Das vorliegende Reglement regelt die einheitliche Verwaltung des Zivilschutzdienstes.
Reglement über die Administration während des Zivilschutzdienstes (RAZSD)
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;
- eingesehen Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);
- eingesehen Artikel 96 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019 (BZG);
- eingesehen Artikel 15 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 10. September 2010 (AGZSG);
- auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements, *
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Dieses Reglement gilt:
- a. für Ausbildungsdienste des Zivilschutzes, die im kantonalen Ausbildungszentrum durchgeführt werden;
- b. für Wiederholungskurse;
- c) *. für Einsätze des Zivilschutzes.
2 Sold
1 Der Sold, welcher dem Grad entspricht, der im Dienstbüchlein eingetragen ist, wird am Ende der Dienstleistung ausbezahlt.
2 Die Soldabgabe erfolgt per Geldüberweisung.
Wer wegen ungünstigen Verbindungen der öffentlichen Verkehrsmittel bereits am Vortrag anreisen muss, um zur festgesetzten Zeit einrücken zu können, hat für diesen Tag kein Anrecht auf Sold.
1 Der Tag der Einweisung in ein Spital oder der Entlassung zur Hauspflege ist besoldet.
2 Ab dem darauf folgenden Tag entfällt die Berechtigung auf Sold und es gelangen die Leistungen der Militärversicherung zur Anwendung, sofern die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Militärversicherung erfüllt sind.
Die Berechtigung auf Sold dauert bis und mit inklusive Todestag.
3 Andere Entschädigungen
1 Jede dienstpflichtige Person hat gemeinsam mit den andern Dienstpflichtigen seiner Einheit die Mahlzeiten einzunehmen.
2 Eine dienstpflichtige Person, welche aus anerkannten medizinischen oder religiösen Gründen, wegen dienstlichen Gründen auf Grund des Auftrags seine eigene Mahlzeit mitbringen muss, erhält eine Entschädigung. Der Entschädigungsbetrag entspricht den berechneten Mahlzeitkosten der anderen Pflichtigen und wird gemeinsam mit dem Sold ausbezahlt.
Sofern Schutzdienstleistende aus dienstlichen Gründen nicht zu Hause übernachten können oder wegen ungünstigen Verbindungen der öffentlichen Verkehrsmittel bereits am Vortag anreisen müssen, haben sie Anspruch auf eine unentgeltliche Unterkunft.
1 Für den Diensteintritt und die Rückkehr haben die schutzpflichtigen Personen auf eine Entschädigung Anspruch, welche einer 2. Klasse Fahrkarte vom Wohnort bis zum Dienstort entspricht.
2 Der Wohnort der schutzpflichtigen Person ist primär der Ort, wo seine Identitätspapiere hinterlegt sind, andernfalls der Ort, wo er eingeteilt ist.
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5 Medizinischer Bereich
1 Für jede Dienstleistung des Zivilschutzes ist vorsorglich mit dessen Einverständnis ein Vertrauensarzt zu bezeichnen.
2 Folgende Kosten gehen zu Lasten des Dienstes (entsprechend Militärtarif):
- a. die Umtriebsentschädigung des Arztes beträgt 20 Franken pro Tag für die Sicherstellung des ärztlichen Notfalldienstes. Betreut der Arzt mehrere Dienste gleichzeitig, so besteht nur Anspruch auf eine Entschädigung;
- b. die Entschädigungen für die Untersuchung und Beurteilung der Diensttauglichkeit in Rahmen der sanitären Eintrittsmusterung;
- c. die Entschädigungen für die Untersuchung im Rahmen der sanitären Austrittsmusterung.
3 Folgende Kosten gehen zu Lasten der Militärversicherung (entsprechend Tarifstruktur TARMED):
- a. die Behandlung erkrankter oder verletzter Dienstleistender während der Dienstzeit und die dafür erforderlichen Arzneimittel;
- b. die Rechnungen der medizinische Leistungen und der Spitalpflege sowie für Arzneimittel nach der Entlassung, sofern die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Militärversicherung erfüllt sind.
4 Der Arzt stellt die Rechnungen für seine Leistungen:
- a. gemäss Absatz 3 Buchstabe a an die aufbietende Stelle bis Dienstende;
- b. gemäss Absatz 3 Buchstabe b direkt an die Militärversicherung.
Für Personen, welche infolge einer durch die Militärversicherung versicherten Gesundheitsschädigung versterben, gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 60 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992 (MVG).
1 Der Kanton, welcher Hilfe erhält, trägt die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betriebsstoffe während dem Einsatz.
2 Der Hilfe leistende Kanton trägt die Kosten für Sold, die An- und Abreise, sowie den Unterhalt und Ersatz des Materials.
3 Die Bestimmungen der Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen vom 13. Mai 2005 sind zudem anwendbar.
Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.