Die vorliegende Verordnung hat zum Ziel, die Bestimmungen des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (nachstehend: das Gesetz) zu erläutern und zu ergänzen.
Verordnung zum Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (VAGZSG)
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
- eingesehen Artikel 89 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);
- eingesehen Artikel 54 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 10. September 2010 (AGZSG);
- eingesehen die Bundesverordnung über den Zivilschutz vom 11. November 2020 (ZSV);
- eingesehen die Weisungen des Bundes im Bereich des Zivilschutzes;
- eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 (GemG);
- auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements, *
verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen und zuständige Behörden
1 Das für die Sicherheit zuständige Departement nimmt seine Führungs-, Koordinations- und Aufsichtsaufgaben im Zivilschutz über die Dienststelle wahr, welcher der Zivilschutz unterstellt ist (nachstehend: die Dienststelle).
2 Die Dienststelle nimmt ihre Aufgaben insbesondere über das kantonale Zivilschutzamt wahr (nachstehend: Amt).
3
4
5 Das für die Gesundheit zuständige Departement ist mittels der Dienststelle für Gesundheitswesen, im Einverständnis mit der Dienststelle zuständig, dem Staat obliegende Massnahmen für die Bauten des Sanitätsdienstes zu treffen.
1 Die Information der Öffentlichkeit beim Einsatz des Zivilschutzes obliegt normalerweise der Dienststelle oder diese Kompetenz kann ihr delegiert werden.
2 Die Information in besonderen und ausserordentlichen Lagen wird durch die Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen geregelt.
2 Zivilschutzorganisation
Die Kreisstandorte sind in:
- a. Brig und Visp, für das Oberwallis;
- b. Siders, für das Mittelwallis;
- c. Martigny und Monthey, für das Unterwallis.
1 Um einen ortsnahen Einsatz und eine Koordination der Mittel auf lokaler Ebene garantieren zu können, ist jeder Kreis in Einsatzzonen unterteilt.
2 In der Abgrenzung der Einsatzzonen werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
- a. ein bestehendes oder sich im Aufbau befindendes kommunales oder interkommunales Führungsorgan;
- b. das Resultat der Risikoanalyse und der Gefahren der betreffenden Region;
- c) *. …
- d. die Existenz von regionalen Kommandoposten;
- e. die ständige Wohnbevölkerung, die Anzahl der touristischen Betten und die Verkehrsachsen.
1 Jeder Kreis verfügt über maximal 900 Schutzdienstpflichtige.
- a) *. …
- b) *. …
2
3
4 Jeder Kreis verfügt über mindestens eine Schnelleinsatztruppe (SET), welche innerhalb von einer bis 4 Stunden zur Unterstützung der anderen Zivilschutzpartner einsatzbereit ist.
5 Die Dienststelle erläutert mittels Weisungen den für jede Organisation notwendigen Sollbestand sowie deren organisatorische Struktur.
1 Jeder Kreis ist beauftragt, den Einsatz der Zivilschutzformationen in normaler, besonderer und ausserordentlicher Lage zu planen, zu verwalten und zu führen.
2 Jeder Kreis ist verpflichtet, die anderen Partnerorganisationen, welche in Artikel 3 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz erwähnt sind, zu unterstützen.
3 Kantonale Kommission
1 Der Staatsrat ernennt am Anfang jeder Verwaltungsperiode eine kantonale Kommission.
2 Der Dienstchef und der Amtschef nehmen in der Kommission Einsitz.
3 Die Zivilschutzkommandanten oder ihre Stellvertreter, Vertreter der Kantonsverwaltung und der Gemeindeverwaltungen oder Experten können in die Sitzungen der Kommission eingeladen werden und sich mit konsultativer Stimme beteiligen.
4 Die Kommission bezeichnet einen Kommissionspräsidenten und einen Sekretär.
5 Die Dienststelle gewährleistet die juristische und administrative Unterstützung.
1 Die Kommission teilt ihre Vormeinung der Dienststelle mit, wenn diese verlangt wird, insbesondere über:
- a) *. …
- b) *. …
- c) *. die wichtigen Optionen in Sachen Sicherheitspolitik innerhalb der Kreise;
- d. alle anderen technischen oder gemeinnützigen Fragen.
2
3 Die Kommission wird jährlich durch die Kommandanten über die Aktivitäten der Kreise informiert.
4 Die Kommission kann beantragen, über die in Absatz 1 erwähnten Punkte angehört zu werden oder jeden ihr sachdienlich erscheinenden Vorschlag vorzubringen.
1 Die Vormeinungen und Vorschläge der Kommission werden durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
2 Wenn die Umstände es erfordern, kann die Kommission per brieflicher oder elektronischer Korrespondenz konsultiert werden.
3 Die Kommission versammelt sich mindestens einmal pro Jahr. Diese gilt als Bericht.
4 Mitglieder, die nicht der Kantonsverwaltung angehören, werden für ihre Anwesenheit und ihre Reisekosten gemäss den Beschluss über die Kommissionsentschädigungen entgeltet.
5 Im Übrigen erlässt das Departement die notwendigen Richtlinien für die Organisation und den Betrieb der Kommission.
4 Zivilschutzpersonal
Das Amt teilt den Kommandanten der Rekrutierungszentren die notwendige Anzahl an Schutzdienstpflichtigen mit, eingeteilt nach Grundfunktionen, sowie die Zeitspanne und den Ort der Grundausbildung.
1 Am Ende der Grundausbildung teilt das Amt die Schutzdienstpflichtigen zu.
2 Der Kreis teilt sie den verschiedenen Abteilungen zu.
3 Im Übrigen bleibt Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vorbehalten.
1 Die Person, die freiwillig Schutzdienst leisten möchte, reicht beim Zivilschutzkommandanten seines Wohnortes mittels eines dafür vorgesehenen Formulars ein schriftliches Gesuch ein.
2 Der Kommandant leitet das Gesuch zusammen mit seiner Vormeinung an das Amt weiter.
3 Das Amt entscheidet über die Zulassung des Freiwilligen, unter Vorbehalt des Tauglichkeitsentscheides gemäss der Bundesverordnung über die Militärdienstpflicht.
4 Der Freiwillige, dessen Zulassungsgesuch akzeptiert ist und sofern er sich einer Rekrutierung unterzieht, erhält die notwendigen Informationen über die Rekrutierung vom zuständigen Amt für Militärwesen.
1 Die minimale Dauer für einen freiwilligen Schutzdienst beträgt 3 Jahre.
2 Am Ende dieser Frist wird der freiwillige Schutzdienst stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, bis die Person ihr 50. Altersjahr abgeschlossen hat und sofern sie kein schriftliches Dienstbefreiungsgesuch eingereicht hat.
3 Das Dienstbefreiungsgesuch muss dem Amt spätestens 3 Monate vor Ende des abgemachten Engagements zugestellt werden.
1 Gemäss der diesbezüglichen eidgenössischen Bundesgesetzgebung entscheidet das Amt über eine vorzeitige Befreiung und eine Wiedereingliederung in den Zivilschutz.
2 Das vorzeitige Befreiungsgesuch muss vom Antragsteller mittels eines zu diesem Zweck vorgesehenen Formulars und zusammen mit dem Dienstbüchlein des Schutzdienstpflichtigen dem Amt zugestellt werden.
3
4 Wenn das Motiv der vorzeitigen Befreiung beendet ist, muss der Gesuchsteller dies dem Amt innert 3 Monaten ab Ablauf des Befreiungsmotivs melden.
1 Die Freistellung vom Zivilschutz wird von Amts wegen durch das Amt ausgesprochen, sofern die durch Bundesrecht vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
2 Am Ende jedes Kalenderjahres nimmt das Amt die Freistellung der Schutzdienstpflichtigen vor, die ihre Dienstverpflichtungen erfüllt haben, und setzt die interessierten Personen in Kenntnis.
3 Nach Anhörung des zuständigen Kommandanten entscheidet die Dienststelle über den Ausschluss oder die Wiedereingliederung in den Zivilschutz.
1 Die für das Aufgebot zuständige Stelle entscheidet über Dienstverschiebung und Urlaub, welche vor dem Dienstanfang beantragt werden.
2 Während des Dienstes liegt die Kompetenz zur Erteilung von Urlaub und administrativen Entlassungen beim Kursleiter, resp. beim Kurskommandanten, der für die Ausbildung engagiert worden ist.
3 Die Dienstverschiebung und der Urlaub können nur aus zwingenden Gründen gewährt werden. Die Bestimmungen der Bundesverordnung über die Militärdienstpflicht sind analog anwendbar.
4 Im Falle einer Verschiebung eines Ausbildungsdienstes, setzt das Amt den Nachholdienst grundsätzlich innerhalb desselben Jahres fest.
5 Im Falle einer Verschiebung eines Wiederholungskurses setzt der Kommandant den Nachholdienst grundsätzlich innerhalb desselben Jahres fest.
1 Die ärztliche Beurteilung über die Dienstpflichttauglichkeit der Schutzdienstpflichtigen liegt in der Kompetenz:
- a. des beratenden Arztes der aufbietenden Behörde, sofern das Gesuch vor Dienstantritt gestellt wird;
- b. des diensthabenden Arztes, sofern das Gesuch während des Dienstes gestellt wird.
2 Die kranke oder verunfallte Person, die fähig ist sich fortzubewegen, muss beim Dienstantritt anwesend sein.
3 Im Übrigen ist die Bundesverordnung über den Zivilschutz anwendbar.
1
2 Das Departement legt durch Verfügung die dem hauptberuflichen Personal des Zivilschutzes zugeteilten Grade fest.
3
4 Das Amt teilt die Schutzdienstpflichtigen den verschiedenen Funktionen zu und erteilt die Grade. Diese werden gemäss der Bundesverordnung über den Zivilschutz zugeteilt.
5 Kader können erst nach der Absolvierung der notwendigen Ausbildung zur Ausübung ihrer neuen Funktion befördert werden.
6 Die Dienststelle ist nach Anhörung des Kommandanten zuständig, Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten des Zivilschutzes zum nächst höheren Grad zu befördern.
5 Aufgebot und Kontrollführung
1 In einer normalen Lage muss das schriftliche Aufgebot den Schutzdienstpflichtigen mindestens 6 Wochen vor Beginn des Einsatzes zugestellt werden.
2 Die jährliche Planung der Unterhaltsdienste, die dem Unterhaltspersonal der Schutzanlagen und des Materials zugestellt wird, gilt als Aufgebot. Wiederkehrende Dienstleistungen von jeweils mindestens 2 aufeinander folgenden Stunden werden bei der letzten Dienstleistung im Kalenderjahr vergütet; je 8 Stunden oder ein Rest von mindestens 2 Stunden geben Anrecht auf einen Tagessold.
3 Das vom Kanton verfügte Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen hinsichtlich Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, nationaler oder internationaler Ebene, wird vom Amt zugestellt.
4 Das Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen hinsichtlich eines Einsatzes zu Gunsten der Gemeinschaft auf regionaler Ebene wird von dem betroffenen Kreis zugestellt.
5 Das Aufgebot von Schnelleinsatztruppen (SET) kann umgehend vom Amt oder dem Kreiskommandanten verordnet werden und wird gemäss Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung weitergeleitet.
1 In einer besonderen oder ausserordentlichen Lage können die Schutzdienstpflichtigen vom Amt oder vom Kommandanten des betroffenen Kreises, mit der Zustimmung des Amtschefs, unverzüglich aufgeboten werden.
2 Auf Antrag der zuständigen Führungsorgane oder des Zivilschutzkommandanten leitet die Alarmzentrale der Feuerwehr den Einsatzbefehl dem Zivilschutz des vom Ereignis betroffenen Ortes weiter.
3 Der Einsatzbefehl wird durch den Telefonalarm oder mit Hilfe anderer elektronischer Mittel weitergeleitet und gilt als Aufgebot.
4 Gemäss dem erhaltenen Befehl ist der Schutzdienstpflichtige verpflichtet einzurücken.
5 Wenn es aufgrund des ernsten Lage nicht möglich ist, die Schutzdienstpflichtigen über die üblichen Kanäle vorzuladen, müssen sie sich unaufgefordert bei ihrem Kreis melden.
1
2
3 Gemäss den diesbezüglichen eidgenössischen Bestimmungen verfügt die Dienststelle über die Daten des Personal-Informationssystems der Armee.
4 Für die notwendigen Daten zur Kontrolle des Wohnortes der Schutzdienstpflichtigen verfügt die Dienststelle über einen Zugang zur kantonalen Informatikplattform des Einwohnerregisters.
5
Das Amt teilt der kantonalen Verwaltungseinheit, welche für den Wehrpflichtersatz zuständig ist, per elektronischer Übermittlung bis spätestens zum 31. Januar jedes Kalenderjahres die Liste der Schutzdienstpflichtigen mit, die im vorhergehenden Jahr im Zivilschutz Dienst geleistet haben.
6 Ausbildung
1 Unter Vorbehalt der Kompetenz, welche gemäss Bundesrecht ausdrücklich dem Bund zusteht, stellt das Amt die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen sicher.
2 Dazu verfügt es über das notwendige Personal an Berufsinstruktoren, über das hauptberufliche Personal der Kreise und ein kantonales Ausbildungszentrum.
3 Es erlässt die notwendigen Anweisungen über die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen, insbesondere über die Ausbildung des Kaders und der Spezialisten der Kreise.
4 Die Ausbildung des Kaders und der Spezialisten wird in Zusammenarbeit mit dem Bund und den anderen Kantonen organisiert.
5 Die Dienststelle regelt die interkantonale Zusammenarbeit in Sachen Ausbildung.
Der Ausbildungsdienst dauert:
- a) *. 2 Wochen für die Grundausbildung;
- b) *. maximal 1 Woche für die Spezialisten;
- c) *. 2 Wochen für die Unteroffiziere und die höheren Unteroffiziere;
- d) *. 3 Wochen für die Offiziere;
- e) *. maximal 5 Tage für die Fortbildung, je nach ausgeübter Funktion.
1 Die Dienststelle erarbeitet jedes Jahr eine allgemeine Jahresplanung der Ausbildungsdienste und der Wiederholungskurse, die im Kanton stattfinden.
2 Dieser Plan erläutert insbesondere Art, Ort und Datum dieser Dienste.
3 Die Planung der Wiederholungskursdaten wird durch das Amt erstellt, im Einverständnis mit den Kreiskommandanten, und muss grundsätzlich das ganze Jahr hindurch ein Engagement des Zivilschutzes sicherstellen.
4 Die Dienststelle legt alljährlich die Zielsetzungen der Wiederholungskurse fest und überwacht die Vorbereitung und die Ausführung.
1 Die Dauer der Wiederholungkurse ist durch das Bundesrecht festgelegt.
2
3
4 Das Amt kann anordnen, dass die Wiederholungskurse im kantonalen Ausbildungszentrum durchgeführt werden.
1 Das Amt veröffentlicht alljährlich das Programm der Wiederholungskurse.
2 Jedem betroffenen Schutzdienstpflichtigen wird am Ende jedes Kalenderjahres durch die für das Aufgebot zuständige Behörde eine Vorankündigung des Dienstes zugestellt.
7 Bewilligungspflicht
1 Mindestens 8 Wochen vor Beginn des Wiederholungskurses übermittelt der Zivilschutzkommandant dem Amt einen schriftlichen Antrag mittels eines dafür vorgesehenen Formulars, zusammen mit folgenden Dokumenten:
- a. einem detaillierten Programm des Dienstes;
- b. dem Budget des Kurses;
- c. eventuellen Materialanfragen.
2 Nach dem Dienst übermittelt er dem Amt:
- a. einen Bericht über den Kurs;
- b. die Vorschläge für die Ausbildungsdienste für einen höheren Grad.
Gemeinden, die zu ihren Gunsten einen Einsatz des Zivilschutzes beantragen, stellen ein schriftliches Gesuch an die Dienststelle, grundsätzlich bis zum 31. August des Vorjahres der geplanten Arbeiten.
1 Die Gesuche von Organisationen, Verbänden oder Ausstellern für einen Zivilschutzeinsatz müssen bis zum 31. August des Vorjahres des geplanten Einsatzes bei der Dienststelle schriftlich eingereicht werden.
2 Die Gesuchsteller müssen den Bedarf, sowie die Art und die Dauer des Einsatzes darlegen.
3 Sie legen dem Gesuch insbesondere folgende Dokumente bei:
- a. eine Kopie der Verbandsstatuten;
- b. ein detailliertes Programm der Veranstaltung;
- c. das Budget der Veranstaltung oder die verlangten Arbeiten.
1 Die fristgerecht eingereichten Gesuche an die Dienststelle werden dem betroffenen Kreiskommandanten zum Entscheid weitergeleitet.
2 Die betroffene Kreisdirektion schickt die Dossiers, zusammen mit ihrer Vormeinung, dem Amt zurück.
3 Das Amt entscheidet über die Gesuche und meldet dem zuständigen Bundesamt alle genehmigten Einsätze, bevor diese beginnen.
4 Wenn der Einsatz mehrere Kreise betrifft, bestimmt das Amt den Kreis, der mit der Koordination und der Führung beauftragt wird.
5 In der Verfügung werden insbesondere die Dauer des Einsatzes, die maximal für das Ereignis aufgewendete Anzahl Diensttage, sowie der Gesamtbetrag festgelegt.
6 Vorbehalten bleibt das vom Bundesrecht vorgesehene Verfahren für Gemeinschaftseinsätze auf nationaler Ebene.
1 Gemäss der Bundesverordnung über den Zivilschutz wird jedes Gesuch für einen Zivilschutzeinsatz zu Gunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene an das Amt gestellt, und zwar mittels eines dafür vorgesehenen offiziellen Formulars und spätestens 1 Jahr vor Anfang des Einsatzes.
2 Dieses ergänzt das Gesuch mit einer Stellungnahme über die Einsatzmöglichkeiten und Verfügbarkeit der Personal-, sowie der Materialressourcen und leitet es an das zuständige Bundesamt zum Entscheid weiter.
8 …
9 Schutzbauten
9.1 Schutzräume im Allgemeinen
1 Jede Gemeinde ist verpflichtet die erforderlichen Schutzräume für den Schutz Ihrer Wohnbevölkerung zu bauen.
2 Im Einverständnis mit der Gemeinde legt die Dienststelle den Zeitplan für die Ausführung fest.
3 In jedem Fall sind die Gemeinden, deren Deckungsgrad unter 50 Prozent liegt, dazu verpflichtet, die fehlenden Schutzräume innerhalb der von der Dienststelle festgelegten Fristen zu erstellen.
Die Eigentümer sind verpflichtet, ihre Schutzbauten und ihr Material gemäss den diesbezüglichen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zu unterhalten.
Eine Befreiung im Sinne von Artikel 26 Absatz 3 des Gesetzes kann gemäss den diesbezüglichen Bestimmungen der Bundesverordnung über den Zivilschutz und den Anweisungen des Bundes gewährt werden.
1 In enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden beurteilt das Amt die Deckung an den notwendigen vollwertigen Schutzplätzen für die ständige Wohnbevölkerung und ermittelt allfällige Defizite.
2 In Zusammenarbeit mit den Gemeinden legt das Amt die Beurteilungsgebiete für die Gewährung der Schutzplätze fest.
2bis Die Gemeinden aktualisieren periodisch einen Zuweisungsplan der Schutzplätze ihrer Wohnbevölkerung. Dieser ist dem Amt auf dessen Verlangen auszuhändigen.
3
4 Man geht davon aus, dass in einer Gemeinde oder in einem Beurteilungsgebiet der Schutzraumbedarf dann gedeckt ist, wenn für jeden ständigen Einwohner in der Nähe seines Wohnsitzes ein vollwertiger Schutzplatz verfügbar ist.
1 Das Departement entscheidet über die Verwendung der vom Staat einkassierten Ersatzbeiträge, insbesondere:
- a) *. zur Deckung der anerkannten Mehrkosten für den Bau, die Ausrüstung, den Unterhalt, den Umbau, die Werterhaltung und Renovierung der öffentlichen Schutzräume;
- b. für die Deckung der anerkannten Kosten für die Werterhaltung der öffentlichen Schutzräume;
- c. für die Deckung der Kosten für die Ausrüstung der bestehenden vollwertigen obligatorischen Schutzräume in öffentlichen Gebäuden;
- d) *. für die Deckung der Unterhaltskosten der technischen Ausrüstung der Schutzanlagen, sofern diese den Pauschalbeitrag des Bundes übersteigen;
- e. für die Deckung der Kosten, die aus der periodischen Kontrolle der Schutzanlagen und der Schutzräume entstehen;
- f) *. …
- g) *. für die Deckung der Kosten, die durch die Umnutzung von Schutzanlagen entstehen;
- h) *. …
- i) *. …
- j) *. …
- k. für die Anschaffung zusätzlicher persönlicher Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen;
- l. für die Anschaffung von Einsatzmaterial;
- m. für die Anschaffung von Transportmitteln für Personal und Material;
- n) *. …
- o. für die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen.
2 Durch Beschluss kann der Staatsrat im Rahmen des Bundesrechts andere Verwendungsarten vorsehen.
9.2 Schutzräume - Verfahrensbestimmungen
1 Vor dem Entscheid unterbreitet die für die Erteilung der Baubewilligung zuständige Behörde dem Amt im Bereich des Zivilschutzes alle Projekte für den Bau von Wohnhäusern, Heimen, Spitälern und sozial-medizinischen Einrichtungen zum Entscheid.
2 Die Dienststelle unterbreitet dem zuständigen Bundesamt die Projekte, die dessen Zustimmung erfordern.
3 Im Übrigen handelt das Amt nach den Bestimmungen des Gesetzes und der vorliegenden Verordnung.
Folgende Unterlagen sind zu unterbreiten:
- a. diejenigen Unterlagen, welche für das betreffende Bauobjekt durch die kantonale Baugesetzgebung vorgeschrieben sind;
- b) *. diejenigen Unterlagen, welche durch eine Weisung des Amtes für den Schutzraumbau vorgeschrieben sind (Schutzraumkarte, Schutzraumplan, statische Berechnung, Inneneinrichtung, Ventilation, Kanalisation, Pläne und Querschnitte der Architekten, Pläne der Ingenieure, Schaltplan).
1 Das Amt entscheidet über die Schutzraumbaupflicht.
2 Gegebenenfalls bewilligt das Amt die diesbezüglichen Pläne und Unterlagen und verlangt Sicherheitsleistungen falls:
- a. der Bau etappenweise erstellt wird;
- b. der Schutzraum nicht in der ersten Baute realisiert wird.
3 Das Amt entscheidet über ein Befreiungsgesuch und legt gegebenenfalls den Ersatzbeitrag fest.
4 Es kann auf das Einkassieren von Ersatzbeiträgen für die im Bundesrecht vorgesehenen Fälle verzichten.
Eine Abänderung der Baupläne und der erstellten Schutzräume kann nur mit der Bewilligung des Amtes vorgenommen werden. Es entscheidet gemäss dem für die Zustimmung anwendbaren Verfahren.
1 Die Anträge für die Aufhebung von Schutzräumen sind über den Gemeinderat an das Amt zu richten.
2 Gemäss den vom Bund und der Dienststelle erlassenen Vorschriften entscheidet das Amt über die Anträge für die Aufhebung von öffentlichen und privaten Schutzräumen.
3 Sollte eine Aufhebung ohne vorgängige Bewilligung durchgeführt werden, unternimmt das Amt alle zweckdienlichen Massnahmen.
1 Schutzräume können unter den in der Bundesverordnung über den Zivilschutz festgelegten Bedingungen aufgehoben werden.
- a) *. …
- b) *. …
- c) *. …
- d) *. …
2 Werden öffentliche Schutzräume aufgehoben, die den Minimalanforderungen entsprechen, so müssen die eidgenössischen und kantonalen Beiträge, die für den Bau ausbezahlt wurden, dem Bund, beziehungsweise dem Staat zurückbezahlt werden.
3
9.3 Schutzräume - Abnahme, Kontrolle und Unterhalt
1 Nach Abschluss der Bauarbeiten oder der Modernisierung im Sinne des Bundesrechts führt das Amt die Abnahme und Kontrolle der öffentlichen Schutzräume durch.
2 Gemäss den Vorschriften des Bundes und in Zusammenarbeit mit den Gemeinden kontrolliert das Amt periodisch den Unterhalt und die Ausrüstung der öffentlichen Schutzräume.
1 Im Falle einer Säumnis beim Bau, bei der Ausrüstung und beim Unterhalt der Schutzräume schreibt das Amt, dem Eigentümer oder dem Verantwortlichen die notwendigen Verbesserungsmassnahmen vor und setzt eine Frist von 3 Monaten für deren Vollzug. Nach Ablauf dieser Frist unternimmt das Amt eine neue Kontrolle.
2 Bleibt die Säumnis nach Ablauf dieser Frist ganz oder teilweise bestehen, verordnet das Amt folgende Massnahmen:
- a. die Ausführung auf Kosten des Säumigen;
- b) *. die Zahlung eines Ersatzbeitrages für jeden nicht realisierten oder nicht konformen Platz.
3 Im Falle einer Säumnis der Gemeinden nimmt der Staatsrat die notwendigen Massnahmen vor oder beauftragt einen Dritten mit der Ausführung dieser Aufgabe an Stelle und zu Lasten der betroffenen Gemeinde.
1 Die Bedingungen für die Benützung der öffentlichen Schutzräume durch Dritte sind in einer Weisung der Dienststelle geregelt.
2 Das Amt kann Kontrollen durchführen.
3 Für jede vorgesehene Änderung der Innenausstattung eines Schutzraumes braucht es die Zustimmung des Amtes.
4 Die Vorschriften der Bau- und der Feuerpolizei sowie die Vorschriften betreffend die Arbeitssicherheit und den Umweltschutz müssen befolgt werden.
5 Die Benützung der Schutzräume durch die Bevölkerung in besonderen und ausserordentlichen Lagen muss jederzeit sichergestellt sein.
9.4 Schutzanlagen
1 Die Schutzanlagen, die für die Organisation des Zivilschutzes (Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen) und der Dienststelle für Gesundheitswesen (geschützte Sanitätsstellen und geschützte Spitäler) benötigt werden, sind dem vom zuständigen Bundesamt bestimmten speziellen administrativen Verfahren unterstellt.
2 Vor der Erstellung dieser Bauten hat die Gemeinde oder das für die Gesundheit zuständige Departement beim Amt ein entsprechendes Gesuch einzureichen, welches sich zur Zweckmässigkeit, zum Standort und zu den technischen Ausführungen des Baus äussert.
3 Die für die kantonale Sanitätsplanung anwendbaren Bestimmungen, sowie die ordentliche Gesetzgebung über das Baurecht bleiben vorbehalten.
1 Der Staatsrat legt die kantonale Planung der Zivilschutzanlagen fest (geschützte Sanitätsstellen und geschützte Spitäler). Diese enthält insbesondere den Standort, den Bau, die Ausrüstung und die Verwaltung dieser Schutzanlagen.
2 Das für die Gesundheit zuständige Departement stellt über seine Dienststelle für Gesundheitswesen den Bau, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Modernisierung der Schutzanlagen des Sanitätsdienstes sicher.
3 Es kann mittels einer Vereinbarung alle oder einen Teil der Aufgaben an eine andere Instanz delegieren.
4 Im Übrigen sind die eidgenössischen Bestimmungen über den koordinierten Sanitätsdienst anwendbar.
1 Das Amt kontrolliert periodisch den Bereitschaftsgrad der kantonalen Schutzanlagen.
2 Im Einverständnis mit der Dienststelle für Gesundheitswesen und dem Spital Wallis kontrolliert das Amt periodisch die Einsatzbereitschaft der geschützten Spitäler.
3 Bei Mängeln schreibt das Amt die notwendigen Verbesserungsmassnahmen vor und legt eine Frist für deren Ausführung fest.
4 Wenn nach Ablauf dieser Frist die Mängel immer noch teilweise oder ganz bestehen, veranlasst das Amt das Vollzugsverfahren gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts und des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
1 Nach Anhörung der Dienststelle ist das für das Gesundheitswesen zuständige Departement kompetent, die Benützung der geschützten Sanitätsstellen und der geschützten Spitäler zu anderen Zwecken zu bewilligen und den Bereitschaftsgrad dieser Schutzanlagen zu reduzieren.
2 Die Benützung zu anderen Zwecken als für den Bevölkerungsschutz darf die periodischen Kontrollen der Schutzanlagen weder beeinträchtigen noch verhindern.
3 Für jede vorgesehene Änderung im Innern einer Schutzanlage ist die Zustimmung des Amtes unerlässlich.
4 Die Vorschriften der Bau- und der Feuerpolizei, sowie die Vorschriften betreffend die Arbeitssicherheit und den Umweltschutz müssen befolgt werden.
1 Gemäss den diesbezüglichen eidgenössischen Vorschriften erhält die Dienststelle die vom Bund geleisteten festen Beträge für die Unterhaltskosten der Schutzanlagen.
2 Sie verteilt die erhaltenen Beträge unter den Anspruchsberechtigten.
Der Staatsrat regelt die Deckung der Unterhalts- und Betriebskosten der geschützten Spitäler mittels Weisungen.
10 Finanzielle Bestimmungen
1 Die Einsatzkosten in besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie die Kosten für die Instandstellungsarbeiten zu Lasten der ersuchenden Gemeinde umfassen die Verpflegungs- und Unterkunftskosten sowie die Anschaffungskosten von spezifischen Mitteln in Zusammenhang mit dem Ereignis.
2 Die Einsatzkosten des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft gehen zu Lasten des Antragstellers.
3 Diese Kosten werden vom Staat zu Gunsten des Zivilschutzes einkassiert und beinhalten insbesondere:
- a. eine Verwaltungsgebühr;
- b) *. die Einsatzteilnehmerkosten;
- c. die Verpflegungs-, Transport- und Unterkunftskosten;
- d. die Gebrauchs- und Wiederinstandstellungskosten der persönlichen Ausrüstung, des Materials und der Fahrzeuge.
11 …
12 Rechtliche Bestimmungen
1 Das Amt ist zuständig für die Verwarnung in weniger schweren Fällen.
2 Jeder Kommandant muss dem Amt innerhalb von 14 Tagen ab Dienstende mittels eines dafür vorgesehenen Formulars die ihm bekannten Vergehen melden.
3 Gemäss den Grundsätzen der Artikel 422 und folgende der Strafprozessordnung und des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 werden bei der Verfügung einer Verwarnung Verwaltungsgebühren von 150 bis 400 Franken erhoben.
4 Die zuständige Strafbehörde übermittelt dem Amt die verfügten Strafurteile.
1 Die während des Dienstes verfügte Ordnungsbusse wird dem Amt zum Vollzug übermittelt.
2 Der Entscheid enthält mindestens nachfolgende Elemente und wird mittels eines dafür vorgesehenen Formulars verfasst:
- a. die Behörde, welche die Strafe verhängt;
- b. die Identität der bestraften Person (Name, Vorname, Grad, Geburtsdatum, Heimatort, Wohnort, Zivilstand, Adresse, Eingliederung und Funktion);
- c. Tatbestand (Zeitpunkt und Ort der strafbaren Handlung, Sachverhalt);
- d. gesetzliche Einordnung der strafbaren Handlung;
- e. Stellungnahme des Beschuldigten;
- f. Untersuchung der Gründe, die für die Strafe ausschlaggebend waren;
- g. Strafe;
- h. Rechtswege;
- i. Datum der Mitteilung;
- j. Unterschrift des zuständigen Kommandanten.
13 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Weisungen und Anordnungen der Dienststelle sind der Öffentlichkeit zugänglich und werden auf der Internetseite des Staates veröffentlicht.
1 Der Kostenanteil der Gemeinden im Sinne des Artikels 57 des Gesetzes beträgt zehn Franken pro Einwohner und wird spätestens Ende Februar verrechnet.
2 Die Zahlung des kommunalen Anteils erfolgt innert 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum.
1 Die ZSO werden spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes und der vorliegenden Verordnung geschaffen.
2 Das erhaltene oder durch die Ersatzbeiträge erworbene Material wird dem Staat kostenlos vor Inkrafttreten des Gesetzes übergeben.
3 Nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung müssen die Gemeinden dem Amt bis zum 31. Dezember 2011 die nicht realisierten Bauprojekte unterbreiten.
Alle der vorliegenden Verordnung zuwiderlaufenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere die Vollzugsverordnung zum Ausführungsgesetz des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 7. Dezember 2005.
Die vorliegende Verordnung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über den Zivilschutz vom 10. September 2010 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 20. März 2024
1 Bis zur vollständigen Einzahlung in den kantonalen Ersatzbeitragsfonds in der vom Gesetz festgelegten Frist, dienen die Ersatzbeiträge, die von den Gemeinden bis zum 31. Dezember 2011 einkassiert wurden, in erster Linie der Finanzierung des Baus, der Ausrüstung, des Betriebes, des Unterhalts, des Umbaus, der Werterhaltung und Renovierung der öffentlichen Schutzräume und Schutzbauten, der Werterhaltungskosten der privaten Schutzräume, sowie der Gesamtheit der durch das Bundesgesetz vorgesehenen Massnahmen.
2 Mit der Bewilligung der Dienststelle können die Gemeinden, welche den Grossteil ihrer Schutzräume erstellt, modernisiert und ausgerüstet haben, einen Teil der einkassierten Ersatzbeiträge für andere Zivilschutzmassnahmen einsetzen, insbesondere:
- a. für die Betriebs- und Unterhaltskosten des Alarm- und Übermittlungsnetzes;
- b. für die Kosten der notwendigen telematischen Ausrüstungen, in den Schutzanlagen, die als Kommandoposten für die kommunalen oder interkommunalen Führungsorgane eingerichtet wurden, unter Berücksichtigung der Situation der Stabsmitarbeiter;
- c. für die Modernisierung der Ausrüstungen der Kommandoposten und der öffentlichen Schutzräume, welche in der Planung der aktiven Schutzanlagen bei bewaffneten Konflikten (Erwerb von Mitteln für den Radio- und den audiovisuellen Empfang sowie von Informatikmitteln, Verbesserung des Innenkomforts der Anlage) vorgesehen sind.
3 Die Dienststelle entscheidet über die Verwendung der Ersatzbeiträge der Gemeinden.
4 Mittels Weisungen präzisiert die Dienststelle insbesondere das Administrativverfahren und den vollständigen Katalog der Zivilschutzmassnahmen, für welche die kommunalen Ersatzbeiträge verwendet werden können.