Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen das Gesetz über die Kantonspolizei vom 11. November 2016 (PolG);
- eingesehen Artikel 89 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);
- auf Antrag des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport,
verordnet:[1]
1 Allgemeine Bestimmungen
Die vorliegende Verordnung bestimmt:
- a. die allgemeine Organisation der Einheiten der Kantonspolizei, ihre territoriale Einteilung, ihre Bezeichnung und ihre Aufträge;
- b. die Dienstgradordnung;
- c. den Bestand an Polizisten;
- d. die Dauer der Aufbewahrung von Polizeidaten;
- e. den Status und die Aufnahmebedingungen von Polizisten, Polizeihilfspersonal und Polizeiaspiranten;
- f. die Pauschalgebühren für präventive Einsätze der Kantonspolizei, für ihre Intervention bei Veranstaltungen oder für Leistungen zugunsten Dritter.
Art. 2 Allgemeine Organisation1 Die Kantonspolizei bildet ein einziges Korps, das militärisch organisiert ist und durch einen Kommandanten geführt wird. Sie umfasst:
- a. zwei operative Einheiten: die Gendarmerie und die Kriminalpolizei;
- b. fünf Unterstützungseinheiten: die Einheiten Leitung und Controlling, Kommunikation und Prävention, Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten und Logistik.
2 Jede Einheit wird von einem Stabsoffizier geführt.
3 Der Kommandant und die Stabsoffiziere bilden das Kommando.
4 Die Kantonspolizei verfügt über zusätzliche operative Strukturen, für die ein Offizier verantwortlich ist. Sie sind in einer Dienstanweisung festgelegt.
5 Die Einheiten arbeiten zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
Art. 3 Allgemeine Aufträge1 Die Aufträge der Kantonspolizei sind im Gesetz über die Kantonspolizei definiert.
2 Jeder Angehörige der Kantonspolizei kann sowohl für den einen als auch für den anderen dieser Aufträge herangezogen werden.
2 Allgemeine Organisation der Einheiten der Kantonspolizei, Bezeichnung und Aufträge
2.1 Operative Einheiten
Art. 4 Gendarmerie
a) Organisation1 Die Gendarmerie ist gebietsmässig organisiert und umfasst:
- a. drei regionale Kreise, und zwar das Oberwallis, das Mittelwallis und das Unterwallis;
- b. spezialisierte Abteilungen, und zwar:
2 Jeder Kreis ist in territoriale Basen und Posten unterteilt, deren Anzahl, Grösse und Standhort nach den Dienstbedürfnissen festgelegt werden.
1 Die Gendarmerie ist beauftragt, die Ordnung und die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten. Sie erfüllt namentlich die Aufgaben der Sicherheitspolizei, der bürgernahen Polizei und der Verkehrspolizei.
2 Sie erfüllt die Ermittlungsaufgaben, die nicht das Einschreiten der Kriminalpolizei erfordern.
3 Sie erfüllt die verwaltungspolizeilichen Aufgaben, welche ihr durch die Spezialgesetzgebung der Kantonspolizei übertragen werden.
4 Die Gendarmerie erbringt den Bereitschaftsdienst rund um die Uhr.
Art. 5 c) Regionale Kreise Jeder regionale Kreis umfasst:
- a. eine mobile Einheit, die hauptsächlich die Polizeipräsenz und die 24 Stunden-Interventionsbereitschaft in allen Sektoren des Kreises einschliesslich der Nationalstrassen übernimmt;
- b. die territorialen Basen A, die territorialen Basen B und die Posten, die hauptsächlich die Aufgaben der bürgernahen Polizei und der Verwaltungspolizei übernehmen und die Tatbestände aufnehmen und die Ermittlungen durchführen, die in ihre Zuständigkeit fallen. Die territorialen Basen A bieten einen regelmässigen Schalterdienst. Die territorialen Basen B und die Posten bieten einen eingeschränkten Schalterdienst;
- c. ein Führungsbüro des Kreises, das die Planung, die operative Koordination sowie die Verwaltungsaufsicht des Kreises gewährleistet.
Art. 6 d) Abteilung Spezialeinheiten1 Die Abteilung Spezialeinheiten umfasst:
- a. eine Interventionsgruppe;
- b. eine Hundegruppe;
- c) *. eine Gruppe Flughafen und Migration;
- d) *. eine Gebirgsgruppe.
2 Die Abteilung Spezialeinheiten unterstützt die operativen Einheiten bei riskanten Einsätzen. Sie stellt die Flughafenpolizei sicher und koordiniert Rückführungen im Bereich der Migration.
Art. 7 e) Abteilung Verkehr1 Die Abteilung Verkehr umfasst:
- a. technische Gruppen;
- b) *. Gruppen, die sich mit den Kompetenzzentren für den Schwerverkehr befassen;
- c. eine Gruppe für Verkehrsprävention;
- d. eine Gruppe, die für das Verkehrsbüro zuständig ist.
2 Die Abteilung Verkehr unterstützt die Gendarmeriekreise bei speziellen und technischen Kontrollen im Strassenverkehr. Sie koordiniert ausserdem die Tätigkeiten rund um die Verkehrserziehung und -prävention und leitet die Verwaltungsaufgaben insbesondere in Zusammenhang mit der Aufnahme von Unfällen und Verkehrsübertretungen.
Art. 7a * f) Abteilung Schnelleinsatz Die Abteilung Schnelleinsatz umfasst Gruppen, die sich mit der Bekämpfung der Strassenkriminalität und serieller Phänomene, der Stärkung der Präsenz vor Ort und der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität befassen. Die Abteilung stellt ausserdem sicher, dass sie schnell auf Ereignisse reagieren kann, die den öffentlichen Raum beeinträchtigen.
Art. 8 Kriminalpolizei
a) Organisation1 Die Kriminalpolizei ist territorial organisiert und umfasst:
- a. drei regionale Kreise, und zwar das Oberwallis, das Mittelwallis und das Unterwallis;
- b. Spezialabteilungen, und zwar:
2 Die Kriminalpolizei ist die zuständige Einheit, um mit dem Bundesamt für Polizei bei der Umsetzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) zusammenzuarbeiten, Massnahmen zur Verhinderung von terroristischen Aktivitäten zu beantragen und diese Massnahmen umzusetzen und zu kontrollieren.
1 Die Kriminalpolizei:
- a. führt die Ermittlungen in den Angelegenheiten, deren Wichtigkeit, Komplexität und besondere Art ihren Einsatz verlangen;
- b. koordiniert die polizeiliche Tätigkeit in gerichtspolizeilichen Belangen.
2 Die Aufteilung der Aufgaben zwischen Gendarmerie und Kriminalpolizei bildet Gegenstand einer dienstinternen Weisung der Kantonspolizei.
3 Die Kriminalpolizei stellt einen Pikettdienst rund um die Uhr sicher.
Art. 9 c) Regionale Kreise1 Jeder regionale Kreis beugt Straftaten vor, ermittelt diese und führt Ermittlungen durch. Er sammelt Indizien und Beweise, sucht die Täter, ermittelt deren Identität und stellt diese Informationen der Justiz zur Verfügung.
2 Im Rahmen seiner Zuständigkeiten koordiniert der Kreis die Ermittlungen, die in seinem Gebiet durchgeführt werden.
3 Er ist auch zuständig:
- a. für die zugeteilten Aufgaben an die Kantonspolizei gemäss der Gesetzgebung über die Prostitution;
- b. das Bedrohungsmanagement zu leiten und zu koordinieren.
Art. 10 d) Kriminaltechnische Abteilung Die kriminaltechnische Abteilung ermittelt Spuren und Indizien an den Tatorten und wertet diese aus. Sie identifiziert lebende und tote Personen.
Art. 11 e) Abteilung Wirtschaftsdelikte1 Die Abteilung Wirtschaftsdelikte führt wichtige umfassende Ermittlungen im Bereich Wirtschaftskriminalität durch.
2 Bei Geldwäschereifällen leitet und koordiniert sie die Arbeit in den verschiedenen Regionen des Kantons.
Art. 12 f) Abteilung Betäubungsmittel1 Die Abteilung Betäubungsmittel führt in erster Linie Ermittlungen bezüglich Betäubungsmittel-handel durch.
2 Sie kontrolliert regelmässig die von Betäubungsmittelkonsumenten aufgesuchten Orte und betreibt insbesondere zusammen mit den Suchthilfeeinrichtungen Prävention.
Art. 13 g) Abteilung für operative Unterstützung1 Die Abteilung für operative Unterstützung umfasst:
- a. eine Gruppe Observation;
- b. eine technische Gruppe.
2 Sie unterstützt die Einheiten bei der Suche nach Informationen und bei der gezielten Suche nach Personen sowie beim Einsatz von technischen Mitteln.
Art. 14 h) Abteilung Jugend und Sitte1 Die Abteilung für Jugend und Sitte behandelt Angelegenheiten bezüglich Jugendstraftaten und stellt die Koordination der Prävention sicher.
2 Sie übernimmt Sittlichkeitsdelikte und führt Einvernahmen unter Anwendung besonderer Massnahmen gemäss der schweizerischen Strafprozessordnung zum Schutz von Opfern und Kindern durch.
3
Art. 15 i) Abteilung Auskünfte, Analyse und Dokumentation1 Die Abteilung für Auskünfte, Analyse und Dokumentation umfasst:
- a) *. eine Gruppe für besondere Ermittlungen und zur Bekämpfung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, die das kantonale Vollzugsorgan im Sinne des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst darstellt;
- b. eine Gruppe Koordination und Dokumentation;
- c) *. Gruppe Waffen, Sprengstoffe und Sicherheitsunternehmen.
2 Sie sammelt, verarbeitet und wertet laufend Informationen und Statistiken für die operativen Einheiten und das Kommando laufend aus. Sie ist die kantonale Anlauf- und Koordinationsstelle für das organisierte Verbrechen und die Bekämpfung krimineller Organisationen.
Art. 15a * j) Abteilung Cyberkriminalität1 Die Abteilung Cyberkriminalität führt wichtige und komplexe Ermittlungen im Bereich der Informatikkriminalität durch.
2 Sie unterstützt die operativen Einheiten bei der Erfassung und Auswertung von digitalen Daten und Spuren.
1 Die operativen Einheiten verfügen über ein Führungsbüro, das die Chefs der Einheiten im Hinblick auf die strategische und operative Verwaltung und bei der Planung der Einheit direkt unterstützt.
2 Das Führungsbüro wird vom Vertreter des Chefs der Einheit geführt.
Die operativen Einheiten verfügen über Interventions- und Kommandopiketts, deren Zahl und Organisation vom Kommandanten festgelegt werden.
2.2 Unterstützungseinheiten
Art. 19 Leitung und Controlling1 Die Einheit Leitung und Controlling unterstützt den Kommandanten direkt, insbesondere in den Bereichen Personalwesen, Behandlung von strategischen Dossiers des Polizeikorps, Sekretariat des Kommandanten und Controlling der Dienststelle.
2 Der Chef der Einheit fungiert als stellvertretender Kommandant.
Art. 20 Kommunikation und Prävention Die Einheit Kommunikation und Prävention ist für die interne und externe Kommunikation des Polizeikorps sowie für die Verbrechensprävention zuständig. Sie informiert die Bevölkerung über die Medien und das Internet.
Art. 21 Planung
a) Organisation1 Die Einheit Planung besteht aus einem Führungsbüro und drei Abteilungen:
- a) *. die Einsatzzentrale;
- b) *. die Abteilung Grundausbildung;
- c) *. die Abteilung Weiterbildung.
2 Der Leiter der Einheit fungiert im Bedarfsfall als Krisenstabschef der Kantonspolizei.
Art. 21a * b) Einsatzzentrale1 Sie gewährleistet:
- a. den Bereitschaftsdienst für alle Telefon-, Not- und Dringlichkeitsanrufe sowie für das Abhören des Funkverkehrs;
- b. die Steuerung und Überwachung des Strassenverkehrs auf kantonaler Ebene;
- c. die Auslösung von Warnungen und Alarmen im Sinne der Verordnung über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung besonderer und ausserordentlicher Lagen.
2 Sie löst in Koordination mit den Partnern im Sicherheits- und Gesundheitsbereich sofort alle geeigneten Mittel aus.
Art. 21b * c) Abteilung Grundausbildung Diese Abteilung ist für die Grundausbildung der Polizeiaspiranten im ersten Ausbildungsjahr zuständig.
Art. 21c * d) Abteilung Weiterbildung1 Diese Abteilung ist für die Weiterbildung des gesamten Polizeikorps und die Betreuung der Aspiranten im zweiten Ausbildungsjahr zuständig.
2 Sie besteht aus der Gruppe Schiessen und persönliche Sicherheit.
3 Sie organisiert und führt die kantonale Session der eidgenössischen Berufsprüfung für Polizistinnen und Polizisten (eidgenössischer Fachausweis) durch.
Art. 22 Verwaltung und Rechtsangelegenheiten
a) Organisation Die Einheit Verwaltung und Rechtsangelegenheiten besteht aus einem Führungsbüro und zwei Abteilungen:
- a) *. die Abteilung Buchhaltung und Kanzlei;
- b) *. die Abteilung Rechtsangelegenheiten.
Art. 22a * b) Abteilung Buchhaltung und Kanzlei1 Die Abteilung Buchhaltung und Kanzlei umfasst:
- a. eine Gruppe Buchhaltung;
- b. eine Gruppe Kanzlei.
2 Sie ist zuständig für die Finanzverwaltung der Kantonspolizei, den Empfang im Polizeihauptgebäude sowie die Bearbeitung der Post und der administrativen Anfragen.
Art. 22b * c) Abteilung Rechtsangelegenheiten1 Die Abteilung Rechtsangelegenheiten umfasst:
- a. eine Gruppe juristische Angelegenheiten;
- b. eine Gruppe Beschlagnahmungen.
2 Sie ist für die rechtlichen und gesetzgeberischen Aspekte zuständig, die in den Zuständigkeitsbereich der Kantonspolizei fallen. Sie sorgt auch für die Anwendung der Gesetzgebung in Bezug auf Waffen, Sicherheitsunternehmen und Beschlagnahmungen.
Art. 23 Logistik
a) Organisation1 Die Einheit Logistik ist für die allgemeine Unterstützung des Korps zuständig. Sie besteht aus einem Führungsbüro und drei Abteilungen:
- a) *. die Abteilung Material, Garage und Unterstützung;
- b) *. die Abteilung Informatik;
- c) *. die Abteilung Technik und Telekommunikation.
2 In Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Immobilien und Bauliches Erbe ist sie für die Immobilienverwaltung der Kantonspolizei zuständig.
Art. 23a * b) Abteilung Material, Garage und Unterstützung1 Die Abteilung Material, Garage und Unterstützung umfasst:
- a. eine Gruppe Material;
- b. eine Gruppe Garage.
2 Sie ist zuständig für die Beschaffung und Verwaltung der Ausrüstung des Korps, insbesondere der Uniformen, der Bewaffnung und des Fahrzeugparks der Kantonspolizei, sowie für die Verwaltung der Cafeteria des Polizeihauptgebäudes und die Unterstützung bei operativen Einsätzen.
Art. 23b * c) Abteilung Informatik Die Abteilung Informatik ist für die Einrichtung und Verwaltung der Informatikinfrastruktur und der Software sowie für die Informatiksicherheit der Kantonspolizei zuständig. Sie ist auch für die Anschaffung und Verwaltung des Informatikparks der Kantonspolizei zuständig. Sie arbeitet eng mit der kantonalen Dienststelle für Informatik zusammen.
Art. 23c * d) Abteilung Technik und Telekommunikation Die Abteilung Technik und Telekommunikation übernimmt die Funktion des kantonalen Betreibers des nationalen Telekommunikationsnetzes. Sie ist auch für die Beschaffung und die allgemeine Verwaltung aller technischen und elektronischen Ausrüstungen der Kantonspolizei zuständig.
1 Die Unterstützungseinheiten sind in Abteilungen oder Gruppen eingeteilt.
2 Sie können über ein Führungsbüro verfügen, das für die Verwaltung, für die Einsätze und für die Planung der Einheit zuständig ist.
Die Unterstützungseinheiten können über Reserve- und Interventionspiketts verfügen, deren Zahl und Organisation vom Kommandanten festgelegt werden.
2.3 Spiel der Kantonspolizei und Ehrendienst
Art. 26 Spiel der Kantonspolizei1 Die Kantonspolizei verfügt über ein Spiel, welches sich insbesondere aus Korpsmitgliedern und anderen Mitarbeitern des Staats Wallis zusammensetzt.
2 Der Staatsrat ist für die Genehmigung der Proben und der Konzerte des Spiels sowie für die Komiteesitzungen während der Dienstzeit zuständig. Diese Zuständigkeit kann auf den Kommandanten übertragen werden.
3 Der Kommandant regelt die Organisation und die Einsatzmodalitäten über eine Dienstanweisung und spezielle Dienstbefehle.
1 Die Kantonspolizei verfügt über einen Ehrendienst in Paradeuniform, deren Mitglieder aus sämtlichen Einheiten stammen.
2 Der Ehrendienst wird insbesondere bei Beisetzungen von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und kantonalen Veranstaltungen eigesetzt.
3 Der Kommandant regelt die Organisation, die Einsatzmodalitäten und die einzelnen Entwicklungsphasen über eine Dienstanweisung.
2.4 Dienstgrade und Bestand an Polizisten im Korps
1 Der Leiter der Kantonspolizei trägt den Grad des Kommandanten.
2 Die Stabsoffiziere tragen den Grad des Oberstleutnants.
3 Die anderen Dienstgrade der Kantonspolizei, beziehungsweise der Kriminalpolizei, sind die Folgenden:
- a. Offiziere: Major, Hauptmann und Leutnant;
- b. Höher Unteroffiziere: Adjutant, Feldweibel; Hauptinspektor;
- c. Unteroffiziere: Wachtmeister, Korporal; Hauptinspektor Adjunkt, Inspektor I;
- d. Agenten: Gefreiter, Gendarm; Inspektor II, Inspektor III;
- e. Agenten in Ausbildung: Aspiranten.
4 Die Stellvertreter der Chefs der operativen Einheiten tragen den Grad des Majors.
5 Die Kreise und die Spezialabteilungen der operativen Einheiten werden von einem Hauptmann geleitet, dessen Stellvertreter ein Leutnant ist.
6 Der Stabsoffizier, der für eine Unterstützungseinheit zuständig ist, ernennt seinen Stellvertreter unter seinen Untergebenen. Die Chefs der Abteilungen der Unterstützungseinheiten tragen den Dienstgrad des Hauptmannes.
Art. 29 Bestand an Polizisten im Korps1 Der Bestand an Polizisten im Korps wird durch den Staatsrat bestimmt. Er beläuft sich maximal auf einen Polizisten für 650 Einwohner.
2 Die Personalanstellung erfolgt gemäss den im Budget verfügbaren Mitteln.
3 Aufbewahrung von Polizeidaten
Die von der Kantonspolizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gesammelten Daten werden für die erneute Nutzung für polizeiliche Zwecke aufbewahrt.
Art. 31 Aufbewahrungsfrist1 Die Aufbewahrungsfrist für Daten:
- a. der gerichtlichen Polizei ist durch die Gesetzgebung über die Akten der gerichtlichen Polizei geregelt;
- b. der Verkehrspolizei oder der Verwaltungspolizei ist auf 7 Jahre festgesetzt;
- c. der öffentlichen Sicherheit ist auf 10 Jahre festgesetzt.
2 Die Daten bezüglich des Verschwindens einer Person werden solange aufbewahrt, bis die verschwundene Person gefunden wurde. Diese Frist darf 50 Jahre jedoch nicht überschreiten.
3 Die durch das Bundesrecht festgesetzten Aufbewahrungsfristen bleiben vorbehalten.
4 Enthalten Dateien Daten unterschiedlicher Art, gilt die längste Aufbewahrungsfrist.
1 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der Kommandant anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Verlängerung der Aufbewahrung verfallener Daten für eine von ihm festgesetzte Dauer anordnen. Dabei darf die durch das Gesetz vorgegebene Höchstfrist jedoch nicht überschritten werden.
2 Die Verlängerung ist namentlich zulässig:
- a. wenn die Aufbewahrung verfallener Daten für die Verhütung oder die Verfolgung von schweren Straftatbeständen weiterhin notwendig ist;
- b. wenn die Aufbewahrung durch besondere, unter anderem wissenschaftliche, didaktische oder statistische Gründe gerechtfertigt ist.
4 Status der Mitglieder der Kantonspolizei
4.1 Polizisten
Art. 33 Anstellungsbedingungen1 Um als Polizist angestellt zu werden, muss man:
- a. Schweizerbürger sein;
- b. ohne Vorstrafen sein und einen ausgezeichneten Leumund geniessen;
- c. in guter körperlicher und gesundheitlicher Verfassung sein;
- d. eine anerkannte akademische, berufliche oder militärische Ausbildung absolviert haben;
- e. Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung sein;
- f. darf weder Gegenstand eines Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahrens noch Gegenstand eines Verlustscheins sein.
2 Die Anstellungsbehörde entscheidet über jeden Einzelfall.
Art. 34 Zuteilung und Versetzung1 Die Zuteilungen und Versetzungen liegen in der Zuständigkeit des Kommandanten und erfüllen die Dienstanforderungen.
2 Bei der Zuteilung oder der Versetzung kann die familiäre Situation des Betreffenden berücksichtigt werden.
Art. 35 Aufstieg und Beförderung1 Der Aufstieg fällt in die Zuständigkeit des Departementschefs und erfolgt unter Berücksichtigung:
- a. der Dienstanforderungen;
- b. des Ergebnisses einer Eignungsprüfung;
- c. der Dienstjahre.
2 Kann in Anspruch genommen werden für den Dienstgrad:
- a. des Gefreiten oder des Inspektors II, sofern der Agent mindestens drei vollendete Dienstjahre vorweisen kann;
- b. des Korporals oder des Inspektors I, sofern der Agent mindestens neun vollendete Dienstjahre vorweisen kann;
- c. des Wachtmeisters oder des stellvertretenden Hauptinspektors, sofern der Agent mindestens dreizehn vollendete Dienstjahre vorweisen kann.
3 Die Beförderung oder die Versetzung in den Grad eines Stabsoffiziers, eines Offiziers oder eines höheren Unteroffiziers muss den strukturellen Anforderungen entsprechen, erfolgt über eine interne oder externe Ausschreibung und geht aus den Bestimmungen der Gesetzgebung über das Staatspersonal hervor.
Art. 36 Schiessen, persönliche Sicherheit und körperliche Verfassung1 Die Polizisten müssen jederzeit dazu in der Lage sein, ihren Auftrag auszuführen. Daher müssen sie in guter körperlicher Verfassung sein.
2 Der Kommandant schreibt über Dienstanweisungen und -befehle Pflichttrainings vor, insbesondere in den Bereichen Schiessen, persönliche Sicherheit und Sport.
1 Je nach Aufgabe und Zuteilung können die Polizisten dazu verpflichtet werden, eine Uniform und Dienstabzeichen zu tragen.
2 Im Dienst sind die Polizisten bewaffnet.
3 Sie werden auf Kosten des Staates gemäss den Richtlinien des Kommandanten ausgerüstet. Sie sind dazu verpflichtet, die Ausrüstung bei Kündigung, Entlassung oder Pensionierung zurückzugeben. Der Departementschef ist dafür zuständig, auf Vormeinung des Kommandanten über den Rückkauf eines Teils der Ausrüstung zu entscheiden.
4 Der Kommandant händigt den Polizisten eine Polizeikarte aus.
Art. 38 Interventionspflicht1 Bei Notfällen, Ertappen auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug sind die Polizisten dazu verpflichtet, auch ausserhalb ihrer Arbeitszeiten einzugreifen oder aufgrund der Gefahr Straftaten zu melden.
2 In diesem Fall gelten sie als im Dienst befindlich.
1 Die Polizisten müssen im Kanton Wallis wohnen, es sei denn es liegen aussergewöhnliche Umstände vor und die Polizisten können innerhalb einer vom Kommandanten vorgegebenen Zeit ihren Arbeitsplatz erreichen.
2 Je nach den Bedürfnissen des Dienstes und seiner Funktion können sie dazu verpflichtet werden, ihren Wohnsitz in einem festgelegten Sektor zu wählen.
1 Die Polizisten sind gemäss dem Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung von der Militärdienstpflicht befreit. Sie können daher keinen Anspruch auf eine Beförderungsausbildung (Unteroffizier Offizier) geltend machen.
2 Zuteilungen in spezielle Militäreinheiten bleiben vorbehalten. Der Kommandant ist dafür zuständig, über Ausnahmen zu entscheiden.
Art. 41 Entschädigungsleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses Jeder Polizist, der vor dem erfüllten dritten Dienstjahr kündigt oder aus eigener Schuld entlassen wird, hat dem Staat als Entgelt für die Beteiligung an den vom Kanton übernommenen Ausbildungskosten in der Regel eine Entschädigung in Höhe von 50'000 Franken zu entrichten. Dieser Betrag wird proportional zu den geleisteten Dienstjahren reduziert.
Art. 42 Urlaub, Ferien und Überstunden1 Wenn aussergewöhnliche Umstände es erfordern, kann der Kommandant den Bezug von Ferien und Freitagen für eine begrenzte Zeit untersagen. Er kann zudem Ferien vorschreiben, sie verschieben oder sogar die Rückkehr der Polizisten aus ihren Ferien anordnen. In diesen Fällen übernimmt der Staat die den Polizisten gegebenenfalls entstandenen Kosten.
2 Die Polizisten sind verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn die Anforderungen des Dienstes dies erfordern.
Die Polizisten vermeiden - auch ausserhalb des Dienstes - jegliches Verhalten, das ihrer Stellung schadet.
Art. 44 Administrative Massnahmen Für die administrativen Massnahmen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis.
4.2 Polizeihilfspersonal
Art. 45 Begriffsbestimmung1 Zum Polizeihilfspersonal gehören:
- a. die zivilen Mitarbeiter;
- b. die öffentlichen Sicherheitsassistenten.
2 Die Assistenten für öffentliche Sicherheit werden vereidigt. Der Kommandant bezeichnet die zu vereidigenden zivilen Mitarbeiter.
Art. 46 Anstellungsbedingungen1 Um als Polizeihilfskraft angestellt zu werden, muss man:
- a. volljährig sein;
- b. ohne Vorstrafen sein und einen ausgezeichneten Leumund geniessen;
- c. und darf weder Gegenstand eines Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahrens noch Gegenstand eines Verlustscheins sein.
2 Die erforderliche berufliche Ausbildung hängt von dem vom Korps zugewiesenen Auftrag ab.
Art. 48 Öffentliche Sicherheitsassistent
a) Anstellungsbedingungen Um als öffentlicher Sicherheitsassistent angestellt zu werden, muss man:
- a. die Anstellungsbedingungen für das Polizeihilfspersonal erfüllen;
- b. in bester körperlicher und gesundheitlicher Verfassung sein;
- c. in Besitz eines Führerausweises der für die Funktion notwendigen Kategorien sein;
- d. Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung sein;
- e. eine Ausbildung zum öffentlichen Sicherheitsassistenten absolviert und ein Diplom oder eine gleichwertige Bescheinigung erhalten haben.
1 Die öffentlichen Sicherheitsassistenten übernehmen insbesondere die folgenden Aufgaben:
- a. Unterstützung der Agenten der Gendarmerie;
- b. Transport von Gefangenen;
- c. Arbeit als Operator in den Einsatzzentralen.
2 Je nach Funktion und Art des zugewiesenen Auftrags können sie für die Anwendung der in der Verordnung über die Anwendung von Zwangsmitteln durch die Kantonspolizei vorgesehenen Zwangsmittel, darunter die Feuerwaffe, geschult und dazu berechtigt werden.
3 Die Uniform der öffentlichen Sicherheitsassistenten unterscheidet sich von der Uniform der Polizisten und dient ihrer Legitimation.
Art. 50 c) Schiessen, persönliche Sicherheit und körperliche Verfassung1 Die öffentlichen Sicherheitsassistenten müssen jederzeit in der Lage sein, ihren Auftrag auszuführen. Daher müssen sie stets in guter körperlicher Verfassung sein.
2 Der Kommandant schreibt über Dienstanweisungen und -befehle Pflichttrainings vor, insbesondere in den Bereichen persönliche Sicherheit und Sport sowie im Bereich Schiessen für bewaffnete Sicherheitsassistenten.
Art. 51 Anwendbares Recht Unter Vorbehalt anderer Bestimmungen gelten die Artikel 34, 35 Absatz 3, 37 Absatz 1 und 3, 39 und 42 bis 44 analog für das Polizeihilfspersonal.
4.3 Polizeiaspiranten
Art. 52 Begriffsbestimmung1 Der Aspirant ist Mitglied der Kantonspolizei in Ausbildung an einer Polizeischule oder in der praktischen Ausbildung mit dem Ziel des Erhalts des eidgenössischen Fachausweises Polizist unter Berücksichtigung der Richtlinien des schweizerischen Polizeiinstituts und des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation.
2 Der Aspirant zählt nicht zum Bestand des Polizeikorps.
Art. 53 Anstellungsbedingungen für die Aspirantenschule1 Die Anstellungsbedingungen für die Aspirantenschule sind die Folgenden:
- a. Schweizerische Staatsbürgerschaft oder laufendes Einbürgerungsverfahren, das spätestens zum Ausbildungsende abgeschlossen sein muss;
- b. keine Vorstrafen und ausgezeichneter Leumund;
- c. beste körperliche und gesundheitliche Verfassung;
- d. Mindestalter 18 Jahre bei der Einreichung der Bewerbung;
- e. abgeschlossene Ausbildung gemäss den für das Erscheinen zu den Prüfungen für den eidgenössischen Fachausweis Polizist verlangten Anforderungen;
- f. darf weder Gegenstand eines Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahrens noch Gegenstand eines Verlustscheins sein;
- g. in der Regel Mindestgrösse von 160 Zentimetern bei Frauen und 170 Zentimetern bei Männern;
- h. Besitz des Führerausweises der Kategorie B.
2 Die vom Ausbildungszentrum vorgeschriebenen ergänzenden Anstellungsbedingungen sind vorbehalten.
Art. 54 Prüfung und Auswahl1 Bewerber, welche die Anstellungsbedingungen erfüllen, nehmen am Auswahlverfahren teil, das unter anderem Sprach-, Sport- und psychometrische Tests, Gespräche, ein psychologisches Gutachten und eine medizinische Untersuchung umfasst.
2 Die Auswahl erfolgt in Ausscheidungsphasen.
Art. 55 Anwendbares Recht1 Die Aspiranten unterliegen denselben Vorschriften wie die Polizisten; diese gelten analog unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen.
2 Die Vorschriften des Ausbildungszentrums sind vorbehalten.
3 Die Organisation der praktischen Ausbildungsphase liegt in der Verantwortung der Kantonspolizei in Anwendung und unter Beachtung der diesbezüglichen eidgenössischen Richtlinien.
4 Die Aspiranten verfügen über die Befugnisse der Kantonspolizei unter Vorbehalt der vom Kommandanten festgelegten Ausführungsbestimmungen.
Art. 56 Überstunden und Entschädigungen1 Während der Ausbildungszeit in der Schule müssen die Aspiranten ihre gesamte Zeit der Ausbildung widmen. Überstunden werden nicht vergütet; Nachtarbeit und Tätigkeiten, die nicht im Lehrplan enthalten sind, sind integrierender Bestandteil der Ausbildung.
1bis Während der praktischen Ausbildungszeit im Korps gelten für die Aspiranten dieselben Regeln für die Arbeitszeiterfassung wie für Polizisten.
2 Sofern der Kommandant keine besonderen Richtlinien festlegt, haben die Aspiranten keinen Anspruch auf Entschädigungen im Sinne der Verordnung über Besoldung, Spesen und Zulagen.
1 Die Anstellung der Aspiranten dauert maximal bis zur Erlangung des eidgenössischen Fachausweises als Polizist.
2 Die Probezeit beträgt sechs Monate. Nach dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat bis zum Ende der Ausbildung.
3 Die Aspiranten, die aus eigenem Verschulden während der Ausbildung kündigen oder entlassen werden, bezahlen eine Entschädigung von höchstens 50'000 Franken, die einem Beitrag an die vom Kanton getragenen Kosten der Grundausbildung entspricht und proportional zur Dauer der absolvierten Ausbildung festgelegt wird.
4 Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildungszeit beziehungsweise das Erlangen des eidgenössischen Fachausweises gibt keinen Anspruch auf eine Anstellung.
4.4 Aspiranten der Gemeindepolizeien, der Kantonspolizeien und der Bundespolizei
1 Die Kantonspolizei kann Aspiranten aus anderen Polizeikorps für Ausbildungen oder Praktika im Rahmen der Grundausbildung aufnehmen.
2 Wenn Aspiranten anderer Polizeikorps Praktika bei der Kantonspolizei absolvieren, sind sie in Bezug auf die Arbeitsorganisation und die polizeilichen Befugnisse den Aspiranten der Kantonspolizei gleichgestellt. In personal- und versicherungsrechtlichen Belangen sind sie ihrem Korps unterstellt.
5 Pauschalgebühren
Art. 58 Ordnungsdienst bei Veranstaltungen1 In folgenden Fällen wird eine Pauschalgebühr von 250 Franken pro Stunde und Agent erhoben:
- a. Einsatz des Ordnungsdienstes der Kantonspolizei bei einer nicht genehmigten Veranstaltung oder bei einer genehmigten Veranstaltung, bei der die Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten wurden;
- b) *. …
- c. Einsatz der Kantonspolizei, der in erster Linie durch das Verhalten eines Einzelnen oder durch von Veranstaltungsteilnehmern begangene Gewalttätigkeiten notwendig geworden ist.
2 Im Falle eines präventiven Einsatzes der Kantonspolizei bei Veranstaltungen mit wirtschaftlichen, sportlichen, kulturellen oder anderen Zwecken wird eine Tagespauschale von 200 Franken pro Agent erhoben.
3 Alle von der Kantonspolizei in Rechnung gestellten Leistungen sind in einem vom Staatsrat genehmigten Reglement festgelegt.
T1 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die aktuelle Lohnsituation der Mitglieder der Kantonspolizei wird sich aufgrund der strukturellen Änderungen in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nicht verschlechtern.