642.400

Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand

vom 04. May 2016
(Stand am 01.01.2016)

Der Staatsrat des Kantons Wallis,

  • eingesehen die Artikel 11 und 241g des Steuergesetzes vom 10. März 1976;
  • eingesehen den Artikel 243 des Steuergesetzes vom 10. März 1976;
  • auf Antrag des Departements für Finanzen und Institutionen,

verordnet:

Art. 1 Festsetzung des Mindestbetrages

Der Mindestbetrag, auf dem die Einkommenssteuer gemäss Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a des Steuergesetzes berechnet wird, beträgt 250'000 Franken.

Art. 2 Abzüge bei der Steuerberechnung nach Artikel 11 Absatz 7

1 Bei der Steuerberechnung nach Artikel 11 Absatz 7 des Steuergesetzes können abgezogen werden:

  1. a. die Liegenschaftsunterhaltskosten nach Artikel 28 des Steuergesetzes und den Artikeln 16 und 16a des Ausführungsreglements zum Steuergesetz vom 25. August 1976;
  2. b. die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden.

2 Andere Abzüge, insbesondere solche für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, sind nicht zulässig.

Art. 3 Ausschluss der Sozialabzüge

Sozialabzüge nach den Artikeln 31 und 31a des Steuergesetzes sind bei der Besteuerung nach dem Aufwand nicht zulässig.

Art. 4 Satzbestimmung

Das nicht unter Artikel 11 Absatz 7 des Steuergesetzes fallende Einkommen des Steuerpflichtigen bleibt in Abweichung von Artikel 5 Absatz 5 des Steuergesetzes auch für die Festsetzung des Steuersatzes ausser Betracht.

Art. 5 Besteuerung gemäss Artikel 11 Absatz 8 des Steuergesetzes

1 Bei der Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 11 Absatz 8 des Steuergesetzes (modifizierte Besteuerung nach dem Aufwand) sind nur die Kosten nach Artikel 2 Absatz 1 abziehbar.

2 Der Steuersatz für die Einkünfte nach Artikel 11 Absatz 8 des Steuergesetzes bestimmt sich nach dem weltweiten Gesamteinkommen nach Artikel 5 Absatz 5 des Steuergesetzes.

Art. 6 Veranlagungsergebnisse

Die Veranlagungsbehörde eröffnet in der Veranlagungsverfügung nach Artikel 138 des Steuergesetzes stets das höchste nach Artikel 11 Absätze 3, 7 und 8 berechnete Veranlagungsergebnis.

Art. 7 Übergangsbestimmungen

1 Für Personen, die am 31. Dezember 2015 nach dem Aufwand besteuert werden, gelten bis zum Steuerjahr 2020 Artikel 11 des Steuergesetzes in der Fassung bis zum 31. Dezember 2015 und der Beschluss über die Pauschalsteuer vom 30. September 1992.

2 Für Personen, die am 1. Januar 2016 nach der modifizierten Besteuerung nach dem Aufwand besteuert werden, ist Artikel 11 Absatz 8 des Steuergesetzes ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft.