641.5

Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge

vom 16. September 2004
(Stand am 01.01.2025)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 105 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958;
  • eingesehen die Artikel 24, 31 und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates, *

verordnet:

Art. 1 Steuerpflicht

Der Kanton erhebt eine Steuer auf die Motorfahrzeuge und Anhänger, die im Kanton Wallis immatrikuliert sind.

Art. 2 Zuständige Behörde

1 Die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, nachstehend Dienststelle genannt, wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt; die Zuständigkeit des Departements und des Staatsrats bleibt vorbehalten.

2 Die Dienststelle bestimmt, in welche Steuerkategorie jedes Fahrzeug einzuteilen ist.

3 Die Dienststelle legt entsprechend die Steuer für neue Fahrzeugkategorien fest, die auf den Markt kommen.

Art. 3 Steuersubjekt Befreiung

1 Die Steuer wird vom Fahrzeughalter von der Erteilung der Kontrollschilder an bis zu deren Rückgabe geschuldet.

2 Von der Steuer befreit sind:

  1. a. Fahrzeuge des Bundes, des Staates Wallis, der Gemeinden sowie der interkommunalen Gruppenverbänden;
  2. b. Fahrzeuge von bedürftigen behinderten Personen, die für ihre Fortbewegung auf ein solches Transportmittel angewiesen sind.

3 Auf Verlangen kann das zuständige Departement Anstalten oder Unternehmen, die der Allgemeinheit dienen, ganz oder teilweise von der Steuer befreien.

3bis Auf Anfrage bewilligt die zuständige Dienststelle eine vollständige oder teilweise Befreiung von 50 Prozent für Schneepistenfahrzeuge. Unter diese Kategorie fallen Arbeitskarren oder Arbeitsmaschinen mit Raupen, die speziell zur Verbesserung der Schneequalität für die Ausführung der wichtigsten Schneesportarten konzipiert wurden.

4 Der Staatsrat befreit Fahrzeuge, die besonders umweltfreundlichen Normen entsprechen, für eine bestimmte Dauer ganz oder teilweise von der Steuer.

5 Die Bestimmungen des internationalen Rechts über die diplomatischen und konsularischen Privilegien und die Immunität bleiben vorbehalten.

Art. 4 Veranlagung

1 Der Betrag der Steuer wird für jede Fahrzeugart nach der Tabelle in Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes festgesetzt.

2 Die Klassierung der Fahrzeugarten erfolgt gemäss der Verordnung über die technischen Anforderungen an die Strassenfahrzeuge.

3 Der Fahrzeughalter hat der Dienststelle alle Gegebenheiten zu melden, die auf die Besteuerung nach dem vorliegenden Gesetz einen Einfluss haben könnten.

Art. 5 * Steuertabelle

1 Die jährliche Steuer ist wie folgt festgesetzt:

  1. a. Motorfahrzeuge und Arbeitsmaschinen:
  2. b. Motorräder aller Art, Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorfahrzeuge und industrielle Motoreinachser:
  3. c. Motorfahrräder
  4. d. Landwirtschaftsfahrzeuge:
  5. e. Anhänger:
  6. f. Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und Hybridfahrzeuge:
  7. g. Händlerschilder:

2 Bei jeder Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise um fünf Prozent kann der Staatsrat den Betrag der Steuer im selben Ausmass anheben. Bruchteile, die bei der letzten Anpassung nicht berücksichtigt wurden, werden bei der folgenden berücksichtigt. Auf Teilbeträge von unter einem Franken wird verzichtet.

Art. 6 Steuerperiode

1 Die Steuer wird für das volle Kalenderjahr erhoben. Sie ist einmal jährlich spätestens am 31. Januar des laufenden Jahres zu bezahlen.

2 Wenn die Kontrollschilder im Laufe des Jahres ausgegeben werden, ist die Steuer ab dem Ausgabetag fällig und wird bis zum 31. Dezember berechnet.

3 Wenn die Kontrollschilder im Laufe des Jahres abgegeben werden, wird die Steuer ab dem Folgetag nach ihrer Rückgabe nicht mehr geschuldet.

Art. 7 Verlegung des Standorts

Die Besteuerungszeiträume für Fahrzeuge, deren Standort von einem Kanton in einen anderen verlegt wird, unterliegen dem Bundesgesetz über den Strassenverkehr.

Art. 8 Fahrzeugwechsel

1 Bei einem Fahrzeugwechsel wird die Steuer auf das neue Fahrzeug ab dem Tag berechnet, an dem es in Verkehr gesetzt wird, und die Steuer auf das alte Fahrzeug ist ab diesem Tag nicht mehr fällig.

2 Bei einem Ersatz des Fahrzeugs im Sinne der bundesrechtlichen Vorschriften bleibt das ersetzte Fahrzeug der Steuer unterworfen. Das Ersatzfahrzeug wird nicht besteuert.

Art. 9 Hinterlegung der Schilder

1 Der Halter, der ein Fahrzeug aus dem Verkehr nehmen will, kann dies tun, indem er die Annullierung seines Fahrzeugausweises beantragt.

2 Er kann die Kontrollschilder seines Fahrzeugs auch bei der von der Dienststelle bezeichneten Stelle hinterlegen oder sie definitiv annullieren lassen.

3 Steuern, die der Halter bei einer Hinterlegung vor Jahresende zu viel bezahlt hat, werden der betreffenden Person zurückerstattet.

Art. 10 Wechselschilder

Wenn gemäss den Vorschriften des Bundes über die Haftpflicht-Versicherung im Strassenverkehr mehrere gleichartige Fahrzeuge für dieselbe Schildernummer und auf denselben Halter immatrikuliert sind, wird die Steuer für das am höchsten besteuerte Fahrzeug in vollem Unfang erhoben.

Art. 11 Auswechselbare Karosserie

Bei Personenwagen, die mit einer auswechselbaren Karosserie versehen sind, entspricht die geschuldete Steuer derjenigen der Kategorie, die am höchsten besteuert wird.

Art. 12 Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder

1 Wenn die Steuer nicht in der von der Dienststelle festgesetzten Frist bezahlt wird, verfügt diese nach einer Mahnung den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder des Fahrzeugs.

2 Wird die Angelegenheit nicht innert der in der Entzugsverfügung festgesetzten Frist geregelt, beschlagnahmt die Polizei die Schilder und den Fahrzeugausweis des Fahrzeugs.

Art. 13 Nachträgliche Veranlagung und Gesuch um Steuerrückerstattung

1 Wenn die Steuer nicht erhoben oder ein zu geringer Betrag festgesetzt wurde, setzt die Dienststelle eine Nachsteuer für die im Steuerjahr und für die in den vorangegangenen fünf Steuerperioden geschuldete Steuer fest.

2 Wenn die Steuer irrtümlich erhoben wurde, kann der Steuerpflichtige die Rückerstattung des Betrags verlangen, der für das laufende Steuerjahr und die fünf vorangegangenen Steuerperioden bezahlt wurde.

Art. 14 Rechtsmittel

1 Der Halter kann bei der Dienststelle innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich Einsprache gegen die Steuerrechnung einreichen.

2 Die Einsprache muss begründet sein und die Rechtsbegehren sowie die angegebenen Beweismittel enthalten.

3 Der Einspracheentscheid der Dienststelle kann anschliessend gemäss dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden.

Art. 15 Strafbestimmungen

1 Wer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst, wird von der Dienststelle mit einer Busse zwischen 50 und 1'000 Franken bestraft.

2 Erstinstanzliche Verfahren und Berufungsverfahren werden durch die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.

Art. 16 Schlussbestimmungen

1 Alle Bestimmungen, die diesem Gesetz widersprechen, insbesondere das Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom 15. November 1950, werden aufgehoben.

2 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

3 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und setzt das Datum des In-Kraft-Tretens fest.