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540.1

Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente (GSFN)

vom 18. November 1977
(Stand am 01.01.2025)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Notwendigkeit, die Mittel zum Schutze gegen Feuer und Naturelemente den heutigen sozialen, technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen;
  • auf Antrag des Staatsrates,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 * Allgemeines

1 Das vorliegende Gesetz umfasst alle geeigneten Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Brandfällen, Gefahren aus entfesselten Naturelementen sowie Gefahren aller Art.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen (GBBAL).

3 Die in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Statuts-, Funktions- und Berufsbezeichnungen gelten in gleicher Weise für Mann und Frau.

Art. 2 * Kommunale Aufgaben und Befugnisse

1 Die Gemeinden sind für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf ihrem Gebiet verantwortlich.

2 Die Feuerpolizei wird durch den Gemeinderat ausgeübt, welcher damit im besonderen die Feuerkommission beauftragt.

3 Die Befugnisse des Staates hinsichtlich Überwachung und Koordination bleiben vorbehalten.

Art. 3 * Kantonale Aufgaben und Befugnisse

1 Die Aufgaben des Staates werden durch den Staatsrat, durch das mit der Feuerpolizei beauftragte Departement (nachfolgend: Departement) und durch die für das Feuerwesen zuständige Dienststelle (nachfolgend: die Dienststelle) ausgeführt.

2 Das Ausführungsreglement legt die Kompetenzen des Departements und der Dienststelle fest.

3 Der Staat sucht die Zusammenarbeit mit den Feuerversicherungsgesellschaften sowie mit dem Walliser Feuerwehrverband und seinen Regionalverbänden. Die Verbände kommen in den Genuss jährlicher Beiträge, sofern sie sich den im Ausführungsreglement enthaltenen Aufgaben und Bedingungen unterziehen.

Art. 4 * Inspektoren und Instruktoren

1 Der Staatsrat ernennt den kantonalen Feuerinspektor, die Regionalinspektoren, die Chefinstruktoren, die Feuerwehrinstruktoren und -aspiranten.

2 Die Ernennungen erfolgen für eine Amtszeit von vier Jahren oder für die laufende Amtsperiode zu den im Ausführungsreglement enthaltenen Bedingungen und zur Erfüllung der darin umschriebenen Aufgaben.

Art. 5 * Gemeindereglement und Feuerkommission

1 Der Gemeinderat arbeitet das einschlägige Gemeindereglement aus, lässt es durch die Urversammlung oder den Generalrat beraten und beschliessen und unterbreitet es dem Staatsrat zur Genehmigung.

2 Der Gemeinderat ernennt für die Dauer einer Amtsperiode eine Feuerkommission und einen Sicherheitsbeauftragten. Der Gemeinderat überwacht deren Tätigkeit gemäss den Bestimmungen des Ausführungsreglements.

3 Der Feuerwehrkommandant und der Sicherheitsbeauftragte sind von Amtes wegen Mitglieder der Feuerkommission.

2 Vorbeugende Brandschutzmassnahmen

Art. 6 Allgemeine Grundsätze

1 Die Dienststelle berät die Gemeinden und Einzelpersonen über Vorbeugung und Feuerbekämpfung; die Dienststelle fördert die systematische Aufklärung der Bevölkerung.

2 Jedermann ist im Rahmen seiner Tätigkeiten verpflichtet, vorbeugende Brandschutzmassnahmen zu treffen, insbesondere betreffend:

  1. a) *. den Unterhalt des Eigentums, das Erstellen von Gebäuden, die elektrischen Installationen, die Heizungseinrichtungen und Brandschutzanlagen;
  2. b. den Betrieb von Einrichtungen und Anlagen mit besonderer Feuergefahr;
  3. c. den Transport, die Lagerung und die Verwendung von feuergefährlichen, explosiven und giftigen Stoffen.

3 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die anwendbaren technischen Vorschriften zur Vorbeugung gegen Brände, die regelmässige Information der Bevölkerung und die Zusammenarbeit mit den übrigen zuständigen Instanzen.

4 Wenn es die Umstände erfordern, zum Beispiel während Trockenperioden, verbietet oder beschränkt das Departement das Anzünden von Feuern oder Feuerwerkskörpern im Freien auf dem gesamten oder auf einem Teil des Kantonsgebiets. Dieser Entscheid muss im Amtsblatt veröffentlicht und den betroffenen Gemeindebehörden mit einem Schreiben mitgeteilt werden.

5 Im Rahmen des Bundesrechts sind die Munizipalgemeinden zuständig zum Erlass besonderer Massnahmen betreffend den Unterhalt des Eigentums, namentlich in Bezug auf die Beseitigung von dürrem Gras.

Art. 7 Ausrüstung für erste Hilfeleistung

1 Die Eigentümer von Miets- und Geschäftshäusern oder Industriebauten, Hotels, Pensionen, Instituten, Schulen, Spitälern, Heimen, Werkstätten für Behinderte, Fabriken oder ähnlichen Betrieben, der Öffentlichkeit zugänglichen Lokalitäten, Depots, Konstruktionswerkstätten haben diese Gebäude auf eigene Kosten mit dem Material auszurüsten und anzupassen, das für die Feuerbekämpfung und die Sicherheit der Personen notwendig ist.

2 Sie haben das Personal oder die Mieter mit der Handhabung der Schutzeinrichtungen und Geräte vertraut zu machen und über die Evakuierungsmöglichkeiten zu informieren.

3 Eine Verordnung des Staatsrates legt fest:

  1. a) *. die Ausrüstung für die erste Hilfeleistung und die Schutzmassnahmen, welche für jede Gebäudeart (Wohn-, Handels-, Industrie- oder Gewerbegebäude; gemischte Gebäude) entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nötig ist;
  2. b) *. die Gebäudekontrollen, insbesondere die Häufigkeit und den Zweck derselben, das Verfahren zur Wiederinstandsetzung und die Rechtsfolgen fehlender Ausführung und den Unterhalt.
Art. 8 Gebäudeinspektion

1 Die Feuerkommission oder ein von ihr bezeichnetes Organ inspiziert periodisch die Gebäude, deren Brandschutzeinrichtungen sowie die Umgebung.

2 Der Inspektionsbericht ist der Gemeindeverwaltung und der Dienststelle zuzustellen.

3 Die Dienststelle ist zuständig zum Erlass von Weisungen und Instruktionen, um einheitliche Gebäudeinspektionen zu gewährleisten.

Art. 9 Spezialinspektionen

1 Während den Bauarbeiten, vor Bezug des Baues oder wenn es besondere Umstände erfordern, werden vom kantonalen oder einem regionalen Feuerinspektor Gebäudeinspektionen durchgeführt.

2 Die Ergebnisse der Inspektion sind in einem Rapport festzuhalten, welcher der Gemeinde und dem Eigentümer zuzustellen ist.

3 Mit dem Einverständnis des KFI kann der Sicherheitsbeauftragte der Gemeinde diese Inspektion durchführen.

Art. 10 * Kontrolle, Unterhalt und Reinigung der Kamine und Heizanlagen

1 Der Eigentümer ist auf eigene Kosten und unter Beizug der erforderlichen Fachleute für den Unterhalt der Kamine und Heizanlagen verantwortlich.

2 Die Reinigung der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen ist obligatorisch und wird zu Lasten der Eigentümer durch einen konzessionierten Kaminfegerdienst oder durch Spezialisten der betreffenden Branchen für Brenner ausgeführt, gemäss den in einer Verordnung des Staatsrates festgesetzten Modalitäten und unter Aufsicht des Departements.

3 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die notwendigen Bestimmungen über Unterhalt, Reinigung und Kontrolle der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen. Die Verordnung regelt insbesondere:

  1. a. die Unterschiede zwischen Brenner und Rauchabzug;
  2. b. die Organisation des Kaminfegerdienstes;
  3. c. die Feuerungskontrolle an gewisse spezialisierte Berufsgattungen zu delegieren, deren Qualifikation vom Departement anzuerkennen ist;
  4. d. Erteilung und Entzug der Konzessionen;
  5. e. die Rechte und Pflichten der Konzessionäre, ihres Personals sowie des Eigentümers und des Mieters der Anlage;
  6. f. die Häufigkeit der Reinigung und die Kontrolle sowie die Behebung festgestellter Mängel;
  7. g. das Verfahren.

3 Bauten

Art. 11 * Sicherheitsvorschriften a) Vormeinung der Dienststelle und der kommunalen Feuerkommission

1 Mit Ausnahme von Einfamilienhäusern mit einem oder zwei Stockwerken und kleineren Umbauten darf kein Bau erstellt, vergrössert oder umgebaut werden, ohne dass die Dienststelle ihre Vormeinung in Bezug auf Lage, Baumaterialien und gebäudeinternen Brandschutzmittel sowie Sicherheitseinrichtungen für Personen abgegeben hat.

2 Bei Einfamilienhäusern mit einem oder zwei Stockwerken und kleineren Umbauten wird diese Vormeinung von der Feuerkommission abgegeben.

3 Die Lage und Beschaffenheit der Gebäude hat die rasche Evakuation aller Gebäudeinsassen zu gewährleisten.

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Baugesetzgebung.

Art. 12 * b) Beherbergende und der Öffentlichkeit zugängliche Gebäude

1 Wenn die Schutz- und die Brandschutzmassnahmen in Gebäuden, die Menschen beherbergen und der Öffentlichkeit zugänglich sind, nicht oder nicht mehr eingehalten sind, schreibt die zuständige Feuerpolizeibehörde die im Gesetz vorgesehenen Massnahmen vor und setzt eine angemessene Frist, um die Mängel zu beheben.

2 Wenn die Mängel in der festgesetzten Frist nicht behoben werden, benachrichtigt die zuständige Feuerpolizeibehörde die Dienststelle. Diese kann im Einverständnis mit den verantwortlichen Ortsorganen, ein Benützungs- oder Betriebsverbot des Gebäudes und/oder der Installationen verfügen.

Art. 13 * …

4 Schutz gegen Feuer und Naturelemente

Art. 14 * Organisation

1 Der Schutz gegen Feuer und Naturelemente wird von den Gemeinden unter Aufsicht des Departements organisiert.

2 Die Gemeinden halten sich dabei an die im Ausführungsreglement enthaltenen Mindestvorschriften.

Art. 14a * Alarmierung

Die Entgegennahme der Alarme (Notrufnummer 118 und andere Alarmanlagen) und die Alarmierung der Feuerwehren sind jederzeit über eine Notrufzentrale sicherzustellen. Diese wird vom Staatsrat mittels Entscheid bezeichnet.

Art. 15 Aufgaben zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente

1 Der Dienststelle umfasst:

  1. a) *. die Rettung von Menschen, Tieren, Liegenschaften, Mobiliar und den Schutz der Umwelt;
  2. b) *. die geeigneten Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Bränden und Chemieunfällen;
  3. c) *. das Löschen von Bränden;
  4. d) *. den Ordnungsdienst auf den Brandstellen;
  5. e) *. den Schutz gegen Wasserschäden und Naturereignisse;
  6. f. die Bewachung der geretteten Gegenstände bis zu deren Unterbringung an einen sicheren Ort;
  7. g) *. die technische Hilfeleistung.

2 Zu diesem Dienst gehört auch der Wachdienst bei Sturm und Gewitter und der Ordnungsdienst zur Verhinderung von Unfällen anlässlich der örtlichen öffentlichen Veranstaltungen.

3 In Ausübung seiner Aufgabe versucht die Feuerwehr die schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt zu begrenzen.

Art. 16 Notfälle

Feuerwehrleute können auch bei besonderen Ereignissen wie Verkehrsunfälle aller Art, Chemieunfälle, Lawinengefahr und Lawinenkatastrophen, Überschwemmungen, Erdbeben, Erdrutschen von der Gemeindebehörde oder vom Staatsrat aufgeboten werden, um Leben und Gut der Bevölkerung zu schützen.

Art. 17 Obliegenheiten der Gemeinden

Den Gemeinden obliegen auf ihre Kosten:

  1. a) *. die Organisation, die Ausrüstung und der Unterhalt eines Ersteinsatzdetachementes oder eines Feuerwehrkorps;
  2. b) *. die Durchführung von Kursen und praktischen Übungen gemäss den Vorschriften der Dienststelle sowie die Abordnung geeigneter Leute zum Besuch der kantonalen Kurse;
  3. c) *. die Beschaffung von geeigneten Mitteln und Material;
  4. d. die Sicherstellung genügender Wasserreserven oder anderer Brandbekämpfungsmittel und der nötigen Einrichtungen zur Feuerbekämpfung in den Wohngebieten.
Art. 18 * Interkommunale Zusammenarbeit und Betriebsfeuerwehren

1 Die Gemeinden können in der Organisation und Durchführung des Feuerwehrwesens zusammenarbeiten, einen gemeinsamen Sicherheitsbeauftragten ernennen und mit Einwilligung des Staatsrates auch eine gemeinsame Feuerwehr organisieren.

2 Kann eine Gemeinde gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben offenkundig nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand selber erfüllen, insbesondere als Folge ungenügender Bestände oder zum Schutz abgelegener Weiler nahe einer Nachbargemeinde, kann der Staatsrat die Zusammenarbeit, gegebenenfalls gemeinsame Mehrzweckgruppen oder eine interkommunale Feuerwehr vorschreiben.

3 Betriebe mit besonderen Risiken können auf Beschluss des Staatsrates gehalten werden, eine eigene Betriebsfeuerwehr zu schaffen. Das Ausführungsreglement enthält die zur Organisation anerkannter Betriebsfeuerwehren notwendigen Mindestbestimmungen.

Art. 19 * Stützpunktfeuerwehr und verstärkte Interventionszellen

1 Der Staatsrat errichtet im Einverständnis mit den interessierten Gemeinden regionale Stützpunktfeuerwehren (nachfolgend : SPFW), die grundsätzlich gemäss den Richtlinien des Feuerwehr Koordination Schweiz aufgebaut sind.

2 Der Staatsrat kann zudem zu den im Ausführungsreglement genannten Bedingungen verstärkte Interventionszellen schaffen und ihnen zusätzliche Einsatzmittel zuteilen.

Art. 20 Interkommunale Hilfeleistung

1 Auf Verlangen der Alarmzentrale oder des Einsatzleiters hat die SPFW unverzüglich zu intervenieren.

2 Die Schadenplatzgemeinde kann weitere Stützpunkt- oder andere Feuerwehren zur Mithilfe auffordern; diese Mithilfe ist obligatorisch.

3 Die Kosten der interkommunalen Hilfeleistung gehen zu Lasten der Schadenplatzgemeinde und berechnen sich nach den Tarifen, die jährlich von der Dienststelle zusammen mit dem Walliser Feuerwehrverband festgelegt werden. Vorbehalten bleiben anderweitige Verteilungsschlüssel und Tarife laut Vereinbarung unter den beteiligten Gemeinden und Betrieben.

4

5 Feuerwehrdienstleistung

Art. 21 * Grundsatz

1 Frauen und Männer leisten den Feuerwehrdienst in ihrer Wohnsitzgemeinde freiwillig.

2 Die Gemeinde kann auf dem Reglementsweg festlegen, ob und nach welchen Grundsätzen sie die in der Gemeinde wohnhaften Frauen und Männer feuerwehrdienstpflichtig erklären will.

Art. 22 * Ausgestaltung

1 Die Gemeinde kann Personen zwischen dem 20. und 50. Altersjahr für Feuerwehrdienstleistungen einsetzen. Auf freiwilliger Basis kann ab dem 18. und nach dem 50. Altersjahr Feuerwehrdienst geleistet werden.

2 Der Feuerwehrdienst ist persönlich zu leisten; eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.

3 Niemand hat Anspruch, in den Feuerwehrdienst eingeteilt zu werden.

4 Bei der Einteilung berücksichtigt die zuständige Gemeindebehörde den Bedarf sowie die beruflichen und persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten.

5 Feuerwehrdienstangehörige können zur Weiterausbildung und zur Übernahme von Kaderchargen verpflichtet werden.

Art. 23 * Ersatzabgabe

1 Zur teilweisen Deckung der Feuerwehrausgaben können Gemeinden mit Feuerwehrdienstpflicht auf dem Reglementsweg Feuerwehrpflichtige, die keinen Dienst leisten, zur Bezahlung einer Ersatzabgabe verpflichten.

2 Die Ersatzabgabe ist nach Massgabe des Einkommens und Vermögens der Pflichtigen zu staffeln, darf 100 Franken pro Jahr und Person nicht übersteigen und ist in einem vereinfachten Veranlagungsverfahren festzulegen.

3 Von der Ersatzabgabe befreit sind alleinstehende werdende Mütter und die alleinstehenden Personen, die ein im eigenen Haushalt lebendes Kind bis zum erfüllten 18. Altersjahr oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende und pflegebedürftige Person betreuen sowie Kranke und Gebrechliche, deren dauernde Untauglichkeit ärztlich festgestellt ist.

4 Bei Paaren, die im gleichen Haushalt leben, wird nur eine Ersatzabgabe erhoben.

5 Die Gemeinde kann auf dem Reglementswege weitere Personen von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreien.

Art. 24 * Befreiung von der Dienstleistung

Es können beim System der Pflichtfeuerwehr nicht zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet werden:

  1. a. werdende Mütter und alleinstehende Personen, die mindestens ein im eigenen Haushalt lebendes Kind bis zum erfüllten 18. Altersjahr allein oder vorwiegend betreuen;
  2. b. der eine Partner eines Paares, wenn der andere Feuerwehrdienst leistet und sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben;
  3. c. die Kranken und Gebrechlichen, deren dauernde Untauglichkeit ärztlich festgestellt ist;
  4. d. die im Gemeindereglement aufzuführenden Personen, welche amtliche Funktionen ausüben, die mit der aktiven Feuerwehrdienstleistung nicht vereinbar sind;
  5. e. weitere Personen, soweit sie durch das Gemeindereglement von der Dienstpflicht befreit werden.
Art. 25 * Verwendung der Ersatzabgabe

Die Ersatzabgabe wird durch die Gemeinde eingezogen und ist zweckgebunden.

Art. 26 * Sold und Entschädigungen

1 Wer an Kursen, Übungen und Rapporten teilnimmt oder bei Einsätzen Dienst leistet, hat Anspruch auf Sold und auf eine angemessene Entschädigung für Verdiensteinbusse. Letztere entfällt, wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, den Lohn zu bezahlen.

2 Sofern aus dienstlichen Gründen Verpflegung und Unterkunft nicht daheim bezogen werden können, besteht während der Dienstdauer Anspruch auf gemeinsame unentgeltliche Kost und Unterkunft oder auf eine entsprechende Entschädigung. Ebenso besteht bei befohlenem Dienst Anspruch auf Reiseentschädigung.

3 Der Gemeinderat setzt den Sold, die Entschädigung für den Verdienstausfall und den Entschädigungsbeitrag für Verpflegung, Unterkunft und Reise fest.

Art. 27 * Requisitionsrecht

1 Wenn anlässlich eines Schadenfalles die öffentlichen Mittel nicht mehr ausreichen und die privaten nicht auf andere Art zu annehmbaren Bedingungen beschafft werden können, steht der Gemeinde das Requisitionsrecht zu. Notfalls können auch Fahrer und Piloten aufgeboten werden.

2 Das Requisitionsrecht richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen (GBBAL).

Art. 28 Zivile Hilfskräfte

1 Jedermann, der einen Brand sowie Anzeichen entdeckt die auf einen solchen deuten, hat unverzüglich Feuermeldestelle und Bedrohte zu benachrichtigen.

2 Bis zur Ankunft der Feuerwehr haben alle Anwesenden die Verpflichtung zur Hilfeleistung und zum Feuerlöschen. Nötigenfalls beansprucht der Feuerwehrkommandant die Mithilfe von Personen die nicht in der Feuerwehr eingeteilt sind.

3 Das zivile Hilfspersonal hat Anspruch auf die gleichen Entschädigungen wie die Feuerwehr.

6 Ausbildung

Art. 29 Kurse, Übungen und Rapporte

1 Zur Ausbildung der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren werden gemäss den Weisungen des KFI sowie auf Ansuchen des schweizerischen und kantonalen Feuerwehrverbandes Kurse, Übungen und Rapporte durchgeführt.

2 Gemeinsame Übungen benachbarter Mannschaften und Stützpunktfeuerwehren können durchgeführt werden.

Art. 30 Kurse

1 Neueingeteilte haben einen regionalen Einführungskurs von drei bis fünf Tagen zu absolvieren.

2 Die Organisation von Grund-, Spezialisten- und Weiterbildungskursen ist im Ausführungsreglement geregelt.

3

4 Für die Mannschaft können freiwillige Kurse durchgeführt werden.

Art. 31 Übungen

Die in einer Feuerwehr eingeteilte Mannschaft ist jährlich zu Übungen aufzubieten.

Art. 32 Rapporte

Es können jährlich Rapporte durchgeführt werden. Die Präsidenten der Feuerkommission sowie die Kommandanten sind zur Teilnahme verpflichtet.

Art. 33 Kompetenzen

1 Die Dienststelle bildet aus:

  1. a) *. die neu eingeteilten Personen;
  2. b) *. die Feuerwehrinstruktoren;
  3. c) *. die Präsidenten der Feuerkommission und die Sicherheitsbeauftragten;
  4. d) *. die Kommandanten;
  5. e) *. die Offiziere;
  6. f) *. die Unteroffiziere;
  7. g) *. die Spezialisten.

2 Für die von der Dienststelle organisierten Kurse trägt die Dienststelle folgende Kosten:

  1. a. Sold, Verdiensteinbusse, Fahrspesen, Unterkunft und Verpflegung der Instruktoren;
  2. b. Sold, Unterkunft und Verpflegung der Kursteilnehmer;
  3. c. Verbrauchs- und Ausbildungsmaterial;
  4. d. Miete der Ausbildungsräume.

3 Gemeinden und Betriebe tragen die Entschädigungen für Verdiensteinbusse und Fahrspesen ihrer Kursteilnehmer.

4 Offiziere und Unteroffiziere bilden in Zusammenarbeit mit der Dienststelle ihre Mannschaft aus.

5 Für die Gemeinde- und Betriebskurse trägt die Dienststelle die Kosten für Sold, Verdiensteinbusse, Fahrspesen, Unterkunft und Verpflegung der Instruktoren.

6 Die Gemeinden und Betriebe tragen alle übrigen Kosten.

Art. 34 Beförderungen und Abberufungen

1 Beförderungen haben aufgrund der Leistungen und der Anzahl Dienstjahre zu erfolgen.

2 Beförderungen sind zudem abhängig vom erfolgreichen Besuch eines vorgängigen kantonalen Kurses für:

  1. a) *. Gruppenchefs zur Beförderung zum Unteroffizier;
  2. b) *. Offizierkurs 1 zur Beförderung zum Offizier;
  3. c) *. Offizierkurs 2 zur Beförderung zum Kommandanten.

3 Die Unteroffiziere werden auf Vorschlag des Kommandanten von der Feuerkommission oder der Betriebsleitung ernannt.

4 Die Offiziere werden vom Gemeinderat auf Vorschlag der Feuerkommission beziehungsweise von der Betriebsleitung auf Vorschlag des Stabes ernannt.

5 Der Kommandant, der die erforderliche Ausbildung ausweisen muss, wird vom Gemeinderat beziehungsweise von der Betriebsleitung nach Anhörung der Dienststelle ernannt.

6 Der Ausschluss eines Feuerwehrmannes aus dem Korps oder die Absetzung eines Unteroffiziers liegt in der Kompetenz der Feuerkommission mit Vorbehalt des Rekursrechtes an den Gemeinderat innert 30 Tagen.

7 Die Absetzung eines Offiziers oder Kommandanten liegt in der Kompetenz des Gemeinderates beziehungsweise der Betriebsleitung unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 45 dieses Gesetzes.

7 Ausrüstung, Material und Einrichtungen

Art. 35 Ausrüstung und Material a) Kanton

1 Die Dienststelle erlässt in Zusammenarbeit mit dem Walliser Feuerwehrverband einheitliche Vorschriften über die Ausrüstung und das Material, das ausschliesslich der Feuerwehr dient.

2 Es können auch Richtlinien für die Beschaffung von Ausrüstung und Material herausgegeben werden, das nur behelfsmässig von der Feuerwehr benützt wird.

3 Der Staatsrat kann, nach Anhörung der betroffenen Gemeinde, das notwendige Material für Stützpunktfeuerwehren (SPFW) A und B und verstärkte Interventionszellen (IVZ) obligatorisch erklären. Auf Beschluss des Staatsrates oder des Departements beschafft die Dienststelle in Zusammenarbeit mit dem Walliser Feuerwehrverband dieses Material, welches folgender Kostenregelung unterliegt:

  1. a) *. 80 Prozent der Kosten gehen zu Lasten der Dienststelle;
  2. b) *. 20 Prozent zu Lasten der SPFW-Gemeinde oder der IVZ-Gemeinde;

4 Im Rahmen der Restrukturierung der Feuerwehren teilt die Dienststelle den Gemeinden Ersteinsatzmittel zu. Die Kosten werden wie folgt aufgeteilt:

  1. a. 80 Prozent zu Lasten der Dienststelle;
  2. b. 20 Prozent zu Lasten der Gemeinde.
Art. 35a * Betriebskosten

Die Dienststelle beteiligt sich an den jährlichen Betriebskosten der im Ausführungsreglement vorgesehenen SPFW A, B und C mittels Überweisung eines jährlichen Pauschalbetrages gemäss einer vom Departement erlassenen Weisung.

Art. 36 b) Gemeinden und Betriebe

1 Die Gemeinden und Betriebe sind zur Anschaffung der vorgeschriebenen persönlichen Ausrüstung der Mannschaft, des obligatorischen Alarm-, Brandverhütungs-, Lösch- und Rettungsmaterials verpflichtet.

2 Dieselben haben für die Erstellung der zweckmässigen baulichen Anlagen für die Lagerung und Bereitstellung des Feuerwehrmaterials besorgt zu sein.

8 Einsatzkosten, Subventionen und Beiträge

Art. 37 Einsatzkosten

1 Die durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten gehen zu Lasten der Gemeinden, welche Rückgriffsrecht haben auf:

  1. a) *. denjenigen, der als Täter, Anstifter oder Komplize eines Schadenfalles strafrechtlich verurteilt wurde;
  2. b) *. denjenigen, der ohne strafrechtliche Verurteilung den Schaden grobfahrlässig verursacht hat.

2 Bei Fahrzeugbränden, beim Entweichen von brennbaren, umweltschädlichen oder gefährlichen Stoffen gehen die Kosten des Einsatzes zu Lasten des Verursachers.

3 Sollten die Kosten eines Einsatzes die Finanzen der Gemeinden unzumutbar belasten, vor allem bei Waldbränden oder besonders schweren Unfällen gemäss Artikel 16, kann ein Teil der Kosten auf Beschluss des Staatsrates vom Kanton übernommen werden.

4 Das Ausführungsreglement enthält Bestimmungen über die Festsetzung der Kosten und deren Verteilung unter mehreren Gemeinden.

Art. 38 Subventionen

1 Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Dienststelle gewährt der Staat den Gemeinden Beiträge für Materialanschaffungen und Einrichtungen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden.

2

3 Die Wahl des Materials und die geplanten Anlagen müssen vorgängig von der Dienststelle genehmigt worden sein.

4 Nicht beitragsberechtigt sind eidgenössische Verwaltungen. Dies gilt ebenfalls für Betriebe und Industrien mit einer dauernden Gesamtbelegschaft von mehr als 50 Personen.

5 Der Staatsrat regelt auf dem Verordnungsweg:

  1. a) *. im Rahmen von 10 bis höchstens 60 Prozent die Subventionsansätze zugunsten der Gemeinden, abgestuft nach Gegenstand;
  2. b) *. die anrechenbaren Kosten, die Subventionsrückerstattung bei Zweckentfremdung sowie die Verjährung und das Verfahren.
  3. c) *.
Art. 38a * Vorbehalt des Subventionsgesetzes

Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgesetzes nicht entgegenstehen.

Art. 39 Beiträge der Feuerversicherungsgesellschaften

1 Die Feuerversicherungsgesellschaften beteiligen sich an den Kosten der Feuerpolizei und der Brandverhütungsmassnahmen durch jährliche Beiträge an einen kantonalen Fonds, der durch das Finanz- und Volkswirtschaftsdepartement verwaltet wird.

2 Der Staatsrat legt diese Beiträge nach Anhörung der Versicherungsgesellschaften anhand der von ihnen jährlich erstellten Statistiken fest.

3 Die Beiträge sind ausschliesslich zu Feuerwehrzwecken zu verwenden und sichern die finanzielle Unabhängigkeit der Dienststelle.

9 Versicherungen

Art. 40 Kranken- und Unfallversicherung

1 Die Gemeinde versichert die Feuerwehrmannschaft und die zivilen Hilfskräfte gegen Krankheit und Unfall infolge des Feuerwehrdienstes.

2 Diese Versicherung wird als Kollektivversicherung beim Schweizerischen Feuerwehrverband abgeschlossen.

Art. 41 Haftpflicht

Die Gemeinde übernimmt auf ihre Kosten die Haftpflicht der Einsatzleiter, der Feuerwehren und der zivilen Hilfskräfte.

10 Straf- und Disziplinarmassnahmen

Art. 42 Strafen und zuständige Behörden

1 Zuwiderhandlungen gegen das vorliegende Gesetz und die darauf gestützten Ausführungsentscheide bilden Übertretungen, die mit einer Busse von höchstens 20'000 Franken bestraft werden.

2 Das Departement ist für die Bestrafung dieser Zuwiderhandlungen zuständig.

3 Der Bezirksrichter oder die Staatsanwaltschaft ist für die Bestrafung der anderen Zuwider-handlungen zuständig.

4

Art. 43 * Verfahren

1 Das Departement entscheidet gemäss dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege. Für die Zwangsmassnahmen bleibt die Schweizerische Strafprozessordnung vorbehalten.

2

Art. 44 * …
Art. 45 * Disziplinarmassnahmen

1 Abgesehen von den im Gesetz vorgesehenen Strafverfolgungen können die während Übungen und Einsätzen begangenen Verstösse gegen die Disziplin mit folgenden Sanktionen belegt werden:

  1. a. Verweis;
  2. b. Wegweisung vom Übungs- oder Schadenplatz;
  3. c. Soldverweigerung;
  4. d. Geldbusse bis zu 80 Franken;
  5. e. Ausschluss aus der Feuerwehr.

2 Die Verhängung einer Disziplinarmassnahme liegt in der Zuständigkeit des Kommandanten oder des Detachementschefs. Vorbehalten bleibt die Beschwerde an den Gemeinderat, der letztinstanzlich entscheidet. Besteht ein Gemeindeverband, werden die Zuständigkeit und das Beschwerdeverfahren durch die Zusammenarbeitsvereinbarung geregelt, welche die Gemeinden verbindet.

3 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege ist anwendbar. Erstinstanzlich aber kann, sofern sich der Sachverhalt als zureichend abgeklärt erweist, die Disziplinarmassnahme verfügt werden ohne vorherige Anhörung des Betroffenen, der dagegen jedoch Einsprache im Sinne der Artikel 34a und folgende des vorgenannten Gesetzes einreichen kann.

Art. 46 * …

11 Verfahren und Beschwerde

Art. 47

Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) sind anwendbar.

12 Schlussbestimmungen

Art. 48 * Ausführungsbestimmungen

Der Staatsrat erlässt alle zur einheitlichen Anwendung des vorliegenden Gesetzes nötigen Vorschriften und hat namentlich auszuarbeiten:

  1. a. die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verordnungen;
  2. b. ein Ausführungsreglement;
  3. c. ein Musterreglement zuhanden der Gemeinden.
Art. 49 Ausserkraftsetzung

Mir dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und des Ausführungsreglementes sind alle gegenteiligen Bestimmungen aufgehoben, namentlich:

  1. a. das Gesetz betreffend die Feuerpolizei und die Organisation der Feuerwehr vom 19. Mai 1911;
  2. b. das Dekret betreffend die Zusatzversicherung zugunsten der Feuerwehrleute und die Versicherung ihrer gelegentlichen Hilfspersonen vom 20. November 1929;
  3. c. das Reglement betreffend die Festsetzung der Einzelheiten der Versicherungen zugunsten der Feuerwehrmänner und ihrer gelegentlichen Hilfspersonen vom 31. Dezember 1929;
  4. d. das Reglement über die Feuerpolizei und die Herstellung, den Transport und die Verwendung von Explosiv- und Zündstoffen vom 10. Mai 1938;
  5. e. der Beschluss vom 31. Dezember 1940 ergänzend die Bestimmungen des kantonalen Feuerinspektorates betreffend die elektrischen Installationen vom 10. Mai 1938;
  6. f. der Beschluss betreffend den Verkauf und die Verwendung von Feuerwerk vom 22. Juli 1943;
  7. g. der Beschluss betreffend das St. Barbara- Schiessen vom 26. November 1943;
  8. h. die Verordnung betreffend Bau, Umbau und Verwendung von Installationen für flüssigen Brennstoff vom 31. März 1948;
  9. i. der Beschluss über die obligatorische Kontrolle der Motorspritzen vom 31. Dezember 1955;
  10. j. das Reglement betreffend die Ernennung und den Sold der Feuerwehrinstruktoren vom 5. Februar 1963;
  11. k. der Beschluss betreffend die kantonalen Beiträge im Interesse der Brandbekämpfung vom 8. Oktober 1965;
  12. l. der Beschluss über die im Interesse der Feuerpolizei bei Bauten einzuhaltenden Abstände vom 15. Mai 1968;
  13. m. Beschluss über den Kaminfegerdienst vom 1. Oktober 1969;
  14. n. der Beschluss betreffend Ernennung und Sold des Instruktionspersonals vom 1. Juli 1970.
Art. 50 Inkrafttreten

Das vorliegenden Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 19.05.1999

Art. T1-1 *

1 Die beim Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes laufenden Verfahrenwerden nach neuem Recht weiterbehandelt.

2 Bis zum Erlass der im gegenwärtigen Gesetz vorgesehenen Verordnungen und Reglemente bleiben die vom Staatsrat bisher erlassenen Verordnungen und Reglemente in Kraft, soweit sie den vorgenannten Bestimmungen nicht widersprechen.

3 Die in Anwendung des Dekretes vom 20. Juni 1996 angenommenen Gemeindereglemente bleiben anlässlich des Inkrafttretens des neuen Rechts gültig. Ausgenommen sind jene Reglemente, die das System der besonderen Zwecksteuer einführten

T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 13.11.2014

Art. T2-1 *

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Rechtserlasses hängigen Verfahren werden nach bisherigem Recht weiterbehandelt.