Mittels Zustimmung des Staates können die Erben oder der Beschenkte die Erbschafts- und Schenkungssteuern ganz oder teilweise mit kulturellen Gütern nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung begleichen.
Verordnung über die Hingabe an Erfüllungs statt
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- Eingesehen die Artikel 118a und 243 des Steuergesetzes vom 10. März 1976;
- auf Antrag des Departements für Finanzen und Institutionen,
verordnet:
1 Als kulturelle Güter gelten bewegliche Sachen, wie zum Beispiel Kunstgegenstände, Bücher, Sammelobjekte oder auch Dokumente, mit einem hohen künstlerischen, historischen, wissenschaftlichen Wert und mit einem bedeutenden Interesse für das Wallis.
2 Die Bezahlung der Steuer mit Grundstücken (Art. 655 ZGB) ist ausgeschlossen.
1 Auf gemeinsamen Vorschlag der für die Finanzen und für die Kultur zuständigen Departemente ernennt der Staatsrat eine Kommission aus fünf Mitgliedern unter Vorsitz des Dienstchefs der Dienststelle für Kultur; sie besteht aus zwei Verantwortlichen von kantonalen kulturellen Institutionen und aus zwei verwaltungsexternen Personen, welche über ein breites Wissen auf dem Gebiet der Kunst, der Kultur, der Geschichte, der Wissenschaft, des Kunsthandels und der Sammelobjekte verfügen.
2 Die Kommission kann von weiteren Fachpersonen eine Stellungnahme einholen.
1 Der Steuerpflichtige, welcher die Steuern ganz oder teilweise mit kulturellen Gütern begleichen möchte, muss ein entsprechendes Gesuch mit der Einreichung der Steuererklärung vorlegen.
2 Das Gesuch enthält Angaben über die Art, den Wert und eine Beschreibung jedes Gegenstandes, welcher der Steuerpflichtige dem Staat zur Bezahlung der Steuer durch dessen Übertragung vorschlägt.
3 Die kantonale Steuerverwaltung leitet das Gesuch an die Expertenkommission weiter.
Die kantonale Steuerverwaltung teilt den betroffenen Gemeinden mit, dass ein Gesuch für eine Hingabe an Erfüllungs statt eingereicht wurde.
1 Der Steuerpflichtige, welcher die Hingabe an Erfüllungs statt vorschlägt, muss alle Angaben hinsichtlich des Nachweises der Herkunft und der Echtheit der Gegenstände machen.
2 Er ist gehalten den Kommissionsmitgliedern, den Fachleuten und den bezeichneten Mitarbeitern der Dienststelle für Kultur, Zugang zu den Gütern zu verschaffen und die Erstellung von Gutachten zu ermöglichen.
1 Die Kommission prüft, ob die kulturellen Güter einen hohen künstlerischen, historischen oder wissenschaftlichen Wert sowie ein bedeutendes Interesse für das Wallis aufweisen. Sie nimmt zum Geldwert, zu etwaigen Kosten im Zusammenhang mit der Übergabe an den Staat Wallis (Kosten für die Verpackung, die Versicherung und den Transport, usw.), welche vom Steuerpflichtigen übernommen werden müssen, Stellung.
2 Sie schlägt eine oder mehrere Institutionen vor, denen die kulturellen Güter übergeben werden können.
3 Die Kommission übermittelt den Schätzungsbericht dem Staatsrat und den betroffenen Gemeinden.
Die Gemeinde kann ihr Rückforderungsrecht auf Beanspruchung des Gemeindeanteils mittels kulturellen Gütern innert 60 Tagen ab der Zustellung des Berichts der Expertenkommission geltend machen.
Die Gutachtenskosten gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen.
1 Der Staatsrat akzeptiert oder verweigert die Hingabe an Erfüllungs statt; er entscheidet über die Verwendung der Güter und gegebenenfalls über das Rückforderungsrecht des Gemeindeanteils mittels kulturellen Gütern.
2 Der anrechenbare Wert wird vom geschuldeten Steuerbetrag in Abzug gebracht. Die Differenz muss in bar bezahlt werden.
3 Übersteigt der Wert der Gegenstände, welche durch Hingabe an Erfüllungs statt übertragen werden, den Steuerbetrag, wird dem Steuerpflichtigen die Differenz nicht ausgeglichen.
4 Gegen den Entscheid des Staatsrates kann nicht Beschwerde geführt werden.
1 Die Dienststelle für Kultur organisiert in Zusammenarbeit mit der Institution, welcher die kulturellen Güter übertragen werden, den Transport, die Lagerung und die Erschliessung der Güter.
2 Die Kosten für die Verpackung, die Versicherung sowie alle weiteren Kosten gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen. Unter Vorbehalt der vorgängigen Zustimmung der Kommission zur Höhe der Kosten, werden diese für die Bestimmung des anrechenbaren Wertes berücksichtigt. Die Gemeinde beteiligt sich an diesen Kosten, falls ihr der Steuerertrag mittels kulturellen Gütern rückübertragen wird.
Der Geldwert der Gegenstände, welche durch Hingabe an Erfüllungs statt übertragen wird, sowie der Betrag, welcher der Gemeinde in bar rückvergütet wird, werden aus dem allgemeinen Staatsbudget finanziert.
Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft.