540.101

Verordnung betreffend den Unterhalt, die Reinigung und die Kontrolle der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen

vom 12. December 2001
(Stand am 01.07.2025)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Walliser Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG);
  • eingesehen die Luftreinhalteverordnung des Bundes vom 16. Dezember 1985 (LRV);
  • eingesehen das Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente vom 18. November 1977 (GSFN);
  • auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements, *

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung regelt die notwendigen Vorschriften betreffend den Unterhalt, die Reinigung und die Kontrolle der Feuerungs- oder Rauchabzugsanlagen.

2 Sie regelt insbesondere:

  1. a. die Unterschiede zwischen Brenner und Rauchabzug;
  2. b. die Organisation des Kaminfegerdienstes;
  3. c) *. die Möglichkeit, die Kontrollarbeiten der Brenner an spezialisierte anerkannte Berufskörperschaften zu delegieren;
  4. d. die Erteilung und den Entzug der Konzessionen sowie die Ernennungen der verschiedenen Beteiligten;
  5. e. die Rechte und Pflichten der Konzessionäre, ihres Personals sowie des Eigentümers und des Mieters der Anlage;
  6. f. die Reinigungs- und Kontrollfrequenzen sowie die Behebung der festgestellten Mängel;
  7. g. das Verfahren.

3 Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen gelten in gleicher Weise für Mann und Frau.

Art. 2 Aufsicht

1 Das für das Feuerwesen zuständige Departement übt die allgemeine Aufsicht über die im Rahmen der Verordnung ausgeübten Tätigkeiten aus, insbesondere was die Konzessionäre betrifft.

2 Das für den Umweltschutz zuständige Departement übt die Aufsicht und die Ermächtigung der Feuerungskontrollen aus.

2 Kontrolle, Unterhalt und Reinigung der Heizungsanlagen

Art. 3 Kaminfegerdienst

1 Die Kaminreinigung ist ein amtlicher, obligatorischer Dienst, der durch Konzessionsinhaber ausgeübt wird und der Kontrolle des Departements, welches für das Feuerwesen zuständig ist, der für die zivile Sicherheit und Militär verantwortlichen Dienststelle durch sein Kantonales Amt für Feuerwesen (nachfolgend: KAF) und, unter Vorbehalt von Artikel 10 des Reglements welches die Ausführungsbestimmungen zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente festlegt, den Feuerkommissionen untersteht.

2 Sie bezweckt die Reinigung und Kontrolle der Feuerherde und der Abgasleitungen von Verbrennungsrückständen sowie die Begrenzung der Rauchentwicklung und der Schadstoffemissionen hervorgerufen durch Verbrennungsanlagen.

3 Als Brenner werden alle Apparate angesehen, die der Mischung eines festen, flüssigen, gas- oder staubförmigen Brennstoffes mit Luft dienen und dadurch die Verbrennung bewirken.

4 Der Unterhalt der Brenner obliegt nicht dem Kaminfegerdienst.

5 Kamine, Abgasleitungen, Verbindungsrohre und Verbindungskanäle sind bestimmt durch die geltenden Normen und Weisungen der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (nachfolgend: VKF), die im Kanton angewendet werden.

Art. 4 Kaminfegersektoren

1 Das für das Feuerwesen zuständige Departement bestimmt die Kaminfegersektoren.

2 Es ernennt, in Zusammenarbeit mit dem für den Umweltschutz zuständigen Departement für jede Verwaltungsperiode, zu den in den staatlichen Reglementen festgelegten üblichen Bedingungen die Konzessionäre für jeden Sektor.

3 Die Altersgrenze für den Konzessionär entspricht dem Alter des Eintritts des Konzessionärs ins AHV-Alter.

4 Bei Fehlen eines qualifizierten Konzessionärs kann ein Sektor provisorisch dem Inhaber eines oder mehrerer benachbarter Sektoren als Unter-Sektor zugeteilt werden.

Art. 5 Konzessionäre

1 Wer Konzessionär des Kaminfegerdienstes in einem Sektor werden will, reicht dem für das Feuerwesen zuständigen Departement ein schriftliches Gesuch ein, begleitet von einem Leumundszeugnis, einem Auszug aus dem Strafregister und einem Arztzeugnis, aus dem hervorgeht, dass weder eine Krankheit noch ein Gebrechen der Ausübung dieses Berufes im Wege stehen.

2 Der Gesuchsteller hat folgende Bedingungen zu erfüllen:

  1. a. er muss im Besitz des vom Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung vorgesehenen Titels des Kaminfegermeisters sein;
  2. b. grundsätzlich im Kanton Wallis wohnhaft sein.

3 Vor Dienstantritt wird der Konzessionär vom Regierungsstatthalter des Wohnbezirkes vereidigt.

4 Die Kaminfeger können, wenn es die Umstände erfordern, zur Mithilfe bei der Bekämpfung von Bränden in ihrem Kaminfegersektor aufgerufen werden.

5 Die Versicherung ist Sache der Kaminfegermeister.

Art. 6 Personal

1 Der Kaminfegermeister kann nur Kaminfeger mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung anstellen.

2 Bei Mangel an Berufsleuten können, in Abweichung von dieser Bestimmung, nicht spezialisierte Arbeiter, die durch das KAF anerkannt sind, angestellt werden.

Art. 7 Pflichten des Konzessionärs

1 Der Konzessionär ist für die Ausführung der Arbeiten in seinem Sektor verantwortlich.

2 Der Konzessionär hat folgende Pflichten:

  1. a. führen eines Verzeichnisses über die Heizungsanlagen des Sektors in bezug auf Anzahl, Zustand sowie der durchgeführten Kontrollen der Verbrennungsanlagen;
  2. b. sicherstellen der obligatorischen Reinigungen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung. Das KAF kann ein Arbeitsprogramm einverlangen;
  3. c) *. überprüfen der neuen Installationen vor deren Inbetriebnahme; die Anzeige dieser neuen Installationen wird bei Erteilung der Baubewilligung durch die Gemeindeverwaltung gemacht;
  4. d. entschlacken der Kamine, wenn nötig;
  5. e. zusammenarbeiten mit dem zuständigen Gemeindeorgan bei den Gebäudeinspektionen;
  6. f) *. erstellen eines schriftlichen Berichtes an das KAF mit einer Kopie an das zuständige Gemeindeorgan über alle Vorkommnisse und Unregelmässigkeiten, die eine Gefahr aufweisen können;
  7. g) *. schriftliche Anzeige an das KAF jeder Reinigungsverweigerung sowie die Nichtbefolgung der gesetzlichen feuerpolizeilichen Vorschriften mit Kopie an das zuständige Gemeindeorgan;
  8. h) *. anzeigen jeder Nichtbefolgung der gesetzlichen Vorschriften über die Luftreinhalteverordnung an die Dienststelle für Umwelt (nachfolgend DUW).

3 Der Konzessionär muss den Wohnsitz in seinem Arbeitssektor oder in unmittelbarer Nähe haben.

4 Die berufliche Tätigkeit des Konzessionärs muss neutral sein gegenüber der Heizungsbranche. Er darf kein direktes Interesse am Verkauf oder an der Instandhaltung von gesamten Anlagen oder Teilen davon (Brenner, Heizkessel, Regulierungen) haben.

Art. 8 Reinigungsanzeige

1 Der Konzessionär muss seine Reinigung mindestens einen Tag im voraus anmelden.

2 In Gemeinden mit Streusiedlungen muss die Anzeige wenigstens zehn Tage vorher der Gemeinde zugestellt werden, welche ihrerseits für die nötige Bekanntmachung besorgt ist.

Art. 9 Gesetzliche Bestimmungen und Dienstvorschriften

1 Der Konzessionär hat sich über alle gesetzlichen Bestimmungen und Dienstvorschriften betreffend seinen Beruf auf dem Laufenden zu halten.

2 Er informiert sein Personal darüber, soweit es für die Ausführung der Arbeit erforderlich ist.

3 Das für das Feuerwesen zuständige Departement bietet die Kaminfegermeister und ihr Personal zu Instruktionskursen auf. Es kann die daraus entstehenden Kosten teilweise übernehmen.

Art. 10 Aufgabe des Besitzers und des Mieters

1 Der Eigentümer und der Mieter sind gehalten, sich den sie betreffenden vom Kaminfeger auferlegten Sicherheitsmassnahmen zu fügen und ihm die Arbeit zu erleichtern.

2 Wenn sie durch höhere Umstände verhindert sein sollten, den Kaminfegerdienst am angegebenen Tag ausführen zu lassen, so ist der Kaminfegermeister rechtzeitig zu benachrichtigen, ansonsten sie zur Bezahlung einer Transportentschädigung verpflichtet werden können.

3 Vorbehalten bleiben Not- und Dringlichkeitsfälle.

4 Der Eigentümer und der Mieter können bei unregelmässiger Anwesenheit im Gebäude, dem Kaminfegermeister die genehme Zeit für die Ausführung der Kaminreinigung melden. Zusätzliche Transportkosten gehen zu ihren Lasten.

5 Auf Anfrage der mit der Gebäudeinspektion beauftragen Organe müssen sie eine schriftliche Bestätigung der offiziellen Feuerungskontrolle vorweisen.

Art. 11 Häufigkeit der jährlichen Reinigungen

1 Die Häufigkeit der Reinigungen ist in Anhang 1 dieser Verordnung festgelegt.

2 Ergänzungen:

  1. a. wenn zwei Reinigungen nötig sind, hat mindestens eine davon während der Heizperiode zu erfolgen;
  2. b. bei Meinungsverschiedenheiten in bezug auf die Häufigkeit entscheidet das KAF.

3 Ausnahmen:

  1. a. das KAF kann den Eigentümern der nur während des Sommers bewohnten Maiensässe, Alphütten und Berghütten bewilligen, die Kaminreinigungen selber zu besorgen, sofern es sich nur um offene Herde, Kochherde mit Füssen, einfache oder transportierbare Öfen handelt und wenn der Rauch nur durch Holzkamine und einfache Rauchrohre entweicht. Die Erteilung der Bewilligung untersteht folgenden Bedingungen:
  2. b. in den Gebäuden, für die eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde, hat der Eigentümer alle sechs Jahre eine Kontrolle durch den Kaminfeger durchführen zu lassen;
  3. c. bei geringem Gebrauch eines Cheminées in Wohnsalons oder der Heizung einer Ferienwohnung kann die Reinigungshäufigkeit zwischen dem Besitzer oder dem bestimmten Verantwortlichen und dem Kaminfegermeister abgesprochen werden.

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Art. 12 Mangelhafte Einrichtungen

1 Der Kaminfegermeister meldet alle festgestellten Mängel unverzüglich schriftlich dem KAF, welche sie dem zuständigen Gemeindeorgan übermittelt.

2 Das zuständige Gemeindeorgan bestimmt eine geeignete Frist zur Behebung der Mängel gemäss Artikel 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente und Artikel 8 und 9 der Verordnung betreffend Brandverhütungsmassnahmen.

3 Der Kaminfegermeister oder sein Vertreter informiert den Eigentümer während seiner Arbeit über die defekten Installationen. Er lässt ihn den Arbeitsrapport unterzeichnen, in welchem diese aufgeführt sind und informiert ihn über die zu tätigenden Massnahmen, um diese zu beheben.

Art. 13 Entlöhnung

1 Die für Unterhalt, Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- oder Rauchanlagen notwendigen Arbeiten sowie alle damit zusammenhängenden Leistungen werden gemäss dem Kaminfegertarif im Anhang 2 dieser Verordnung entschädigt.

2 Der Kaminfegertarif wird gemäss dem schweizerischen Index für Konsumentenpreise indexiert. Die Anpassungen des Tarifs werden bei Änderungen des Indexes von zwei Prozent mit Wirkung auf den 1. Januar des folgenden Jahres vom für das Feuerwesen zuständigen Departement entschieden.

3 Der Kaminfegermeister kann eine Barzahlung verlangen. Im Streitfalle gilt die Zustellung der Rechnung als Entscheid im Sinne des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

4 Das für das Feuerwesen zuständige Departement entscheidet erstinstanzlich im Rahmen des Einspracheverfahrens.

Art. 14 Versicherungen

1 Die Kaminreinigungsunternehmungen sind aufgrund des geltenden Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung versicherungspflichtig.

2 Sie haben sich an die Vorschriften und die Sicherheitsrichtlinien der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu halten.

3 Der Konzessionär ist in seinem Sektor verantwortlich für die Folgen seiner und seiner Mitarbeiter mangelhaften Arbeit und für die Schäden, die durch seine Tätigkeit entstehen.

4 Er ist verpflichtet, für Körper- und Materialschäden eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Der Deckungsbetrag darf nicht unter 5'000'000 Franken liegen.

Art. 15 * …

3 Obligatorische amtliche Feuerungskontrolle an Anlagen für Öl, Gas oder Holz

Art. 16 Vollzugsbehörde

1 Das für den Umweltschutz zuständige Departement ist beauftragt, die obligatorische Feuerungskontrolle an Anlagen für Öl, Gas oder Holz zu vollziehen.

2 Es ist befugt, die Qualifikationen der spezialisierten Berufskörperschaften für die Feuerungskontrolle anzuerkennen.

  1. a) *.
  2. b) *.

3 Die amtliche Feuerungskontrolle wird durchgeführt von:

  1. a) *. den amtlich zugelassenen Feuerungskontrolleuren für Öl- und Gasheizanlagen bis zu einer maximalen effektiven Wärmeleistung von 1'000 kW und für Holzheizanlagen bis zu 70 kW; die DUW behält sich das Recht vor, bei strittigen Kontrollergebnissen Nachprüfungen insbesondere durch eigene Messungen durchzuführen;
  2. b) *. der DUW für Öl- und Gasheizanlagen mit einer effektiven Wärmeleistung über 1'000 kW und für Holz- oder andere Festbrennstoffanlagen über 70 kW.
Art. 17 Qualitätssicherung

1 Das für den Umweltschutz zuständige Departement legt im Rahmen seiner Befugnisse die Anforderungen im Zusammenhang mit der Kompetenzdelegation und in einer Anwendungsrichtlinie fest. Diese regelt insbesondere die Aus- und Weiterbildung, die Übergangslösung betreffend die Ausbildungsanforderungen, die zu erfüllenden Bedingungen für die Anerkennung der Firmen, die Qualitätssicherungs- und Ausschlusskriterien für Kontrolleure und Fach- oder Kaminfegerunternehmen, den Verwaltungsablauf, die vom Experten oder Feuerungsfachmann bei der amtlichen Kontrolle auszufüllende Kontrollvignette sowie die Richtpreise der Feuerungskontrolle.

2 Das für den Umweltschutz zuständige Departement überwacht die Durchführung der delegierten Aufgaben (Qualitätssicherung) und regelt die mit der Feuerungskontrolle verbundenen Streitfälle.

3 Die Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt (nachfolgend: BAFU) sind anwendbar.

Art. 18 Amtliche Kontrolle und amtliche Kontrolleure

1 Eine amtliche Kontrolle besteht aus dem Messen der Emissionen von Heizungsanlangen gemäss den Empfehlungen des BAFU für die Kontrolle von Abgasen aus Feuerungen für Öl, Gas oder Holz.

2 Die zugelassenen amtlichen Feuerungskontrolleure werden durch das für den Umweltschutz zuständige Departement ernannt. Sie erhalten eine entsprechende Bestätigung der Kompetenzdelegation.

3 Dem amtlich zugelassenen Feuerungskontrolleur, der seine Pflichten verletzt, wird nach einer Verwarnung die Zulassung vom für den Umweltschutz zuständige Departement entzogen. Er wird von der Liste der amtlich zugelassenen Feuerungsinspekteur gestrichen.

4 Das für den Umweltschutz zuständige Departement führt die Liste der zugelassenen amtlichen Feuerungskontrolleure. Sie ist online einsehbar auf der Internetseite der DUW. Sie wird einmal jährlich im Amtsblatt des Staates Wallis publiziert.

5 Die zugelassenen amtlichen Feuerungskontrolleure sind berechtigt, die periodische amtliche Feuerungskontrolle durchzuführen.

6 Die Pflichten der Konzessionäre und amtlichen Kontrolleure bei der Feuerungskontrolle sind die folgenden:

  1. a. alle sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben auszuführen;
  2. b. die erforderliche Grundausbildung, die zur definitiven Ernennung führt, zu absolvieren;
  3. c. die Anforderungen der Weiterbildung zu erfüllen;
  4. d. der DUW die erforderlichen Informationen und Unterlagen innerhalb der erteilten Frist weiterzuleiten;
  5. e. die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben von Mitarbeitenden mit einer persönlichen Ernennung ausführen zu lassen;
  6. f. die Qualitätssicherungskriterien einzuhalten.
Art. 19 * Periodizität der amtlichen Kontrolle

1 Die Konformität der Feuerungsanlagen für Öl, Gas oder Holz wird in den von der LRV festgelegten Abständen kontrolliert.

2 Wird eine Anlage weniger als 100 Stunden pro Jahr in Betrieb genommen, kann die Zahl der Messungen gemäss der LRV reduziert werden. Auf Verlangen der DUW muss dem amtlichen Kontrolleur jederzeit ein Auszug aus der Zählung der Betriebsstunden vorgelegt werden können.

3 Bei einem gemischten Brenner ist der Verbrenner, der pro Jahr weniger als 100 Stunden in Betrieb ist, der periodisch amtlichen Feuerungskontrolle nicht unterstellt.

4 Wenn die LRV-Grenzwerte nicht eingehalten sind, wird ein offizieller Rapport zuhanden des Besitzers oder des bestimmten Verantwortlichen erstellt. Die Regulierung der Anlage muss innert 30 Tagen erfolgen.

Art. 20 * Experten und Expertisen

1 Die Expertisen zu Anlagen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a werden von Experten durchgeführt, welche durch das für den Umweltschutz zuständige Departement ernannt werden.

2 Die Expertise der Feuerungsanlagen ist in den folgenden Zeitabständen obligatorisch:

  1. a) *. alle 6 Jahre an Ölfeuerungsanlagen;
  2. b) *. alle 8 Jahre an Gasfeuerungsanlagen;
  3. c) *. alle 4 Jahre an Holzfeuerungsanlagen, ausser an Anlagen, die mit Reststoffen aus Holzindustrie und -gewerbe betrieben werden, wo die Expertise alle 2 Jahre stattfindet.

2bis Sie ersetzt eine periodische Kontrolle oder die Abnahmemessung an einer neuen oder sanierten Anlage.

3 Der amtliche Experte erstellt eine Expertise möglichst innerhalb von 3 Monaten, spätestens aber innerhalb von 12 Monaten nach der Sanierung oder Inbetriebnahme einer Anlage. Diese Expertise gilt als eine periodische amtliche Kontrolle.

4 Überschreiten die Ergebnisse der Feuerungsmessung einer Anlage die Grenzwerte, so wird sie durch die Expertise für nichtkonform erklärt. Die Anlage muss dann innerhalb von 30 Tagen durch eine nach Artikel 21 zugelassene Fachperson einreguliert werden. Der Einregulierbericht ist unverzüglich über den zuständigen Kaminfegermeister des Sektors an die DUW weiterzuleiten.

5 In jedem Fall sendet der Experte einen Bericht einerseits an den Eigentümer oder dem bestimmten Verantwortlichen und andererseits an die DUW. Anlagen ohne Konformitätsnachweis oder Kennzeichnung gemäss der Bundesverordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (EnEV) werden in Zusammenarbeit mit der DUW dem Eigentümer oder dem bestimmten Verantwortlichen und den zuständigen Behörden gemeldet.

6 Um das positive Ergebnis der Kontrolle zu bestätigen, bringt der Experte die ordnungsgemäss ausgefüllte brennstoffspezifische Vignette an einer gut sichtbaren Stelle an der Anlage an.

Art. 20a * Vergütung von Feuerungskontrollen

1 Die Feuerungskontrollen werden nach dem Tarif in Anhang 3 dieser Verordnung vergütet. Dies gilt nur für Kontrollen von Holzfeuerungen bis 70 kW.

2 Die Berechnung der Feuerungskontrollpreise berücksichtigt den Anteil der Fixkosten gemäss Kaminfegerdienst-Tarif, und die variablen Kosten (wie z.B. Messgerätkosten, Ausbildung). Der Anteil der Fixkosten bei der Tarifberechnung wird auf der Grundlage des schweizerischen Index für Konsumentenpreise gemäss Artikel 13 Absatz 2 indexiert.

3 Der Kaminfegermeister stellt seine Leistung dem Eigentümer oder dem bestimmten Verantwortlichen in Rechnung. Gegen die Rechnung kann innert 30 Tagen nach der Zustellung bei der DUW schriftlich Einsprache erhoben werden, welche dann darüber verfügt.

4 Die Verfügung der DUW kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Staatsrat angefochten werden.

Art. 21 * Feuerungsfachleute

1 Feuerungsfachleute sind speziell befugt, Inbetriebnahmen, Einregulierungen, Änderungen oder Sanierungsarbeiten an Feuerungsanlagen vorzunehmen.

2 Feuerungsfachleute müssen vom für den Umweltschutz zuständigen Departement anerkannt sein, damit ihre Feuerungskontrollen amtliche Gültigkeit erlangen.

3 Nur Feuerungsanlagen mit einem jährlichen Wartungsvertrag dürfen von Feuerungsfachleuten, die nach Artikel 18 als Kontrolleure benannt sind, amtlich kontrolliert werden. Der zugelassene Fachmann muss bei der regelmässigen Kontrolle die Vignette ausfüllen.

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Art. 22 Mängel

1 Feuerungsanlagen entsprechen nicht den Anforderungen, wenn einer oder mehrere LRV-Grenzwerte überschritten werden. Dieser Zustand wird auf der Kontrollvignette festgehalten.

2

2bis Der zugelassene amtliche Kontrolleur teilt dem Eigentümer oder dem bestimmten Verantwortlichen die Feststellung der Nichtkonformität unverzüglich schriftlich mit.

3 Die Einregulierungsarbeiten müssen innerhalb von 30 Tagen nach der Benachrichtigung über die Feststellung der Nichtkonformität durchgeführt werden.

4 Die Einregulierarbeiten werden vom Eigentümer oder vom bestimmten Verantwortlichen der Anlage einem anerkannten Feuerungsfachmann in Auftrag gegeben und sind innert der festgesetzten Frist auszuführen. Der Feuerungsfachmann bestätigt mit einem Messbericht, ob die Anlage einreguliert werden konnte oder nicht. Dieser Bericht ist zum einen dem Auftraggeber zuzustellen, zum anderen,

  1. a) *. wenn es für die Anlage einen jährlichen Wartungsvertrag gibt, an die DUW im Rahmen einer ordentlichen amtlichen Kontrolle, in den anderen Fällen an das für den Sektor zuständige Kaminfegerunternehmen;
  2. b) *. wenn es für die Anlage keinen jährlichen Wartungsvertrag gibt, an das für den Sektor zuständige Kaminfegerunternehmen, das den Bericht an die DUW weiterleitet.

5 Eine Sanierung wird durch die DUW verfügt, wenn die Anlage nicht durch eine einfache Regulierung eingestellt werden kann. Nach Erhalt der formellen Sanierungsverfügung und der roten Vignette, die die erleichterten Werte und die Frist für die Instandsetzung angibt, bringt der Eigentümer oder der bestimmte Verantwortliche die Vignette am Wärmeerzeuger an. Die Sanierungsfrist wird gemäss Artikel 10 der LRV festgelegt, wobei der Höhe der Grenzwertüberschreitung Rechnung zu tragen ist.

6 Die Sanierungsarbeiten müssen im Auftrag des Besitzers oder des bestimmten Verantwortlichen der Anlage innerhalb der Fristen ausgeführt werden. Wenn bei einer Zwischenkontrolle die Ergebnisse die während der Sanierungsfrist gewährten erleichterten Werte überschreiten, wird die Frist auf der Grundlage der geltenden Kriterien erneut geprüft. Gegebenenfalls wird eine neue Verfügung mit einer verkürzten Sanierungsfrist erlassen.

7 Nach der Inbetriebnahme einer neuen Anlage oder nach einer Sanierung wird eine Expertise erstellt, um die ordnungsgemässe Konformität der Anlage zu bestätigen. Der Expertisenbericht wird dem Eigentümer oder dem bestimmten Verantwortlichen und der DUW zugestellt.

Art. 23 Zwangsmassnahmen

1 Kommt der Eigentümer oder der bestimmte Verantwortliche der Instandsetzungspflicht nach Artikel 22 nicht nach, so ordnet das für den Umweltschutz zuständige Departement an, dass ein zugelassener Feuerungsfachmann nach einer letzten Mahnung unverzüglich die Instandsetzung vornimmt. Der Eigentümer oder der bestimmte Verantwortliche trägt die Kosten für die Ersatzvornahme. Die Behörde kann verlangen, dass Letzterer die voraussichtlichen Kosten vorschiesst.

2 Notfalls verfügt das für den Umweltschutz zuständige Departement die Stilllegung der Anlage, bis die vorgeschriebenen Arbeiten ausgeführt sind.

3a Gemeinsame Bestimmung

Art. 23a * Entzug der Konzession

1 Auf gemeinsamen Antrag der DUW und des KAF kann das für die Feuerpolizei zuständige Departement nach einer Verwarnung einem Kaminfegermeister die Konzession entziehen, der in schwerwiegender oder wiederholter Weise gegen die ihm obliegenden Pflichten verstösst, wie sie insbesondere in den Artikeln 7 und 18 festgelegt sind.

2 Der Betroffene wird vorgängig von der DUW und vom KAF angehört.

3 Der Entzug der Konzession gilt für die gesamte Tätigkeit des Konzessionärs.

4 Schlussbestimmungen

Art. 24 Sanktionen

1 Zuwiderhandlungen dieser Verordnung werden gemäss Artikel 42 und folgende des Gesetzes zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente geahndet.

2 Das Verfahren ist in den Artikeln 42 und 43 des Gesetzes zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente festgelegt.

Art. 25 Aufhebungen und Inkrafttreten

Die im Widerspruch zur vorliegenden Verordnung stehenden Verfügungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung betreffend den Unterhalt, die Reinigung und die Kontrolle der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen vom 10. September 1997. Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

A1 Anhang 1 zu Artikel 11

Art. A1-1 * Häufigkeit der Reinigungen

1

2 Allgemeines:

  1. a. Feuerungsanlagen, umfassend Feuerungsaggregate und Abgasanlagen, sind periodisch zu kontrollieren und wenn nötig zu reinigen. Kontrollen und Reinigungen sind in zweckmässigen Zeitabständen vorzunehmen. Bei zweimaliger Reinigung pro Jahr ist mindestens eine Reinigung in der Heizperiode vorzunehmen;
  2. b. die angegebenen Reinigungsfristen basieren auf einem störungsfreien Funktionieren der Feuerungsanlage bei normaler Betriebszeit sowie auf einer daraus zu erwartenden Verschmutzung. Bei übermässiger oder geringer Verschmutzung ist nach Rücksprache mit der Gebäudeeigentümerin beziehungsweise dem Gebäudeeigentümer, deren Vertretung oder den Benützenden vom festgelegten Kontroll- und Reinigungsintervall abzuweichen.

3 Mindeste Anzahl Kontrollen gegebenenfalls Reinigungen:

  1. a. Feuerungsanlagen für Raumheizung, Warmwasseraufbereitung und zu Kochzwecken (ohne Gasherde):
  2. b. Gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen:

4

A2 Anhang 2 zu Artikel 13

Art. A2-1 Allgemeine Grundsätze

1 Der Eigentümer ist verantwortlich für den Unterhalt der Kamine und der Heizungseinrichtungen. Der Unterhalt erfolgt auf seine Kosten durch hiezu ermächtigte Spezialisten.

2 Die Reinigung von Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen ist obligatorisch. Sie wird unter Kontrolle des Departements durch den offiziellen Kaminfegerdienst auf Kosten des Eigentümers durchgeführt.

Art. A2-2 * Kaminfegertarif

1 Für die im Rahmen des Kaminfegerdienstes durchgeführten Arbeiten wird der Preis pro Arbeitsminute auf 1,45 Franken (exkl. MWST) festgelegt. Dieser Preis basiert auf dem Index vom November 2024 mit einem Wert von 107.8 Punkten (Basis 100=Juli 2024).

2 Folgende Entschädigungen gelten für die verschiedenen Massnahmen (exkl. MWST):

A3 Anhang 3 zu Artikel 20a

Art. A3-1 * Allgemeine Grundsätze

Die Feuerungskontrolle von Holzfeuerungen bis 70 kW ist obligatorisch. Sie wird unter Kontrolle des Departements durch den offiziellen Kaminfegerdienst auf Kosten des Eigentümers durchgeführt.

Art. A3-2 * Feuerungskontrolltarif von Holzfeuerungen bis 70 kW

Folgende Entschädigungen gelten für die verschiedenen Feuerungskontrollen (exkl. MWST):