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642.300

Verordnung über die Festsetzung der konfiskatorischen Belastung durch die Vermögenssteuer

vom 14. August 2002
(Stand am 01.01.2016)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
  • eingesehen Artikel 243 des Steuergesetztes des Kantons Wallis (StG);
  • auf Antrag des Departements für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten,

verordnet:

Art. 1

Die vorliegende Verordnung regelt die konfiskatorische Belastung durch die Vermögenssteuer.

Art. 2

1 Unbeschränkt steuerpflichtige Personen, deren Vermögenssteuer für den Kanton und die Gemeinden und die Steuern auf dem Nettovermögensertrag 20 Prozent des steuerbaren Nettoeinkommens übersteigen, haben Anspruch auf eine Herabsetzung der Steuern. Die Reduktion entspricht der Differenz zwischen der Kantons- und Gemeindesteuer für das Vermögen und für den Nettovermögensertrag sowie 50 Prozent des Nettovermögensertrages. Es gilt ein Selbstbehalt von 10'000 Franken für den gesamten herabgesetzten Betrag, welcher hälftig auf die Kantonssteuer für das Vermögen und die Gemeindesteuer für das Vermögen aufzuteilen ist. Auf alle Fälle verbleibt eine Minimalbesteuerung in der Höhe der Hälfte der Vermögenssteuer.

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5 Der Nettovermögensertrag entspricht dem Bruttovermögensertrag abzüglich der Kosten im Sinne von Art. 28 des Steuergesetzes.

6 Die Herabsetzung der Steuern wird proportional zwischen Kanton und Gemeinde aufgeteilt.

Art. 3

Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt am 1. Januar 2003/1. Januar 2005 in Kraft.