613.104

Beschluss über den interkommunalen Finanzausgleich 2026

vom 04. June 2025
(Stand am 30.06.2025)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich vom 15. September 2011 (GIFA);
  • eingesehen die Verordnung über den interkommunalen Finanzausgleich vom 21. Dezember 2011 (VIFA);
  • auf Antrag des für die Finanzen zuständigen Departements,

beschliesst:

Art. 1 Ressourcenindex der Gemeinden vor dem Ressourcenausgleich

Der Ressourcenindex der Walliser Gemeinden vor dem Ressourcenausgleich ist in der diesem Beschluss beiliegenden Tabelle veröffentlicht.

Art. 2 Beitrag der ressourcenstarken Gemeinden

Der Prozentsatz des Beitrags der ressourcenstarken Gemeinden ist auf 18 Prozent der Differenz zwischen ihrem Ressourcenpotential und dem durchschnittlichen Ressourcenpotential sämtlicher Gemeinden festgelegt.

Art. 3 Betrag des horizontalen Ressourcenausgleichs

Die von den ressourcenstarken Gemeinden im Rahmen des horizontalen Ressourcenausgleichs zu verteilende Summe wird auf 29'295'341 Franken festgelegt.

Art. 4 Betrag des vertikalen Ressourcenausgleichs

Die vom Kanton im Rahmen des vertikalen Ressourcenausgleichs zu verteilende Summe wird auf 19'530'224 Franken festgelegt.

Art. 5 Mindestziel des Ressourcenausgleichs

Das Mindestziel des Ressourcenausgleichs nach Addition der Beträge aus dem horizontalen und vertikalen Ressourcenausgleich wird auf 83,6 Prozent festgelegt.

Art. 6 Äufnung des Ressourcenausgleichsfonds pro Einwohner durch die beitragspflichtigen Gemeinden

Der geschuldete Betrag pro Einwohner der ressourcenstarken Gemeinden zur Äufnung des horizontalen Ausgleichsfonds ist in der diesem Beschluss beiliegenden Tabelle veröffentlicht.

Art. 7 Verteilung des Ressourcenausgleichsfonds pro Einwohner an die begünstigten Gemeinden

Der zustehende Betrag aus dem Ressourcenausgleichsfonds pro Einwohner an die ressourcenschwachen Gemeinden ist in der diesem Beschluss beiliegenden Tabelle veröffentlicht (in Franken pro Einwohner und im Total für die Gemeinde).

Art. 8 Synthetischer Lastenindex der Gemeinden

Der synthetische Lastenindex der Walliser Gemeinden ist in der diesem Beschluss beiliegenden Tabelle veröffentlicht. Sie werden auf der Grundlage einer Gewichtung von 1 für jedes Kriterium (gemäss dem letzten Effektivitätsbericht) berechnet.

Art. 9 Betrag aus dem Lastenausgleich

Die im Rahmen des Lastenausgleichs zu verteilende Summe wird auf 21'971'506 Franken festgelegt.

Art. 10 Verteilung des Lastenausgleichsfonds pro Einwohner an die begünstigten Gemeinden

Der zustehende Betrag aus dem Lastenausgleichsfonds pro Einwohner an die begünstigten Gemeinden ist in der diesem Beschluss beiliegenden Tabelle veröffentlicht (in Franken pro Einwohner und im Total für die Gemeinde).

Art. 11 Fälligkeit der Ein- und Auszahlungen

1 Falls eine Gemeinde beim Ressourcenausgleich beitragspflichtig und aus dem Lastenausgleich und/oder dem Härteausgleichsfonds begünstigt ist, wird ihr nur der Nettobetrag in Rechnung gestellt oder vergütet.

2 Der Rechnungsbetrag (netto) wird den beitragspflichtigen Gemeinden bis spätestens am 30. Oktober 2026 mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen zugestellt.

3 Die Überweisung (netto) an die begünstigten Gemeinden wird bis spätestens am 30. November 2026 erfolgen.

Art. 12 Schlussbestimmung

Dieser Beschluss, der individuelle Daten der Gemeinden enthält, hat einen rein informativen Wert und kann nicht angefochten werden.