Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
- eingesehen das Gesetz über häusliche Gewalt vom 18. Dezember 2015;
- auf Antrag des für das Sozialwesen zuständigen Departements, *
verordnet:[1]
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich Die vorliegende Verordnung präzisiert die Bestimmungen des Gesetzes über häusliche Gewalt vom 18. Dezember 2015 (nachstehend: Gesetz) und regelt:
- a) *. die Aufgaben und Kompetenzen des Kantonalen Amts für Gleichstellung und Familie (nachstehend: Amt), die Zusammensetzung, die Zuständigkeiten und die Funktionsweise der Konsultativkommission (nachstehend: Kommission) und der regionalen Gruppen (nachstehend: regionale Gruppen) zur Bekämpfung häuslicher Gewalt;
- b) *. die Ausführungsmodalitäten des Informationsaustauschs und der Risikofrüherkennung;
- b bis) *. die Kontaktaufnahme nach einem Polizeieinsatz;
- c) *. das Verfahren und die Voraussetzungen für die Ausrichtung der finanziellen Hilfen;
- d) *. die Modalitäten zur Durchführung der obligatorischen sozialtherapeutischen Gespräche;
- e) *. die Modalitäten zur Finanzierung der Betreuung der gewaltausübenden Personen und der spezialisierten Betreuung der Familien;
- f) *. die Liste der von der Datensammlung zu statistischen Zwecken betroffenen Institutionen;
- g) *. die zuständige kantonale Stelle im Sinne von Artikel 55a Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB).
2 Organisation und Kompetenzen
Art. 2 Kantonales Amt für Gleichstellung und Familie1 Das Amt ist das Koordinationsorgan in Sachen Bekämpfung häuslicher Gewalt gemäss den Aufgaben, die ihm vom Staatsrat und vom Departement, das für die Bekämpfung häuslicher Gewalt zuständig ist, (nachstehend: Departement) erteilt werden.
2 Sein Auftrag besteht namentlich darin:
- aa) *. die Umsetzung einer ganzheitlichen Herangehensweise zu unterstützen;
- a. Präventions- und Sensibilisierungsprogramme einzuführen;
- b. Projekte und Organisationen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt zu unterstützen;
- c. das Walliser Netzwerk gegen häusliche Gewalt (nachstehend: Netzwerk) zu unterstützen und auszubauen;
- d. den Fachleuten, die mit Situationen häuslicher Gewalt konfrontiert sind, Hilfe zu bieten und Informationen zu liefern.
3 Das Amt kann im Rahmen seiner Finanzkompetenzen finanzielle Hilfen gewähren.
Art. 3 Konsultativkommission zur Bekämpfung häuslicher Gewalt1 Auf Vorschlag des Departements ernennt der Staatsrat zu Beginn jeder Verwaltungsperiode den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, wobei darauf geachtet wird, dass die wichtigsten betroffenen Kreise vertreten sind.
2 Die Kommission besteht aus neun bis sechzehn Mitgliedern, die aufgrund ihrer Fachkenntnisse und Berufserfahrung in den folgenden Bereichen ausgewählt werden:
- a. häusliche Gewalt;
- b) *. Unterstützung der von häuslicher Gewalt betroffenen Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes;
- c. Kindesschutz;
- d) *. …
- e. Gesundheitswesen;
- f. Sozialwesen;
- fbis) *. Integration;
- g. Schutz und Sicherheit (Polizei);
- h) *. Justiz;
- i) *. Rechtsmedizin;
- j) *. Strafvollzug.
3 Alle Kommissionsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
4 Das vom Amt übernommene Präsidium legt die zu behandelnden Themen und die Traktandenliste der Sitzungen fest. Die Mitglieder werden mindestens einmal jährlich einberufen. Die Kommission kann bei Bedarf externe Experten beiziehen. Im Übrigen organisiert sie sich selbstständig. Ihr Sekretariat wird vom Amt besorgt.
5 Die Kommission ist ein unterstützendes Organ bei der Umsetzung des Gesetzes. Sie gibt ihre Vormeinung zu Projekten ab und arbeitet Empfehlungen aus. Sie ist dafür zuständig, eine koordinierte Aktion der verschiedenen Organisationen und Fachleute, die in die Bekämpfung häuslicher Gewalt involviert sind, sicherzustellen.
Art. 4 Regionale Gruppen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt1 Der Staatsrat überträgt dem Amt die Zuständigkeit, die Mitglieder der drei regionalen Gruppen zu ernennen: Unterwallis, Mittelwallis und Oberwallis.
2 Die regionalen Gruppen sind aus Fachleuten aus der Praxis zusammengesetzt, namentlich aus den Bereichen Unterstützung der von häuslicher Gewalt betroffenen Personen, Notunterkunft, Polizei, Kindesschutz, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (nachstehend: KESB), sozialmedizinische Zentren, SIPE-Zentren, Justiz und Integration.
3 Die regionalen Gruppen treten mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Sie sollen die Koordination der multidisziplinären Interventionen optimieren, um gewaltbetroffenen Personen zu helfen und generell, um häusliche Gewalt in ihrer Region zu bekämpfen.
3 Zusammenarbeit zwischen den Behörden und Risikoeinschätzung
Art. 5a * Risikofrüherkennung und Bedrohungsmanagement1 Die Dienststellen des Staates und die Partner im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes werden über den Prozess zum Beizug der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Einheit der Kantonspolizei informiert.
2 Das Netzwerk wird für die Früherkennung von Gewalthandlungen geschult und die interdisziplinäre Zusammenarbeit wird ausgebaut, um koordinierte und effiziente Massnahmen zu gewährleisten.
Art. 5b * Zuständige kantonale Stelle im Sinne von Artikel 55a Absatz 2 StGB Die Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug (DSMV) ist über ihr Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen (ASB) die für Fälle häuslicher Gewalt zuständige kantonale Stelle im Sinne von Artikel 55a Absatz 2 StGB, wenn eine Sistierung des Verfahrens angeordnet wird.
Art. 7 Bearbeitung von Personendaten1
1bis Bei der Mitteilung von Personendaten in Anwendung der Artikel 9 und 11 des Gesetzes wird die betroffene Person über ihr Recht auf Einsprache, Behandlung und Übermittlung informiert, wenn sie in Anwendung des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Wird ihre Einsprache abgelehnt, kann sie sich an den kantonalen Datenschutzbeauftragten wenden.
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2bis Die Information der betroffenen Person kann aufgeschoben werden, wenn sich die Gewaltsituation durch diese Information verschlimmern könnte oder wenn dadurch ein laufendes Strafverfahren oder ein anderes laufendes Verfahren beeinträchtigt werden könnte.
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5 Die Bestimmungen des GIDA bleiben vorbehalten.
4 Finanzielle Hilfen und Ausbildung
Art. 8 Bedingungen zur Gewährung einer finanziellen Hilfe1 Die in der Bekämpfung häuslicher Gewalt tätigen Vereinigungen, Organisationen oder Institutionen können unter folgenden kumulativ erfüllten Voraussetzungen eine finanzielle Hilfe erhalten:
- a. das Gesuch wird für ein spezifisches Projekt gestellt;
- b. das Gesuch wird vor der Projektrealisierung eingereicht;
- c. das Projekt entspricht dem in Artikel 1 des Gesetzes genannten Zweck.
2 Die Beträge werden anhand folgender drei Punkte gewährt:
- a) *. Art und Bedeutung des Projekts;
- b) *. von der betroffenen Vereinigung, Organisation oder Institution geleistete Selbstfinanzierung, und
- c) *. Anzahl begünstigter Personen.
3 Projekte, mit denen ein kommerzieller Zweck verfolgt wird, oder Projekte von kommerziell ausgerichteten Strukturen können nicht berücksichtigt werden.
Art. 9 Gesuch und Verfahren1 Das Gesuch ist an das Amt zu stellen.
2 Es enthält mindestens:
- a. die nützlichen Informationen zur gesuchstellenden Organisation (Gesellschaftsform, Statuten und Tätigkeitsbericht);
- b. eine detaillierte Beschreibung des Projekts mit Präzisierung seines Zwecks;
- c) *. ein detailliertes Budget und den erforderlichen Betrag.
3 Das Amt kann jede weitere Information verlangen, die für eine Entscheidungsfindung nötig ist, und von der Kommission eine Vormeinung einholen.
4 Die Entscheide zur Gewährung oder Verweigerung einer finanziellen Hilfe können innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Staatsrat angefochten werden. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) sind anwendbar.
1 Der Begünstigte einer finanziellen Hilfe verpflichtet sich, dem Amt einen Schlussbericht sowie eine detaillierte Abrechnung zuzustellen.
2 Das Amt vergewissert sich, dass die finanzielle Hilfe zweckgemäss verwendet wird und kontrolliert die Abrechnungen.
Art. 10a * Ausbildungsmassnahmen Die im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes betroffenen Fachkreise sind namentlich:
- a. die Polizei;
- b. die richterliche Gewalt;
- c. der Kindesschutz;
- d. der medizinische Bereich (privat, Spital sowie Hilfe und Pflege zu Hause);
- e. das Schulwesen und die Berufsbildung;
- f. das Erziehungswesen (Kleinkinderbereich bis Jugend);
- g. das Sonderschulwesen und die Betreuung von Menschen mit Behinderung;
- h. das Sozialwesen und die Strukturen für Personen mit Migrationshintergrund.
4a Information der Involvierten infolge eines Polizeieinsatzes
5 Fernhaltemassnahmen für Personen, die mutmasslich häusliche Gewalt ausgeübt haben
Art. 11 Ausweisungsentscheid sowie polizeilich angeordnetes Kontakt- und Rayonverbot1 Der diensthabende Beamte der Kantonspolizei ordnet die Anhörung der gewaltbetroffenen Person und der mutmasslich gewaltausübenden Person an. Es wird ihnen die Gelegenheit geboten, sich zu den Massnahmen einer sofortigen Ausweisung, eines Kontaktverbots und eines Rayonverbots zu äussern. Diese Massnahmen können zusammen oder einzeln angeordnet werden.
2 Die Massnahmen werden unverzüglich schriftlich für mindestens 14 und höchstens 21 Tage verfügt. Die festgelegte Dauer kann von der Polizei nicht geändert werden.
3 Die von der Massnahme betroffene Person kann gegen den Entscheid beim Kantonsgericht Beschwerde einreichen. Anwendbar ist das VVRG. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, ausser bei gegenteiligem Entscheid des angerufenen Richters.
4 Die Kantonspolizei:
- a) *. übermittelt der gewaltbetroffenen Person unverzüglich ein Doppel ihres Entscheids;
- b) *. macht sie darauf aufmerksam, dass die Massnahme nach Ablauf der festgesetzten Frist endet;
- c) *. informiert sie über ihr Recht, beim Zivilgericht innerhalb der Gültigkeit der Massnahmenfrist eine Schutzmassnahme im Sinne von Artikel 28b und folgenden des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zu beantragen;
- d) *. übermittelt dem für die Schutzmassnahmen zuständigen Zivilrichter innerhalb von 24 Stunden ein Doppel ihres Entscheids;
- e) *. eröffnet der von der Massnahme oder den Massnahmen betroffenen Person, dass sie verpflichtet ist, bei einer zur Betreuung von gewaltausübenden Personen befugten Organisation zu drei sozialtherapeutischen Gesprächen zu gehen, und weist sie auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung dieser Auflage hin. Die Polizei übermittelt der befugten Organisation eine Kopie des Entscheids.
Art. 11a * Von einem Zivilgericht angeordnete Schutzmassnahme1 In der von einem Zivilgericht gestützt auf Artikel 28b ZGB erlassenen Verfügung der Ausweisung, des Kontaktverbots, Rayonverbots und/oder Verbots, sich an bestimmten Orten aufzuhalten, wird die betroffene Person auf ihre Pflicht, bei einer im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes befugten Organisation zu drei sozialtherapeutischen Gesprächen zu gehen, sowie auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung dieser Auflage hingewiesen.
2 Der befugten Organisation wird eine Kopie der Verfügung zugestellt.
Art. 12 Ausführung des Ausweisungsentscheids1 Unter Aufsicht eines Polizeibeamten kann die ausgewiesene Person die für sie absolut notwendigen Sachen mitnehmen.
2 Sie muss dem Polizeibeamten sämtliche Mittel, die Zugang zur Wohnung ermöglichen, abgeben.
3 Sie muss eine Adresse angeben, an die ihr Eröffnungen zugestellt werden können.
4 Falls nötig, wird ihr eine Unterkunft vorgeschlagen.
5 Sie wird über den Nutzen und die Möglichkeiten der Hilfsangebote zur Verhinderung von Wiederholungstaten informiert.
6 Im Falle der Widersetzung gegen den Ausweisungsentscheid ist die Polizei befugt, Gewalt anzuwenden.
Art. 13 Hilfe für von häuslicher Gewalt betroffene Personen1 Die Polizei oder das Zivilgericht informiert die von häuslicher Gewalt betroffene Person unverzüglich über die verfügbaren Hilfsangebote.
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6 Obligatorische sozialtherapeutische Gespräche im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes
Art. 14 Befugte Organisation1 Auf Vorschlag des Departements ermächtigt der Staatsrat Organisationen dazu, die Personen, die mutmasslich häusliche Gewalt ausgeübt haben, zu den obligatorischen sozialtherapeutischen Gesprächen zu empfangen.
2 Das Departement kann mit einer befugten Organisation einen Leistungsauftrag abschliessen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt:
- a) *. die für die Gespräche zuständigen Personen verfügen über eine Fachausbildung;
- b) *. sie weisen die nötige praktische Erfahrung auf;
- c) *. sie waren nicht von einer Verwaltungssanktion oder einer strafrechtlichen Verurteilung betroffen, was ihre Vertrauenswürdigkeit zur Mandatsausübung anzweifeln liesse.
1 Mit den sozialtherapeutischen Gesprächen soll der betroffenen Person ermöglicht werden, ihre Situation zu beurteilen. Das Ziel besteht darin, sie über die Folgen der Gewalt für die betroffenen Personen zu informieren und daran zu arbeiten, dass sie sich ihres Verhaltens bewusst wird, um mit der Gewalt aufzuhören.
2 Das Erstgespräch muss rasch, jedoch spätestens 7 Werktage nach der Ausweisung oder der Verfügung der Fernhaltemassnahme geführt werden. Die beiden Folgegespräche sind innert 3 Monaten zu führen.
3 Die befugte Organisation informiert die Polizei unverzüglich darüber, wenn sie die betroffene Person nicht kontaktieren kann oder wenn diese einem Gespräch unbegründet fernbleibt.
Hält sich die betroffene Person nicht an ihre Verpflichtung, zu den sozialtherapeutischen Gesprächen zu gehen, zeigt die befugte Organisation sie spätestens innert 7 Tagen nach dem letzten Kontakt oder Kontaktversuch schriftlich mit Kopie an das Zivilgericht, wenn dieses die Massnahme verfügt hat, bei der Kantonspolizei an.
1 Die drei ersten obligatorischen Gespräche werden dem Departement in Rechnung gestellt.
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3 Ist dieselbe Person innerhalb von 12 Monaten von einer erneuten polizeilich oder zivilgerichtlich verfügten Fernhaltemassnahme betroffen, werden die drei neuen obligatorischen Gespräche gemäss den im Leistungsauftrag zwischen dem Departement und der befugten Organisation festgelegten Modalitäten ihr selbst in Rechnung gestellt. In diesen Modalitäten sind Bedingungen zur Berücksichtigung der finanziellen Situation der Person festgelegt, namentlich wenn sie sich in der Erstausbildung befindet oder Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezieht.
7 Finanzierung der Betreuung der gewaltausübenden Personen und der spezialisierten Betreuung der Familien
Art. 18 Staatliche Unterstützung Um die Umsetzung von Massnahmen zur Betreuung der gewaltausübenden Personen und die spezialisierte Betreuung der Familien zu unterstützen, kann das Departement mit Organisationen Leistungsaufträge abschliessen.
1 Das Departement legt für die nicht von der Grundversicherung (KVG) übernommenen Leistungen eine finanzielle Beteiligung des Begünstigten fest, die den Zugang zu einem niederschwelligen Angebot gewährleistet. Das erste freiwillige Gespräch ist kostenlos, wenn es nicht auf drei bereits vom Departement übernommene obligatorische Gespräche folgt.
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8 Datensammlung zu statistischen Zwecken
1 Die zentralisierte und anonyme Sammlung der Daten über häusliche Gewalt wird vom Amt koordiniert und dient der Erstellung von Statistiken.
2 Die Regeln des GIDA kommen zur Anwendung.
Art. 21 Betroffene Institutionen Die öffentlichen oder privaten Institutionen, welche die nötigen Informationen zur Erstellung der Statistiken übermitteln müssen, sind insbesondere:
- a) *. die Opferhilfe-Beratungsstellen;
- b. die Kantonspolizei;
- c) *. die zivilgerichtlichen Behörden sowie die Strafverfolgungs-und Strafvollzugsbehörden;
- cbis) *. die KESB;
- d. die Spitäler;
- e) *. …
- f) *. die Kantonale Dienststelle für die Jugend;
- g) *. die Betreuungsstrukturen und Notunterkünfte für gewaltbetroffene Personen;
- h. die sozialmedizinischen Zentren;
- i) *. …
- j) *. die Beratungsstellen für Personen, die in der Beziehung oder innerhalb ihrer Familie Gewalt ausüben.
9 Schlussbestimmungen
Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen sowie die Artikel 25a, 25b und 25c der Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 1. Oktober 1986 aufgehoben.
1 Das Departement wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung betraut.
2 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.