1 Das Finanzdepartement übt die Aufsicht über die vorliegende Verordnung aus.
2 Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die gleichmässige Anwendung der Bundesvorschriften im Gebiete des Kantons und übt die Aufsicht über die Amtsstelle aus, der die Rückerstattung der Verrechnungssteuer obliegt (Art. 67 Abs. 1 VStV). Zusätzlich hat sie nachfolgende Aufgaben:
- a. Erstellen der Formulare und Erlass der notwendigen Weisungen;
- b. Festsetzung von Bussen bis zu 500 Franken bei Ordnungswidrigkeiten (Art. 67 Abs. 3 VStG);
- c. Anzeige an die Eidgenössische Steuerverwaltung von Steuerpflichtigen, die gegen eine in den Artikeln 61 und folgende VStG vorgesehene Widerhandlung verstossen.
3 Eine Sektion der kantonalen Steuerverwaltung wird als kantonales Verrechnungssteueramt gemäss Artikel 35 Absatz 3 VStG bezeichnet. Diese Amtsstelle ist mit dem Vollzug des Verrechnungsteuergesetzes betraut, soweit er nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fällt. Namentlich fallen ihr nachfolgende Aufgaben zu:
- a. Entgegennahme und Überprüfung der eingereichten Rückerstattungsanträge (Art. 52 Abs. 1 VStG);
- b. Festsetzung des Anspruchs auf Rückerstattung (Art. 52 Abs. 2 VStG);
- c. Behandlung von Einsprachen (Art. 53 VStG);
- d. Entscheid über die Rückforderung der zu Unrecht erfolgen Rückerstattung (Art. 58 Abs. 1 VStG);
- e. Zusammenstellung der Rechnung für den Bund über angerechnete oder zurückerstattete Verrechnungssteuerbeträge (Art. 57 VStG);
- f. Aufbewahrung der Buchhaltung und Beweisbelege.