642.200

Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer und der eidgenössischen Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (AusVVStG)

vom 26. November 2003
(Stand am 01.01.2026)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 35 und 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG);
  • eingesehen die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 19. September 1966 (VStV);
  • eingesehen die eidgenössische Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996;
  • eingesehen die eidgenössische Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern vom 22. August 1967;
  • auf Antrag des für die Finanzen zuständigen Departements, *

verordnet:

Art. 1 Erstinstanzliche Behörden

1 Das Finanzdepartement übt die Aufsicht über die vorliegende Verordnung aus.

2 Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die gleichmässige Anwendung der Bundesvorschriften im Gebiete des Kantons und übt die Aufsicht über die Amtsstelle aus, der die Rückerstattung der Verrechnungssteuer obliegt (Art. 67 Abs. 1 VStV). Zusätzlich hat sie nachfolgende Aufgaben:

  1. a. Erstellen der Formulare und Erlass der notwendigen Weisungen;
  2. b. Festsetzung von Bussen bis zu 500 Franken bei Ordnungswidrigkeiten (Art. 67 Abs. 3 VStG);
  3. c. Anzeige an die Eidgenössische Steuerverwaltung von Steuerpflichtigen, die gegen eine in den Artikeln 61 und folgende VStG vorgesehene Widerhandlung verstossen.

3 Eine Sektion der kantonalen Steuerverwaltung wird als kantonales Verrechnungssteueramt gemäss Artikel 35 Absatz 3 VStG bezeichnet. Diese Amtsstelle ist mit dem Vollzug des Verrechnungsteuergesetzes betraut, soweit er nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fällt. Namentlich fallen ihr nachfolgende Aufgaben zu:

  1. a. Entgegennahme und Überprüfung der eingereichten Rückerstattungsanträge (Art. 52 Abs. 1 VStG);
  2. b. Festsetzung des Anspruchs auf Rückerstattung (Art. 52 Abs. 2 VStG);
  3. c. Behandlung von Einsprachen (Art. 53 VStG);
  4. d. Entscheid über die Rückforderung der zu Unrecht erfolgen Rückerstattung (Art. 58 Abs. 1 VStG);
  5. e. Zusammenstellung der Rechnung für den Bund über angerechnete oder zurückerstattete Verrechnungssteuerbeträge (Art. 57 VStG);
  6. f. Aufbewahrung der Buchhaltung und Beweisbelege.
Art. 2 Rekursbehörde

1 Die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gilt als Rekursinstanz im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 VStG.

2 Sie amtet auch als Rekursbehörde bei Bussen für Ordnungswidrigkeiten (Art. 67 Abs. 3 VStG).

Art. 3 Ordentlicher Antrag

1 Der Rückerstattungsantrag kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt werden (Art. 29 Abs. 2 VStG).

2 Der Antrag muss schriftlich auf dem amtlichen Formular eingereicht werden (Art. 29 Abs. 2 VStG und Art. 68 Abs. 1 VStV).

3 Der Antrag muss innerhalb der für die Einreichung der Steuererklärung festgesetzten Frist hinterlegt werden. In diesem Fall gilt das Wertschriftenverzeichnis als Rückerstattungsantrag.

4 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird. Die in Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vorgesehene Verwirkungsfrist kann in keinem Fall verlängert werden, selbst dann nicht, wenn eine Fristverlängerung für das Einreichen der Steuererklärung über diese Verwirkungsfrist hinausgeht.

Art. 4 Ausserordentlicher Antrag

1 Das Gesuch kann ausnahmsweise vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen oder besondere Härte es rechtfertigen (Art. 29 Abs. 3 VStG).

2 Das Gesuch ist unter Angabe der Gründe bei dem kantonalen Verrechnungssteueramt einzureichen.

Art. 5 Anrechnung

1 Die Rückerstattung an natürliche Personen erfolgt unter Anrechnung an die Kantonssteuern auf das Einkommen und Vermögen oder der kantonalen Steuer nach dem Aufwand. Bei Lotteriegewinnen erfolgt die Anrechnung an die Kantons und Gemeindesteuern auf diesen Gewinnen.

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3 Die definitive Anrechnung der Verrechnungssteuer erfolgt bei der Schlussabrechnung der Kantonssteuern auf das Einkommen und Vermögen, die dem Steuerpflichtigen eröffnet wird. Der Überschuss kann auf rückständige Kantonssteuern und auf Verlustscheine alter Steuerforderungen angerechnet oder der berechtigten Person in bar ausbezahlt werden.

Art. 6 Lotteriegewinne

1 Die Verrechnungssteuer auf die angefallenen Lottogewinne kann, nach Abzug der geschuldeten Kantons- und Gemeindesteuern, auf rückständige Kantonssteuern und auf Verlustscheine alter Steuerforderungen angerechnet oder der berechtigten Person ausbezahlt werden.

2 Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 24 Buchstabe ibis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5'000 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24 Buchstabe ibis DBG werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 25'000 Franken, abgezogen.

3 Die Verrechnungssteuer kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, angerechnet werden (Art. 29 Abs. 2 VStG).

4 Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer muss zusammen mit der ordentlichen Steuererklärung und auf amtlichem Formular eingereicht werden. Artikel 3 wird analog angewandt.

Art. 7 Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA

1 Zuständig für die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA auf amerikanische Dividenden und Zinsen ist das kantonale Verrechnungssteueramt.

2 Der Antrag auf Rückerstattung ist auf einem besonderen Formular einzureichen.

3 Er kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die amerikanischen Einkünfte fällig geworden sind, gestellt werden.

4 Der zusätzliche Steuerrückbehalt auf die amerikanischen Dividenden und Zinsen wird mit den Kantonssteuern auf das Einkommen und Vermögen verrechnet. Der Überschuss kann auf rückständige Kantonssteuern und auf Verlustscheine alter Steuerforderungen angerechnet oder der berechtigten Person in bar ausbezahlt werden.

Art. 8 Anrechnung ausländischer Quellensteuern

1 Zuständig für die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist das kantonale Verrechnungssteueramt.

2 Der Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist auf einem besonderen Formular mit der Steuererklärung und den entsprechenden Belegen bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

3 Er kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erträgnisse fällig geworden sind, gestellt werden.

Art. 9 Anrechnung und Aufteilung

1 Ausser in den in der eidgenössischen Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern vorgesehenen Fällen wird der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern zwischen dem Bund einerseits sowie den Kantonen und Gemeinden andererseits wie folgt verteilt:

  1. a) *. bei natürlichen Personen gemäss den Steuersätzen nach Artikel 9 Absatz 1 der eidgenössischen Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern, und
  2. b) *. bei juristischen Personen im Verhältnis der Steuern auf dem Gewinn nach Artikel 10 Absatz 1 der eidgenössischen Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern.

2 Der dem Bund nicht zu belastende Anteil der ausländischen Quellensteuern wird am Ende der Steuerperiode, in der die Einnahmen fällig werden, zwischen dem Kanton und den Gemeinden wie folgt verteilt:

  1. a) *. im Verhältnis zum Einkommenssteuersatz des Kantons und der Gemeinde für die natürlichen Personen, und
  2. b) *. im Verhältnis zu der vom Kanton und der Gemeinde erhobenen Gewinnsteuer für die juristischen Personen.

3 Für natürliche Personen wird der Betrag der Anrechnung ausländischer Quellensteuern mit den geschuldeten Kantonssteuern auf das Einkommen und Vermögen verrechnet. Der Überschuss kann auf rückständige Kantonssteuern und auf Verlustscheine alter Steuerforderungen angerechnet oder der berechtigten Person in bar ausbezahlt werden.

4 Für juristische Personen erfolgt die Rückerstattung in bar.

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Art. 10 Rechtsmittel

1 Gegen den Rückerstattungsentscheid kann beim kantonalen Verrechnungssteueramt schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 53 und 55 VStG).

2 Der Einspracheentscheid ist mit Beschwerde bei der steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 54 VStG).

3 Das Verfahren richtet sich nach der Gesetzgebung des Bundes oder, wenn der Rückerstattungsentscheid mit einer Veranlagungsverfügung verbunden wurde (Art. 55 VStG), durch die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen im Steuergesetz.

Art. 11 Revision

1 Ein Revisionsgesuch oder eine Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen ist an diejenige Behörde zu richten, welche den Entscheid erlassen hat.

2 Die Artikel 154 bis 157 des Steuergesetzes sind anwendbar.

Art. 12

1 Die Vollziehungsverordnung vom 20. Dezember 1966 zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer, die Vollziehungsverordnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA vom 7. August 1953 und die Vollziehungsverordnung betreffend die pauschale Steueranrechnung vom 20. November 1968 werden aufgehoben.

2 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.