Die vorliegende Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich. Sie regelt:
- a. die Instrumente des Ressourcenausgleichs;
- b. die Instrumente des Lastenausgleichs;
- c. die Instrumente für Härtefälle.
Der Staatsrat des Kantons Wallis
verordnet:
Die vorliegende Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich. Sie regelt:
Die Kantonale Finanzverwaltung teilt jedes Jahr (N) allen Gemeinden zur Ausarbeitung ihres jeweiligen Budgets (Jahr N+1) die Äufnungs- und Ausgleichsbeträge der verschiedenen Ausgleichsfonds sowie ihren Ressourcenindex und synthetischen Lastenindex gemäss Beschluss des Artikels 21 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich mit.
Der maximale Progressionskoeffizient wird mittels Iteration berechnet, damit die Rangstufe der Gemeinden nach dem horizontalen Ausgleich gemäss Artikel 9 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich unverändert bleibt.
1 Der Index des Ressourcenpotentials pro Einwohner einer Gemeinde i für das Jahr N wird wie folgt bestimmt:
2 Der Durchschnittsindex des Ressourcenpotentials pro Einwohner für das Jahr N der Gesamtheit der Gemeinden, mit der Anzahl n wird wie folgt bestimmt:
Der Ressourcenindex (RI) einer Gemeinde i für das Jahr N wird durch seinen Gesamtressourcenindex bestimmt:
1 Die Verteilung des Ressourcenausgleichsfonds erfolgt in zwei Schritten, und zwar gemäss Artikel 9, 11 und 12 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich:
2 Der Kantonsanteil zur Finanzierung des vertikalen Ressourcenausgleichs entspricht der Summe der Beträge, die den ressourcenschwachen Gemeinden gewährt werden, gemäss oben genanntem Punkt b, das heisst:
Auf Antrag der Kantonalen Finanzverwaltung legt der Staatsrat die Gewichtung von 1 bis Maximum 2 pro Kriterium fest, dies für die Höhe, die Länge der Strassen, die produktive Fläche, die Anzahl Wohnungen, die Anzahl der 80-jährigen und älteren Personen und die Anzahl Kinder zwischen null und 16 Jahren.
1 Für jedes der verwendeten Kriterien wird ein Standardindex berechnet, der dem Verhältnis zwischen dem kommunalen Wert und dem Durchschnittsindex der Gesamtheit der Walliser Gemeinden multipliziert mit 100 entspricht und dessen Extremwerte reduziert werden, um die Streuung des Index gemäss folgender Methode zu konzentrieren:
2 Der Koeffizient der übermässigen Lasten der Gemeinde i entspricht den gewichteten Standardindizes jedes Kriteriums der übermässigen Lasten der Gemeinde i. Mathematische Interpretation:
Der synthetische Lastenindex der Gemeinde i entspricht dem Koeffizienten der übermässigen Lasten der Gemeinde i, der anhand der Bevölkerung gewichtet wurde. Das heisst:
1 Eine Gemeinde profitiert vom Lastenausgleichsfonds, wenn ihr synthetischer Lastenindex höher als null ist.
2 Der Betrag, welcher der am Lastenausgleich berechtigten Gemeinde zukommt, entspricht dem Verhältnis zwischen dem synthetischen Lastenindex und der Summe der synthetischen Lastenindizes aller ausgleichsberechtigten Gemeinden multipliziert mit dem Betrag des Lastenausgleichsfonds gemäss Artikel 17 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich, das heisst:
1 Aufgrund der finanziellen Gesamtbilanz wird der Betrag für den Härteausgleich zu Gunsten der Gemeinden im Sinne von Artikel 19 Buchstabe a des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich für das Jahr 2012 auf 5.6 Millionen Franken festgelegt. Dieser Betrag entspricht dem Total der zusätzlichen Lasten, welche die Gemeinden mit einem Ressourcenindex unter 100 im Rahmen der neuen Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden zu tragen haben. Er wird festgelegt auf dem Referenzjahr 2008 für die gesamte Kantonsverwaltung sowie auf die Steuerjahre 2005, 2006 und 2007 in Bezug auf die Daten für den interkommunalen Finanzausgleich.
2 Der Betrag für den Härteausgleich, der einer Gemeinde gewährt wird, entspricht während den ersten vier Jahren den zusätzlichen Lasten dieser Gemeinde, wie sie aus der finanziellen Gesamtbilanz über die Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden hervorgehen und dies wie folgt:
3 Ab dem fünften Jahr und gemäss Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich wird der Betrag zu Gunsten einer Gemeinde für den Härteausgleich wie folgt berechnet:
1 Der jeder begünstigten Gemeinde gewährte Betrag für das Jahr 2012 im Sinne von Artikel 11 wird im Anhang dieser Verordnung aufgeführt und ist für den ganzen Zeitraum der Anwendung des Härteausgleichs gültig, unter Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 3 und Absatz 5 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich.
2 Im Fall einer Fusion wird der gewährte Betrag an die begünstigte Gemeinde vor Fusion gemäss Absatz 1 auch an die neue Gemeinde gewährt.
1 Die Kantonale Finanzverwaltung bestimmt bei der Fusion zweier oder mehrerer Gemeinden den Nettobetrag, welcher der Differenz entspricht zwischen den individuell an die Gemeinden gewährten Beträge vor der Fusion und dem Nettobetrag, welcher sich für die neue Gemeinde ergibt.
2 Dieser Nettobetrag wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 19 Buchstabe b des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich ausgeglichen.
1 Eine punktuelle Finanzhilfe kann durch das mit den Finanzen beauftragte Departement einer Gemeinde oder einer Gruppe von Gemeinden im Sinne von Artikel 19 Buchstabe c des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich gewährt werden.
2 Die Entscheide des mit den Finanzen beauftragten Departements betreffend die punktuellen Finanzhilfen können innert einer Frist von dreissig Tagen nach deren Erhalt mit Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat angefochten werden.
1 Alle vier Jahre präsentiert die Kantonale Finanzverwaltung dem Staatsrat eine Beurteilung des interkommunalen Finanzausgleichssystems.
2 Falls notwendig, unterbreitet die Kantonale Finanzverwaltung dem Staatsrat Gesetzesänderungen, um das System anzupassen.
Vorbehalten bleiben Abänderungen der vorliegenden Verordnung, rückwirkend für den Fall, dass eine Bestimmung des Gesetzes über die zweite Etappe der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden, inklusive der Anhänge, bei einer Volksabstimmung abgelehnt wird, und diese Ablehnung Auswirkungen auf die Berechnung des Totalbetrages für den Härteausgleich hat.
Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig wie das Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich in Kraft.
Die Beträge für den Härteausgleich zu Gunsten der Gemeinden im Sinne von Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung sind folgende (in Franken):