701.102

Beschluss über die Genehmigung des kantonalen Raumentwicklungskonzepts

vom 11. September 2014
(Stand am 01.01.2015)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 75 der Bundesverfassung;
  • eingesehen die Artikel 6 bis 12 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
  • eingesehen die Artikel 31, 42 Absatz 4, 49 Absatz 2 und 54 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 5 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
  • auf Antrag des Staatsrates,

beschliesst:

Art. 1 Allgemeines

Gemäss Artikel 5 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung wird das kantonale Raumentwicklungskonzept unter Berücksichtigung der Grundlagen, der Sachpläne und der bestehenden Tendenzen vom Grossen Rat auf dem Beschlussweg festgelegt.

Art. 2 Inhalt

1 Das kantonale Raumentwicklungskonzept bildet den strategischen Teil der kantonalen Richtplanung.

2 Es umfasst:

  1. a. die Grundsätze der Raumentwicklung, welche die allgemeinen strategischen Stossrichtungen für alle raumwirksamen Tätigkeiten des Kantons festlegen;
  2. b. die gewünschte räumliche Entwicklung des Kantons;
  3. c. die Raumentwicklungsstrategie, welche die Raumplanungsziele festlegt, um für die folgenden Themenbereiche die gewünschte räumliche Entwicklung zu erreichen: Landwirtschaft, Wald, Landschaft und Natur; Tourismus und Freizeit; Siedlung; Verkehr und Mobilität; Versorgung und Infrastrukturen.
Art. 3 Grundsätze der Raumentwicklung

Die Grundsätze der Raumentwicklung sind:

  1. a. Entwickeln von differenzierten, sich ergänzenden und solidarischen Räumen im Wallis;
  2. b. Nutzen und Schützen des Lebensraums und der natürlichen Ressourcen in ausgewogener Weise;
  3. c. Stärken der Verbindung mit und der Öffnung gegenüber den Nachbarräumen;
  4. d. Fördern der überkommunalen Zusammenarbeit.
Art. 4 Gewünschte räumliche Entwicklung des Kantons

Die gewünschte räumliche Entwicklung des Kantons stellt die Tendenzen und den Planungswillen des Kantons für seine fünf funktionalen Teilräume dar:

  1. a. der urbane Raum, dessen städtischen Zentren und ihr Umland durch den öffentlichen Verkehr eng verflochten sind und sich gegenseitig ergänzen, ist der Motor der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons und zeichnet sich durch eine gemischte Wohn-, Arbeits- und Einkaufsnutzung aus. Die Siedlungsstruktur ist dicht und von hoher Qualität. Die städtischen Zentren nehmen für den gesamten Kanton die Funktionen als Verkehrsdrehscheiben und Versorgungszentren wahr;
  2. b. der multifunktionale Raum in der Rhoneebene umfasst die Funktionen Landwirtschaft, Wohnen, Wirtschaft, Hochwasserschutz, Freizeit sowie Natur- und Landschaftsschutz. Die Bauzonen sind kompakt und klar begrenzt, um grosse offene Flächen für die intensive Landwirtschaft frei zu lassen und um Natur- und Erholungsräume zu bewahren;
  3. c. der Raum der Talflanken und Seitentäler zeichnet sich durch Dörfer mit kompakten Ortskernen, die sich in traditionelle Kulturlandschaften einfügen, aus. Eine lokale Grundversorgung sowie eine gute verkehrsmässige Erreichbarkeit gewährleisten die Beibehaltung der Bevölkerung und die Entwicklung der lokalen Wirtschaft. Diese basiert auf den Gewerbebetrieben und auf dem sich ergänzenden Angebot von extensivem und intensivem Tourismus, namentlich in Bezug auf die Wintersportgebiete;
  4. d. der alpine Tourismusraum mit seiner Gebirgslandschaft als Kernkapital umfasst die international renommierten Skigebiete, deren Unterkünfte sowie die Sport-, Kultur- und Freizeitanlagen ganzjährig von Einwohnern und Touristen genutzt werden. Die Zentren verfügen über eine hohe architektonische Qualität und sind von der Talebene her gut durch den öffentlichen Verkehr erschlossen;
  5. e. der Natur- und Landschaftsraum umfasst einzigartige Gebirgslandschaften sowie naturnahe bewohnte und unbewohnte Täler. Dieser Raum ist geschützt und in Wert gesetzt. Er wird vor allem für den sanften Tourismus genutzt und spielt eine wichtige Rolle für das Erscheinungsbild des Kantons.
Art. 5 Raumentwicklungsstrategie

Die Raumentwicklungsstrategie umfasst die Raumplanungsziele in den fünf folgenden Themenbereichen:

  1. a. Landwirtschaft, Wald, Landschaft und Natur:
  2. b. Tourismus und Freizeit:
  3. c. Siedlung:
  4. d. Verkehr und Mobilität:
  5. e. Versorgung und Infrastrukturen:
Art. 6 Synthesekarte

Der Staatsrat erarbeitet auf der Grundlage des kantonalen Raumentwicklungskonzepts eine Synthesekarte.

Art. 7 Aufhebung

Der Beschluss über die Raumplanungsziele vom 2. Oktober 1992 wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Der vorliegende Beschluss untersteht nicht der Volksabstimmung. Der Staatsrat legt das Inkrafttreten fest.