645.102

Reglement betreffend die Steuerregisterhalter in den Gemeinden

vom 02. April 1969
(Stand am 01.01.2012)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • in Anwendung des Artikels 49 des Ausführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 15. Mai 1912 und Artikel 56 des Finanzgesetzes vom 6. Februar 1960;
  • auf Antrag des Finanzdepartements,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Jede Gemeinde hat einen Steuerregisterhalter und in der Regel einen Stellvertreter. In Ausnahmefällen kann der Staatsrat zwei oder mehrere Stellvertreter pro Gemeinde bezeichnen.

2 Zwei oder mehrere Gemeinden können gemeinsam einen Registerhalter und einen Stellvertreter bezeichnen.

3 Die Registerhalter und ihrer Stellvertreter werden vom Staatsrat nach Anhören des Gemeinderates für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt. Die Amtsperiode beginnt am 1. Juli, der auf die Staatsratswahlen folgt.

4 Die im Laufe der Periode erfolgten Ernennungen sind für den Rest der Periode gültig. Die Amtsdauer endet jedoch auf jeden Fall am 31. Dezember des Jahres, in dem der Inhaber das 70. Altersjahr erfüllt. Registerhalter und Registerhalter-Stellvertreter bleiben auf alle Fälle bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amte.

Art. 2

1 Jeder im Kanton wohnhafte Schweizer, der in bürgerlichen Ehren steht, kann zum Registerhalter oder Stellvertreter ernannt werden.

2 Im übrigen sind eine genügende Allgemeinbildung, ein guter Leumund und eine leserliche Handschrift erforderlich.

3 Wer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder offenkundig als zahlungsunfähig erklärt gilt, kann nicht zum Registerhalter oder Stellvertreter ernannt werden.

Art. 3

1 Die frei gewordenen Stellen werden im Amtsblatt des Kantons Wallis ausgeschrieben. Die handschriftlichen Bewerbungen sind an das Finanzdepartement zu richten.

2 Wenn sich in einer Gemeinde kein Anwärter meldet, kann der Staatsrat einen ausserhalb der Gemeinde wohnhaften Bewerber ernennen.

Art. 4

1 Das Finanzdepartement organisiert Lehrkurse für die Registerhalter und ihrer Stellvertreter. Diese Kurse können im Rahmen der Registerhaltervereinigung erteilt werden; sie sind obligatorisch für alle Registerhalter und ihre Stellvertreter.

2 Jede unentschuldigte Abwesenheit von einem Kurs zieht für den Fehlbaren den zeitweisen oder endgültigen Entzug des Stipulationsrechtes und gegebenenfalls die Entlassung nach sich.

3 Die im Laufe der Amtsperiode ernannten Registerhalter und Stellvertreter werden in einem Grundbuchamt oder in der kantonalen Steuerverwaltung einzeln in ihr Amt eingeführt.

4 Die Registerhalter, die an einem Kurs teilnehmen oder einer Einberufung des Finanzdepartements Folge leisten, erhalten eine vom Staatsrat festgesetzte Tagesentschädigung.

5 Diese Auslagen werden vom Staat und den Gemeinden je zur Hälfte gedeckt.

2 Pflichten und Aufgaben der Registerhalter

Art. 5

Der Registerhalter hat die Obliegenheiten seines Amtes gewissenhaft und rasch gemäss den bestehenden Gesetzen, Dekreten, Verordnungen und Reglementen sowie nach den Weisungen der Aufsichtsorgane zu erfüllen:

  1. a. im besondern hat er folgende Register zu führen:
  2. b. er meldet alle zwei Jahre auf den 1. März den Bestand der Grundstücke der nicht in der Gemeinde wohnsässigen Personen (Auswärtige). Für Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz nicht im Kanton haben, sind keine Mitteilungen zu machen;
  3. c. er stellt der kantonalen Steuerverwaltung alle zwei Jahre auf den 15. März das Steuerregister zu (Summarbestand);
  4. d. er führt die Bücher des Katasters nach (Liegenschaftsregister, Legende und Sachverzeichnis) und nimmt die Handänderungen gemäss den Vorschriften des Staatsrates vor. Im Unterlassungsfalle sind die Bestimmungen von Artikel 16 des vorliegenden Reglements anwendbar. Das Finanzdepartement erlässt alle nötigen Bestimmungen inbezug auf die Nachführung der Katasterpläne;
  5. e. er führt jedes Jahr auf den 1. Dezember in Zusammenarbeit mit der Katasterschatzungskommission der Gemeinde und gemäss den sachbezüglichen Bestimmungen die Grundstückschatzung nach;
  6. f) *. er kann die Befugnis erhalten, Verkaufs- und Tauschverträge von Grundstücke, sowie Grundpfandverschreibungen öffentlich zu verurkunden, sofern der Vertragswert nicht 5'000 Franken übersteigt;
  7. g. er ist vom Amtes wegen Mitglied der Gemeindevertretung in der Bezirkssteuerkommission und der Katasterschatzungskommission der Gemeinde.
Art. 6

1 Der Registerhalter oder sein Stellvertreter sind an den von der Gemeinde festgesetzten Tagen und Stunden zur Verfügung der Öffentlichkeit, mindestens aber einmal in der Woche.

2 Er darf keine Beschäftigung ausüben, die mit den Pflichten seines Amtes unvereinbar ist. Im besondern ist es ihm untersagt, als Geschäftsagent oder Grundstückmakler tätig zu sein. Der Staatsrat kann weiter Fälle von Unvereinbarkeiten vorsehen.

3 Die öffentlichen Beurkundung

Art. 7

1 Die Gemeinden, welche wünschen, dass der Registerhalter oder sein Stellvertreter befugt sei, rechtsgültige Verträge im Sinne vom Artikel 5 Buchstabe f öffentlich zu beurkunden, richten gleichzeitig mit dem Vorschlag für den Posten des Registerhalters und seines Stellvertreters ein entsprechendes Gesuch an den Staatsrat.

2 Sobald der im Vertrag festgesetzte Preis 5'000 Franken übersteigt, ist der Registerhalter nicht mehr zuständig.

3 Das Recht zu beurkunden steht dem Registerhalter der Gemeinde zu, in der sich die Gesamtheit oder der grösste Teil des oder der den Vertragsgegenstand bildenden Grundstücke befindet.

Art. 8

1 Die in den Artikel 14, 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 15. Mai 1942 über das Notariat enthaltenen Bestimmungen über die allgemeinen Pflichten der Notare sind für die Registerhalter sinngemäss anwendbar.

2 Was die Vertragsform betrifft, sind die Vorschriften der Artikel 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35 und 36 des genannten Gesetzes und Artikel 31 des Ausführungsreglements ebenfalls sinngemäss anwendbar.

3 Im weitern kann das Finanzdepartement den Registerhalten Weisungen erteilen.

Art. 9

1 Die Verträge müssen auf Stempelpapier in dreifacher Ausfertigung erstellt werden, wovon das eine für das Grundbuchamt und das zweite für den Käufer oder den Pfandgläubiger bestimmt ist und das dritte Exemplar beim Registerhalter bleibt. Die Verträge müssen mit dem Amtsstempel und der Unterschrift des Registerhalters versehen sein.

2 In der Regel werden die Verträge im Lokal beurkundet, in dem sich das Steuerregister der Gemeinde befindet, niemals aber in einem Lokal mit Getränkeausschank.

3 Die Verträge werden in zeitlicher Reihenfolge numeriert und in das Aktenregister mit folgenden Angaben eingetragen: Nummer, Datum, Art des Vertrages, Vertragswert, Namen der Parteien, Datum der Vorweisung, der Überschreibung oder Einschreibung im Grundbuch, Datum der Handänderung und Höhe der erhobenen Gebühren.

4 Der Registerhalter bewahrt die dritten Exemplare aller vom ihm oder seinem Substituten verurkundeten Verträge jahrweise klassiert auf.

5 Bei Aufgabe seiner Amtstätigkeit übergibt der Registerhalter diese Doppel seinem Nachfolger entsprechend den Bestimmungen von Artikel 19 des Reglements.

Art. 10

1 Die drei vorschriftsgemäss unterzeichneten Exemplare des Vertrages werden sofort dem Grundbuchamt zugestellt, wo ein Exemplar als Beleg verbleibt.

2 Die andern Exemplare werden dem Registerhalter zurückgeschickt, damit er hierüber im Sinne von Artikel 9 verfügen kann.

3 Weichen die drei Exemplare inhaltlich voneinander ab, wird dasjenige des Grundbuchamtes als richtig vermutet.

4 Bei Tausch, wo der Wert des Vertrages sich aus der Addition der Leistung und Gegenleistung ergibt, wird eine zusätzliche Abschrift erstellt.

5 Abgesehen von den obgenannten Fällen ist nur der Grundbuchverwalter berechtigt, beglaubigte Abschriften der durch den Registerhalter angefertigten Verträge zu machen.

4 Durch den Registerhalter erhobene Gebühren

Art. 11 *

1 Die von den Registerhaltern zu erhebenden Gebühren und Entschädigungen werden, unter Vorbehalt von Absatz 2, durch den Staatsrat festgesetzt.

2 Für die Sitzungen der Bezirkssteuerkommission und der Katasterschatzungskommission der Gemeinde erfolgt die Entschädigung gemäss dem durch die Gemeinde festzusetzenden Tarif.

3 Wenn sich das Kataster in einem solchen Zustand befindet, dass das Finanzdepartement eine vollständige Revision und Wiederinstandstellung verfügt, wird die Entschädigung gemäss dem vom Staatsrat festgesetzten Tarif berechnet. Hat aber der Registerhalter selber die Unordnung verschuldet, wird die Wiederinstandstellung auf seine Kosten und ohne Entschädigung für ihn ausgeführt.

4 Die Tarife der vom Staatsrate festgesetzten Gebühren und Entschädigungen werden im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 12 *

1 Die Gebühren für die allgemeine Revision der Steuerregister, für die Erstellung der Summarbestände, für die jährliche Übermittlung der ausführlichen Verzeichnisse über die den Auswärtigen gehörenden Liegenschaften an die anderen Registerhalter werden durch die Gemeinde bezahlt. Sie müssen pro Jahr im Minimum 100 Franken erreichen.

2 Die Gebühren für Handänderungen im Kataster, für Auszüge und Erklärungen, die auf Verlangen von Privaten ausgestellt werden, für alle im Kataster vorzunehmenden Nachsuchungen und andere Arbeiten, die in obigen Gebühren nicht vorgesehen sind, für die Abfassung eines öffentlichen Vertrages sind durch die interessierten Eigentümer zu entrichten.

3 Die Kosten der Eintragungsänderungen im Kataster, die nicht eine Revision der Schatzungen betreffen, gehen zu Lasten der Eigentümer. An den Kosten für die Nachführung des Katasterplanes beteiligen sich die Gemeinden zu drei Fünfteln und die Eigentümer zu zwei Fünfteln.

4 Im weitern sind die Gebühren und die andern Kosten für die Abfassung öffentlicher Verträge vom Käufer oder vom Schuldner, der das Pfand bestellt hat, zu tragen. Bei einem Tauschvertrag übernehmen die Parteien die Kosten je zur Hälfe.

Art. 12a * Vorbehalt des Subventionsgesetzes

Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 und der Subventionsverordnung vom 14. Februar 1996 sind auf alle in diesem Reglement vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Reglements bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den obenerwähnten Erlassen des Subventionsgesetzes nicht entgegenstehen.

Art. 13 *

Im Gemeinden, in denen die Registerhalter ein fixes Gehalt beziehen, fallen sämtliche Gebühren an die Gemeindekasse.

5 Verantwortlichkeit - Überwachung - Strafbestimmungen

Art. 14

1 Bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit sind der Registerhalter und sein Stellvertreter persönlich haftbar für direkten oder indirekten Schaden gegenüber dem Staat oder der Gemeinde, sei er nun absichtlich oder fahrlässig verursacht worden (cf. Art. 56 Abs. 3 F.G. und Art. 49 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum ZGB).

2 Zur Deckung eventueller Schadenansprüche schliesst das Finanzdepartement für jeden von ihnen eine Bürgschaftsversicherung ab, deren Prämien je zur Hälfe vom Staat und den Gemeinden bezahlt werden.

Art. 15

1 Der Registerhalter und sein Stellvertreter unterstehen direkt dem Finanzdepartement, das seine Kontrolle durch die Gemeindebehörde, die kantonale Steuerverwaltung und das Grundbuchamt ausübt.

2 Die Gemeindebehörde meldet unverzüglich die festgestellten Mängel dem Finanzdepartement.

3 Die Oberaufsicht hat der Staatsrat, der, insofern diese Kompetenz nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten wurde, allein zuständig ist, die in Artikel 16 vorgesehenen Sanktionen anzuwenden und in allen Meinungsverschiedenheiten betreffend die Anwendung des vorliegenden Reglements zu entscheiden.

Art. 16

1 Der Registerhalter und sein Stellvertreter, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sich nicht an das vorliegende Reglement oder an die besonderen Vorschriften halten, haben folgende Strafen zu gewärtigen:

  1. a. einen Verweis;
  2. b. eine Busse von 20 Franken bis 200 Franken;
  3. c. die Einstellung im Amte für die Dauer von höchstens sechs Monaten;
  4. d. die Amtsenthebung;
  5. e. der vorläufige oder endgültige Entzug des Stipulationsrechtes.

2 Wenn ein Registerhalter seine Arbeit nicht vorschriftsgemäss ausführt, kann er verpflichtet werden, diese ohne Entgelt nochmals vorzunehmen oder es wird auf seine Kosten eine Drittperson mit deren Ausführung beauftragt.

3 Die Anwendung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sowie der Artikel 352 des Obligationenrechtes und Artikel 129 Absatz 3 des Finanzgesetzes bleiben vorbehalten.

6 Verschiedene Bestimmungen

Art. 17

1 Das Recht zum Stipulieren wird dem Registerhalter und seinem Stellvertreter nur dann zuerkannt, wenn es im Ernennungsbeschluss des Staatsrates ausdrücklich erwähnt ist. Dieser wird den Bürgen der Gemeinde durch Veröffentlichung die der Gemeindebehörde obliegt, zur Kenntnis gebracht.

2 Die Gemeinden deren Registerhalter berechtigt ist, Verträge zu beurkunden, müssen sich auf ihrer Kosten bei der Staatskasse das im Artikel 9 Absatz 3 des vorliegenden Reglements vorgesehene Registerverzeichnis verschaffen.

Art. 18

1 Als Mitglied der Bezirkssteuerkommission muss der Registerhalter dieser alle zweckdienliche Auskünfte über Einkommen und Vermögen der Steuerpflicht erteilen.

2 Er ist an das Berufsgeheimnis gebunden, gemäss den Bestimmungen von Artikel 57 des Finanzgesetzes und hat sich in den Artikel 58 des Finanzgesetzes vorgesehenen Fällen in Ausstand zu begeben.

Art. 19

1 Bei seinem Amtsantritt erstellt der Registerhalter unverzüglich ein vollständiges Inventar des Materials (Katasterregister, Legenden, Pläne, Verzeichnisse, Karten, Gesetzestexte usw.), das ihm übergeben wird.

2 Dieses in zwei Ausfertigungen erstellte Inventar wird vom abtretenden und vom antretenden Registerhalter unterzeichnet. Ein Doppel bleibt dem neuen Amtsinhaber, das andere wird dem Finanzdepartement zugestellt.

3 Bei Aufgabe seiner Amtstätigkeit kann er für die Wiederbeschaffung des durch seine Schuld verlorenen oder beschädigten Materials verantwortlich gemacht werden.

Art. 20

1 Die Gemeinde stellt dem Registerhalter ein geeignetes, der Öffentlichkeit leicht zugängliches Lokal, wenn möglich in einem Verwaltungsgebäude, sowie das nötige Büromaterial kostenlos zur Verfügung. Sie sorgt dass die wichtigen Dokumente feuer- und wassersicher aufbewahrt werden.

2 Sie ist für die Beleuchtung, Heizung und Reinigung der Lokale besorgt, sowie für eine ausreichende Versicherung gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschaden.

3 Stellt der Registerhalter die Lokalitäten sowie das Büromaterial selber zur Verfügung, so ist die Gemeinde gehalten, ihm dafür eine angemessene Entschädigung zu entrichten. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten setzt das Finanzdepartement den Mietwert und die zusätzlichen Kosten (für Licht, Heizung und Reinigung) definitiv fest.

Art. 21

Das Finanzdepartement ist mit der Ausführung des vorliegenden Reglements betraut, das ab sofort in Kraft tritt und das Reglement vom 27. September 1960 sowie dessen Abänderungen vom 11. November 1964 aufhebt.