1 Die periodischen Inspektionen bezwecken vor allem die Kontrolle:
- a. des Unterhaltes der Feuerungseinrichtungen;
- b. der Lagerung brennbarer Stoffe;
- c. der Freilegung der Treppenhäuser und anderer Fluchtwege;
- d. der Einsatzbereitschaft der Einrichtungen und Löschgeräte;
- e. der Lagerung von Fahrzeugen und Geräten, die Installation von Maschinen mit Verbrennungsmotoren;
- f. der Ordnung in den Häusern, vor allen in den Estrichen, um besondere Gefahren auszuschliessen.
2 Diese Inspektionen erfolgen mit Ausnahme von Einfamilienhäusern mit einem oder zwei Stockwerken mindesten alle fünf Jahre für ausschliessliche Wohngebäude, alle drei Jahre für Gebäude mit Betrieben ohne besondere Gefahren und alljährlich für Gebäude, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder die besondere Gefahren aufweisen.
3 Für Einfamilienhäuser mit einem oder zwei Stockwerken erfolgen periodische Kontrollen gemäss dem Prinzip der Selbstkontrolle durch den Eigentümer aufgrund vom KAF erstellter Checklisten, die durch die Gemeinden abgegeben werden.
4 Die periodische Kontrolle ist vorgängig dem Eigentümer anzumelden. Seine Anwesenheit oder die einer von ihm bezeichneten Person ist erforderlich.
5 Die Kontrollorgane haben zu allen Lokalen Zutritt.
6 Die festgestellten Mängel sind unverzüglich der Gemeindebehörde und dem Eigentümer zu melden und es wird ihm eine angemessene Frist zu deren Behebung gesetzt.
7 Werden Mängel innert der Frist nicht behoben, sind sie durch das zuständige Gemeindeorgan dem KAF zu melden, das in Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Ortsorganen die entsprechenden Massnahmen trifft.
8 Ist die Brand- oder Explosionsgefahr besonders gross, werden die notwendigen dringlichen Massnahmen getroffen, namentlich das Verbot zum Feuern, und gegebenenfalls die Einstellung des Betriebes und das Verbot, die Räumlichkeiten zu benutzen.
9 Wenn das KAF für das gleiche Gebäude mehrmals zu Kontrollen herbeigezogen wird, können die zusätzlichen Kontrollen dem Eigentümer verrechnet werden.