1 Die mit der Raumplanung beauftragte Dienststelle erarbeitet in Zusammenarbeit mit den anderen beteiligten Dienststellen und den Gemeinden das generelle Konzept für die Wege des Freizeitverkehrs und erstellt die Planung. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der anderen kantonalen Dienststellen werden im Vollzugsreglement näher bestimmt.
2 Die Planerstellung, die Anlage, die Kennzeichnung, der Unterhalt und der Erhalt der Wege und der dazugehörigen Bauwerke fällt unter die Zuständigkeit der Gemeinden, mit Ausnahme der kantonalen Fahrradroute Oberwald - St-Gingolph. Dasselbe gilt auch für die polizeilichen Massnahmen, unter Vorbehalt besonderer Kompetenzen anderer Behörden.
2bis Die Gemeinden sind verpflichtet, die Pläne der Wege und zugehörigen Bauwerke auf ihrem Gebiet alle 10 Jahre vollständig zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.
3 Der Kanton ist für die Anlage der kantonalen Fahrradroute Oberwald–St-Gingolph und deren Anbindung an die wichtigsten Bahnhöfe zuständig. Der Kanton ist für die Anlage, die Kennzeichnung, den Unterhalt und den Erhalt dieser Fahrradroute verantwortlich. Insbesondere wo kommunale Verkehrswege betroffen sind, agiert der Kanton in Absprache und in Zusammenarbeit mit den Gemeinden. Das Departement kann bestimmte Unterhaltsaufgaben an die Gemeinden oder an Dritte delegieren. Die Delegation wird im Amtsblatt veröffentlicht.
4 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen die Gemeinden eine ganzheitliche Betrachtungsweise und arbeiten gemäss den Bestimmungen der diesbezüglichen Gesetzgebung mit den Nachbargemeinden zusammen.