642.108

Verordnung über die Mitteilung des Grundstückerwerbs an die Steuerbehörden

vom 20. December 2000
(Stand am 01.01.2001)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden;
  • eingesehen die Artikel 44 bis 52 der Grundstückgewinnsteuer und 111 bis 118 der Steuer auf die Erbschaften und Schenkungen;
  • eingesehen das Ausführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, insbesondere Artikel 76;
  • auf Antrag des Finanz- und Volkswirtschaftsdepartements,

verordnet:

Art. 1

1 Öffentliche Urkundspersonen und Personen, die berechtigt sind, beim Grundbuchamt den Übertrag von Eigentum zu verlangen, sind gehalten, für jedes Grundstück dem Grundbuchamt zuhanden der Steuerbehörden folgende Angaben mitzuteilen:

  1. a. Name, Vorname, Abstammung, Heimatort, Geburtsdatum, Wohnort und genaue Adresse des Verkäufers und des Käufers;
  2. b. Art des Vertrages;
  3. c. Verkaufspreis oder Wert des übertragenen Grundstückes;
  4. d. Belegenheitsgemeinde;
  5. e. Beschrieb jedes Grundstückes mit Angabe seiner Herkunft und seiner Katasterschatzung.

2 Ein Musterformular steht den öffentlichen Urkundspersonen am Sitz des Grundbuchamtes in jedem Kreis zur Verfügung.

Art. 2

Verträge mit Übertragung von Eigentum, dessen Herkunft mehr als 20 Jahre zurückliegt und einem Wert unter 5'000 Franken, unterliegen dieser Verordnung nicht.

Art. 3

1 Die öffentlichen Urkundspersonen erheben bei der kostentragenden Vertragspartei eine Kanzleigebühr von 20 Franken für jede Grundstückübertragung.

2 Diese Gebühr kann auf maximal 50 Franken erhöht werden, falls die mitzuteilenden Angaben zahlreich und komplex sind.

Art. 4

Die vorliegende Verordnung tritt für alle nach dem 1. Januar 2001 dem Grundbuch zum Eintrag vorgelegten Verträge in Kraft. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht.