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Verordnung über den interkommunalen Finanzausgleich (VIFA)

vom 21. December 2011
(Stand am 01.01.2012)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich vom 14. September 2011;
  • auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit;

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die vorliegende Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich. Sie regelt:

  1. a. die Instrumente des Ressourcenausgleichs;
  2. b. die Instrumente des Lastenausgleichs;
  3. c. die Instrumente für Härtefälle.
Art. 2 Verwaltung und Vorgehen

Die Kantonale Finanzverwaltung teilt jedes Jahr (N) allen Gemeinden zur Ausarbeitung ihres jeweiligen Budgets (Jahr N+1) die Äufnungs- und Ausgleichsbeträge der verschiedenen Ausgleichsfonds sowie ihren Ressourcenindex und synthetischen Lastenindex gemäss Beschluss des Artikels 21 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich mit.

2 Instrumente des Ressourcenausgleichs

Art. 3 Berechnungsgrundlagen für den Ressourcenausgleich

Der maximale Progressionskoeffizient wird mittels Iteration berechnet, damit die Rangstufe der Gemeinden nach dem horizontalen Ausgleich gemäss Artikel 9 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich unverändert bleibt.

Art. 4 Berechnung des Ressourcenpotentials

1 Der Index des Ressourcenpotentials pro Einwohner einer Gemeinde i für das Jahr N wird wie folgt bestimmt:

2 Der Durchschnittsindex des Ressourcenpotentials pro Einwohner für das Jahr N der Gesamtheit der Gemeinden, mit der Anzahl n wird wie folgt bestimmt:

Art. 5 Berechnung des Ressourcenindex

Der Ressourcenindex (RI) einer Gemeinde i für das Jahr N wird durch seinen Gesamtressourcenindex bestimmt:

Art. 6 Verteilung des Ressourcenausgleichsfonds

1 Die Verteilung des Ressourcenausgleichsfonds erfolgt in zwei Schritten, und zwar gemäss Artikel 9, 11 und 12 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich:

2 Der Kantonsanteil zur Finanzierung des vertikalen Ressourcenausgleichs entspricht der Summe der Beträge, die den ressourcenschwachen Gemeinden gewährt werden, gemäss oben genanntem Punkt b, das heisst:

3 Instrumente des Lastenausgleichs

Art. 7 Berechnungsgrundlagen für den Lastenausgleich

Auf Antrag der Kantonalen Finanzverwaltung legt der Staatsrat die Gewichtung von 1 bis Maximum 2 pro Kriterium fest, dies für die Höhe, die Länge der Strassen, die produktive Fläche, die Anzahl Wohnungen, die Anzahl der 80-jährigen und älteren Personen und die Anzahl Kinder zwischen null und 16 Jahren.

Art. 8 Berechnung eines Standardindex und eines Koeffizienten der übermässigen Lasten

1 Für jedes der verwendeten Kriterien wird ein Standardindex berechnet, der dem Verhältnis zwischen dem kommunalen Wert und dem Durchschnittsindex der Gesamtheit der Walliser Gemeinden multipliziert mit 100 entspricht und dessen Extremwerte reduziert werden, um die Streuung des Index gemäss folgender Methode zu konzentrieren:

  1. a. von 0 bis und mit 200, der Index wird zu 100 Prozent berücksichtigt;
  2. b. von 200 bis und mit 300, der Teil des Index wird zu 75 Prozent berücksichtigt;
  3. c. von 300 bis und mit 400, der Teil des Index wird zu 50 Prozent berücksichtigt;
  4. d. von 400 bis und mit 500, der Teil des Index wird zu 25 Prozent berücksichtigt;
  5. e. von 500 bis und mit 600, der Teil des Index wird zu 12.5 Prozent berücksichtigt;
  6. f. über 600, der Teil des Index wird zu 6 Prozent berücksichtigt.

2 Der Koeffizient der übermässigen Lasten der Gemeinde i entspricht den gewichteten Standardindizes jedes Kriteriums der übermässigen Lasten der Gemeinde i. Mathematische Interpretation:

Art. 9 Berechnung des synthetischen Lastenindex

Der synthetische Lastenindex der Gemeinde i entspricht dem Koeffizienten der übermässigen Lasten der Gemeinde i, der anhand der Bevölkerung gewichtet wurde. Das heisst:

Art. 10 Verteilung des Lastenausgleichsfonds

1 Eine Gemeinde profitiert vom Lastenausgleichsfonds, wenn ihr synthetischer Lastenindex höher als null ist.

2 Der Betrag, welcher der am Lastenausgleich berechtigten Gemeinde zukommt, entspricht dem Verhältnis zwischen dem synthetischen Lastenindex und der Summe der synthetischen Lastenindizes aller ausgleichsberechtigten Gemeinden multipliziert mit dem Betrag des Lastenausgleichsfonds gemäss Artikel 17 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich, das heisst:

4 Instrumente für Härtefälle

Art. 11 Festlegung des Betrages für den Härteausgleich

1 Aufgrund der finanziellen Gesamtbilanz wird der Betrag für den Härteausgleich zu Gunsten der Gemeinden im Sinne von Artikel 19 Buchstabe a des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich für das Jahr 2012 auf 5.6 Millionen Franken festgelegt. Dieser Betrag entspricht dem Total der zusätzlichen Lasten, welche die Gemeinden mit einem Ressourcenindex unter 100 im Rahmen der neuen Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden zu tragen haben. Er wird festgelegt auf dem Referenzjahr 2008 für die gesamte Kantonsverwaltung sowie auf die Steuerjahre 2005, 2006 und 2007 in Bezug auf die Daten für den interkommunalen Finanzausgleich.

2 Der Betrag für den Härteausgleich, der einer Gemeinde gewährt wird, entspricht während den ersten vier Jahren den zusätzlichen Lasten dieser Gemeinde, wie sie aus der finanziellen Gesamtbilanz über die Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden hervorgehen und dies wie folgt:

3 Ab dem fünften Jahr und gemäss Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich wird der Betrag zu Gunsten einer Gemeinde für den Härteausgleich wie folgt berechnet:

Art. 12 Liste der begünstigten Gemeinden für den Härteausgleich

1 Der jeder begünstigten Gemeinde gewährte Betrag für das Jahr 2012 im Sinne von Artikel 11 wird im Anhang dieser Verordnung aufgeführt und ist für den ganzen Zeitraum der Anwendung des Härteausgleichs gültig, unter Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 3 und Absatz 5 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich.

2 Im Fall einer Fusion wird der gewährte Betrag an die begünstigte Gemeinde vor Fusion gemäss Absatz 1 auch an die neue Gemeinde gewährt.

Art. 13 Gemeindefusionen und Härteausgleichsfonds

1 Die Kantonale Finanzverwaltung bestimmt bei der Fusion zweier oder mehrerer Gemeinden den Nettobetrag, welcher der Differenz entspricht zwischen den individuell an die Gemeinden gewährten Beträge vor der Fusion und dem Nettobetrag, welcher sich für die neue Gemeinde ergibt.

2 Dieser Nettobetrag wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 19 Buchstabe b des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich ausgeglichen.

Art. 14 Punktuelle Finanzhilfen

1 Eine punktuelle Finanzhilfe kann durch das mit den Finanzen beauftragte Departement einer Gemeinde oder einer Gruppe von Gemeinden im Sinne von Artikel 19 Buchstabe c des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich gewährt werden.

2 Die Entscheide des mit den Finanzen beauftragten Departements betreffend die punktuellen Finanzhilfen können innert einer Frist von dreissig Tagen nach deren Erhalt mit Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat angefochten werden.

5 Schlussbestimmungen

Art. 15 Beurteilung des interkommunalen Finanzausgleichssystems

1 Alle vier Jahre präsentiert die Kantonale Finanzverwaltung dem Staatsrat eine Beurteilung des interkommunalen Finanzausgleichssystems.

2 Falls notwendig, unterbreitet die Kantonale Finanzverwaltung dem Staatsrat Gesetzesänderungen, um das System anzupassen.

Art. 16 Vorbehalt von Abänderungen

Vorbehalten bleiben Abänderungen der vorliegenden Verordnung, rückwirkend für den Fall, dass eine Bestimmung des Gesetzes über die zweite Etappe der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden, inklusive der Anhänge, bei einer Volksabstimmung abgelehnt wird, und diese Ablehnung Auswirkungen auf die Berechnung des Totalbetrages für den Härteausgleich hat.

Art. 17 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig wie das Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich in Kraft.

A1 Anhang 1 zu den Artikeln 11 und 12

Art. A1-1

Die Beträge für den Härteausgleich zu Gunsten der Gemeinden im Sinne von Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung sind folgende (in Franken):

  1. 1. Agarn
  2. 2. Albinen
  3. 3. Ardon
  4. 4. Birgisch
  5. 5. Blatten
  6. 6. Blitzingen
  7. 7. Collombey-Muraz
  8. 8. Conthey
  9. 9. Eggerberg
  10. 10. Eischoll
  11. 11. Embd
  12. 12. Erschmatt
  13. 13. Gampel-Bratsch
  14. 14. Grächen
  15. 15. Grafschaft
  16. 16. Grengiols
  17. 17. Grimisuat
  18. 18. Guttet-Feschel
  19. 19. Kippel
  20. 20. Lax
  21. 21. Les Agettes
  22. 22. Martigny-Combe
  23. 23. Martisberg
  24. 24. Massongex
  25. 25. Mex
  26. 26. Naters
  27. 27. Niederwald
  28. 28. Raron
  29. 29. Reckingen-Gluringen
  30. 30. Saas-Grund
  31. 31. Savièse
  32. 32. Sembrancher
  33. 33. Staldenried
  34. 34. St-Léonard
  35. 35. Törbel
  36. 36. Troistorrents
  37. 37. Turtmann
  38. 38. Unterbäch
  39. 39. Unterems
  40. 40. Vérossaz
  41. 41. Vétroz
  42. 42. Vionnaz
  43. 43. Vouvry
  44. 44. Wiler
  45. 45. Zeneggen