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Beschluss betreffend die Bezeichnung der Kulturgüter von nationaler (A) und regionaler Bedeutung (B), in Anwendung des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten

vom 20. April 1988
(Stand am 20.04.1988)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 6. Oktober 1966, Artikel 4 Absätze 2 und 3, 9, 14, 24 (KGSG);
  • eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 17. Oktober 1984, Artikel 2, 3, 25 Absatz 1, 34 und 35 Absatz 1 Buchstabe c (KGSV);
  • eingesehen das Dekret betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1966 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 8. Februar 1973, Artikel 3, 4 Absatz 3 Buchstaben d und e, 7 Buchstabe b und 10;
  • eingesehen die Notwendigkeit, die Objekte zu bestimmen, für die Schutzmassnahmen (Schutzräume, Sicherheitsdokumentation, usw.) mit finanzieller Unterstützung des Bundes und des Kantons getroffen werden können;
  • eingesehen das von der kantonalen Kulturgüterschutzkommission erstellte Inventar, das vom schweizerischen Komitee für Kulturgüterschutz gutgeheissen wurde;
  • auf Antrag des Erziehungsdepartements,

beschliesst:

Art. 1

Die Kulturgüter, für die das Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten anwendbar ist, sind im hier beigefügten Inventar des Kulturgüterschutzes (nachfolgend: Inventar KGS) aufgeführt.

Art. 2

1 Das Inventar KGS dient als Grundlage zur Verwirklichung des Kulturgüterschutzes.

2 Das Inventar entspricht den Klassifizierungskriterien und Bedürfnissen, die dem Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten eigen sind, und kann deshalb nur bedingt mit andern bestehenden Inventaren, wie denjenigen des Ortsbildschutzes, der Architektur oder der Kunstdenkmäler verglichen werden.

Art. 3

1 Das Inventar KGS enthält alle Kulturgüter von nationaler (Kategorie A) und regionaler Bedeutung (Kategorie B), für die an erster Stelle Schutzmassnahmen getroffen werden müssen.

2 Alle Objekte der Kategorie C, die nicht im Inventar KGS enthalten sind, werden als von lokaler Bedeutung angesehen.

Art. 4

Als Schutzmassnahmen gelten besonders:

  1. a. die Erstellung einer Sicherheitsdokumentation durch das kantonale Amt für KGS für die im Inventar KGS aufgeführten Objekte der Kategorien A und B;
  2. b. die Errichtung von Schutzräumen für die beweglichen Kulturgüter durch die Besitzer der im Inventar aufgeführten Objekte der Kategorien A und B.
Art. 5

1 Die zugesagten Subventionen werden nur für Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter gewährt, die im Inventar KGS als Objekte der Kategorien A und B enthalten sind (Art. 25 KGSV).

2 Für Massnahmen zum Schutz von Objekten der Kategorie C werden keine Subventionen bewilligt.

Art. 6

Das Inventar KGS wird periodisch nachgeführt, in der Regel alle fünf Jahre. Dabei können Objekte gestrichen, von einer Kategorie in eine andere versetzt oder neue aufgenommen werden.

Art. 7

Die Gemeinden und Besitzer von Kulturgütern können innerhalb von dreissig Tagen nach der Veröffentlichung des Inventars KGS im Amtsblatt gegen die Aufnahme von ihnen zustehenden Kulturgütern in das Inventar KGS beim Bundesrat Einspruch erheben (Art. 4 Abs. 2 KGSG; Art. 35 Abs. 1 Bst. c KGSV).

Art. 8

Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt damit unverzüglich in Kraft.

A1 Anhang 1

Art. A1-1 Inventar der Kulturgüter - Objekte von nationaler Bedeutung (A)

Art. A1-2 Inventar der Kulturgüter - Objekte von regionaler Bedeutung (B)

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