Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 55 und 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung;
- eingesehen Artikel 27 Absatz 2 der Bauverordnung vom 2. Oktober 1996;
- eingesehen Artikel 1 des Beschlusses über die Kommissionsentschädigungen vom 18. Juni 2008;
- eingesehen, dass es sich bei der kantonalen Baukommission um eine unabhängige erstinstanzliche Entscheidbehörde handelt;
- auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,
beschliesst:
Art. 1 Sitzungen und Zeitaufwand1 Die Entschädigungen der Mitglieder der kantonalen Baukommission, welche nicht in der kantonalen Verwaltung tätig sind, für die Sitzungen und den übrigen Zeitaufwand (Studien, Vorbereitungsarbeiten, usw.) werden wie folgt festgelegt:
- a. pro Tag
- b. pro Halbtag
- c. pro Stunde
2 Zusätzlich zu den erwähnten Entschädigungen erhalten der Präsident und die Vizepräsidenten der kantonalen Baukommission eine jährliche Pauschalentschädigung von 4'000 Franken beziehungsweise von 2'000 Franken.
Die Spesen (Reisespesen, Verpflegung, Übernachtung) werden entsprechend dem Beschluss über die Kommissionsentschädigungen vom 18. Juni 2008 festgelegt.
Die übrigen Kosten (Porto, Telefonspesen, Kopien usw.) werden nach dem effektiven Aufwand entschädigt.
Die Bezahlung der Entschädigungen erfolgt aufgrund von Quartalsabrechnungen, welche durch die Betroffenen gemäss Anweisungen der zuständigen Dienststelle erstellt sowie vom Präsidenten und dem Chef der zuständigen Dienststelle unterzeichnet werden.
Art. 5 Veröffentlichung und Inkrafttreten Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht; er tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.