Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge vom 30. September 1955;
- eingesehen die Bestimmungen der Bundesratsverordnung über Organisation und Aufgaben der Kriegswirtschaft vom 14. April 1950;
- auf Antrag des Departementes des Innern, der Landwirtschaft, des Handels und der Industrie,
beschliesst:
1 Allgemeines
1 Die kriegswirtschaftliche Organisation wird vom Vorsteher des Departementes des Innern, der Landwirtschaft, des Handels und der Industrie geleitet. Im Verhinderungsfall ist der Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements dessen Stellvertreter.
2 Ihm zur Seite stehen das kantonale Kriegswirtschaftsamt sowie die Kriegswirtschaftsämter der Gemeinden.
3 Je nach dem augenblicklichen Bedarf können andere Verwaltungsabteilungen des Staates für die Ausführung der kriegswirtschaftlichen Aufgaben herangezogen werden.
2 Kantonales Kriegswirtschaftsamt
1 Das kantonale Kriegswirtschaftsamt wird vom Chef der Abteilung Handel, Industrie und Arbeit geleitet; der Staatsrat bezeichnet dessen Stellvertreter.
2 Es ist in mehrere Abteilungen aufgeteilt, an deren Spitze ein vom Staatsrat bezeichneter Chef und ein Stellvertreter steht.
3 Nach Inkrafttreten der kriegswirtschaftlichen Organisation, sind die oberwähnten Abteilungsleiter und deren Stellvertreter zur Verfügung des Chefs des kantonalen Kriegswirtschaftsamtes. Sie sind grundsätzlich von jeglichem Militär- und Zivilschutzdienst befreit.
1 Das kantonale Kriegswirtschaftsamt ist für die Durchführung der Vorbereitungsmassnahmen gemäss Anordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements verantwortlich.
2 Es ist beauftragt, alle Aufgaben, welche dem Kanton in Sachen Kriegswirtschaft obliegen zu erledigen und darüber zu wachen, dass auch die Gemeinden ihren Pflichten nachkommen.
3 Kriegswirtschaftsämter der Gemeinden
1 Jede Gemeinde bezeichnet für ihr Gebiet einen Vorsteher des Kriegswirtschaftsamtes sowie einen Stellvertreter. Einer von beiden soll weder militär- noch zivilschutzpflichtig sein.
2 Sie ist dafür besorgt, dass diese zwei Posten immer besetzt sind und meldet dem kantonalen Kriegswirtschaftsamt ohne Verzögerung jeder Änderung.
1 Die Gemeinden haften dafür, dass die den Leitern der Kriegswirtschaftsämter zufallenden Aufgaben getreu ausgeführt werden. Sie haben unter anderem über das gute Funktionieren ihrer Ackerbaustelle zu wachen.
2 Sie werden mit einer Busse von 50 bis 1'000 Franken bestraft, wenn sie den erhaltenen Weisungen und den vom kantonalen Kriegswirtschaftsamt gegebenen Anordnungen nicht Folge leisten.
3 Der Vorsteher des Departementes des Innern entscheidet in letzter Instanz.
Das Departement des Innern wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses der sofort in Kraft tritt beauftragt.