Nach Ablauf der Frist für die Anmeldung der Ansprüche entwirft die zuständige Dienststelle einen Verteilungsplan. Darin wird der Rang und der Betrag jeder Forderung angegeben sowie die auf sie entfallenen Betreffnisse.

2 Der Verteilungsplan ist von der zuständigen Dienststelle öffentlich aufzulegen mit dem Hinweis, dass die Betroffenen innert einer Frist von 30 Tagen eine begründete Einsprache erheben können. Die öffentliche Auflage kann durch eine persönliche Anzeige an die Betroffenen ersetzt werden.

3 Die zuständige Dienststelle veranlasst die Auszahlungen durch den Enteigner, soweit der Verteilungsplan in Rechtskraft erwachsen ist.

4 Wird an der Einsprache festgehalten, setzt die zuständige Dienststelle dem Einsprecher eine Frist von 30 Tagen zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches. Bleibt diese Frist ungenutzt, erfolgt die Auszahlung nach dem Verteilungsplan.

5 Kommt ein Pfandgläubiger für eine Hypothekarforderung oder einen Schuldbrief zu Verlust, stellt ihm die zuständige Dienststelle eine diese Tatsache beurkundende Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung hat dieselben Wirkungen wie eine gerichtliche Schuldanerkennung.

Art. 51 Grundbuch- und Titelbereinigung

1 Nach der Auszahlung der Entschädigungen nimmt das Grundbuchamt, auf Gesuch des Enteigners, die notwendigen Abänderungen und Löschungen im Grundbuch sowie die Berichtigung oder die Entkräftung der Pfandtitel vor.

2 Ist ein Schuldbrief oder ein analoger Pfandtitel nicht eingereicht worden, werden die erforderlichen Änderungen und Löschungen im Grundbuch trotz dem vorgenommen und den Betroffenen durch eine Publikation im kantonalen Amtsblatt bekannt gegeben. In der Publikation ist zu erwähnen, dass die Veräusserung oder Verpfändung des Titels ohne Berücksichtigung des Ausfalles strafbar ist.

Art. 52 Eintrag ins Grundbuch

Der Enteigner kann verlangen, dass die aus der Enteignung fliessenden Rechte unverzüglich nach Auszahlung an die Berechtigten ins Grundbuch eingetragen werden.

6 Verzicht auf die Enteignung

Art. 53 Verzicht

1 Der Enteigner kann mittels schriftlicher Erklärung ganz oder teilweise auf den Vollzug der Enteignung gegenüber gewissen oder allen Enteigneten verzichten.

2 Die Verzichtserklärung ist dem Staatsrat und dem Präsidenten des Büros mitzuteilen. Sie ist im kantonalen Amtsblatt zu publizieren und den Enteigneten durch persönliche Anzeige und mit dem Hinweis auf die Artikel 55 und 56 zuzustellen. Die Einsprachen müssen innert 30 Tagen seit der Publikation im Amtsblatt schriftlich beim Staatsrat eingereicht werden.

3 Die Verzichtserklärung hat spätestens innert drei Monaten, nachdem die Entschädigung für alle Enteigneten endgültig geworden ist, zu erfolgen.

4 Sie ist nach der effektiven Besitznahme der enteigneten Vermögenswerte ausgeschlossen.

Art. 54 Einsprache

Im Falle einer Einsprache entscheidet der Staatsrat über die Verzichtserklärung und über die Einsprache.

Art. 55 Wirkungen

Der Enteigner, der auf die Enteignung verzichtet, trägt nebst den Kosten der untersuchenden Behörden:

  1. a. den Ersatz des Schadens, welchen die Betroffenen in gutem Glauben im Hinblick auf die Enteignung erlitten haben (Wohnungswechsel usw.);
  2. b. den Ersatz des durch das Enteignungsverfahren verursachten Schadens;
  3. c. die Kosten des Verfahrens.
Art. 56 Entschädigung

1 Der Enteignete richtet sein beziffertes Entschädigungsgesuch an den Präsidenten des Büros, der den Enteigner hierüber orientiert. Die Vorschriften über das Schätzungsverfahren sind sinngemäss anwendbar.

2 Der Entschädigungsanspruch ist verwirkt, wenn das Gesuch nicht innert einer Frist von 30 Tagen seit der Publikation des Verzichtes gestellt worden ist.

7 Rückforderungsrecht des Enteigneten

Art. 57 Voraussetzungen

Der Enteignete oder seine Rechtsnachfolger können gegen Rückerstattung der erhaltenen Entschädigungen und wo die Umstände es rechtfertigen, der Entschädigung für den Minderwert, die Rückübertragung eines enteigneten Rechts verlangen, wenn dieses Recht nicht innert fünf Jahren seit seiner Eintragung ins Grundbuch zum vorgesehenen Zweck verwendet worden ist.

Art. 58 Rückforderungsgesuch und Verjährung

1 Das Rückforderungsgesuch ist schriftlich an den Enteigner zu stellen. Wird das Rückforderungsrecht vom Enteigner bestritten, entscheidet der Staatsrat.

2 Das Rückforderungsrecht verjährt in einem Jahr nach Ablauf der in Artikel 57 genannten Frist von fünf Jahren.

Art. 59 Rückerstattung

1 Das enteignete Recht wird in dem Zustand zurückerstattet, wie es sich im Zeitpunkt der Einreichung des Rückforderungsgesuchs befindet.

2 Insoweit das zurückzuerstattende Recht keinen unverhältnismässigen Schaden erleidet, kann der Enteigner die von ihm ausgeführten Einrichtungen entfernen.

3 Sofern eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, werden Streitigkeiten, die sich aus der Rückerstattung ergeben, gemäss den Regeln des Schätzungsverfahrens behandelt. Wertvermehrungen und Wertverminderungen werden berücksichtigt. Die Artikel 32 und folgende sind sinngemäss anwendbar.

Art. 60 Zahlung

1 Die Zahlung der Rückforderungsentschädigung hat innert einer Frist von drei Monaten nach ihrer rechtskräftigen Feststellung zu erfolgen.

2 Die Nichtbeachtung dieser Frist hat den Verlust des Rückforderungsrechts und die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Enteigneten oder seiner Rechtsnachfolger zur Folge.

8 Materielle Enteignung

Art. 61 Grundsatz

Bei Eigentumsbeschränkungen, die nicht von einem formellen Enteignungsverfahren herrühren, ist volle Entschädigung zu leisten, sofern sie einer Enteignung gleichkommen.

Art. 62 Entschädigungsforderung

1 Sofern keine Einigung unter den Parteien zustande kommt, hat jener, der eine Entschädigung aus materieller Enteignung geltend macht, ein begründetes Gesuch mit bezifferten Anträgen an den Präsidenten des Expertenkollegiums zu richten.

2 Die Forderung richtet sich gegen das öffentliche Gemeinwesen, welches die Eigentumsbeschränkung verursacht.

Art. 63 Verfahren

Über das Recht auf eine Entschädigung und gegebenenfalls deren Höhe entscheidet eine Schätzungskommission. Die Regeln des Schätzungsverfahrens sind sinngemäss anwendbar.

Art. 64 Verjährung

Das Recht, eine Entschädigung zu fordern, verjährt innert fünf Jahren, nachdem die Eigentumsbeschränkung eingetreten ist.

Art. 65 Entschädigung

1 Der massgebende Stichtag für die Bemessung der Entschädigung ist jener, an welchem die Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt, eingetreten ist.

2 Die Entschädigung wird in Form einer Geldleistung geschuldet, ausser das Gesetz sehe eine Ausnahme vor, und ist vom Tage der Einreichung der Entschädigungsforderung an zu verzinsen.

Art. 66 Übertragung des Rechts

1 Wenn das öffentliche Gemeinwesen schätzt, dass sich die Entschädigung dem Verkehrswert des Grundstücks nähert, kann es bei der Schätzungskommission die Übertragung des Grundstücks zum Verkehrswert verlangen.

2 Diese Forderung hat innert 30 Tagen nach Inkrafttreten des Kommissionsentscheids an den Präsidenten der Kommission zu erfolgen.

3 Die Kommission entscheidet über diese Forderung gemäss den sinngemäss anwendbaren Regeln des Schätzungsverfahrens.

Art. 67 Anmerkung

Sobald die Entschädigung bezahlt ist, hat das öffentliche Gemeinwesen die Eintragung der Anmerkung im Grundbuch zu veranlassen.

9 Verschiedene Bestimmungen

Art. 68 Vergütung

Die Präsidenten, Vizepräsidenten und Mitglieder des Expertenkollegiums werden gemäss einem vom Staatsrat festgelegten Tarif entschädigt.

Art. 69 Kosten

1 Der Enteigner trägt die aus der Ausübung des Enteignungsrechts und aus dem Schätzungsverfahren entstehenden Kosten. Diese Kosten werden in den Entscheiden festgehalten.

2 Im Schätzungsverfahren können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden, wenn er unnötige Kosten verursacht.

3 Die Kosten werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden bezüglich des öffentlichen Rechts bestimmt.

4 Im Falle einer materiellen Enteignung gehen die Kosten zu Lasten des Gesuchstellers, wenn sein Gesuch als unzulässig erklärt oder abgelehnt wurde.

Art. 70 Auslagen

1 Der Staatsrat und die Schätzungskommission können den Enteigneten, denen das Enteignungs- oder Schätzungsverfahren ausserordentliche Kosten verursachte, eine angemessene Entschädigung als Auslagenersatz gewähren.

2 Der als Auslagenersatz zugesprochene Betrag wird gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden bezüglich des öffentlichen Rechts bestimmt.

Art. 71 Zustellungen

1 Die im vorliegenden Gesetz vorgeschriebenen persönlichen Anzeigen werden mit eingeschriebenem Brief zugestellt.

2 Für Personen mit Wohnsitz im Ausland an unbekannter Adresse und ohne bekannten Vertreter in der Schweiz ersetzt die Publikation im kantonalen Amtsblatt die persönliche Anzeige.

10 Schlussbestimmungen

Art. 72 Aufhebungen

1 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich:

  1. 1. das Gesetz betreffend Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens vom Christmonat 1887;
  2. 2. das Zusatz-Gesetz vom 26. November 1900 zum Gesetz betreffend Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens vom 1. Dezember 1887.

2 Das vorliegende Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen sind anstelle derjenigen Bestimmungen anwendbar, die durch sie aufgehoben werden und auf die in der geltenden Gesetzgebung verwiesen wird.

Art. 73 Abänderungen und Anpassungen von Gesetzen

Abgeändert werden namentlich folgende Bestimmungen:

  1. a. das Gesetz über den Natur- und Heimatschutz;
  2. b. das Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte;
  3. c. das Strassengesetz;
  4. d. das Gesetz betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung.
Art. 74 Übergangsbestimmung

1 Dieses Gesetz findet Anwendung ab seinem Inkrafttreten.

2 Die hängigen Schätzungsverfahren sowohl aus formellen als auch materiellen Enteignungen werden nach altem Recht weitergeführt.

Art. 75 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

2 Der Staatsrat erlässt die Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes und bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.