1 Jede Gemeinde hat einen Steuerregisterhalter und in der Regel einen Stellvertreter. In Ausnahmefällen kann der Staatsrat zwei oder mehrere Stellvertreter pro Gemeinde bezeichnen.
2 Zwei oder mehrere Gemeinden können gemeinsam einen Registerhalter und einen Stellvertreter bezeichnen.
3 Die Registerhalter und ihrer Stellvertreter werden vom Staatsrat nach Anhören des Gemeinderates für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt. Die Amtsperiode beginnt am 1. Juli, der auf die Staatsratswahlen folgt.
4 Die im Laufe der Periode erfolgten Ernennungen sind für den Rest der Periode gültig. Die Amtsdauer endet jedoch auf jeden Fall am 31. Dezember des Jahres, in dem der Inhaber das 70. Altersjahr erfüllt. Registerhalter und Registerhalter-Stellvertreter bleiben auf alle Fälle bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amte.