Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 58 Absatz 3 und 59 Absatz 4 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 11. November 2016 (PolG);
- eingesehen Artikel 89 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);
- auf Antrag des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport,
verordnet:[1]
1 Allgemeine Bestimmungen
Die vorliegende Verordnung bestimmt mit Blick auf die durch die Video- und Audioüberwachungsmassnahmen einerseits und die automatische Fahrzeug- und Personensuche andererseits angestrebten Ziele:
- a. die eingesetzten Überwachungsmittel;
- b. den überwachten öffentlichen Raum;
- c. die zuständige Stelle für die Anordnung von Überwachungsmassnahmen;
- d. die Massnahmen zum Schutz der Privatsphäre.
Das Ziel der vorliegenden Verordnung besteht in der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Video- und Audioüberwachungsmassnahmen unter Beachtung der Grundrechte der Menschen, insbesondere der Schutz ihrer Privatsphäre.
Art. 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne der vorliegenden Verordnung versteht man unter:
- a. Videoüberwachung zu Beobachtungszwecken: Überwachung mithilfe einer mit einem oder mehreren Kontrollbildschirmen verbundenen Kamera, die weder Bild noch Ton aufzeichnet, jedoch die Feststellung von Bewegungen und objektiven Gegebenheiten in Echtzeit sowie die Identifizierung von Personen, die sich an den überwachten Orten befinden, ermöglicht;
- b. Videoüberwachung zu Präventionszwecken: Überwachung mithilfe einer Kamera, die Bild- und Tonaufnahmen vom überwachten öffentlichen Raum aufzeichnet; diese Bild- und Tonaufzeichnungen sollen festhalten, was sich am überwachten Ort ereignet, und über einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt und bei Problemen im Nachhinein gesichtet werden, um als Beweismittel oder zu Strafverfolgungszwecken verwendet werden zu können;
- c. Sichtbare Überwachung: Überwachung, auf die die Öffentlichkeit am Beginn der betreffenden Zone durch ein Informationsschild, auf dem der Verantwortliche für das Überwachungssystem angegeben ist, hingewiesen wird;
- d. Verdeckte Überwachung: Überwachung, auf die nicht hingewiesen wird;
- e. Öffentlicher Raum: alle für die Öffentlichkeit zugänglichen Orte, einschliesslich Privatgrundstücke, die nicht umzäunt sind;
- f. Veranstaltung: jegliche Menschenansammlung auf öffentlicher Strasse und jeglicher Menschenzug auf öffentlicher Strasse, mit denen der öffentliche Raum verstärkt in Anspruch genommen wird;
- g. automatische Fahrzeug- und Personensuche: Massenüberwachungsmethode, bei der die Technik der optischen Zeichenerkennung auf Bildern verwendet wird, um Fahrzeugkennzeichen lesen zu können, mit der Möglichkeit eine Fotoaufnahme des Insassen zu speichern.
Die Videoüberwachung zu Ermittlungszwecken im Sinne der schweizerischen Strafprozessordnung, die von der Kantonspolizei vorgenommen wird, wenn sie über konkrete Indizien verfügt, die vermuten lassen, dass Verbrechen oder Vergehen begangen wurden und dass andere Ermittlungsformen erfolglos oder äusserst schwierig wären, bleibt vorbehalten.
Der Offizier der Dienststelle oder ein Stabsoffizier kann durch Beschluss die Videoüberwachung zu Beobachtungszwecken, die Videoüberwachung zu Präventionszwecken oder die automatische Fahrzeug- und Personensuche anordnen.
2 Videoüberwachung zu Beobachtungszwecken
Unter Beachtung des Grundsatzes des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit kann die Videoüberwachung zu Beobachtungszwecken angeordnet werden, um:
- a. zu beobachten, was sich an einem bestimmten Ort ereignet, und um der Polizei die Möglichkeit zu geben, schnell und angemessen einzugreifen (Art. 58 Abs. 2 Bst. a PolG);
- b. den Verkehr zu regeln (Art. 58 Abs. 2 Bst. b PolG).
Art. 7 Überwachter öffentlicher Raum Die Videoüberwachung zu Beobachtungszwecken kann an einem bestimmten Ort im öffentlichen Raum angeordnet werden, wo erfahrungsgemäss:
- a. die regelmässige Präsenz eines Polizisten erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit zu wahren oder um das Sicherheitsgefühl der Nutzer des überwachten Bereichs zu stärken;
- b. der Verkehrsfluss Probleme bereitet.
Art. 8 Personenschutzmassnahmen1 Bei der Videoüberwachung zu Beobachtungszwecken, die für die Zwecke gemäss Artikel 6 Buchstabe a angeordnet wird, handelt es sich um eine sichtbare Überwachung.
2 Bei der Videoüberwachung für die Regelung des Verkehrs (Art. 6 Bst. b) kann es sich durch Entscheid des Offiziers der Dienststelle oder eines Stabsoffiziers um eine verdeckte Überwachung handeln.
3 Die bei der Videoüberwachung zu Beobachtungszwecken gespeicherten persönlichen Daten dürfen weder zur Identifizierung von Personen verwendet noch in irgendeiner Form aufbewahrt werden.
3 Videoüberwachung zu Präventionszwecken
1 Die Videoüberwachung zu Präventionszwecken kann angeordnet werden:
- a. bei einer Beobachtung zu Präventionszwecken (Art. 42 Abs. 1 PolG);
- b. bei Veranstaltungen, sofern es ernstzunehmende Gründe gibt, davon auszugehen, dass Straftaten begangen werden könnten (Art. 58 Abs. 2 Bst. c PolG und Abs. 2 des vorliegenden Artikels);
- c. für die Verhütung eines Verbrechens oder eines Vergehens, wenn die anderen Eingriffsmöglichkeiten (Art. 27 bis 49 PolG) unzureichend (Art. 58 Abs. 2 Bst. d PolG) oder zu kostspielig scheinen (Abs. 3 des vorliegenden Artikels).
2 Es gibt ernstzunehmende Gründe, davon auszugehen, dass bei einer Veranstaltung Straftaten begangen werden könnten, wenn:
- a. vor einer Veranstaltung oder einer Zusammenkunft Aufforderungen zu Gewalt laut geworden sind;
- b. bei Veranstaltungen oder ähnlichen Zusammenkünften in der Vergangenheit Gewalttaten begangen wurden;
- c. angesichts der Organisatoren, der Teilnehmer, des Gegenstands der Veranstaltung oder Zusammenkunft oder aufgrund der allgemeinen politischen Entwicklungen spontane Gewalttaten wahrscheinlich sind;
- d. zu Sportveranstaltungen Zuschauer erwartet werden, die Sachbeschädigungen begehen könnten.
3 Die Unangemessenheit anderer Interventionsmöglichkeiten oder deren übermässige Kosten für die Verhütung eines Verbrechens oder Vergehens in einer bestimmten Situation müssen in einem Spezialbericht an den für die Anordnung zuständigen Offizier angeführt werden (Art. 5).
Art. 10 Überwachter öffentlicher Raum Die Videoüberwachung zu Präventionszwecken kann an einem bestimmten Ort im öffentlichen Raum angeordnet werden, welcher erfahrungsgemäss für Straftaten exponiert ist.
Art. 11 Personenschutzmassnahmen
a) Überwachungshinweis und zeitliche Begrenzung1 In der Regel ist die Videoüberwachung zu Präventionszwecken sichtbar.
2 Es kann sich dabei durch Entscheid des Kommandanten der Kantonspolizei an einem Ort mit besonders viel Kriminalität über einen Zeitraum von maximal 30 Tagen um eine verdeckte Videoüberwachung handeln, sofern der Verzicht auf den Überwachungshinweis für das Erreichen des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist.
3 Die Durchführung von Videoüberwachungen zu Präventionszwecken über einen Zeitraum von mehr als einem Monat:
- a. muss vom Departementschef, in dessen Zuständigkeit die Sicherheit für jeden einzelnen 30 Tage-Zeitraum fällt, genehmigt werden;
- b. muss zwingend mit Hinweisschildern angezeigt werden.
Art. 12 b) Aufbewahrung von aufgezeichneten Daten Die aufgezeichneten Daten müssen so gespeichert werden, dass ihre missbräuchliche Verwendung vermieden wird. Es gelten analog die Bestimmungen des Gesetzes über die Akten der gerichtlichen Polizei vom 28. Juni 1984 bezüglich der Datensicherung.
Art. 13 c) Bearbeitung der aufgezeichneten Daten1 Die aufgezeichneten Daten werden bei Strafanzeigen, Strafklagen oder konkreten Indizien für die Begehung einer strafbaren Handlung und wenn davon auszugehen ist, dass die aufgezeichneten Daten als Beweismittel dienen können, analysiert.
2 Andernfalls werden die aufgezeichneten Daten unter Vorbehalt des Artikels 14 nicht verarbeitet und nach 100 Tagen vernichtet. Jegliche Vernichtung wird in einem Protokoll festgehalten.
3 Die Analyse wird von Agenten der gerichtlichen Polizei zusammen mit spezialisiertem Personal durchgeführt. Darüber hinaus gelten analog die Bestimmungen des Gesetzes über die Akten der gerichtlichen Polizei vom 28. Juni 1984 bezüglich der Einsichtnahme in die Akten.
4 Nach der Analyse werden die bearbeiteten Daten gemäss den Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung behandelt.
1 Die aufgezeichneten Daten dürfen für die interne Schulung der Polizeibeamten verwendet werden.
2 Sie dürfen für maximal zehn Jahre aufbewahrt werden.
3 Die Gesichter von Personen, die nicht erkannt werden dürfen, müssen für die Schulungen mithilfe eines für die aufgezeichneten Daten geeigneten technischen Mittels unkenntlich gemacht werden.
4 Automatische Fahrzeugfahndung
Die mit der automatischen Fahrzeugfahndung (automatische Suche) verfolgten Ziele sind im PolG festgelegt (Art. 59).
Art. 16 Überwachter öffentlicher Raum Die automatische Suche kann für das gesamte Strassennetz sowie für Parkplätze und öffentliche Parkhäuser angeordnet werden.
Art. 17 Personenschutzmassnahmen1 Die automatische Suche erfolgt verdeckt.
2 Die eingegebenen Daten werden spätestens nach 100 Tagen gelöscht, wenn der Abgleich mit den Datenbanken zu keinem Ergebnis führt.
3 Bei einer Übereinstimmung:
- a. mit den automatischen Systemen für die Personen- und Objektsuche werden die eingegebenen Daten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der Straftat oder der Vollstreckung des Strafurteils, mit welchem die Person beschuldigt oder verurteil wurde, gelöscht;
- b. mit den Suchmeldungen der Kantonspolizei werden die eingegebenen Daten bei Beendigung einer Suche oder aber spätestens nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren gelöscht.
5 Schlussbestimmungen
Art. 18 Beurteilung der Wirksamkeit1 Die für die Anordnung der Videoüberwachung zuständige Behörde erstellt im Abstand von vier Jahren einen Bericht über die Beurteilung der Wirksamkeit der Massnahme.
2 Der Bericht über die Videoüberwachung zu Präventionszwecken umfasst Informationen über:
- a. die Anzahl der Analysen der aufgezeichneten Daten und ihre Verwendung als Beweismittel oder für Strafverfolgungszwecken;
- b. die Entwicklung der Kriminalität am überwachten Ort;
- c. die möglichen Reaktionen der Bevölkerung;
- d. die Kosten der Videoüberwachung.
3 Die Videoüberwachung zu Präventionszwecken darf nur zeitlich verlängert werden, wenn die Auswertung zeigt, dass die Massnahme am überwachten Ort eine dauerhafte präventive Wirkung hat.
4 Der Auswertungsbericht wird an den Datenschutzbeauftragten übermittelt.
Art. 19 Schutz vor missbräuchlicher Verwendung der Daten1 Abgesehen von der Anordnung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen speziellen Personenschutzmassnahmen unternimmt der Kommandant der Kantonspolizei Folgendes:
- a. er erlässt eine Dienstanweisung bezüglich organisatorischer und technischer Massnahmen, die zur Verhinderung einer unzulässigen Nutzung von personenbezogenen Daten und für deren sichere Übermittlung notwendig sind;
- b. er sorgt für die Umsetzung und die Aktualisierung diese Dienstanweisung.
2 Der Schutz vor missbräuchlicher Verwendung der Daten wird darüber hinaus:
- a. durch die Bestimmungen des PolG bezüglich der Verarbeitung von Polizeidaten; und
- b. durch das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 geregelt.
T1 Übergangsbestimmung
Die Personenschutzmassnahmen gelten bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für die mittels Videoüberwachungsanlagen aufgezeichneten Daten.