531.110

Beschluss betreffend die Organisation der Kriegswirtschaft auf kantonaler Ebene

vom 03. January 1964
(Stand am 03.01.1964)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge vom 30. September 1955;
  • eingesehen die Bestimmungen der Bundesratsverordnung über Organisation und Aufgaben der Kriegswirtschaft vom 14. April 1950;
  • auf Antrag des Departementes des Innern, der Landwirtschaft, des Handels und der Industrie,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1

1 Die kriegswirtschaftliche Organisation wird vom Vorsteher des Departementes des Innern, der Landwirtschaft, des Handels und der Industrie geleitet. Im Verhinderungsfall ist der Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements dessen Stellvertreter.

2 Ihm zur Seite stehen das kantonale Kriegswirtschaftsamt sowie die Kriegswirtschaftsämter der Gemeinden.

3 Je nach dem augenblicklichen Bedarf können andere Verwaltungsabteilungen des Staates für die Ausführung der kriegswirtschaftlichen Aufgaben herangezogen werden.

2 Kantonales Kriegswirtschaftsamt

Art. 2

1 Das kantonale Kriegswirtschaftsamt wird vom Chef der Abteilung Handel, Industrie und Arbeit geleitet; der Staatsrat bezeichnet dessen Stellvertreter.

2 Es ist in mehrere Abteilungen aufgeteilt, an deren Spitze ein vom Staatsrat bezeichneter Chef und ein Stellvertreter steht.

3 Nach Inkrafttreten der kriegswirtschaftlichen Organisation, sind die oberwähnten Abteilungsleiter und deren Stellvertreter zur Verfügung des Chefs des kantonalen Kriegswirtschaftsamtes. Sie sind grundsätzlich von jeglichem Militär- und Zivilschutzdienst befreit.

Art. 3

1 Das kantonale Kriegswirtschaftsamt ist für die Durchführung der Vorbereitungsmassnahmen gemäss Anordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements verantwortlich.

2 Es ist beauftragt, alle Aufgaben, welche dem Kanton in Sachen Kriegswirtschaft obliegen zu erledigen und darüber zu wachen, dass auch die Gemeinden ihren Pflichten nachkommen.

3 Kriegswirtschaftsämter der Gemeinden

Art. 4

1 Jede Gemeinde bezeichnet für ihr Gebiet einen Vorsteher des Kriegswirtschaftsamtes sowie einen Stellvertreter. Einer von beiden soll weder militär- noch zivilschutzpflichtig sein.

2 Sie ist dafür besorgt, dass diese zwei Posten immer besetzt sind und meldet dem kantonalen Kriegswirtschaftsamt ohne Verzögerung jeder Änderung.

Art. 5

1 Die Gemeinden haften dafür, dass die den Leitern der Kriegswirtschaftsämter zufallenden Aufgaben getreu ausgeführt werden. Sie haben unter anderem über das gute Funktionieren ihrer Ackerbaustelle zu wachen.

2 Sie werden mit einer Busse von 50 bis 1'000 Franken bestraft, wenn sie den erhaltenen Weisungen und den vom kantonalen Kriegswirtschaftsamt gegebenen Anordnungen nicht Folge leisten.

3 Der Vorsteher des Departementes des Innern entscheidet in letzter Instanz.

Art. 6

Das Departement des Innern wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses der sofort in Kraft tritt beauftragt.