612.3

Gesetz über den Fonds zur Finanzierung der Investitionen und der Geschäftsführung staatlicher Immobilien (Fonds FIGI)

vom 17. May 2018
(Stand am 01.11.2018)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 25, 31 Absatz 1 und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:[1]

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich des Gesetzes

1 Zweck des vorliegenden Gesetzes ist es, die Organisation und die Finanzierung der Immobilienpolitik des Staates Wallis sicherzustellen.

2 Hierzu wird ein Fonds zur Finanzierung der Investitionen und der Geschäftsführung staatlicher Immobilien (nachstehend: Fonds) gebildet.

3 Das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG) ist subsidiär anwendbar.

Art. 2 Strategische Ziele

1 Der Staat Wallis gewährleistet mit seiner Immobilienverwaltung die Bereitstellung von Immobilien, wobei auf eine Optimierung des langfristigen Kosten-Nutzen-Verhältnisses geachtet wird. Er ist dabei auf die Verbesserung der Kostentransparenz und des Kostenbewusstseins sowie auf die Förderung eines wirtschaftlichen Verhaltens der Nutzer bedacht.

2 Der Staat achtet darauf, dass die Immobilieninvestitionen unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, einer ausgewogenen Aufteilung der staatlichen Arbeitsplätze und einer optimalen Bürgernähe auf das gesamte Kantonsgebiet verteilt werden.

Art. 3 Immobilienpolitik

1 Der Staatsrat legt eine Immobilienpolitik fest, die den geltenden Normen, Weisungen und Reglementen entspricht.

2 Diese muss insbesondere folgende Grundsätze beachten:

  1. a. sie umfasst sowohl die Verwaltung der Gebäude des Verwaltungsvermögen als auch jene des Finanzvermögens;
  2. b. sie stellt die Wert- und Funktionserhaltung der Immobilien durch einen regelmässigen Unterhalt sicher;
  3. c. sie zielt vorrangig auf das Eigentum der Räumlichkeiten und der Grundstücke, auf denen die Immobilien stehen, ab;
  4. d. sie berücksichtigt die Bedürfnisse der Nutzer, insbesondere im Zusammenhang mit der Entwicklung der Bevölkerung, der Verwaltung und der Institutionen;
  5. e. sie berücksichtigt auf ausgewogene Weise und in allen Phasen der Immobilienverwaltung eine nachhaltige Entwicklung, indem sie über den gesamten Lebenszyklus der Immobilien den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anforderungen entspricht;
  6. f. sie strebt eine beispielhafte Energiepolitik an, indem möglichst auf fossile Energien verzichtet wird und die Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien gefördert werden.
Art. 4 Durch den Fonds finanzierte Leistungen

1 Der Fonds finanziert, unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen, folgende Tätigkeiten:

  1. a. Erwerb von Immobilien;
  2. b. Bau von Immobilien;
  3. c. Erwerb von Bauland;
  4. d. Umbau und Vergrösserung der Immobilien im Eigentum des Staates Wallis;
  5. e. Unterhalt und Instandsetzung der Immobilien im Eigentum des Staates Wallis;
  6. f. Betrieb und Verwaltung der Immobilien, einschliesslich der vom Staat gemieteten Objekte.

2 Der Fonds hat in erster Linie den Immobilien des Verwaltungsvermögens zu dienen.

Art. 5 Rechtsform des Fonds

1 Der Fonds ist rechtlich an den Kanton gebunden und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.

2 Er ist autonom und verfügt über eine eigene Buchhaltung.

Art. 6 Fondsrechnung

1 Die Fondsrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung, Bilanz und Anhang.

2 Die Erfolgsrechnung weist namentlich Folgendes aus:

  1. a. als Ertrag:
  2. b. als Aufwand:

3 Die Investitionsrechnung umfasst alle Finanzvorfälle gemäss Artikel 15 Absatz 1 FHG, das heisst alle Investitionsausgaben und -einnahmen im Zusammenhang mit den verwalteten Immobilien.

4 Die Bilanz umfasst die vom Fonds verwalteten Aktiven, die Verpflichtungen des Fonds, das Eigenkapital, die Renovationsfonds und die Reserven.

Art. 7 Finanzielles Gleichgewicht

Das finanzielle Gleichgewicht des Fonds wird mittel-/langfristig, insbesondere durch die Fakturierung der Kosten an die Nutzer, sichergestellt.

Art. 8 Budget, Finanzplanung und Rechnung

1 Das Budget, die Finanzplanung und die Rechnung weisen jeweils separat die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung sowie das Investitions- und das Renovationsprogramm aus.

2 Das Budget des Fonds wird vom Grossen Rat festgelegt.

3 Dieses wird ihm vom Staatsrat jährlich gleichzeitig mit dem Budget des Staates Wallis unterbreitet.

4 Der Grosse Rat überträgt dem Staatsrat die Kompetenz, Nachtragskredite bis zu 20 Prozent des ursprünglichen Budgets bis maximal 4 Millionen Franken zu gewähren, sofern der Fonds über die entsprechenden Mittel verfügt.

5 Die Mehrjahresplanung wird jährlich erstellt und dem Grossen Rat gleichzeitig mit dem Budget zur Kenntnisnahme unterbreitet.

6 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat die Fondsrechnung jährlich gleichzeitig mit der Rechnung des Staates Wallis.

7 Die Rechnung und das Budget werden von einem spezifischen Bericht über die Fondstätigkeit begleitet.

Art. 9 Umlaufvermögen und Kapitaleinlagen

Der Staat Wallis stellt die notwendigen Mittel für das Umlaufvermögen und das Kapital zur Verfügung.

Art. 10 Verpflichtungen des Fonds

1 Die Verpflichtungen des Fonds erfolgen im Namen und auf Rechnung des Staates Wallis.

2 Die Darlehen sind beim Staat Wallis aufzunehmen und können maximal 500 Millionen Franken betragen. Sie dürfen auf keinen Fall zur Finanzierung des Unterhalts und des Betriebs der Immobilien verwendet werden.

3 Der Grosse Rat kann die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze durch Beschluss abändern.

4 Die Schulden in der Bilanz müssen dem Restbuchwert der finanzierten Sachanlagen entsprechen.

5 Die Guthaben des Fonds werden nicht verzinst.

Art. 11 Verwaltung des Fonds

1 Der Fonds wird von der Dienststelle, die für die Gebäude zuständig ist, verwaltet.

2 Die Darlehen werden von der Dienststelle, die für die Finanzen zuständig ist, verwaltet.

3 Vorbehalten bleiben die ordentlichen Kompetenzen im Bereich der finanziellen Verpflichtungen und des öffentlichen Beschaffungswesens.

Art. 12 Neue Ausgaben

1 Als neue Ausgaben gemäss Artikel 16a Absatz 1 Buschstabe a FHG gelten:

  1. a. die Ausgaben für den Erwerb und den Neubau von Immobilien des Verwaltungsvermögens;
  2. b. die Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken;
  3. c. die Ausgaben für die Vergrösserung oder den Umbau bestehender Immobilien des Verwaltungsvermögens, wenn dies eine Zweckänderung des Gebäudes zur Folge hat.

2 Die Dossiers der Verpflichtungskredite für neue Ausgaben, mit Ausnahme der unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausgaben, müssen die schriftliche Zustimmung der zukünftigen Nutzer enthalten.

3 Die Ausgaben für den Gebäudeunterhalt sowie den Umbau oder die Vergrösserung eines Gebäudes ohne Zweckänderung gelten als gebundene Ausgaben.

Art. 13 Flächenstandards

1 Der Staatsrat legt mittels Entscheid die Standards für die Fläche pro Mitarbeiter mit einer administrativen Tätigkeit fest.

2 Der Staatsrat legt mittels Entscheid die Flächenstandards für andere Tätigkeiten fest.

Art. 14 Verkauf von Immobilien

1 Immobilien, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, werden zum Restbuchwert vom Verwaltungs- in das Finanzvermögen übertragen.

2 Vor dem Verkauf prüft der Staat die Möglichkeit der Einräumung eines dauernden und selbstständigen Baurechts.

3 Der Verkauf von Immobilien an Dritte erfolgt grundsätzlich zum Marktwert. Dient eine verkaufte Immobilie künftig der öffentlichen Nutzung, kann vom Marktwert abgewichen werden, sofern diese Nutzung im Grundbuch angemerkt wird.

4 Bei Übertragungen von Immobilien vom Finanz- in das Verwaltungsvermögen wird neben dem Kaufpreis oder den Anschaffungskosten eine angemessene Verzinsung verrechnet. Der Übertragungswert darf den Verkehrswert nicht übersteigen.

T1 Übergangsbestimmung

Art. T1-1 Übernahme der Gebäude

1 Die eigenen Immobilien des Staates werden innert einer Frist von drei Jahren vom Fonds übernommen und in dessen Bilanz ausgewiesen.

2 Die Übernahmemodalitäten werden vom Staatsrat festgelegt.