Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden;
- eingesehen die Artikel 44 bis 52 der Grundstückgewinnsteuer und 111 bis 118 der Steuer auf die Erbschaften und Schenkungen;
- eingesehen das Ausführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, insbesondere Artikel 76;
- auf Antrag des Finanz- und Volkswirtschaftsdepartements,
verordnet:
1 Öffentliche Urkundspersonen und Personen, die berechtigt sind, beim Grundbuchamt den Übertrag von Eigentum zu verlangen, sind gehalten, für jedes Grundstück dem Grundbuchamt zuhanden der Steuerbehörden folgende Angaben mitzuteilen:
- a. Name, Vorname, Abstammung, Heimatort, Geburtsdatum, Wohnort und genaue Adresse des Verkäufers und des Käufers;
- b. Art des Vertrages;
- c. Verkaufspreis oder Wert des übertragenen Grundstückes;
- d. Belegenheitsgemeinde;
- e. Beschrieb jedes Grundstückes mit Angabe seiner Herkunft und seiner Katasterschatzung.
2 Ein Musterformular steht den öffentlichen Urkundspersonen am Sitz des Grundbuchamtes in jedem Kreis zur Verfügung.
Verträge mit Übertragung von Eigentum, dessen Herkunft mehr als 20 Jahre zurückliegt und einem Wert unter 5'000 Franken, unterliegen dieser Verordnung nicht.
1 Die öffentlichen Urkundspersonen erheben bei der kostentragenden Vertragspartei eine Kanzleigebühr von 20 Franken für jede Grundstückübertragung.
2 Diese Gebühr kann auf maximal 50 Franken erhöht werden, falls die mitzuteilenden Angaben zahlreich und komplex sind.
Die vorliegende Verordnung tritt für alle nach dem 1. Januar 2001 dem Grundbuch zum Eintrag vorgelegten Verträge in Kraft. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht.