Für jede eingeschriebene Mahnung wird eine Gebühr von zehn Franken erhoben.
642.107
Beschluss betreffend den vom Schuldner im Rahmen des Bezugsverfahrens zu tragenden Anteil an den Verwaltungskosten
vom 11. February 1987
(Stand am 12.07.1991)
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen die der Bezugsbehörde für die Kantonssteuern erwachsenden Mahn- und Betreibungskosten;
- eingesehen den Artikel 94 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);
- eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
- eingesehen den Artikel 42 des Ausführungsreglements vom 25. August 1976 zum Steuergesetz vom 10. März 1976;
- auf Antrag des Finanzdepartements,
beschliesst:
Für jede Einleitung eines Betreibungsverfahrens wird eine Gebühr von 20 Franken erhoben.
Der vorliegende Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.