1 Die Gemeinden können in ihren KBZR bestimmen, dass für Sondernutzungspläne, deren Gesamtlösung Vorteile bieten, ein angemessener Zuschlag auf die anwendbare Nutzungsziffer gewährt wird.
2 Für Bauvorhaben, die den von der kantonalen Energiegesetzgebung geförderten Qualitätsstandards entsprechen, kann dem Gesuchsteller ein Zuschlag um 10 Prozent auf der im KBZR festgelegten Geschossflächenziffer (GFZ) unter der Bedingung, dass eine maximale Erhöhung von 0,10 nicht überschritten wird, gewährt werden.
3 Für Gebäude, die der Gesetzgebung betreffend Integration von behinderten Menschen unterstellt sind, kann der Gesuchsteller von einem Zuschlag von 2 Prozent auf die GFZ profitieren.
4 Für gewisse Zonentypen des Zonennutzungsplanes darf die Gemeinde in ihrem KBZR für Gebäude mit Geschäftslokalen, die der Bildung einer Strassenfront dienen und an den öffentlichen Raum angrenzen, einen angemessenen Zuschlag auf die anwendbare Nutzungsziffer festlegen. Eine Nutzungsbeschränkung dieser Lokale ist im Grundbuch einzutragen.
5 Für Gebäude der Hotellerie kann der Gesuchsteller von einem Zuschlag von 45 Prozent auf die GFZ profitieren. Für die anderen Nutzungsziffern können die Gemeinden in ihrem KBZR einen angemessenen Zuschlag vorsehen.
6 Die Gemeinden können in ihrem KBZR und für bestimmte Zonentypen des Nutzungsplans einen Zuschlag von maximal bis zu 50 Prozent auf die GFZ vorsehen, wenn die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:
- a. der Parkplatz muss entsprechend Artikel 39 BauG dimensioniert sein;
- b. mindestens 90 Prozent der Park- und Rangierflächen müssen unterirdisch angelegt werden, um die Erhaltung von Grünflächen zu fördern; ist die unterirdische Anlage aus Gründen des Gewässerschutzes nicht möglich, müssen sämtliche Park- und Rangierflächen mit einer begrünten Abdeckung versehen werden;
- c. höchstens die Hälfte des Zuschlags wird für Parkplätze verwendet.
7 Bei Vorliegen von mehreren Zuschlägen berechnet sich die zugeschlagene Nutzungsziffer jeweils auf der Grundlage der Nutzungsziffer im KBZR oder, falls vorhanden, auf der Grundlage der zugeschlagenen Nutzungsziffer für Sondernutzungspläne. Wenn die Zuschläge einer spezifischen Nutzung dienen, können sie nicht für eine andere Nutzung verwendet werden, abgesehen vom in Absatz 6 genannten Fall. Der Zuschlag auf eine Nutzungsziffer kann nicht Bestandteil einer Nutzungsübertragung bilden.
8 Auf Antrag des enteigneten Grundeigentümers können Landflächen, die für öffentliche Nutzungen abgetreten werden, zur anrechenbaren Grundstücksfläche hinzugerechnet werden. Dabei darf die enteignete Fläche nicht mehr als 20 Prozent der anrechenbaren Grundstücksfläche ausmachen.