550.110

Verordnung über Besoldung, Auslagen und Spesen der Mitglieder des Korps der Kantonspolizei (BesPolV)

vom 20. December 2017
(Stand am 01.01.2025)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung (KV);
  • eingesehen Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b und d des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 11. November 2016 (PolG);
  • eingesehen Artikel 89 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);
  • auf Antrag des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport,

verordnet:[1]

1 Gegenstand

Art. 1

1 Die vorliegende Verordnung bestimmt die Besoldung, die Auslagen und Spesen der Mitglieder der Kantonspolizei.

2 Unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen aus der vorliegenden Verordnung gelten analog das Gesetz betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982, die Verordnung über die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis vom 10. Juli 1997, das Reglement über die Arbeitszeit in der kantonalen Verwaltung vom 29. November 2011 und das Spesenreglement vom 24. Juni 2010.

2 Besoldung

Art. 2 Grundbesoldung

Die Grundbesoldung ist in der Besoldungstabelle für die Kantonsverwaltung festgesetzt.

Art. 3 Funktionskategorien

1 Jede Funktion der Kantonspolizei ist einer der sechs folgenden Funktionskategorien zugeteilt:

  1. a. I Stabsoffiziere;
  2. b. II Offiziere;
  3. c. III höhere Unteroffiziere;
  4. d. IV Polizisten und Unteroffiziere;
  5. e. V Aspiranten.

2 Das Ausbildungsprofil und das Funktionsprofil sind je Funktionskategorie festgelegt.

3 Für jede Funktionskategorie gibt es einen Gehaltsrahmen, der mehrere Besoldungsklassen umfasst.

Art. 4 * …
Art. 5 * …
Art. 6 * …

3 Auslagen und Spesen

Art. 7 Ermittlungskosten

1 Die Mitglieder der Kantonspolizei haben das Recht auf die vollständige Rückerstattung sämtlicher Kosten, die durch Untersuchungen, Recherchen und Einsätze entstanden sind.

2 Jegliche Kostenerstattung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn tatsächlich Kosten entstanden sind, und dies nur unter Vorweisung von Quittungen oder Nachweisen.

Art. 8 Reise- und Unterkunftsspesen

1 Den Mitgliedern der Kantonspolizei, die für Dienstfahrten mit Genehmigung ihr Privatfahrzeug nutzen, erhalten eine Kilometerpauschale.

2 Der Kommandant setzt in den Dienstanweisungen die Bedingungen für die Nutzung von Dienst- und Privatfahrzeugen fest.

3 Dienstreisen ins Ausland, einschliesslich der Durchreise, müssen vom Kommandanten genehmigt werden.

4 In Abweichung von Artikel 7 Absatz 2 des Spesenreglements, kann im Rahmen von besonderen operativer vom Kommandanten angeordneten Aufträgen, die eine Anreise mit dem Zug erfordern, die Kostenrückerstattung für Zugreisen durch Verrechnung mit den gezahlten Vorschussbeträgen erfolgen.

5 Es gelten die Bestimmungen aus dem Spesenreglement vom 24. Juni 2010 und der dazugehörigen Anhänge (Kost und Logis).

Art. 9 Zulagen und Zeitausgleich a) Allgemeine Bestimmungen

1 In Anwendung der Artikel 29 Absatz 5 und 29b Absatz 5 der Verordnung zur Besoldung von Angestellten des Staates Wallis vom 10. Juli 1997 werden die Zulagen für Nacht-, Pikett-, Sonn- und Feiertagsdienst sowie der Zeitausgleich der Mitglieder der Kantonspolizei gemäss den Artikeln 10 und 11 der vorliegenden Verordnung geregelt.

2 Als Nachtdienst gilt der Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr und an Samstagen, Sonntagen, Vorabenden zu Feiertagen oder arbeitsfreien Tagen und an Feiertagen oder arbeitsfreien Tagen der Dienst ab 18.00 Uhr.

3 Als Sonntagsdienst gilt der Dienst zwischen Samstag oder dem Vorabend zu einem arbeitsfreien Tag oder Feiertag ab 18.00 Uhr und Montag oder dem Tag nach dem Feiertag oder arbeitsfreien Tag bis 6.00 Uhr.

4 Die Mitarbeiter der Kantonspolizei verfügen über Kommunikationsmittel, die ihnen im Rahmen des vom Kommandanten eingeführten Grundsatzes der Erreichbarkeit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Diese Verfügbarkeit begründet keinerlei Recht auf finanzielle Entschädigung oder Zeitausgleich.

5 Die blosse Annahme eines Anrufs bei einem Ersuchen im Pikettdienst begründet keinerlei Recht auf Zulage oder Zeitausgleich.

6 Die Mitarbeiter, die zur Verstärkung eines Kollegen im Pikettdienst oder bei einer nicht geplanten durch den Kommandanten angeordneten Mobilisation ausrücken, erhalten ebenfalls Zulagen und Zeitausgleiche, wie wenn sie im Pikettdienst tätig gewesen wären.

Art. 10 b) Zulagen

1 Für den Nachtdienst beträgt die Zulage 7 Franken pro Stunde.

2 Für den Sonntagsdienst beträgt die Zulage 6 Franken pro Stunde.

3 Es ist zulässig, die Zulagen für den Nacht- und den Sonntagsdienst zu kumulieren.

4 Für den Pikettdienst erhalten die Mitarbeiter der Kantonspolizei eine Pauschalzulage in Höhe von 30 Franken pro Arbeitstag (einschliesslich an Sonn-, Feier- und arbeitsfreien Tagen).

5 Die Zulage für den Pikettdienst wird auch bei einer Intervention bei einem unvorhergesehenen Einsatz während des Pikettdienstes verbucht.

6 Bei ganztägigem Bereitschaftsdienst (24 Stunden) zuhause oder in der Umgebung beträgt die Zulage 48 Franken.

7 Bei einzelnen Stunden Pikettdienst beträgt die Zulage 2 Franken pro Stunde.

Art. 11 c) Kompensation - Überstunden

1 Überstunden, die während eines geplanten Dienstes geleistet werden, werden zu 100 Prozent kompensiert.

2 Überstunden, die für einen unvorhergesehenen Einsatz während des Pikettdienstes geleistet werden (einschliesslich Fahrtzeit), werden zu 125 Prozent mit Überstunden kompensiert.

3 Für Nachtdienst wird eine Zeitkompensation von 25 Prozent gewährt.

4 Die Kumulierung von Stunden, die zu 25 Prozent mit Zeit kompensiert werden (Nachteinsätze im Pikettdienst), ist nicht zulässig.

5 In Ausnahmefällen in denen die Bedürfnisse des Dienstes eine Kompensation nicht erlauben, werden die nicht kompensierten Stunden durch die Gewährung einer zusätzlichen Zulage von 5 Franken pro Stunde entschädigt.

Art. 12 Verpflegung

1 Bei jeglicher Teamarbeit (rund um die Uhr) von über 5 Stunden am Stück wird jedem Polizisten eine Verpflegungszulage von 6 Franken gewährt.

2 Diese Zulage entfällt bei organisierter Verpflegung bei einem Sondereinsatz.

Art. 13 Umzug

1 Die Umzugskosten, die durch eine Versetzung entstehen, werden vom Staat übernommen.

2 Jeder Polizist erhält darüber hinaus eine Zulage von 1'500 Franken als teilweise Kompensation für die Aufwendungen, die für die Einrichtung der neuen Wohnung angefallen sind.

Art. 14 Mietzulage

1 Polizisten, deren Wohnort vorgegeben wird, können eine Wohnungszulage von 700 Franken pro Monat beantragen.

2 In jedem Fall ist ausschliesslich der Kommandant für die Gewährung dieser Zulage zuständig, deren Modalitäten in einer Dienstanweisung festgelegt sind.

Art. 14a * Entschädigung für Polizeihunde

Der Staat entschädigt den Polizeihundeführer, vom Zeitpunkt des Erwerbs des Tieres bis zu dessen Pensionierung, mit einer vierteljährlichen Pauschale von 1'000 Franken. Dieser Betrag wird für die Ernährung des Hundes sowie den Kauf und die Instandhaltung von Hundehütten und Käfigen gewährt, die für den privaten Transport benötigt werden.

Art. 14b * Bekleidungszulage für Personenschutzaufgaben

1 Polizisten, die zu Personenschutzaufgaben herangezogen werden und sich privat mit speziellen Kleidungsstücken ausstatten müssen, erhalten eine jährliche Zulage von höchstens 300 Franken.

2 In jedem Fall ist ausschliesslich der Kommandant für die Gewährung dieser Zulage zuständig, deren Modalitäten in einer Dienstanweisung festgelegt sind.

Art. 15 Abrechnung und Kontrollen

1 Die Berechtigung zu den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Auslagen und Spesen wird von den Dienstvorgesetzten geprüft und durch kontrollierte und archivierte Nachweise belegt. Die Spesenlisten und Abrechnungen werden monatlich der Einheit Verwaltung und Rechtsangelegenheiten übermittelt.

2 In Sonderfällen, in denen kein Beleg vorgelegt wird oder sich die Erstellung als schwierig erweist, verfasst der Agent eine Erklärung mit Datum, Begründung und Betrag der Ausgaben sowie mit einer Erklärung, warum der Beleg nicht erstellt werden konnte. Diese Erklärung wird vom Vorgesetzten mit einem Sichtvermerk versehen und archiviert.

Art. 16 Neuanpassung der Zulagen

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zulagen werden zur gleichen Zeit angepasst wie die der anderen Angestellten des Staates.

Art. 17 Beschwerde

Gegen die vom Kommandanten in Anwendung der vorliegenden Verordnung getroffenen Entscheidungen kann eine Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat eingereicht werden.