611.105

Verordnung über das Finanz-, Personal- und Leistungscontrolling

vom 29. June 2005
(Stand am 01.01.2010)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen die Artikel 15d und 52 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);
  • auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,

verordnet:

Art. 1 Begriff und Struktur

1 Das Controlling ist ein Führungsinstrument.

2 Es umfasst alle Tätigkeiten, die sich mit der Festlegung, der Begleitung und der Verbesserung der Leistungsaufträge auf den drei Führungsebenen befassen.

3 Es befasst sich mit den Leistungen, den Leistungsprozessen, den Finanzressourcen und den Personalressourcen.

4 Die Controllingorgane sind auf Regierungs-, Departements- und Dienststellenebene angesiedelt.

1 Regierungscontrolling

Art. 2 Verantwortlichkeiten und Organisation

1 Das Regierungscontrolling ist ein Führungsinstrument zuhanden des Staatsrates.

2 Der für das Regierungscontrolling verantwortliche Mitarbeiter ist dem Staatsratspräsidenten unterstellt und administrativ der Staatskanzlei angegliedert.

3 Das Regierungscontrolling erfüllt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Controllingorganen der Departemente, mit der Kantonalen Finanzverwaltung und der Dienststelle für Personal und Organisation.

4

Art. 3 Aufgaben

Das mit dem Regierungscontrolling betraute Organ hat folgende Aufgaben:

  1. a. es leitet die Entwicklung und Einführung der Controllinginstrumente;
  2. b. es erlässt technische Weisungen zuhanden der Controllingorgane der Departemente und Dienststellen und überwacht deren Anwendung;
  3. c) *. es analysiert zuhanden des Staatsrates die integrierte Mehrjahresplanung, vor allem hinsichtlich Qualität der Ziele, der prioritären Massnahmen und der Indikatoren und gibt eine Vormeinung ab;
  4. d) *. im Rahmen der Vorbereitung des Voranschlags analysiert es zuhanden des Staatsrates die politischen und strategischen Leistungsaufträge vor allem hinsichtlich Qualität der Ziele, der prioritären Massnahmen und der Indikatoren sowie deren Übereinstimmung mit der integrierten Mehrjahresplanung und gibt eine Vormeinung ab;
  5. e. im Laufe des Rechnungsjahres gibt es zuhanden des Staatsrates eine Vormeinung zu den von den Departementen in Übereinstimmung mit Artikel 9 unterbreiteten Anträgen für den Ausgleich von Überschreitungen von Voranschlagskrediten zwischen politischen Zielen ab;
  6. f. im Rahmen der Erstellung der Rechnung analysiert es zuhanden des Staatsrates die Controllingberichte der politischen und strategischen Leistungsaufträge und gibt eine Vormeinung ab;
  7. g. es unterbreitet dem Staatsrat allfällige Korrektur- und Verbesserungsvorschläge;
  8. h) *. es führt die vom Präsidium erteilten Aufgaben aus.

2 Departementscontrolling

Art. 4 Verantwortlichkeiten und Organisation

1 Das Departementscontrolling ist ein Führungsinstrument zuhanden des Departementsvorstehers.

2 Die Verantwortung für das Departementscontrolling wird einem dem Departementsvorsteher unterstellten Mitarbeiter übertragen.

Art. 5 Aufgaben

Das Departementscontrolling hat namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. a. es kümmert sich um die Einsetzung und das reibungslose Funktionieren der Controllingorgane der Dienststellen des Departements in Übereinstimmung mit den Weisungen des Regierungscontrollings;
  2. b) *. im Rahmen der Vorbereitung der integrierten Mehrjahresplanung und des Voranschlags analysiert es zuhanden des Departementsvorstehers die politischen, strategischen und operativen Leistungsaufträge;
  3. c. im Laufe des Rechnungsjahres gibt es zuhanden des Departementsvorstehers eine Vormeinung zu den von den Dienststellen unterbreiteten Anträgen für den Ausgleich von Überschreitungen von Voranschlagskrediten zwischen Produktegruppen ab und unterbreitet dem Regierungscontrolling in Übereinstimmung mit Artikel 9 die vom Departementsvorsteher genehmigten Anträge für den Ausgleich von Überschreitungen von Voranschlagskrediten zwischen politischen Zielen;
  4. d. im Rahmen der Erstellung der Rechnung analysiert es zuhanden des Departementsvorstehers die Controllingberichte der politischen, strategischen und operativen Leistungsaufträge;
  5. e. es unterbreitet dem Departementsvorsteher allfällige Korrektur- und Verbesserungsvorschläge;
  6. f. es gewährleistet für das Departement die Koordination mit dem Regierungscontrolling;
  7. g. auf Anfrage unterstützt es den Grossen Rat und dessen Kommissionen im Rahmen der Prüfung der politischen Leistungsaufträge und der entsprechenden Controllingberichte.

3 Dienststellencontrolling

Art. 6 Verantwortlichkeiten und Organisation

1 Das Dienststellencontrolling ist ein Führungsinstrument zuhanden des Dienstchefs.

2 Die Verantwortung für das Dienststellencontrolling wird einem für diese Aufgabe dem Dienstchef unterstellten Mitarbeiter übertragen.

Art. 7 Aufgaben

Das Dienststellencontrolling hat namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. a) *. im Rahmen der Vorbereitung der integrierten Mehrjahresplanung und des Voranschlags sorgt es für die Erarbeitung der Entwürfe der politischen, strategischen und operativen Leistungsaufträge;
  2. b. es überprüft die Definition der Produkte, die entsprechenden finanziellen und personellen Ressourcen und das Vorhandensein einer Kostenrechnung;
  3. c. es sorgt für die Einführung von Verfahren, die eine Begleitung der operativen Ziele, also die Überwachung der Realisierung der Ziele, Prioritäten und Kriterien sowie der Verwendung der in den Leistungsaufträgen festgelegten finanziellen und personellen Ressourcen ermöglichen;
  4. d. im Falle von Abweichungen von den festgelegten Rahmenvorgaben oder von den Leistungsaufträgen (Ziele, Kriterien, Prioritäten, finanzielle und personelle Ressourcen) informiert es unverzüglich den Dienstchef und schlägt ihm entsprechende Korrekturmassnahmen vor, namentlich den Ausgleich von Überschreitungen von Voranschlagskrediten zwischen den Produkten in Übereinstimmung mit Artikel 9;
  5. e. im Rahmen der Erstellung der Rechnung sorgt es für die Erarbeitung der Entwürfe der Controllingberichte der operativen, strategischen und politischen Leistungsaufträge, die zusammen mit allfälligen Korrekturmassnahmen an das Departementscontrolling übermittelt werden;
  6. f. es gewährleistet für die Dienststelle die Koordination mit dem Departementscontrolling.

4 Kostenrechnung und Ausgleich

Art. 8 Kostenrechnungsgrundsätze

Die Finanzverwaltung präzisiert mittels Weisungen die Kostenrechnungsgrundsätze aufgrund der Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren bezüglich des harmonisierten Kosten- und Leistungsrechnungsmodells für Kantone und Gemeinden.

Art. 9 Ausgleich von Überschreitungen von Voranschlagskrediten zwischen politischen Zielen, Produktegruppen und Produkten

1 Der Ausgleich von Überschreitungen von Voranschlagskrediten zwischen unterschiedlichen Kostenarten (zweistellige Rubriken) gemäss Artikel 22a FHG liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Staatsrates.

2 Der Ausgleich von Überschreitungen von Voranschlagskrediten innerhalb ein und derselben Kostenart (zweistellige Rubriken) liegt in der Zuständigkeit:

  1. a. des Staatsrates für den Ausgleich zwischen politischen Zielen ein und desselben Departements;
  2. b. des Departementsvorstehers für den Ausgleich zwischen Produktegruppen ein und desselben politischen Ziels;
  3. c. des Dienstchefs für den Ausgleich zwischen Produkten ein und derselben Produktegruppe.
Art. 10 Planung und Stundenabrechnung pro Produkt

Das Regierungscontrolling präzisiert mittels Weisungen die Grundsätze für die Planung und Stundenabrechnung pro Produkt aufgrund der Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren bezüglich des harmonisierten Kosten- und Leistungsrechnungsmodells für Kantone und Gemeinden.

Art. 11 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. August 2005 in Kraft.