520.120

Beschluss über die von der Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär erhobenen Kosten und Gebühren

vom 18. December 2013
(Stand am 01.01.2024)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz, MG);
  • eingesehen Artikel 102 der Bundesverordnung über die Militärdienstpflicht vom 22. November 2017 (VMDP);
  • eingesehen Artikel 18, 32, 43 und 44 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 10. September 2010 (AGZSG);
  • eingesehen Artikel 88 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);
  • eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
  • auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements, *

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der vorliegende Beschluss bestimmt:

  1. a. die Einsatzkosten des Zivilschutzes;
  2. b. die Kosten im Zusammenhang mit den Bewilligungen, Entscheiden und Dienstleistungen im Zivilschutzbereich;
  3. c. die gemäss Bundesrecht vom kantonalen Amt für Militärwesen erhobenen Gebühren.

2 In Fällen, die in diesem Beschluss nicht vorgesehen sind, stützt sich die Behörde auf die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) sowie des Baugesetzes (BauG).

3 Die Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär (nachstehend: die Dienststelle) ist für die Erhebung der in diesem Beschluss vorgesehenen Kosten und Gebühren zuständig.

4 Die im Beschluss zur Festlegung des Spezialgebührentarifs für die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten vorgesehene Spezialgebühr wird zusätzlich erhoben.

Art. 2 Kostentarif für Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler Ebene

1 Der Kostentarif für Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (Ordnungsdienst oder Unterstützung im Rahmen von privaten, sportlichen oder anderweitigen Veranstaltungen) wird folgendermassen festgelegt:

  1. a. Tagestarif pro Person für Einsätze auf kantonaler Ebene: 60 Franken;
  2. b) *.
  3. c) *. Kilometertarif pro leichtes Fahrzeug: 1 Franken;
  4. d) *. Kilometertarif pro Geländefahrzeug: 1,5 Franken;
  5. e. Kilometertarif für andere Fahrzeuge effektive Kosten;
  6. f. Frai Entscheidkosten: 250 Franken.

2 Grundsätzlich sind die obigen Tarife nicht auf die Einwohnergemeinden des Kantons anwendbar.

3 Im Allgemeinen werden die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten der an Einsätzen auf kantonaler Ebene beteiligten Schutzdienstpflichtigen vom Gesuchsteller/Veranstalter übernommen. Falls diese Leistungen nicht vom Gesuchsteller erbracht werden können, werden sie zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

Art. 3 Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene

1 Im Einklang mit der Bundesverordnung über den Zivilschutz (ZSV) trägt der Bund die Kosten für Sold, Aufgebot, Reise, Verpflegung und Unterkunft der an Einsätzen auf nationaler Ebene beteiligten Schutzdienstpflichtigen.

2 Diese Kosten können pauschal berechnet werden.

3 Die übrigen Kosten werden vom Gesuchsteller getragen.

Art. 4 Andere Verwaltungsgebühren

Andere Verwaltungsgebühren:

  1. a. Verwarnung
  2. b. Wiedererwägungsverfahren in Sachen Zivilschutzbauten
  3. c. Androhungsverfügung
  4. d) *. andere im vorliegenden Beschluss nicht vorgesehene Entscheide betreffend Zivilschutzbauten
  5. e. Fotokopien, pro Seite
  6. f. verschiedene Bescheinigungen
  7. g. Konformitätskontrollen von privaten Schutzräumen
Art. 5 Vom kantonalen Amt für Militärwesen erhobene Gebühren

Ausstellen eines Duplikats des Dienstbüchleins: 100 bis 300 Franken.

Art. 6 Inkrafttreten

Der vorliegende Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.