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611.6

Dekret über die Obergrenze und Einlage des Kompensationsfonds für Ertragsschwankungen

vom 15. March 2023
(Stand am 15.03.2023)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 32, 38 und 42 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 22b des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

Art. 1 Obergrenze

Die auf 10 Prozent festgelegte Obergrenze des Kompensationsfonds für Ertragsschwankungen, die in Artikel 22b Absatz 4 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle geregelt ist, wird auf 20 Prozent erhöht.

Art. 2 Einlage

Die Einlage in den Kompensationsfonds für Ertragsschwankungen die in Artikel 22b Absatz 2 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle geregelt ist, kann auch durch Zuweisungen aus dem Eigenkapital beim Rechnungsabschluss erfolgen.