1 Mit dem Kantonsanteil an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren direkten Wegekosten und indirekten Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig finanzieren.
2 Er wird in der Rechnung des Staates folgendermassen verbucht:
- a. 75 Prozent für die Reduktion des Aufwands im Strassenbereich;
- b. 10 Prozent für die Reduktion des Aufwands des Regionalverkehrs und der Transporte;
- c. 3 Prozent für die Reduktion des Aufwands im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr und der Polizei;
- d. 10 Prozent für die Reduktion des Aufwands im Bereich der Landwirtschaft und der übrigen diesbezüglichen Wirtschaftssektoren;
- e. 2 Prozent für den Ausgleich des im allgemeinen Finanzhaushalt des Staates erscheinenden Aufwands im Zusammenhang mit den indirekten Kosten.
3 Der Staatsrat legt die Modalitäten für die Zuweisung dieser Mittel fest. Er sieht vor, dass diese ausschliesslich zur Deckung des Aufwands der in Absatz 2 erwähnten Bereiche dienen, mit Ausnahme der Betriebskosten der staatlichen Dienststellen.