1 Das Budget, die Finanzplanung und die Rechnung weisen jeweils separat die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung sowie das Investitions- und das Renovationsprogramm aus.
2 Das Budget des Fonds wird vom Grossen Rat festgelegt.
3 Dieses wird ihm vom Staatsrat jährlich gleichzeitig mit dem Budget des Staates Wallis unterbreitet.
4 Der Grosse Rat überträgt dem Staatsrat die Kompetenz, Nachtragskredite bis zu 20 Prozent des ursprünglichen Budgets bis maximal 4 Millionen Franken zu gewähren, sofern der Fonds über die entsprechenden Mittel verfügt.
5 Die Mehrjahresplanung wird jährlich erstellt und dem Grossen Rat gleichzeitig mit dem Budget zur Kenntnisnahme unterbreitet.
6 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat die Fondsrechnung jährlich gleichzeitig mit der Rechnung des Staates Wallis.
7 Die Rechnung und das Budget werden von einem spezifischen Bericht über die Fondstätigkeit begleitet.