612.2

Dekret über die Anwendung der Bestimmungen über die Ausgaben- und Schuldenbremse im Rahmen des Budgets 2025 im Zusammenhang mit der Verwaltung der Fonds

vom 14. November 2024
(Stand am 01.01.2025)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, 31 Absatz 3 Buchstabe a, 32 Absatz 2, 38 und 42 Absatz 3 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen die Artikel 40 und 42 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);
  • eingesehen das Gesetz über die Ausgaben- und Schuldenbremse vom 9. Juni 2004;
  • eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

Art. 1 Zweck

Ziel dieses Dekrets ist es, einige gesetzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit Einlagen in Spezialfinanzierungen und Fonds zu ändern, damit das in der Kantonsverfassung vorgesehene Ziel eines finanziellen Gleichgewichts erreicht werden kann.

Art. 2 Besondere Bestimmungen

Gibt es bei Abschluss der vom Dekret betroffenen Rechnungsjahre einen Ertrags- und Finanzierungsüberschuss, so wird der Überschuss vorrangig und proportional dem Fonds zur Vorausfinanzierung des Kapitals der FMV SA, dem Fonds für den Rückkauf von Wasserkraftanlagen und dem Solidaritätsfonds für Energie und Wasser zugewiesen. Ein allfällig verbleibender Überschuss wird anschliessend für eine Einlage in die Fonds verwendet, die vom Einfrieren der Verzinsung betroffen sind, sofern eine vollständige Verzinsung möglich ist.