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Subventionsverordnung

vom 14. February 1996
(Stand am 01.09.2023)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 33 des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995;
  • auf Antrag des Finanzdepartementes,

verordnet:

Art. 1 Künftige Änderung der Spezialgesetzgebung

Jeder Entwurf von Subventionserlassen muss dem Finanzdepartement zur Vormeinung unterbreitet werden. Dieses prüft die Übereinstimmung des Entwurfes mit den Grundsätzen des Subventionsgesetzes und der vorliegenden Verordnung.

Art. 2 Definition

Der Begriff der durch Bundesrecht zwingend vorgeschriebenen Subventionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g des Gesetzes bezeichnet jene Subventionen, für welche der Kanton nur eine reine Vollzugsaufgabe wahrnimmt und keinen eigenen Ermessensspielraum innehat.

Art. 3 Inventar

1 Das Subventionsinventar im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes wird der vorliegenden Verordnung als Anhang 2 beigelegt.

2 Die Anpassung des Inventars an die Änderungen der Gesetzgebung erfolgt im Rahmen der periodischen Überprüfung, grundsätzlich jährlich.

Art. 4 Verzeichnis

Die Departemente sind gehalten, dem Finanzdepartement alle nützlichen Angaben für die Erstellung und Nachführung des Subventionsverzeichnisses zu übermitteln.

Art. 5 Anerkannte Kosten

Die für die Subventionierung anerkannten Kosten werden durch die Spezialgesetzgebung (Gesetze, Verordnungen, Reglemente, Entscheide, Richtlinien usw.) festgelegt.

Art. 6 * Kürzung der Subventionen

1 Wurden die Arbeiten bereits vor der Hinterlegung des Subventionsgesuches oder vor dem Subventionsentscheid begonnen oder ausgeführt, so wird die Subvention um 30 Prozent gekürzt.

2 Wenn Artikel 33 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2013 nicht eingehalten wurde, wird eine Kürzung um 20 Prozent vorgenommen.

3 Wenn andere Bestimmungen der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen nicht eingehalten werden, so wird die Subvention je nach Anzahl, Bedeutung und Schwere der festgestellten Unregelmässigkeiten um 10 bis 30 Prozent gekürzt.

4 Die Absätze 1, 2 und 3 sind kumulativ anwendbar.

5 Vorbehalten bleiben Ausnahmen, in denen die Vornahme eines Werkes aus Gründen der Sicherheit und zur Verhinderung einer Schadenerhöhung notwendig wurde.

Art. 7 Wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers

1 Die wirtschaftliche Lage und das wirtschaftliche Potential der natürlichen Personen werden im wesentlichen aufgrund ihres Einkommens, ihres Vermögens, ihrer Lasten und insbesondere Familienlasten, sowie auch aufgrund des vernünftigerweise ausschöpfbaren Mittel- und Sparpotentials beurteilt

2 Die wirtschaftliche Lage und das wirtschaftliche Potential der juristischen Personen des Privatrechts und der Burgergemeinden werden im wesentlichen aufgrund der Erfolgsrechnung und der Bilanz beurteilt, wobei auch dem vernünftigerweise ausschöpfbaren Mittel- und Sparpotential Rechnung getragen wird.

3 Die für die Munizipalgemeinden geltenden Kriterien sind durch das Grundreglement betreffend die Berechnung der abgestuften Subventionierung vom 3. Mai 1978 festgelegt.

Art. 8 Periodische Überprüfung

1 Die Prioritätenordnung für die periodische Überprüfung der Subventionen bestimmt sich im wesentlichen nach den folgenden Kriterien:

  1. a. Zweifel an der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirt-schaftlichkeit der Subventionen;
  2. b. Alter der Gesetzesgrundlage;
  3. c. Zeitraum seit der letzten Überprüfung;
  4. d. verfügbare Finanzmittel und menschliche Ressourcen.

2 Die Prioritätenordnung wird vom Staatsrat auf Antrag des Finanzdepartementes und nach Anhören der betroffenen Departemente festgelegt.

3 Die Wirksamkeit ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem erzielten Ergebnis und dem vorgesehenen Ziel.

4 Die Wirtschaftlichkeit beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen dem erzielten Ergebnis und den aufgewendeten Mittel.

Art. 9 Leistungsorientierte Pauschalsubventionen

Wenn sich der Betrag der Pauschalsubvention nicht aus der Spezialgesetzgebung ergibt, so wird er derart festgelegt, dass ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Pauschalbetrag und den aufgrund der entstandenen Kosten berechneten Subventionen erhalten bleibt.

Art. 10 Subventionen aufgrund der vorhersehbaren Kosten

1 Die Subventionen aufgrund der vorhersehbaren Kosten werden aufgrund der Kostenvoranschläge der Gesuchsteller, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurden, festgelegt.

2 Subventionen können in der Form von Anzahlungen ausbezahlt werden. Die Budgetüberschreitungen werden nicht berücksichtigt.

Art. 11 Subventionen aufgrund der Normkosten

1 Die Normkosten werden durch die Spezialgesetzgebung festgelegt und  periodisch nach oben oder unten der Marktsituation angepasst.

2 Beträgt der Zeitraum zwischen dem Arbeitsbeginn und der Subventionsverfügung oder des Subventionsvertrages höchstens zwei Jahre, so wird der in der Verfügung oder im Vertrag festgelegte Betrag ausbezahlt.

3 Beträgt dieser Zeitraum mehr als zwei Jahre und wurden die Normen zur Festlegung der Normkosten zwischenzeitlich angepasst, so werden die Subventionen aufgrund der neuen Normen ausbezahlt.

4 Höhere Gewalt wird begründet durch ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht.

Art. 12 Prioritätenordnung

1 Die Prioritätenordnungen für die Behandlung der Gesuche sowie die Zusicherung und die Auszahlung der Subventionen werden im wesentlichen aufgrund der Dringlichkeit, der Notwendigkeit und der Nützlichkeit der Vorhaben, für welche die Subventionen verlangt werden, festgelegt.

2 Der Staatsrat wacht darüber, dass diese Prioritätenordnungen mit dem vierjährigen Finanzplan abgestimmt werden.

Art. 13 Auszahlung der Subventionen

1 Die Auszahlung der Subventionen kann erst erfolgen, wenn die Auslagen tatsächlich bevorstehen.

2 Bei Subventionen an Investitionen kann die Auszahlung aufgrund anerkannter Situationsabrechnungen durch Anzahlungen oder nach Hinterlegung einer Schlussabrechnung erfolgen. In jedem Fall kann sie nicht vor dem in der Verfügung, Entscheid oder Subventionsvertrag festgelegten Zeitpunkt erfolgen.

3 Bei Subventionen an die Betriebskosten kann die Auszahlung durch Anzahlungen erfolgen. Pro Trimester darf lediglich eine Anzahlung erfolgen.

Art. 14 Verzinsung

Der Zinssatz im Sinne der Artikel 16, 25 und 26 des Subventionsgesetzes wird durch den Staatsrat im Vierjahresplan festgelegt.

Art. 15 Verhältnis zum geltenden Recht

Das Verfahren zur periodischen Überprüfung im Sinne vom Artikel 18 des Gesetzes ersetzt - soweit es Subventionen betrifft - die in Artikel 34 Absatz 4 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 vorgesehene periodische Überprüfung.

Art. 16 Übergangsbestimmungen

1 Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Subventionsgesetzes erstellt das Finanzdepartement eine abschliessende und detaillierte Liste aller Subventionen, die im Verlaufe des vorangegangenen Rechnungsjahres ausbezahlt wurden, mit Angabe der gesetzlichen Grundlagen.

2 Der Staatsrat bestimmt auf Vormeinung des Finanzdepartementes und der betroffenen Departemente die Subventionen, die keine ausreichende Gesetzesgrundlage haben.

3 Die Departemente werden beauftragt, die Interessierten von diesem Entscheid in Kenntnis zu setzen und für Subventionen, deren Aufrechterhaltung als begründet erscheint, die Schaffung oder Änderung der Gesetzesgrundlagen vorzubereiten.

Art. 17 Änderung von kantonalen Bestimmungen

Die Änderungen der kantonalen Reglemente, die der Genehmigung durch den Grossen Rat bedürfen, sind in Anhang 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Art. 18 Genehmigung und Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Grossen Rat zum gleichen Zeitpunkt wie das Subventionsgesetz in Kraft.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 25.03.2015 und 05.07.2015

Art. T1-1 *

Die vorliegende Änderung findet Anwendung auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Subventionsgesuche sowie auf künftige Subventionsgesuche.