705.105

Beschluss welcher die Kosten und Gebühren betreffend die von der kantonalen Baukommission erteilten Baubewilligungen festsetzt

vom 14. July 2004
(Stand am 02.08.2004)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 des Baugesetzes vom 8. Februar 1996;
  • eingesehen Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe g des Baugesetzes vom 8. Februar 1996;
  • eingesehen die Artikel 62 und 63 der Bauverordnung vom 2. Oktober 1996;
  • auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,

beschliesst:

Art. 1

Die kantonale Baukommission erhebt bei der Eröffnung einer Verfügung betreffend ein Baubewilligungsgesuch gemäss nachfolgendem Tarif folgende Kosten und Gebühren:

  1. a. Abbruch von Bauten
  2. b. Bau von Mauern und Einfriedungen
  3. c. geringfügige Umbauten
  4. d. für Reklameeinrichtungen, je
  5. e. Zisterne, Tankstelle
  6. f. Installationen zur Gewinnung von Energie
  7. g. Bau einer Garage mit einer Box
  8. h. Bau einer Garage mit mehreren Boxen zu je einem Fahrzeug: Fr. 200 + 50 pro zusätzliche Box
  9. i. landwirtschaftliche und industrielle Treibhäuser
  10. j. kleine Bauten
  11. k. Sportanlagen
  12. l. Veränderungen der natürlichen Bodenoberfläche
  13. m. Ausbeuten von Material
  14. n. Umbau eines Gebäudes mit Veränderung der Zweckbestimmung, Bau eines Wohnhauses mit einer oder mehreren Wohnungen, Bau eines Industrie- oder Geschäftsgebäudes, gemeinsame Garage, gemäss Kostenvoranschlag (BKP2):
  15. o. kompliziertes Dossier
  16. p. Verweigerung der Baubewilligung
  17. q. ausserordentliche Untersuchungskosten (Augenscheinverhandlungen, Berichte, Fotos, usw.)
Art. 2

Falls offensichtliche Fehler im Kostenvoranschlag festgestellt werden, kann die kantonale Baukommission die Gebühren gemäss den Baukosten (BKP 2) berechnen.

Art. 3

Die durch die kantonale Baukommission zu erhebenden Gebühren bezüglich der Baubewilligung werden um die Hälfte gekürzt, für die öffentlichen Gebäude, die Gebäude von religiösem und kulturellem Charakter und die Gebäude, welche von Körperschaften und Vereinen von allgemeinem Interesse zu einem erzieherischen oder sozialen Zweck erstellt werden.

Art. 4

Die Gebühren und Kosten sind über den Verwaltungs- und Rechtsdienst des DVBU auf die entsprechenden Rubriken des kantonalen Baukommission zu entrichten.

Art. 5

1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 2. August 2004 in Kraft.

2 Er hebt den Beschluss vom 15. Januar 1997 gleichen Inhalts auf.