Inhaltsverzeichnis

616.1

Subventionsgesetz (SubG)

vom 13. November 1995
(Stand am 01.01.2011)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Allgemeines

Art. 1 Zweck

Dieses Subventionsgesetz stellt sicher, dass:

  1. a. eine einheitliche Rechtsgrundlage geschaffen wird und Subventionen nach gleichen Grundsätzen gewährt werden (Rechtssicherheit);
  2. b. die öffentlichen Gelder wirkungsorientiert und sparsam verwendet werden (Wirksamkeit);
  3. c. die Subventionsausgaben auf die Hauptaufgaben und die finanzpolitischen Zielsetzungen des Kantons ausgerichtet werden (finanzpolitische Steuerung);
  4. d. die Gewährung, Verwendung und Überprüfung der Subventionen transparent gestaltet und gehandhabt wird (Transparenz).
Art. 2 Zuständigkeiten

Soweit dieses Gesetz oder die Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmen, ist das Finanzdepartement mit der Anwendung und dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

Art. 3 Anwendungsbereich

Das Gesetz gilt für sämtliche kantonalen Subventionen.

Art. 4 Definition

1 Unter Subventionen versteht man geldwerte Leistungen, die der Staat aufgrund des kantonalen öffentlichen Rechts zur Wahrung eines öffentlichen Interesses an Dritte leistet, ohne Anspruch auf direkte Gegenleistung.

2 Nicht als kantonale Subventionen im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten:

  1. a. die als Entlöhnungen oder Spesenentschädigungen an natürliche Personen ausbezahlten Beträge;
  2. b. die Entschädigungen zur Wiedergutmachung von Vermögensnachteilen, die vom Staat verursacht wurden;
  3. c. die unter dem Titel Rechtsbeistand ausbezahlten Beträge, die Parteientschädigungen sowie die Entschädigungen bei Verfahrenseinstellungen;
  4. d. die Anteile der Gemeinden an Steuern, Gebühren und Bussen;
  5. e. Steuererlass und Zahlungserleichterungen für Steuern;
  6. f. Steuerbefreiungen und andere Steuerprivilegien;
  7. g. die durch Bundesrecht zwingend vorgeschriebenen Subventionen;
  8. h. die Kapitalbeteiligungen an juristischen Personen;
  9. i. die im Rahmen des interkommunalen Finanzausgleichs ausbezahlten Beträge;
  10. k. die reinen Wiederauszahlungen von Beträgen, die durch Dritte einbezahlt wurden.
Art. 5 Kategorien und Inventar

1 Die Subventionen werden in folgende Kategorien eingeteilt:

  1. a. Abgeltungen sind geldwerte Leistungen an Dritte zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
  2. b. Finanzhilfen sind geldwerte Leistungen, die einem privaten oder öffentlichen Empfänger gewährt werden um die Erfüllung einer von ihm frei gewählten Aufgabe zu fördern oder zu gewährleisten.

2 Die kantonalen Subventionen werden in einem abschliessenden Inventar auf dem Verordnungswege aufgeführt und aufgrund der gesetzlichen Definition in Abgeltungen oder Finanzhilfen eingeteilt.

Art. 6 Rechtsanspruch

1 Auf Abgeltungen besteht ein Rechtsanspruch, wenn der Gesuchsteller die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 23.

2 Auf Finanzhilfen besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch, ausser für die in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Fälle.

Art. 7 Subventionsform

Subventionen werden namentlich in Form von nichtrückzahlbaren Beiträgen, zinslosen Darlehen oder Darlehen mit anderen Vorzugsbedingungen sowie als Bürgschaften gewährt.

2 Grundsätze für die Rechtsetzung

Art. 8 Beachtung der Grundsätze

Der Staatsrat und die Kantonsverwaltung beachten bei der Vorbereitung, dem Erlass und der Änderung von rechtsetzenden Subventionsbestimmungen die Grundsätze des vorliegenden Kapitels.

Art. 9 Voraussetzungen a) Gesetzliche Grundlage

Subventionen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Subventionen sind in der Form des Gesetzes festzulegen.

Art. 10 b) Andere Voraussetzungen

1 Bestimmungen über Subventionen können erlassen werden, wenn:

  1. a. andere Formen staatlichen Handelns vor der Gewährung von Subventionen geprüft worden sind;
  2. b. die Auswirkungen der beabsichtigten Subvention abgeklärt worden sind.

2 Bestimmungen über Abgeltungen können erlassen werden, wenn die folgenden drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  1. a. es darf kein überwiegendes persönliches Interesse jener bestehen, denen die Aufgabe obliegt;
  2. b. die finanzielle Belastung kann von den Verpflichteten selbst nicht getragen werden;
  3. c. die sich aus der Erfüllung ergebenden Vorteile dürfen die finanzielle Belastung nicht ausgleichen.

3 Bestimmungen über Finanzhilfen können erlassen werden wenn:

  1. a. der Kanton ein Interesse an der Erfüllung der Aufgabe hat;
  2. b. die Aufgabe ohne Finanzhilfe nicht gebührend erfüllt werden kann;
  3. c. von den Gesuchstellern verlangt wird, dass sie die persönlich tragbaren Leistungen erbringen und ihre eigenen Finanzierungsmöglichkeiten voll ausschöpfen;
  4. d. die Aufgabe nicht auf andere Weise einfacher, wirksamer und rationeller erfüllt werden kann.
Art. 11 Besondere Grundsätze

Bestimmungen über Subventionen müssen folgende Grundsätze beachten:

  1. a. die Aufgabe muss zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Aufwand erfüllt werden können;
  2. b. der Abgeltungsbetrag wird bestimmt durch das Interesse der Verpflichteten und die Vorteile, die sich aus der Aufgabenerfüllung ergeben;
  3. c. der Betrag der Finanzhilfe wird bestimmt durch das Interesse des Kantons und jenes der Empfänger an der Aufgabenerfüllung;
  4. d. es wird grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Finanzhilfe in Gesetzestexte aufgenommen. Ausnahmen sind zu begründen;
  5. e. Subventionen werden grundsätzlich befristet. Ausnahmen sind zu begründen;
  6. f. den Erfordernissen der Finanzpolitik ist Rechnung zu tragen.

3 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 12 Verzeichnis

1 Das Finanzdepartement erstellt ein Subventionsverzeichnis, das laufend nachgeführt wird und für jede Subvention namentlich folgende Merkmale enthält: Bezeichnung, Kategorie, Form, Art, Gesetzesgrundlage, Empfänger, zuständige Behörde, Dauer, Betrag, Budgetrubrik, Subventionsansatz, Berechnungsart, Verwendungszweck, Mitfinanzierung durch Gemeinden, Mitfinanzierung durch Dritte, Bemerkungen.

2 Auf der Basis dieses Verzeichnisses erarbeitet der Staatsrat für alle Interessierten ein Handbuch, namentlich mit Angabe der gesetzlichen Grundlage, den möglichen Subventionsempfängern und dem Subventionssatz.

Art. 13 Anerkannte Kosten

Die Subventionen werden auf die anerkannten Kosten beschränkt, welche nach spezifischen Normen festzulegen sind.

Art. 14 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

1 Um Subventionen gewähren zu können, muss der Gesuchsteller grundsätzlich ein schriftliches Gesuch mit allen erforderlichen Unterlagen einreichen.

2 Der Gesuchsteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Organisationen, Anstalten und Institutionen müssen insbesondere folgende Unterlagen bereithalten oder einreichen:

  1. a. die Jahresrechnung und den Voranschlag;
  2. b. den Stellenplan, das Lohnsystem und die Arbeitsbedingungen.

3 Der Gesuchsteller hat der zuständigen Behörde auf Verlangen Einsicht in die Akten und Zutritt zu den Betriebsstätten und den zur Aufgabenerfüllung benützten Räumlichkeiten zu gewähren.

4 Diese Obliegenheiten bestehen auch nach der Gewährung von Subventionen, damit die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen durchführen und Rückforderungsansprüche abklären kann.

5 Der Empfänger von Subventionen hat auf Verlangen der zuständigen Behörde bei der periodischen Überprüfung mitzuwirken.

Art. 15 Rechtsform

1 Subventionen werden durch Verfügung (Art. 5 VVRG und 42 Abs. 4 der KV), durch öffentlichrechtlichen Vertrag oder durch Leistungsauftrag gewährt.

2 Sie können durch schriftlichen öffentlichrechtlichen Vertrag gewährt werden, wenn das Gesetz ihn zulässt und damit die Aufgabenerfüllung sichergestellt wird. Solche Verträge müssen eine Kündigungsklausel enthalten. Spätere Gesetzesänderungen gehen diesen Verträgen immer vor.

3 Subventionen an Gemeinden und Institutionen mit öffentlichen Aufgaben werden grundsätzlich im Rahmen von Leistungsaufträgen zwischen dem Kanton und den vorerwähnten Institutionen beschlossen und beziehen sich auf mehrere Jahre.

4 Die an Gemeinden ausbezahlten Subventionen können auch auf einer mehrjährigen Basis festgelegt werden.

5 Die Ablehnung von Gesuchen kommt einer Verfügung gleich.

Art. 16 Inhalt der Verfügung, des Beschlusses oder des öffentlichrechtlichen Vertrages

1 Die zuständige Behörde bezeichnet in der Verfügung, im Beschluss oder im öffentlichrechtlichen Vertrag insbesondere die Rechtsgrundlage, die Kategorie, die Form, die Art und den Betrag der Subvention.

2 Sie legt den Zeitpunkt fest, in welchem die Auszahlung der Subvention fällig wird und bestimmt, wie lange ein Objekt an den Zweck gebunden ist, für welchen die Subvention ausgerichtet wird. Hat die zuständige Behörde eine Subvention dem Empfänger nicht innert 60 Tagen nach deren Fälligkeit bezahlt, so schuldet sie ihm von diesem Zeitpunkt an einen Verzugszins, welcher auf dem Verordnungswege festgelegt wird.

3 Erlässt die Behörde eine Verfügung oder einen Beschluss, bevor der Empfänger seine Aufgabe erfüllt hat, muss sie in der Verfügung oder im Beschluss ebenfalls die Einzelheiten der vom Subventionsempfänger zu erfüllenden Aufgabe und den Zeitraum bestimmen, in welchem die Aufgabe erfüllt werden muss.

4 Die zuständige Behörde legt ausserdem Auflagen und Bedingungen fest, um sicherzustellen, dass die Leistung zweckentsprechend verwendet wird und die Aufgabe kostengünstig und zeitgerecht erfüllt wird.

Art. 16a * Inhalt der Leistungsaufträge

Zusätzlich zu den in Artikel 16 enthaltenen Elementen müssen die Leistungsaufträge grundsätzlich Bestimmungen über die folgenden zusätzlichen Punkte enthalten:

  1. a. Zielsetzung;
  2. b. Modalitäten zum Controlling und zur Beurteilung der Zielerreichung;
  3. c. Konsequenzen bei Nichtausführung oder nicht korrekter Ausführung des Vertrages;
  4. d. Anpassungsmodalitäten;
  5. e. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten und zur Mediation;
  6. f. Finanzaufsicht.
Art. 17 Wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers

1 Bei der Behandlung eines Subventionsgesuches muss der wirtschaftlichen Lage und dem wirtschaftlichen Potential des Gesuchstellers sowie den weiteren bereits gesprochenen Subventionen im Rahmen der Spezialgesetzgebung Rechnung getragen werden.

2 Die zuständige Behörde kann eine Finanzhilfe ganz oder teilweise streichen, wenn die wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers ihm ermöglicht, die Aufgabe ohne Subventionen zu erfüllen.

Art. 18 Periodische Überprüfung

1 Auf Anordnung des Staatsrates werden die Subventionen entsprechend einer Prioritätenordnung periodisch auf ihre Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit überprüft. Dieser Überprüfung unterliegen ebenfalls die für die anerkannten Kosten geltenden spezifischen Normen.

2 Das kantonale Finanzinspektorat führt in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen betroffenen Departement die periodische Überprüfung durch und unterbreitet dem Staatsrat einen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung.

3 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat mindestens alle vier Jahre zusammen mit den Regierungsrichtlinien und dem Finanzplan einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung (Subventionsbericht). Er schlägt dem Grossen Rat die Änderung oder Aufhebung von Subventionen vor, welche den Anforderungen gemäss Absatz 1 nicht mehr genügen.

Art. 19 Dringliche Massnahmen

1 Als Beitrag zur Sanierung des kantonalen Finanzhaushalts kann der Grosse Rat auf dem Dekretsweg beschliessen, Subventionen vorübergehend bis zu höchstens 20 Prozent zu kürzen.

2 Er bezeichnet die von der jeweiligen Kürzung betroffenen Subventionen und legt die Höhe der Kürzung fest.

3 Eine Subventionskürzung ist in einem Zeitraum von zehn Jahren auf gesamthaft vier Jahre begrenzt.

4 Subventionsarten

Art. 20 * Global- oder Pauschalsubventionen

1 Der Staat kann sowohl bei Subventionen an die Betriebskosten als auch bei Subventionen an Investitionen leistungsorientierte Global- oder Pauschalsubventionen ausrichten.

2 In den Leistungsaufträgen sind grundsätzlich diese Subventionsarten vorzusehen.

3 Die Globalsubventionen werden vorgängig aufgrund der voraussehbaren anerkannten Kosten einer Leistung oder Realisierung beziehungsweise einer grossen Zahl von Einzelleistungen festgelegt.

4 Die Pauschalsubventionen werden vorgängig aufgrund der Leistungseinheiten oder der definierten Normen festgelegt.

5 Die Global- oder Pauschalsubventionen können Infrastrukturkosten enthalten.

Art. 21 * Kostenabhängige Subventionen

Kostenabhängige Subventionen im Verhältnis zu den Kosten einer Leistung oder einer Realisierung werden ausnahmsweise gewährt, wenn Global- oder Pauschalsubventionen nicht geeignet sind.

Art. 22 Zahlung der Subventionen an Investitionen

1

2 Die Höhe der Normkostenbeiträge wird durch die zuständige Behörde vor der Realisierung des Projektes festgelegt.

3 Subventionen werden aufgrund des Standes der Ausführung der Arbeiten ausbezahlt. Sie werden nicht an die Teuerung angepasst.

4 Mehrkosten, die sich aus der nachträglichen Änderung des bewilligten Projektes ergeben, werden nicht subventioniert, ausgenommen die durch höhere Gewalt verursachten Mehrkosten.

Art. 23 Prioritätenordnung

1 Subventionen an Investitionen dürfen nur im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt werden.

2 Reichen die vorhandenen Kredite nicht aus, so erstellt die zuständige Behörde, nach Anhören der Interessierten eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt, zugesichert und ausbezahlt werden.

3 Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde überprüft und dem Grundsatz nach zugesprochen, wenn die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt sind. Gleichzeitig legt sie fest, in welchem Zeitpunkt die Abgeltung ausbezahlt wird.

4 Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist von grundsätzlich höchstens vier Jahren berücksichtigt werden können, werden abgewiesen.

5 Die Prioritätenordnung muss mit dem vierjährigen Finanzplan abgestimmt werden.

5 Sicherung des Beitragszwecks

Art. 24 Zweckbindung

Die Subventionen müssen ihrem Zweck entsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden.

Art. 25 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfe und Widerruf

1 Erfüllt der Empfänger einer Finanzhilfe trotz Mahnung seine Aufgabe nicht oder mangelhaft, so kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe oder fordert sie samt Zins seit deren Auszahlung zurück. Der Zinssatz wird in der Verordnung festgesetzt.

2 In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.

Art. 26 Rückerstattung im Fall von Zweckentfremdung und Veräusserung

1 Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Subvention samt Zins seit der Entstehung des Rückforderungsanspruches zurück.

2 Die Höhe der Rückforderung bestimmt sich aufgrund des Verhältnisses der Dauer, während welcher der Empfänger das Objekt dem Subventionszweck gemäss verwendet hat, zur vorgesehenen Gesamtdauer.

3 In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.

4 Bei Veräusserungen kann die zuständige Behörde ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn der Erwerber die Voraussetzungen für die Subvention erfüllt und sämtliche Verpflichtungen des Empfängers übernimmt.

5 Zweckentfremdung und Veräusserungen sind vom Subventionsempfänger unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich zu melden.

6 Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Art. 27 Rechtsschutz

Die im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können nach den allgemeinen Bestimmungen über das kantonale Verwaltungsverfahren angefochten werden.

Art. 28 Verjährung

1 Forderungen aus Subventionen verjähren nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit.

2 Der Anspruch auf Rückerstattung von Subventionen verjährt ein Jahr, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruches auf Rückerstattung.

3 Hat der Empfänger die in Artikel 26 Absatz 5 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre überschreitende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruches auf Rückerstattung.

4 Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

Art. 29 Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung wird durch jede schriftliche Zahlungsaufforderung unterbrochen. Die Verjährungsfrist ruht, solange der Schuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

Art. 30 Strafbestimmungen

1 Wer zur Erlangung einer Subvention über erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder solche verschweigt, wird durch das betreffende Departement mit einer Busse bis 20'000 Franken bestraft.

2 Handelt der Täter aus Eigennutz, wird er mit einer Busse bis 100'000 Franken bestraft.

3 Zudem kann die Rückzahlung der Subventionen verlangt werden.

4 Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.

5 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 31 Verhältnis zur Spezialgesetzgebung und Änderung von kantonalen Erlassen

1 Dieses Gesetz ist mit Inkrafttreten auf alle kantonalen Subventionen anwendbar. Alle Bestimmungen der Spezialgesetzgebung bleiben anwendbar, soweit sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.

2 Die entsprechenden Änderungen der geltenden kantonalen Gesetze und Dekrete finden sich im Anhang 1, der Bestandteil dieses Gesetzes bildet.

3 Der Staatsrat wird beauftragt, die übrigen Bestimmungen untergeordneten kantonalen Rechts entsprechend abzuändern.

Art. 32 Übergangsbestimmungen

1 Für alle bisherigen wiederkehrenden Subventionen ohne genügende gesetzliche Grundlage muss diese spätestens innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes angepasst oder geschaffen werden. Andernfalls verfallen diese Subventionen.

2 Alle hängigen und noch nicht von der zuständigen Behörde entschiedenen Subventionsgesuche unterliegen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Gesetzesbestimmungen.

3 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Subventionsverträge müssen angepasst werden, soweit und sobald die vertraglichen Bestimmungen dies erlauben.

4 Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gelten auch für frühere Subventionsverträge, soweit diese über das Inkrafttreten dieses Gesetzes hinaus gültig sind und dieses Gesetz für den Subventionsempfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.

Art. 33 Ausführungs- und Anwendungsbestimmungen

1 Der Staatsrat erlässt eine Verordnung mit den notwendigen Bestimmungen zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes sowie zur Anwendung seiner Grundsätze.

2 Die Verordnung ist dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 34 Fakultatives Referendum und Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.