Inhaltsverzeichnis

611.1

Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG)

vom 24. June 1980
(Stand am 01.01.2024)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • erwägend, dass es notwendig ist, die Grundsätze der Geschäftsführung und des Finanzhaushalts des Kantons in einem Gesetz festzuhalten;
  • eingesehen die Artikel 25, 44, 53, 54 und 58 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Geschäftsführung, Finanzhaushalt und Leistungssteuerung

1.1 Geltungsbereich und Grundsätze der Geschäftsführung, des Finanzhaushalts sowie der Leistungssteuerung

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz gilt für die Geschäftsführung, den Finanzhaushalt und die Leistungssteuerung des Kantons.

2 Es ist ebenfalls anwendbar auf die rechtlich oder rechnungsmässig selbständigen Betriebe, Körperschaften, Anstalten und Fonds des Kantons; besondere gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 2 Grundsätze der Geschäftsführung

1 Die Verwaltung muss nach den Erfordernissen der Gesetzmässigkeit, der Verhältnismässigkeit, der Leistungsfähigkeit und der Zweckmässigkeit handeln.

2 Jedes Verwaltungshandeln muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.

3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass jeder Verwaltungsakt notwendig und dem angestrebten Zweck angepasst ist.

4 Der Grundsatz der Leistungsfähigkeit und der Zweckmässigkeit verlangt eine entsprechende Wahl und Organisation der Verwaltungsmittel, die eine bestmögliche Geschäftsführung gewährleisten.

Art. 3 Grundsätze des Finanzhaushalts

1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung. Diese bedeuten:

  1. a) *. Gesetzmässigkeit: jede öffentliche Ausgabe bedarf einer Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten: eine verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmung, ein Gerichtsentscheid, ein Volksentscheid oder ein Beschluss des Parlaments, der dem Referendum untersteht;
  2. b) *. Haushaltsgleichgewicht: die Budgets und die Jahresrechnungen sollen einen Ertragsüberschuss und einen Finanzierungsüberschuss ausweisen, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Artikel 25 der Kantonsverfassung und des entsprechenden Gesetzes;
  3. c) *. Sparsamkeit: zu tätigende Ausgaben müssen notwendig und tragbar sein. Bei der Vorbereitung eines Erlasses hat die Behörde die finanziellen Auswirkungen und die Folgekosten zu beurteilen. In der Botschaft des Staatsrates an den Grossen Rat sind die entsprechenden Ausgaben zu begründen;
  4. d) *. Dringlichkeit: die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit zu tätigen;
  5. e) *. Wirtschaftlichkeit: für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet;
  6. f) *. Verursacherprinzip: der Nutzniesser besonderer Leistungen und der Verursacher besonderer Kosten haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen. Bei der Kostenüberwälzung wird insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen. Art und Ausmass der Kostenbeteiligung sind in der Gesetzgebung festgelegt;
  7. g) *. Vorteilsabgeltung: für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf;
  8. h) *. Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern: zur Deckung einzelner Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der Hauptsteuern verwendet werden;
  9. i) *. Wirkungsorientierung: die finanziellen Entscheidungen sind auf ihre Wirkung hin auszurichten. Die Wirkung einer Ausgabe muss anhand von Indikatoren bezogen auf die Zielerreichung und das Kosten-Leistungs-Verhältnis gemessen werden können.

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Art. 3a * Grundsätze der Leistungssteuerung

1 Alle von der Verwaltung erbrachten Leistungen müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.

2 Gemäss dem Grundsatz der Transparenz sind alle Leistungen der Verwaltung klar zu identifizieren und zu definieren. Zu diesem Zweck sind insbesondere die zu erwarteten Wirkungen und Resultate der Leistungen sowie der zu ihrer Realisierung notwendige Einsatz von Personal- und Finanzressourcen aufzuzeigen.

3 Der Grundsatz der Qualität verlangt, dass die Leistungen den rechtmässigen Bedürfnissen und Erwartungen der Leistungsbezüger entsprechen, dass die Leistungsumsetzung geplant, kontrolliert und beurteilt wird und dass bei Abweichungen Verbesserungsmassnahmen ergriffen werden.

4 Der Grundsatz der Wirksamkeit besagt, dass die Leistungen einem tatsächlichen Bedarf entsprechen und dass mit dem Leistungseinsatz die erwarteten Wirkungen und Resultate erreicht werden.

Art. 4 Zusammenarbeit

1 Dem Staatsrat obliegt die finanzpolitische, finanzwirtschaftliche und finanztechnische Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden, den Kantonen und dem Bund.

2 Er fördert die Angleichung der Vorschriften über die öffentlichen Finanzhaushalte namentlich betreffend das Rechnungswesen und die Finanzplanung.

1.2 Grundsätze und Aufbau des Rechnungswesens

Art. 5 Grundsätze für die Buchführung

1 Die Buchführung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

2 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. Diese bedeuten:

  1. a) *. Vollständigkeit: alle Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lückenlos und periodengerecht zu erfassen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen;
  2. b) *. Richtigkeit: die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind weisungsgemäss vorzunehmen;
  3. c) *. Rechtzeitigkeit: die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten;
  4. d) *. Nachprüfbarkeit: die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen.
Art. 5a * Grundsätze für die Rechnungslegung

1 Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, das der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

2 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit. Diese bedeuten:

  1. a. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind im Budget getrennt voreinander, ohne gegenseitige Verrechnung, und in voller Höhe auszuweisen;
  2. b. Periodenabgrenzung: die Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung sowie die Investitionsausgaben und -einnahmen sind in derjenigen Periode zu erfassen, in der sie generiert werden. Die Bilanz ist als Stichtagsrechnung zu führen;
  3. c. Fortführung: bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung der Staatstätigkeit auszugehen;
  4. d. Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offen gelegt;
  5. e. Verständlichkeit: die Informationen müssen klar und verständlich sein;
  6. f. Zuverlässigkeit: die Informationen sollen sachlich richtig und zuverlässig sein (Richtigkeit). Der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Informationen sollen willkürfrei und wertfrei dargestellt werden (Neutralität). Die Darstellung soll nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht). Es sollen keine wichtigen Informationen ausser Acht gelassen werden (Vollständigkeit);
  7. g. Vergleichbarkeit: die Rechnungen des Kantons und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein;
  8. h. Stetigkeit: die Grundsätze der Rechnungslegung sollen soweit als möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben.

3 Belege werden zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren aufbewahrt. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.

Art. 5b * Grundsatz der Konsolidierung

1 Zum Konsolidierungskreis gehören die gesetzgebende Gewalt (Legislative), die ausführende Gewalt (Exekutive) und die rechtsprechende Gewalt (Judikative) sowie die Departemente und Dienststellen der Kantonsverwaltung.

2 Sie werden alle nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert.

3 Selbstständige Anstalten sowie weitere Behörden und Organisationen, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen, werden im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt:

  1. a. der Staat Wallis ist Träger dieser Organisationen;
  2. b. der Staat Wallis ist in massgeblicher Weise an diesen Organisationen beteiligt.
Art. 6 Bilanz

1 In der Bilanz werden die aktiven (Vermögen) und die passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände einander gegenübergestellt.

2 Die Bilanz gliedert sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells für die öffentlichen Institutionen.

Art. 7 Aktiven

1 Die Aktiven setzen sich aus dem Finanz- und dem Verwaltungsvermögen zusammen.

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3 Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

4 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. Es sind dies insbesondere die Investitionen und die Investitionsbeiträge.

Art. 8 Passiven

1 Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.

2 Rückstellungen, die in den Passiven bilanziert werden, werden für bestehende Verpflichtungen gebildet, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses ungewiss sind.

Art. 9 Spezialfinanzierungen

1 Die Spezialfinanzierungen sind gesetzlich zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe sowie weitere Fonds und Schenkungen, die dem Staat zur Erfüllung öffentlicher oder gemeinnütziger Aufgaben übertragen wurden.

2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung, Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitionsrechnung verbucht. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.

Art. 10 Gewährleistung

1 Eventualverbindlichkeiten, bei denen der Kanton zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften und Garantieverpflichtungen, sind gemäss Artikel 15b im Gewährleistungsspiegel im Anhang aufzuführen.

2 Ebenso sind sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter aufzuführen, falls diese nicht als Rückstellungen verbucht wurden.

Art. 11 Bewertungsgrundsätze der Bilanz

1 Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet.

2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert.

3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

4 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten bilanziert. Entstehen keine Kosten beziehungsweise wurde kein Preis bezahlt, wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert.

5 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer abgeschrieben.

Art. 12 Finanzierung

1 Die Finanzierung umfasst die Erfolgsrechnung, ohne die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens, sowie die Investitionsrechnung.

2 Der Finanzierungssaldo stellt den Finanzierungsüberschuss oder den Finanzierungsfehlbetrag dar.

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Art. 13 Erfolgsrechnung

1 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Erträge und Aufwände des Staates aus.

2 Sie gliedert sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells für die öffentlichen Gemeinwesen.

3 Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und der zweite Stufe das ausserordentliche Ergebnis jeweils mit dem Aufwand- beziehungsweise dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verändert.

4 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich:

  1. a. wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte, sie sich jeglicher Einflussnahme und Kontrolle entziehen und sie nicht zum operativen Bereich gehören;
  2. b. wenn es sich um zusätzliche Abschreibungen, die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie Einlagen in und Entnahmen aus dem Eigenkapital handelt.
Art. 14 Abschreibung des Verwaltungsvermögens - Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen

1 Das Verwaltungsvermögen wird nach dem Grundsatz einer finanz- und volkswirtschaftlich angemessenen Selbstfinanzierung der Investitionsausgaben abgeschrieben.

2 Auf Darlehen und Beteiligungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen Abschreibungen vorzunehmen.

3 Für die Abschreibungen der Anstalten und Betriebe gelten die entsprechenden Sonderbestimmungen.

4 Soweit es die Finanz- und Konjunkturlage erlauben, sind zusätzliche Abschreibungen vorzunehmen. Sie müssen als ausserordentlicher Aufwand verbucht werden. Die freigesetzten Mittel sind nach Möglichkeit für die Schuldenrückzahlung zu verwenden.

Art. 15 Investitionsrechnung

1 Die Investitionsrechnung enthält jene Finanzvorfälle, die bedeutende eigene oder subventionierte Vermögenswerte mit mehrjähriger Nutzungsdauer schaffen.

2 In der Investitionsrechnung werden die Investitionsausgaben und -einnahmen des Staates für die Rechnungsperiode ausgewiesen.

3 Die Investitionsrechnung ist nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells gegliedert.

4 Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte, sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen und sie nicht zum operativen Bereich gehören.

5 Die Investitionen sind gemäss Artikel 15b Gegenstand des Anhanges zur Jahresrechnung.

1.2a …

Art. 15a * Geldflussrechnung

1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Liquidität.

2 Die Geldflussrechnung ist in drei Stufen gegliedert. Die erste Stufe zeigt den Geldfluss aus operativer Tätigkeit auf. Die zweite Stufe zeigt den Geldfluss aus Investitions- und Anlagentätigkeit auf. Die dritte Stufe zeigt den Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit auf.

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Art. 15b * Anhang der Jahresrechnung

1 Der Anhang der Jahresrechnung:

  1. a) *. nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen;
  2. b) *. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbesondere Abschreibungsmethoden und -sätze) zusammen;
  3. c) *. enthält den Eigenkapitalnachweis;
  4. d) *. enthält den Rückstellungsspiegel;
  5. e) *. enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
  6. f) *. zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagenspiegel auf;
  7. g) *. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

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1.2b Grundsätze und Struktur der Führung über Leistungsaufträge

Art. 15c * Grundsätze

1 Die politischen, strategischen und operativen Leistungsaufträge jeder Organisationseinheit werden im Rahmen der integrierten Mehrjahresplanung und des Budgets festgelegt.

  1. a) *.
  2. b) *.
  3. c) *.
  4. d) *.

2 Die Controllingberichte werden zusammen mit der Rechnung erstellt und zeigen auf, wie die Leistungsaufträge auf den drei Ebenen umgesetzt wurden.

3 Die integrierte Mehrjahresplanung sowie die politischen, strategischen und operativen Leistungsaufträge und die entsprechenden Controllingberichte sind die grundlegenden Instrumente der Staats- und Verwaltungsführung.

Art. 15d * Leistungsaufträge

1 Die politischen Leistungsaufträge:

  1. a) *. werden zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat festgelegt und sind Bestandteil der integrierten Mehrjahresplanung und des Budgets;
  2. b) *. setzen sich aus den politischen Zielen, die von jeder Organisationseinheit zu erreichen sind, zusammen;
  3. c) *. bestimmen, welche Wirkungen und Resultate der Staat und seine Verwaltung mittels der übertragenen Leistungen zu erzielen haben.

2 Die strategischen Leistungsaufträge:

  1. a) *. werden zwischen dem Staatsrat und den Departementen in Ableitung der politischen Leistungsaufträge festgelegt;
  2. b) *. setzen sich aus den Produktegruppen zusammen;
  3. c) *. präzisieren die Hauptachsen und Schwerpunkte der Umsetzung der politischen Ziele, die mit dem Grossrat vereinbart wurden.

3 Die operativen Leistungsaufträge:

  1. a) *. werden zwischen den Departementen, den Dienststellen und Institutionen in Ableitung der strategischen Leistungsaufträge festgelegt;
  2. b) *. setzen sich aus den Produkten zusammen, die sich operativ aus den strategischen Vorgaben des Staatsrates auf der Ebene der Produktegruppen ableiten;
  3. c) *. präzisieren die von den Dienststellen und Institutionen zu erbringenden Resultate.

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Art. 15e * Struktur der Leistungsaufträge

Für jedes politische Ziel, jede Produktegruppe und jedes Produkt werden auf den drei Auftragsebenen folgende Elemente stufenspezifisch festgelegt:

  1. a. die zu erreichenden Ziele;
  2. b. die prioritären Leistungen (Prioritäten);
  3. c. die Kriterien (Indikatoren) zur Bestimmung der Leistungsqualität und des Leistungseinsatzes sowie zur Beurteilung der Zielerreichung;
  4. d. die Finanz- und Personalressourcen, die zur Realisierung der festgelegten Ziele, Prioritäten und Indikatoren notwendig sind.
Art. 15f * Controlling

1 Das Controlling fasst alle Tätigkeiten, die sich mit der Definition, der Umsetzungskontrolle und der Verbesserung der Leistungsaufträge auf den drei Führungsebenen befassen, zusammen.

2 Es befasst sich mit den Leistungen, den Prozessen und Finanz- und Personalressourcen.

3 Die Controllingorgane sind auf der Ebene des Staatsrates, der Departmente und der Dienststellen angesiedelt.

4 Die Tätigkeiten, die Verantwortung und die Organisation des Controllings werden in einer Verordnung genauer geregelt.

1.3 Ausgaben- und Kreditarten

Art. 16 * Gebundene Ausgaben

1 Eine Ausgabe gilt als gebunden:

  1. a. wenn der Grundsatz und der Betrag der Ausgabe durch eine gesetzliche Bestimmung oder ein Urteil vorgeschrieben sind;
  2. b. wenn sie für die Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsaufgabe absolut unentbehrlich ist;
  3. c. wenn sie sich zwingend aus dem Vollzug eines Vertrages ergibt, der durch das zuständige Organ genehmigt wurde;
  4. d. wenn sie zur Finanzierung der Arbeiten zur Werterhaltung bestehender Gebäude und zur Modernisierung der Ausstattung notwendig ist;
  5. e. wenn sie zur Deckung der Mietkosten für bestehende Verwaltungseinheiten, die sich bereits in gemieteten Lokalitäten befinden, notwendig ist;
  6. f. wenn sie für den Ersatz von bestehenden, technisch veralteten oder defekten Ausstattungen und Installationen notwendig ist.

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Art. 16a * Neue Ausgaben

Eine Ausgabe gilt als neue Ausgabe:

  1. a. wenn dem für die Gewährung der Ausgabenbewilligung zuständigen Organ in Bezug auf den Ausgabenbetrag, den Zeitpunkt der Zahlung oder andere wesentliche Vollzugsmodalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit zusteht;
  2. b. wenn ein Gesetz die Ausgabe als neue Ausgabe bezeichnet.
Art. 17 * Verpflichtungskredit

1 Der Verpflichtungskredit ist eine Ermächtigung, bis zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Er ist insbesondere für Ausgaben anzufordern, deren Abwicklung sich über mehrere Jahre erstreckt; dies gilt insbesondere für Investitionen, Betriebs- und Investitionsbeiträge sowie Eventualverpflichtungen.

2 Verpflichtungskredite werden als Rahmen- oder Objektkredite bewilligt.

3 Die jährlichen Fälligkeiten der Verpflichtungskredite sind im Budget aufzunehmen.

4 Ein Verpflichtungskredit verfällt, sobald der Zweck erreicht oder das Vorhaben durch die zuständige Behörde aufgegeben wird. Sieht das finanzkompetente Organ bei der Festlegung eines Verpflichtungskredites keine andere Bestimmung vor, verfällt der Verpflichtungskredit, falls die Arbeiten nicht aufgenommen wurden, spätestens nach acht Jahren.

Art. 17a * Objektkredit

Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.

Art. 18 Rahmenkredit

1 Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Programm.

2 Der Grosse Rat oder der Staatsrat entscheidet über die Aufteilung in einzelne Objektkredite. Diese dürfen nur beschlossen werden, wenn die Projekte ausführungsreif und die Folgekosten ermittelt sind.

Art. 19 Zusatzkredit

1 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Projektes, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist bei der zuständigen Behörde ein Zusatzkredit vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.

2 Enthält der Verpflichtungskredit eine Preisstandklausel, werden die teuerungsbedingten Mehrkosten mit dem Budget bewilligt. Bei einem Preisrückgang vermindert sich der Kredit entsprechend.

3 Über die Teuerung hinaus ist der Staatsrat zuständig für den Beschluss von Zusatzkrediten im Zusammenhang mit den vom Grossen Rat beschlossenen Verpflichtungskrediten bis zu zehn Prozent des ursprünglichen Kredites und im Rahmen von Artikel 29 Absatz 2. Wurde der ursprüngliche Kredit vom Staatsrat beschlossen, so ist dieser auch für die Zusatzkredite zuständig, wenn der Gesamtkredit den Grenzbetrag gemäss Artikel 29 Absatz 2 nicht übersteigt.

4 Die Finanzkommission muss regelmässig über vom Staatsrat beschlossene Zusatzkredite, die den Betrag von 500'000 Franken übersteigen, informiert werden.

Art. 20 Budgetkredit - Kredite ohne Rechtsgrundlagen

1 Mit dem Budgetkredit ermächtigt der Grosse Rat den Staatsrat in einem Jahr Ausgaben für einen bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu tätigen.

2 Ausgaben, für die bei der Aufstellung oder Beschlussfassung des Budgets die Rechtsgrundlage noch fehlt, bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.

Art. 21 Nachtragskredit

1 Reicht ein Budgetkredit nicht aus, um die vorgesehene Aufgabe zu erfüllen, muss ein Nachtragskredit verlangt werden. Die Gewährung eines Nachtragskredits liegt in der Kompetenz des Staatsrates bis zu 500'000 Franken für Investitionsausgaben und bis zu 200'000 Franken für Aufwand der Erfolgsrechnung. Der Grosse Rat kann diese Beträge durch Beschluss ändern. Artikel 22 bleibt vorbehalten.

2 Erträgt die Vornahme einer Ausgabe, für die im Budget kein oder kein ausreichender Kredit bewilligt worden ist, keinen Aufschub ohne nachteilige Folgen für das Gemeinwesen, kann der Staatsrat die vorzeitige Beanspruchung des Kredits beschliessen. Bei den Nachtragskreditbegehren sind die bereits verausgabten Beträge unter Angabe des Dringlichkeitsgrundes zu bezeichnen.

3 Die Finanzkommission ist regelmässig über die gewährten Nachtragskredite zu informieren.

Art. 22 Kreditüberschreitung - Kredittransfer - Kreditübertragung und Spezialfinanzierungskonto

1 Überschreitungen von Budgetkrediten sind für die dringlichen oder gesetzlich zwingenden Ausgaben sowie für jene Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Einnahmen gegenüberstehen, zulässig. Sie werden dem Grossen Rat unterbreitet, sobald der Staatsrat davon Kenntnis hat, spätestens aber mit der Staatsrechnung.

2 Kredittransfers sind unter Vorbehalt der folgenden Ausnahmen nicht zulässig. Im Rahmen des Budgets für eigene Investitionen des Staates oder für Subventionen an Investitionen Dritter ist der Staatsrat zuständig, um den Kredittransfer innerhalb des gleichen Departements von einem Projekt auf das andere zu bewilligen, wenn ein ernsthafter Beweggrund, insbesondere rechtlicher oder natürlicher Art, die Realisierung eines im Budget vorgesehenen Projekts im betreffenden Rechnungsjahr verunmöglicht. Der Kredittransfer wird bewilligt, wenn er erlaubt, die Arbeiten eines Projekts oder die Zahlung einer Subvention an Investitionen Dritter, die durch die zuständige Behörde bewilligt wurden, vorzuziehen.

3 Wurden die im Investitionsbudget vorgesehenen Geldmittel zur Beschaffung oder zur Realisierung der in den Leistungsaufträgen festgelegten Vorhaben auf Ende des Rechnungsjahres nicht voll ausgeschöpft, können sie im Sinne einer Vorfinanzierung einem Spezialfinanzierungskonto zugewiesen werden. Die Entnahme aus dem Spezialfinanzierungskonto erfolgt mit der tatsächlichen Beschaffung oder Verwirklichung der Leistung oder durch deren Verzicht im Leistungsauftrag. Die Spezialfinanzierungskonti sind in jedem Fall auf eine Ausgleichsperiode von drei Jahren pro Projekt beschränkt.

4 Wurden die im Budget der Erfolgsrechnung oder im Budget der Investitionsrechnung vorgesehenen Mittel zur Realisierung der in den Programmvereinbarungen mit dem Bund festgelegten Vorhaben bis Ende des Rechnungsjahres nicht voll ausgeschöpft, können sie im Sinne einer Vorfinanzierung des Aufwands einem Spezialfinanzierungskonto zugewiesen werden. Die Entnahme aus dem Spezialfinanzierungskonto erfolgt mit der Verwirklichung der Leistung oder dem Verzicht auf dieselbe. Die Spezialfinanzierungskonti sind in jedem Fall auf die Dauer der Umsetzung der Programmvereinbarung beschränkt.

5 Die Kredittransfers sowie die Einlagen in und Entnahmen aus Spezialfinanzierungen werden in der Botschaft des Staatsrates zur Rechnung speziell erwähnt.

Art. 22a * Ausgleich

1 Überschreitungen von Budgetkrediten in der Erfolgsrechnung oder in der Investitionsrechnung, ausgenommen jene, die durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, sowie die vom Staatsrat aufgrund von Artikel 21 Absatz 1 beschlossenen Nachtragskredite, sind grundsätzlich durch entsprechende Beträge auszugleichen, die in anderen Budgetkrediten übrig bleiben.

2 Es darf kein Ausgleich von Überschreitungen von Budgetkrediten zwischen der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung vorgenommen werden.

3 Ein Ausgleich darf nur innerhalb des gleichen Departements vorgenommen werden.

Art. 22b * Kompensationsfonds für Ertragsschwankungen

1 Spezialfinanzierungen werden im Sinne von Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes für die Kompensation von Ertragsschwankungen gebildet, mit dem Zweck, zum Ausgleich der Erfolgsrechnung und der Finanzierung beizutragen.

2 Der Fonds kann über Steuererträge oder nicht zweckgebundene Bundeserträge gespeist werden, insbesondere wenn sie höher als budgetiert sind, sowie über aperiodische Erträge, insbesondere jene aus dem Verkauf von Staatsvermögen und aus Erbfolgen. Die Speisung des Fonds kann entweder bei der Budgeterarbeitung oder beim Rechnungsabschluss erfolgen, insofern dies nicht zu einem Finanzierungsfehlbetrag oder zu einem Aufwandüberschuss führt.

3 Die Entnahmen aus dem Fonds werden beim Rechnungsabschluss bis zur maximalen Höhe des Fehlbetrages von Steuererträgen und nicht zweckgebundenen Bundeserträgen im Vergleich zum Budget bewilligt. Die Entnahmen werden auch bei der Erarbeitung des Budgets bewilligt, wenn diese Erträge in einem markanten Rückgang im Vergleich zum letzten Budget und zur letzten Rechnung sind.

3bis Die Entnahmen aus dem Fonds zum Ausgleich von Einnahmenschwankungen sind gemäss folgenden Modalitäten zulässig, um die Auswirkungen der Änderung des Steuergesetzes vom 12. September 2024 auf die Kantonsfinanzen auszugleichen:

  1. a. die Entnahmen werden zum Zeitpunkt der Budgeterstellung bewilligt, maximal bis zur Höhe der Kosten der beschlossenen Steuermassnahmen und degressiv;
  2. b. bei der Erstellung der Rechnung erfolgt die Entnahme höchstens in der Höhe des Aufwandüberschusses oder des Finanzierungsdefizits;
  3. c. der Staatsrat ist befugt, die Anwendungsmodalitäten durch Beschluss festzulegen.

4 Das Fondsvermögen als zweckgebundenes Eigenkapital trägt keine Zinsen. Der Fonds darf nicht negativ sein. Sein Guthaben ist auf höchstens 10 Prozent der Steuererträge und der nicht zweckgebundenen Bundeserträge begrenzt.

Art. 22c * Fonds PKWAL

1 Ein Spezialfinanzierungsfonds im Sinne von Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes, genannt "Fonds PKWAL", wird errichtet.

2 Der Fonds dient der Äufnung der erforderlichen Rückstellung zur Finanzierung der Strukturreform in Anwendung des Gesetzes über die Pensionskasse das Kantons Wallis (PKWAL) sowie zur Deckung der Verpflichtungen bezüglich der durch den Staat der PKWAL gewährten Garantien. Die Rückstellung wird in der Bilanz des Staates ausgewiesen. Für ihre Verwendung ist der Staatsrat zuständig, der die Ausführungsbestimmungen auf dem Reglementsweg festlegt, sobald das Gesetz über die Pensionskasse das Kantons Wallis (PKWAL) in Kraft tritt.

3 Der Fonds wird ganz oder teilweise durch die Überschüsse der Erfolgsrechnung des Staates Wallis geäufnet.

4 Die Nachfinanzierung des Fonds ist zulässig.

Art. 22d * Finanzpolitische Reserve

1 Für die Verwaltung der kantonalen Finanzpolitik wird eine Reserve gebildet. Sie trägt zum Ausgleich der Erfolgsrechnung und der Finanzierung bei, wenn es zu neuen, unvorhergesehenen oder ausserordentlichen Aufwendungen oder Ausgaben kommt, die zu den üblichen Budgetkrediten hinzukommen oder wenn ein bestimmtes Ereignis die Finanzierung der Entwicklung der bisherigen öffentlichen Leistungen in Frage stellt. Sie unterstützt die nachhaltige Finanzierung der öffentlichen Leistungen.

2 Die anfängliche Dotierung der Reserve erfolgt mittels Einlage aus dem Eigenkapital des Staates für einen Betrag von höchstens 100 Millionen Franken. Nachträgliche Dotierungen aus dem Eigenkapital des Staates können vom Grossen Rat genehmigt werden.

3 Die Reserve kann entweder über das Budget oder durch Zuweisung des realisierten Überschusses der Rechnung gespiesen werden, insofern dies nicht zu einem Aufwandüberschuss oder einem Finanzierungsfehlbetrag führt.

4 Die Entnahmen aus der Reserve werden beim Rechnungsabschluss bis zur maximalen Höhe der realisierten Fehlbeträge bewilligt. Sie können ebenfalls im Budget vorgesehen werden, wenn die finanzielle Lage des Kantons es nicht ermöglicht, die vollständige Finanzierung der öffentlichen Leistungen sicherzustellen. In jedem Fall werden die Entnahmen im Rahmen der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Situationen vorgenommen.

5 Die Reserve greift subsidiär, wenn das Budget oder andere Fonds es nicht erlauben, die öffentlichen Leistungen zu finanzieren und ersetzt nicht Beiträge Dritter.

6 Die Einlagen oder Entnahmen werden spezifisch in den Botschaften des Staatsrates zum Budget und der Rechnung und im Bericht zur integrierten Mehrjahresplanung aufgelistet.

7 Die Reserve kann nicht negativ sein und ihr Vermögen trägt keine Zinsen.

1.4 Integrierte Mehrjahresplanung - Budget - Rechnung - Verwaltungsbericht

Art. 23 * Integrierte Mehrjahresplanung - Zuständigkeit

1 Der Staatsrat erstellt jedes Jahr für die Dauer von mindestens vier Jahren eine integrierte Mehrjahresplanung und unterbreitet diese dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme. Bei dieser Gelegenheit kann der Grosse Rat dem Staatrat sachliche und zeitliche Abänderungsanträge unterbreiten.

2 Das erste Jahr der integrierten Mehrjahresplanung deckt sich mit dem Budget.

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Art. 24 * Inhalt und Gliederung

1 Die integrierte Mehrjahresplanung muss ein Inventar der nach Prioritäten eingestuften Investitionen und Investitionsbeteiligungen enthalten sowie die vom Staat und von der Verwaltung zu erzielenden Wirkungen und Resultate aufzeigen. Die Gliederung der integrierten Mehrjahresplanung ist identisch mit jener der politischen Leistungsaufträge, die in Artikel 15e dargestellt wird.

2 Sie gibt einen Überblick über:

  1. a. die vom Staat zu erlangenden politischen Ziele, die Prioritäten sowie die Qualitäts- und Leistungskriterien;
  2. b) *. den Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung, die zur Umsetzung der gesteckten Ziele, Prioritäten und Kriterien notwendig sind;
  3. c. die Schätzung der Personalressourcen, des Finanzbedarfs und der Finanzierungsmöglichkeiten;
  4. d. die Entwicklung des Vermögens und der Verschuldung.
Art. 25 Budget - Zuständigkeit

1 Der Grosse Rat beschliesst jährlich das Budget.

2 Der Staatsrat legt dem Grossen Rat den Entwurf samt Botschaft auf die Novembersession vor.

Art. 26 Inhalt und Gliederung

1 Der Budgetentwurf ist gemäss der Gliederung der Verwaltung und nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells für die öffentlichen Institutionen auf der Grundlage der integrierten Mehrjahresplanung zu erstellen.

2 Er ist für jede Verwaltungseinheit in Form des politischen Leistungsauftrags gemäss Artikel 15e darzustellen. Die politischen Leistungsaufträge können mit statistischen Angaben und zusätzlichen Informationen betreffend die Produktegruppen und Produkte ergänzt werden.

3 Gemäss den in Artikel 15d definierten Grundsätzen und Modalitäten leitet der Staatsrat aus den politischen Leistungsaufträgen der Verwaltungseinheiten die strategischen Leistungsaufträge und die Departemente die operativen Leistungsaufträge ab.

4 Erfordert es die Wirtschaftslage, ist ein Entwurf eines Ergänzungsbudgets auszuarbeiten. Der Staatsrat kann dessen Genehmigung mit Vorbehalten vorschlagen.

5 Bei einer Nichtgenehmigung des Budgets durch den Grossen Rat wird der Staatsrat ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.

Art. 27 Staatsrechnung und Geschäftsbericht - Zuständigkeit

1 Der Staatsrat legt dem Grossen Rat die Staatsrechnung samt Botschaft und Geschäftsbericht auf die Junisession des folgenden Jahres vor.

2 Der Grosse Rat prüft die Staatsrechnung und den Geschäftsbericht und berät über deren Genehmigung.

Art. 28 Inhalt und Gliederung

1 Die Staatsrechnung hat den gleichen Aufbau wie das Budget und ist nach den gleichen Grundsätzen zu führen.

2 Die Staatsrechnung besteht aus:

  1. a) *. der Jahresrechnung, welche die Bilanz, die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung, die Finanzierung, die Geldflussrechnung und den Anhang umfasst;
  2. b) *. der Finanzstatistik, die auf die eidgenössischen Vorgaben abgestimmt wird;
  3. c) *. die Controllingberichte, die den Stand der Umsetzung der politischen Leistungsaufträge aufzeigen, indem die strategischen und operativen Controllingberichte konsolidiert werden.
  4. d) *.
  5. e) *.
  6. f) *.
  7. g) *.

1.5 Organe und ihre Zuständigkeit

Art. 29 Grosser Rat

1 Soweit neue Ausgaben gemäss Artikel 16a des vorliegenden Gesetzes nicht der Volksabstimmung unterliegen, werden sie, unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung, vom Grossen Rat beschlossen und mit dem Budget genehmigt.

2 Die aufgrund von Gesetzesbestimmungen an den Staatsrat delegierte Ausgabenkompetenz für einen Verpflichtungskredit für eine neue Ausgabe wird einheitlich auf einen Betrag von vier Millionen Franken festgelegt. Der Grosse Rat kann diesen Betrag durch Beschluss ändern.

Art. 30 Staatsrat

Unter Vorbehalt spezieller gesetzlicher Bestimmungen werden die gebundenen Ausgaben vom Staatsrat beschlossen und mit dem Budget genehmigt.

Art. 30a * Programmvereinbarungen mit dem Bund

1 Die Kompetenz zum Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund liegt beim Staatsrat, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat für jene Verträge, deren Bruttoausgaben zu Lasten des Kantons zehn Millionen Franken übersteigen.

2 Die vom Grossen Rat genehmigten Programmvereinbarungen können ohne dessen erneute Zustimmung nicht geändert werden, ausser wenn die mit den Änderungen verbundenen finanziellen Auswirkungen weder 10 Prozent der ursprünglichen finanziellen Auswirkungen noch den Grenzbetrag gemäss Artikel 29 Absatz 2 übersteigen.

3 Die dem Grossen Rat nicht unterbreiteten Programmvereinbarungen können vom Staatsrat geändert werden, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat, wenn der Gesamtbetrag des Bruttoaufwands des Kantons zehn Millionen Franken übersteigt.

4 Der Staatsrat kann seine Kompetenz weder an das Departement noch an die Dienststellen delegieren.

5 Die Programmvereinbarungen müssen die integrierte Mehrjahresplanung einhalten.

Art. 31 Entscheide

Der Staatsrat:

  1. a) *. erarbeitet den Entwurf des Budgets, der Zusatzkredite, der Nachtragkredite, der Staatsrechnung sowie den Geschäftsbericht zuhanden des Grossen Rates;
  2. b) *. bestimmt auf der Grundlage der jährlichen Budgets der Erfolgs- und der Investitionsrechnung für jede Dienststelle die Globalbudgets, geordnet nach politischen Zielen und Produktegruppen;
  3. c) *. legt die integrierte Mehrjahresplanung fest und passt diese laufend an;
  4. d) *. geht die im Budget vorgesehenen Ausgabenverbindlichkeiten ein, soweit hierfür nicht die einzelnen Departemente zuständig sind;
  5. e) *. entscheidet über die vorzeitige Beanspruchung eines Kredites gemäss Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 22;
  6. f) *. entscheidet über die Zusatz- und Nachtragskredite und die Kreditüberschreitungen innerhalb der Grenzen gemäss den Artikeln 19, 21 und 22;
  7. g) *. entscheidet über Immobilientransaktionen bis zur delegierten Ausgabenkompetenz für Objektkredite ohne Bewilligung des Grossen Rates;
  8. h) *. entscheidet über die notwendigen Anleihen zur Deckung des vom Grossen Rat genehmigten Finanzierungsfehlbetrags sowie zur Refinanzierung der fällig gewordenen Anleihen.
Art. 31a * Massgebliche Zuständigkeitskriterien

1 Die finanziellen Zuständigkeiten werden aufgrund der Gesamtausgabe für den gleichen Gegenstand bestimmt.

2 Jede Ausgabe wird global berechnet. Es ist nicht zulässig, die Kosten für den gleichen Gegenstand zur Erreichung einer Zuständigkeit aufzuteilen.

3 Zur Bestimmung der Finanzkompetenzen ist die Bruttoausgabe des Kantons massgebend. Die vom Kanton erhaltenen Subventionen sowie die an Zahlung gegebenen Werte und Gegenstände können von der Bruttoausgabe nicht in Abzug gebracht werden.

Art. 32 Delegation

1 Der Staatsrat kann die ihm übertragenen Kompetenzen an seine Departemente, Dienststellen und Institutionen delegieren.

2 Er umschreibt in einer Verordnung die delegierten Kompetenzen und setzt die Beträge fest, für welche die einzelnen Departemente, Dienststellen und Institutionen im Rahmen des Budgets selbstständig Verpflichtungen eingehen und Zahlungsanweisungen geben dürfen.

Art. 33 Departemente

1 Die Departemente sind verantwortlich für:

  1. a. die sparsame und wirtschaftliche Verwendung ihrer Kredite und der ihnen anvertrauten Vermögenswerte;
  2. b. die Geltendmachung ihrer finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten;
  3. c) *. die vorschriftsgemässe Kontrolle der Kredite sowie die vorschriftsgemässe Führung der Bücher und Inventare;
  4. d. die Bereitstellung der Unterlagen und Abrechnungen für die Haushaltsführung;
  5. e) *. die Vorbereitung der politischen, strategischen und operativen Leistungsaufträge und der entsprechenden Controllingberichte.

2 Die Departemente legen die Budgets je Produkt fest.

Art. 34 Zuständiges Departement

1 Das mit den Finanzen beauftragte Departement leitet die Kantonale Finanzverwaltung.

2 Es obliegen ihm namentlich folgende Pflichten:

  1. a. die Organisation des gesamten Rechnungswesens und der Belegaufbewahrung;
  2. b) *. die Antragsstellung für die integrierte Mehrjahresplanung, das Budget, die Nachtragskredite und die Staatsrechnung;
  3. c. die Führung der Buchhaltung und der Kasse, soweit nicht andere Stellen damit beauftragt sind;
  4. d. die Beschaffung kurzfristiger Mittel;
  5. e. die Antragsstellung für die Aufnahme langfristiger Mittel;
  6. f. die sichere und zinsgünstige Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens;
  7. g) *. die Erstellung der Finanzstatistik und die Definition von Leistungskriterien (Indikatoren), welche es erlauben, die Entwicklung der Kantonsfinanzen zu bemessen und zu evaluieren;
  8. h. die fachliche Beratung der übrigen Departemente in Finanzfragen.

3 Es prüft zuhanden des Staatsrates alle Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und finanzielle Tragbarkeit.

4 Es untersucht ebenfalls zuhanden des Staatsrates periodisch die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der Ausgaben der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung.

5 Es vertritt den Kanton bei der Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr vermögensrechtlicher Ansprüche vor Gericht; anderslautende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 34a * Inkasso- und Eintreibungsverfahren

1 Im Falle des Bestreitens einer öffentlichrechtlichen Forderung des Staates erlässt das Departement, in dessen Tätigkeitsbereich die Angelegenheit fällt, unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung, einen beim Staatsrat anfechtbaren Entscheid.

2 Für die Eintreibung von kantonalen öffentlichrechtlichen Forderungen können die mit Inkasso- und Eintreibungsaufgaben beauftragten Organe die Steuerdaten einsehen und verwenden, soweit diese zur Erfüllung der vorerwähnten Aufgaben notwendig sind. Die Steuerdaten, welche den mit Inkasso und der Eintreibung beauftragten Organen zur Kenntnis gebracht werden, unterliegen dem Amtsgeheimnis gemäss Artikel 21 des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis.

3 Im Weiteren erlässt der Staatsrat auf dem Verordnungswege Regeln über das Inkasso- und Eintreibungsverfahren von Forderungen (Rechnungsstellung, Mahnung, Zahlungsaufforderung, Betreibung, Verrechnung, Zahlungserleichterungen, Schuldenerlass, Verzugszins, Gebühren, Weiterverfolgung der Verlustscheine usw.). Diese Regeln sollen in gerechter Weise einerseits der Situation und dem Verhalten der Schuldner, und andererseits dem öffentlichen Interesse an einer rationellen Bewirtschaftung der Forderungen des Staates Rechnung tragen.

2 Oberaufsicht auf Aufsicht über die Geschäftsfüh-rung und die Kontrolle des Finanzhaushalts

2.1 Geltungsbereich, Zweck und Arten der Oberaufsicht und der Aufsicht der Geschäftsführung und der Kontrolle des Finanzhaushalts

Art. 35 Geltungsbereich

1 Unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher Bestimmungen erstrecken sich die Oberaufsicht und Aufsicht der Geschäftsführung sowie die Finanzkontrolle auf die gesamte Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsreglemente sind anwendbar:

  1. a. auf die rechtlich oder rechnungsmässig selbständigen Betriebe, Körperschaften, Anstalten und Fonds des Kantons sowie seine privatrechtlichen Zweckvermögen und die von ihm verwalteten Vermögen von Stiftungen und Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit;
  2. b. auf Körperschaften, Anstalten und Organisationen, die nicht zur kantonalen Verwaltung gehören, denen aber der Staat eine öffentliche Aufgabe übertragen hat oder an denen er finanziell beteiligt ist (Subventionen, Darlehen, Vorschüsse). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend die Gemeindeautonomie.

2 Bei Fehlen entsprechender gesetzlicher Bestimmungen ordnet der Staatsrat die Kontrolle über die finanziellen Leistungen des Staates.

Art. 36 Zweck, Inhalt und Arten der Oberaufsicht und Aufsicht

1 Die Oberaufsicht und Aufsicht über die Geschäftsführung besteht in der Überprüfung der richtigen Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung: der Gesetzmässigkeit, der Verhältnismässigkeit, der Leistungsfähigkeit und der Zweckmässigkeit.

2 Sie umfassen insbesondere:

  1. a. die Beurteilung der Verwaltungsorganisation und des Verwaltungsablaufs der Dienststellen insbesondere was den Personal- und Materialeinsatz sowie die Verwaltungsräumlichkeiten anbelangt; das Gleiche gilt für die vom Staat abhängigen oder subventionierten Institutionen;
  2. b. die Überprüfung, wie das Staatsvermögen verwaltet wurde.
Art. 37 Zweck, Inhalt und Arten der Finanzkontrolle

1 Die vorausgehende, mitschreitende und nachträgliche Finanzkontrolle hat zum Zweck, die richtige Anwendung der im Artikel 3 vorgesehenen Grundsätze betreffend die Finanzhaushaltsführung zu prüfen.

2 Sie umfasst insbesondere:

  1. a. die Prüfung einzugehender Ausgabenverpflichtungen;
  2. b. die Prüfung der finanziellen Auswirkungen von Entwürfen für Erlasse, Beschlüsse und Verträge;
  3. c. die Prüfung des Voranschlages, der Staatsrechnung, der Verpflichtungskredite und der Buchhaltung;
  4. d. die Prüfung bereffend die Verwendung der vom Grossen Rat beschlossenen Voranschlagskredite.

2.2 Kompetenz und Verfahren betreffend die Oberaufsicht und Aufsicht über die Geschäfts- führung und die Finanzkontrolle

Art. 38 Staatsrat

1 Der Staatsrat überwacht im Rahmen seiner verfassungsmässigen Befugnisse die Geschäftsführung, für die er verantwortlich ist und führt den Finanzhaushalt.

2 Er übt diese Aufgaben durch die zuständigen Departemente aus.

Art. 39 Grosser Rat

1 Dem Grossen Rat obliegt die Oberaufsicht über die Geschäftsführung und die Kontrolle des Finanzhaushalts.

2

Art. 40 * …
Art. 41 * …
Art. 42 * …
Art. 43 * …

2.3 Die Kontrolle durch das Finanzinspektorat

Art. 44 Finanzinspektorat

1 Das Finanzinspektorat ist das oberste kantonale Verwaltungsorgan der Finanzaufsicht und der Kontrolle über die Verwirklichung der Leistungsaufträge. Es dient dem Staatsrat und den Departementen sowie dem Grossen Rat, der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungskommission bei der Erfüllung ihrer Kontrollpflichten.

2 Das Finanzinspektorat ist fachlich selbständig und unabhängig. Administrativ ist es dem Präsidium des Staatsrates unterstellt. Sein Vorsteher und die Revisoren werden nach Rücksprache mit der Finanzkommission vom Staatsrat ernannt. Das Finanzinspektorat hat alle Kontrollbefugnisse und kann jederzeit und ohne Voranzeige von sich aus oder im Auftrag des Staatsrates oder der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungskommission Kontrollen durchführen.

Art. 45 Kontrollaufgaben

Das Finanzinspektorat hat namentlich folgende Aufgaben:

  1. a. die treuhänderische Überprüfung des gesamten kantonalen Finanzhaushaltes auf allen Stufen des Vollzugs des Voranschlags, einschliesslich der Erstellung der Staatsrechnung;
  2. b. die technische Organisation und die Überprüfung der von den Dienst- und Amtsstellen über ihre Kredite zu führenden Kontrollen und der Verpflichtungskredite;
  3. c. die Überprüfung der von der zuständigen Instanz festgelegten, zweckbestimmten Verwendung der Kredite;
  4. d. die Überprüfung von Buchhaltung und Beständen;
  5. e) *. die Kontrolle über die Verwirklichung der Leistungsaufträge.
Art. 45a * Revision der Jahresrechnungen

1 Das Finanzinspektorat führt die Revision der Jahresrechnungen des Staates Wallis und des Fonds zur Finanzierung der Investitionen und der Geschäftsführung staatlicher Immobilien durch.

2 Die Revision der Jahresrechnungen beinhaltet die:

  1. a. Prüfung hinsichtlich der Übereinstimmung der Jahresrechnungen mit den gesetzlichen Bestimmungen;
  2. b. Planung und Durchführung der Kontrollen, um eine ausreichende Zusicherung zu erhalten, dass die Jahresabschlüsse frei von wesentlichen falschen Angaben sind.

3 Das Finanzinspektorat legt dem Staatsrat und den Präsidenten der Finanzkommision und der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates einen ausführlichen Bericht mit den Feststellungen betreffend die Erstellung der Jahresrechnungen sowie die Durchführung und das Ergebnis der Revision vor.

4 Das Finanzinspektorat legt dem Grossen Rat, über die Finanzkommission, einen Kurzbericht vor, der eine Stellungnahme zu den Jahresrechnungen enthält.

Art. 46 Mitarbeit an Vorschriften, Begutachtung und Beratung

1 Dem Finanzinspektorat obliegt die Mitarbeit an Vorschriften über den Kontroll- und Revisionsdienst, das Buchhaltungswesen, den Zahlungsverkehr und die Führung von Inventaren.

2 Es begutachtet alle die Finanzkontrolle betreffenden Fragen.

Art. 47 Bereiche der Kontrolle

1 Der Kontrolle des Finanzinspektorates unterliegen:

  1. a. die Departemente mit allen Dienststellen sowie die Staatskanzlei;
  2. b. die diesem Gesetz unterstellten Amtsstellen, Betriebe, Körperschaften, Anstalten und Vermögen, sowie die finanziellen Leistungen des Staates an Dritte im Sinne des Artikels 35.

2 Der Finanzhaushalt der Gerichte, der Staatsanwaltschaft und des Justizrates ist ebenfalls der Kontrolle des Finanzinspektorates unterstellt.

Art. 48 Zusammenarbeit mit besonderen Organen

1 Die internen Kontrollorgane sind in ihrem Bereich verantwortlich.

2 Sie bringen ihre Berichte dem Finanzinspektorat vor der Abgabe an die Aufsichtsbehörde zur Kenntnis und melden ihm alles, was ihm bei der Erfüllung seiner Aufgabe dienen kann.

3 Das Finanzinspektorat leitet die Kontrolltätigkeit der internen Kontrollorgane.

Art. 49 Dokumentation und Auskunft

1 Die Staatskanzlei stellt dem Finanzinspektorat die Volksentscheide, die Beschlüsse des Grossen Rates und des Staatsrates zu, welche den Finanzhaushalt betreffen. Die Departemente und Gerichte bringen dem Finanzinspektorat die aufgrund der genannten Beschlüsse erlassenen Weisungen und Verfügungen zur Kenntnis.

2 Die der Kontrolle des Finanzinspektorates Unterstellten händigen ihm auf Verlangen alle Unterlagen aus und erteilen ihm alle Auskünfte.

3 Sie leiten dem Finanzinspektorat jede Amtshilfe, die für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist.

4 Erfordert ein Kontrollauftrag besondere Fachkenntnisse, kann das Finanzinspektorat Sachverständige beiziehen.

Art. 50 Bericht

1 Das Finanzinspektorat hält das Ergebnis aller seiner Kontrollen in schriftlichen Berichten fest und leitet diese direkt an den Staatsrat sowie an die Präsidenten der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates weiter.

2 Hat es eine Beanstandung anzubringen, gibt es der geprüften Stelle davon Kenntnis. Es hat damit einen Antrag zu verbinden.

3 Wird eine Beanstandung oder ein Antrag nicht binnen der vom Finanzinspektorat anzusetzenden Frist erledigt, unterbreitet es den Fall der vorgesetzten Stelle mit dem Antrag zur Erteilung einer Weisung.

4 Der Staatsrat entscheidet endgültig und ordnet die gebotenen Massnahmen an.

5 Bis zum endgültigen Entscheid dürfen weder Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden, welche von de Beanstandung oder dem Antrag betroffen sind.

6 Stellt das Finanzinspektorat eine möglicherweise strafbare Handlung fest, die von Amtes wegen verfolgt wird, erstattet es sofort dem zuständigen Richter, dem Staatsrat und den Präsidenten der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission Meldung.

Art. 51 Dienstverhältnis

1 Das Finanzinspektorat verkehrt direkt mit der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates, dem Staatsrat, den Departementen, der Staatskanzlei, den Dienststellen und den anderen seiner Aufsicht unterstellten Instanzen.

2 Es erstattet dem Grossen Rat und dem Staatsrat jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

3 Schlussbestimmungen

Art. 52 Ausführungsbestimmungen

Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes in Verordnungen und Reglementen. Das Reglement über das Finanzinspektorat bedarf der Genehmigung des Grossen Rates.

Art. 53 Abänderung bestehender Bestimmungen

1 Wo das Finanzinspektorat aufgrund geltender Vorschriften mit Aufgaben betraut ist, die nicht in den Bereich der Finanzkontrolle fallen, hat es diese aufzugeben und es ist vom Staatsrat eine andere Amtsstelle dafür zu bezeichnen. Dies gilt insbesondere für:

  1. a. Artikel 197 und Artikel 219 Absatz 5 des Steuergesetzes vom 10. März 1976;
  2. b. Artikel 1 und 2 des Reglementes vom 8. September 1976 betreffend den interkommunalen Finanzausgleich.

2

Art. 54 Bestehende Reglemente

Solange die neuen Reglemente nicht angenommen sind, bleiben die alten anwendbar, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht im Widerspruch stehen.

Art. 55 Inkraftsetzung und Übergangsbestimmungen

Der Staatsrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest; er erlässt die Übergangsbestimmungen und erstellt in einem Zwischenabschluss die Eingangsbilanz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 15.12.2004

Art. T1-1 *

1 Die Bestimmungen betreffend die Verwaltungsführung über Leistungsaufträge finden ausschliesslich auf jene Verwaltungseinheiten Anwendung, deren Voranschlag in dieser Form angenommen wurde.

2 Der Staatsrat bestimmt spätestens am Ende des ersten Semesters jedes Kalenderjahres die neuen Verwaltungseinheiten, die im nachfolgenden Jahrüber Leistungsaufträge verwaltet werden. Er informiert darüber innert gleicher Frist den Grossen Rat. Die allgemeine Einführung der Verwaltungsführung über Leistungsaufträge wird grundsätzlich bis zum Voranschlag 2008 abgeschlossen sein.

T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 11.11.2016

Art. T2-1 *

Die Rechnung 2017 wird in Anwendung der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen, die vor dem 1. September 2017 in Kraft waren, erstellt.

T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 13.11.2020

Art. T3-1 * Massnahmen für kantonale Finanzhilfen zur Bewältigung der Folgen der Covid-19-Pandemie

1 Entnahmen aus der finanzpolitischen Reserve gemäss Artikel 22d dieses Gesetzes sind zur Finanzierung der kantonalen Finanzhilfen zur Bewältigung der Folgen der Covid-19-Pandemie zulässig.

2 Der Kanton kann Unternehmen und Privatpersonen, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit von den Folgen der Covid-19-Pandemie besonders betroffen sind, finanziell unterstützen.

3 Die kantonalen Finanzhilfen umfassen den Anteil der Bundesmittel, der im Bundesgesetz vom 25. September 2020 auf der gesetzlichen Grundlage der Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie vorgesehen ist.

4 Der Staatsrat ist befugt, per Beschluss die unterstützungsbedürftigen Bereiche, die branchenspezifischen Bedingungen für die Gewährung und die Begünstigten der kantonalen Finanzhilfen festzulegen.

T4 Übergangsbestimmung der Änderung vom 12.09.2024

Art. T4-1 *

Artikel 22b Absatz 3bis ist für 3 Jahre ab seinem Inkrafttreten gültig.