Inhaltsverzeichnis

520.1

Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (AGZSG)

vom 10. September 2010
(Stand am 01.01.2025)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und über den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019 (BZG);
  • eingesehen die Artikel 31 und 42 Absatz 1 und 2 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates, *

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen und zuständige Behörden

Art. 1 Zweck

Das vorliegende Gesetz hat zum Ziel:

  1. a. die Bundesvorschriften im Bereich des Zivilschutzes anzuwenden;
  2. b. eine gerechte und angemessene Verteilung der Mittel auf Kantonsebene zu gewährleisten;
  3. c. einen optimalen und einheitlichen Vorbereitungsstand des Zivilschutzes auf Kantonsebene zu garantieren;
  4. d. einen effizienten und koordinierten Gebrauch der Einsatzmittel des Zivilschutzes zu garantieren.
Art. 2 Anwendungsbereich

1 Unter Vorbehalt des Bundesrechts regelt das vorliegende Gesetz insbesondere die Organisation, die Führung, den Einsatz und die Ausbildung, die Erstellung und die Verwaltung der Schutzbauten, die Verwaltung des Materials sowie die Finanzierung des Zivilschutzes.

2 Die Organisation des Rettungswesens und des Bevölkerungsschutzes werden vom vorliegenden Gesetz nicht behandelt.

3 Vorbehalten bleiben das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie die Gesetzgebung über den Kulturgüterschutz.

Art. 3 Organisation des Zivilschutzes

1 Der Zivilschutz ist eine kantonale Organisation.

2

3

Art. 4 Grundsatz der Gleichstellung

Jede im vorliegenden Gesetz benutzte Bezeichnung einer Person, eines Status, einer Funktion oder eines Berufs wird für Frau und Mann im gleichen Sinne verwendet.

Art. 5 Staatsrat

1 Der Staatsrat übt im Kanton die Führung, die Koordination und die Aufsicht des Zivilschutzes aus.

2 Er übernimmt sämtliche Aufgaben und Kompetenzen, die von der Bundesgesetzgebung dem Kanton übertragen und die nicht ausdrücklich den Gemeinden zugewiesen werden.

3 Er ist für den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kantonen zuständig. Er entscheidet über die Beteiligung oder Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Organisationen.

4 Wird eine im vorliegenden Gesetz vorgesehene Massnahme nicht erfüllt, so nimmt der Staatsrat diese auf Kosten des Säumigen vor.

Art. 6 Departement und Dienststelle

1 Das für die Sicherheit zuständige Departement (nachstehend: das Departement) verwirklicht und koordiniert die kantonale Zivilschutzpolitik.

2 Es wird mit dem Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung beauftragt.

3 Im Vollzug seiner Aufgaben verfügt das Departement über die für den Zivilschutz zuständige Dienststelle (nachstehend: die Dienststelle) und über das ständige kantonale Führungsorgan, das in Anwendung des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen bezeichnet wird.

Art. 7 Gemeinden

1 Die Gemeinden übernehmen im Bereich des Zivilschutzes sämtliche Aufgaben und Kompetenzen, die ihnen durch die Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz und durch das vorliegende Gesetz übertragen werden.

2 Sie stellen der Dienststelle alle nötigen Daten zur Führung des Zivilschutzes kostenlos zur Verfügung.

Art. 8 Geografische Organisation

1 Der Zivilschutz ist gebietsmässig in folgende Kreise aufgeteilt:

  1. a) *. Kreis Oberwallis;
  2. b) *. Kreis Mittelwallis;
  3. c) *. Kreis Unterwallis.

2 Die Standorte der Kreise sind in der Verordnung festgelegt.

3

4 Jeder Kreis ist in Einsatzzonen unterteilt, deren territoriale Grenzen unter Einbezug der geografischen Gegebenheiten durch einen Beschluss des Staatsrats festgelegt werden.

5

6

Art. 9 * …
Art. 10 Kantonale Kommission

1 Auf Vorschlag der zum Gebiet der einzelnen Kreise gehörenden Gemeinden, die zu Beginn der Verwaltungsperiode angehört werden, ernennt der Staatsrat eine kantonale Kommission, die mit der Prüfung von wichtigen Problemen und Lösungen in Bezug auf die Zielsetzung des vorliegenden Gesetzes beauftragt ist.

2 Die Kommission setzt sich aus drei Vertretern pro Kreis und zwei Vertretern der Dienststelle zusammen.

3 Der Staatsrat regelt in einer Verordnung die Modalitäten der Nomination, die Zusammensetzung und die Kompetenzen der Kommission.

2 Personal des Zivilschutzes

Art. 11 Rekrutierung und Zuteilung der Dienstpflichtigen

1 Die Dienststelle ist als Organisationseinheit damit beauftragt, mit dem Bund die Rekrutierung und Einteilung der Dienstpflichtigen zu koordinieren.

2 Die als diensttauglich erklärten Personen, welche die Grundausbildung erhalten haben, stehen grundsätzlich ihrem Kreis zur Verfügung.

3 Aus Gründen des Bestandes kann ein Dienstpflichtiger einem anderen Kreis im Kanton oder, mit dessen Einverständnis, einem anderen Kanton zugeteilt werden.

4 Die Bundesgesetzgebung regelt die Bedingungen der Einteilung in die Personalreserve.

Art. 12 Freiwilliger Schutzdienst

Der Staatsrat regelt in einer Verordnung das Aufnahmeverfahren und die obere Altersgrenze für die Freiwilligen, welche die Grundsätze der Gesetzgebung im Bereich des Schutzes gegen Feuer und Naturelemente berücksichtigt.

Art. 13 Vorzeitige Entlassung

1 Die Dienststelle entscheidet über die Gesuche um vorzeitige Entlassung aus der Zivildienstpflicht zugunsten einer Partnerorganisation im Bevölkerungsschutz unter folgenden Bedingungen:

  1. a. die vorgesehene Tätigkeit kann nicht anders erfüllt oder die betroffene Funktion kann nicht durch eine andere Person ausgeübt werden;
  2. b) *. der Dienstpflichtige gibt sein Einverständnis.

2 Die von den Partnerorganisationen nicht mehr benötigten Personen werden wieder in den Zivilschutz integriert.

3 Der Staatsrat regelt in einer Verordnung das Verfahren der vorzeitigen Entlassung.

Art. 14 Entlassung

Die Dienststelle entlässt die Personen, welche ihre Dienstpflicht erfüllt haben.

Art. 15 Führung des Personals und Verwaltung der Zivilschutzdienste

1 Die für das Aufgebot zuständige Behörde entscheidet über die Dienstverschiebungs- und Urlaubsgesuche.

2 Der Staatsrat regelt in einer Verordnung die Bedingungen und Modalitäten über die Dienstverschiebungs- und Urlaubsbewilligungen.

3 Er erlässt in einem Reglement die Grundsätze, die im ganzen Kanton für die Verwaltung während des Zivilschutzdienstes anwendbar sind.

3 Aufgebot für Einsätze und Kontrollführung

Art. 16 Aufgebot für Einsätze in der normalen Lage

1 In der normalen Lage können die Dienstpflichtigen von ihrem Kreiskommando insbesondere für Instandstellungsarbeiten nach einer Katastrophe und für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft aufgeboten werden.

2

3 Bezüglich der Unterstützung von Ersteinsatzelementen können gewisse Elemente des Zivilschutzes, insbesondere die Schnelleinsatzgruppen, vom betroffenen Kreiskommando direkt bereitgestellt werden.

4 Die Dienststelle kann alle oder einen Teil der Zivilschutzelemente des Kantons einem eingesetzten Kreis zur Unterstützung zur Verfügung stellen.

Art. 17 Aufgebot in besonderer oder ausserordentlicher Lage

1 Im Falle von besonderen oder ausserordentlichen Lagen werden die Dienstpflichtigen der Kreise wie folgt aufgeboten:

  1. a. durch die Dienststelle nach Entscheid des Departementvorstehers bei Einsätzen in anderen Kantonen;
  2. b) *. durch das Kreiskommando bei Einsätzen auf dem ihm zugeteilten Gebiet;
  3. c) *. durch die Dienststelle oder an deren Stelle durch das kantonale Führungsorgan bei Einsätzen auf dem übrigen Kantonsgebiet.

2 Ist es dringlich oder können die in Absatz 1 angeführten Organe nicht erreicht werden, ergreifen die Dienststelle oder das kantonale Führungsorgan die durch die Umstände erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.

3 Der Staatsrat regelt in einer Verordnung die Modalitäten über den Einsatz und die Mobilisierung des Zivilschutzes.

4 Im Übrigen kommt das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen zur Anwendung.

Art. 18 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft

1 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft sind der Bewilligungspflicht unterstellt.

2 Grundsätzlich können bezüglich der Einsätze zugunsten der Gemeinschaft, welche keinen direkten Zusammenhang mit der Ausbildung oder einem Wiederholungskurs haben, nur öffentliche Anlässe von kantonaler, nationaler oder internationaler Bedeutung bewilligt werden.

3 Die Dienststelle erteilt auf kommunaler und kantonaler Ebene die notwendigen Bewilligungen und entscheidet über die Aufteilung der Kosten.

4 Die Dienststelle ist bei Einsätzen von kantonaler, nationaler oder internationaler Bedeutung zugunsten der Gemeinschaft für das Aufgebot der Dienstpflichtigen der Kreise zuständig.

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Art. 19 Einrückungspflicht

1 Die Dienstpflichtigen sind gehalten, gemäss den Weisungen der Aufgebotsbehörde in den Dienst einzurücken.

2 Die Arbeitgeber sind gehalten, die Dienstpflichtigen dafür freizustellen.

Art. 20 Kontrollführung

1 Die Dienststelle übernimmt mithilfe des Personalinformationssystems der Armee und des Zivilschutzes die Kontrollführung der Dienstpflichtigen.

2

3 Im Übrigen regelt der Staatsrat das Meldeverfahren in einer Verordnung.

4 Ausbildung

Art. 21 Leitgrundsätze

1 Die Dienststelle sorgt in Anwendung der eidgenössischen Vorschriften für eine einheitliche Grundausbildung aller Dienstpflichtigen sowie für die Aus- und Weiterbildung der Kader und Spezialisten.

2 Gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sorgen die Kreise mit Wiederholungskursen für die Fortbildung ihrer Dienstpflichtigen.

3 Die Dienststelle bietet die Personen gemäss Absatz 1 auf; die Kreise bieten ihre Dienstpflichtigen zu den Wiederholungskursen auf.

4 Der Staatsrat legt in einer Verordnung die Dauer der Grundausbildung, der Wiederholungskurse und der Weiterbildung fest.

5 Die Dienststelle legt in Form von Richtlinien die Leitgrundsätze der Ausbildung fest, insbesondere den Inhalt der Wiederholungskurse und des Nachholdienstes, der kombinierten Übungen sowie der Weiterbildung.

Art. 22 Jahresprogramm

Die Dienststelle erstellt jährlich das Programm der Wiederholungskurse.

5 Material

Art. 23 Material und persönliche Ausrüstung

1 Die Dienststelle gewährleistet den Erwerb der persönlichen Ausrüstung und des Materials für die Hilfe in ordentlichen, besonderen oder ausserordentlichen Lagen. Dabei berücksichtigt sie die schon bestehende Ausrüstung und den Bedarf der Kreise.

2

3

4

Art. 24 * …
Art. 25 * …

6 Schutzanlagen

Art. 26 Baupflicht von Schutzräumen - Grundsatz

1 Die Baupflicht wird durch die eidgenössische Gesetzgebung geregelt.

2 Die Baupflicht gilt als erfüllt, wenn sich der Bauherr am Bau eines Sammelschutzraums beteiligt.

3 Die Dienststelle ist für die Bewilligung von Ausnahmen von der Baupflicht von Schutzplätzen zuständig.

4 Sie kann auf das Einziehen des Ersatzbeitrages verzichten, insoweit diese Befugnis bundesrechtlich dem Kanton zusteht, namentlich für abgelegene, nur zeitweise bewohnte Gebäude.

Art. 27 Baubewilligung - Ankündigung des Baubeginns

1 Die Baubewilligung kann erst nach dem Entscheid der Dienststelle über die Baupflicht eines Schutzraums, gegebenenfalls über die Höhe des Ersatzbeitrages oder die Befreiung von der Baupflicht, erteilt werden.

2 Für Arbeiten, welche die Pflicht zur Erstellung eines Schutzraums mit sich bringen, kann die Baubewilligung nicht vor der Genehmigung des Schutzraumprojektes durch die Dienststelle, gegebenenfalls vor Abschluss des Verfahrens nach Artikel 28 und 29, erteilt werden.

3 Der Entscheid über den Ersatzbeitrag stellt eine Auflage dar, die als Nebenklausel der Baubewilligung getrennt angefochten werden kann.

3bis Die Ausstellungsbehörde informiert die Dienststelle über die Baubewilligung.

4 Der Inhaber einer Baubewilligung oder sein Vertreter ist verpflichtet, der Dienststelle den Beginn der Bauarbeiten mitzuteilen.

5 Für denjenigen, der es unterlässt, der Dienststelle den Beginn der Bauarbeiten mitzuteilen, sind die in der kantonalen Baugesetzgebung vorgesehenen Strafbestimmungen analog anwendbar.

Art. 28 Private Sammelschutzräume - Grundsätze

1 Die Dienststelle ist auf Vorschlag der Gemeinde allein zuständig, die Zusammenlegung von Bauten gemäss Artikel 26 in einen oder mehrere Sammelschutzräume anzuordnen.

2 Wird die Zusammenlegung von privaten Schutzräumen in Sammelschutzräume beschlossen, bestimmt die Gemeinde nach Rücksprache mit den Eigentümern und nach Einholen der Vormeinung der Dienststelle, wer von den betroffenen Eigentümern oder ob die Gemeinde selbst den Bau erstellt.

3 Die Sammelschutzräume müssen spätestens drei Jahre nach Baubeginn des ersten betroffenen Bauprojekts eingerichtet sein. Sicherheiten in der Höhe des Ersatzbeitrags müssen vor Baubeginn jedes Gebäudes geleistet werden.

4 Die Sicherheiten werden freigegeben, sobald der Sammelschutzraum gemäss den technischen und administrativen Vorschriften erstellt ist und die Arbeiten durch die Kontrollorgane abgenommen sind.

5 Errichtet die Gemeinde selbst den Sammelschutzraum, bezahlen die Eigentümer zur Deckung der Baukosten einen sogenannten Einkaufsbeitrag. Dessen Höhe entspricht den Mehrkosten für den Bau der Schutzplätze.

6 Wird der Sammelschutzraum in den Bau eines öffentlichen Schutzraums integriert, sind die beiden Bauteile in der Rechnung getrennt aufzuführen.

Art. 29 Private Sammelschutzräume - Einkauf

1 Der Bau, die Finanzierung, das Eigentum, der Gebrauch, die Ausstattung und der Unterhalt der privaten Sammelschutzräume werden vor Beginn der Arbeiten in einer Vereinbarung geregelt, die von der Dienststelle gutzuheissen ist und die eine ins Grundbuch einzutragende Dienstbarkeit begründet.

2 Ist ein Sammelschutzraum in Bezug auf das ihn vorschreibende Bauprogramm oder im Falle einer Verkleinerung des ursprünglichen Bauprojekts überdimensioniert, so dürfen die Eigentümer, unter der Voraussetzung der Zustimmung der Dienststelle, den Einkauf von bestehenden verfügbaren Schutzplätzen oder jedes anderen dinglichen Rechts, das den Zutritt der betroffenen Personen zu den Schutzplätzen des Schutzraums sichert, mit der Gemeinde vereinbaren.

3 Eine zugunsten der Gemeinde errichtete und im Grundbuch eingetragene Personaldienstbarkeit stellt die Zuteilung und die Verwendung der Schutzplätze für den Zivilschutz sicher.

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Art. 30 Enteignung

Bei Enteignungen, die zur Ausführung der Zivilschutzmassnahmen notwendig sind, ist die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über die Enteignung anwendbar.

Art. 31 Ersatzbeitrag - Ansatz

1 Der Ersatz- oder Einkaufsbeitrag entspricht zumindest dem minimalen Ansatz, den das Bundesrecht festlegt.

2 Der Staatsrat ist befugt, diese Beträge mittels Beschluss den diesbezüglichen Vorschriften des Bundes anzupassen.

Art. 32 Ersatzbeiträge - Allgemeines

1 Der Ersatzbeitrag wird dem Antragsteller durch die Dienststelle ab Inkrafttreten der Baubewilligung in Rechnung gestellt und einkassiert.

2

3 Der Staatsrat bestimmt regelmässig per Beschluss:

  1. a. die Höhe der von der Dienststelle erhobenen Gebühr zur Deckung der Inkassokosten der Ersatzbeiträge;
  2. b) *.

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Art. 33 Ersatzbeiträge, Verwendung und Freigabe

1 Die Ersatzbeiträge dienen in erster Linie der Finanzierung, dem Unterhalt, der Ausstattung und der Modernisierung der öffentlichen Schutzräume und der Modernisierung der privaten Schutzräume der Gemeinden.

2 Der Staatsrat beschliesst über die Freigabe der überschüssigen Ersatzbeiträge und über deren Verwendung für andere Zivilschutzmassnahmen.

3 Die Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden wird durch den kantonalen Ersatzbeitragsfonds sichergestellt.

  1. a) *.
  2. b) *.

4 Der Staatsrat erlässt in einer Verordnung die Vollzugsbestimmungen, namentlich Verfahrensbestimmungen, und kann für die Ersatzbeiträge eine andere Zweckbestimmung im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung vorsehen.

Art. 34 Kontrolle der privaten Schutzräume

1 Die Abnahmekontrolle der privaten Schutzräume sowie die Organisation der Kontrollen obliegen der Dienststelle, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden.

2 Die periodische Kontrolle der privaten Schutzräume sowie die Organisation der Kontrollen obliegen der Dienststelle, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden.

3

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Art. 35 Schutzanlagen

1 Jeder Kreis verfügt über einen Hauptkommandoposten und über dezentralisierte Kommandoposten.

2 Der Staatsrat beschliesst im Einvernehmen mit dem Bund die Planung der für den Bevölkerungsschutz notwendigen Schutzanlagen.

3 Er bestimmt in einer Verordnung die diesbezüglichen Verfahrensregeln, regelt die Deckung der Unterhaltskosten und legt die Bedingungen für die bevölkerungsschutzfremde Benutzung der Schutzanlagen fest.

Art. 36 Ersatzvornahme

1 Im Falle einer Säumnis schreibt die Dienststelle die notwendigen Verbesserungsmassnahmen vor und setzt eine Frist für deren Vollzug.

2 Bleibt die Säumnis nach Ablauf der Frist ganz oder teilweise bestehen, schreitet die Dienststelle gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung und des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege zur Ersatzvornahme.

3 Der Staat hat für Forderungen und Zinsen aus der Ersatzvornahme gemäss Artikel 5 Absatz 4 ein gesetzliches Pfandrecht, das zu seiner Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch bedarf.

Art. 37 Vollzugsbestimmungen

Der Staatsrat erlässt in einer Verordnung die weiteren Bestimmungen über die Schutzbauten und deren Kontrolle. Insbesondere befindet er über die Gründe zur Befreiung des Hauseigentümers von der Schutzraumbaupflicht, über das entsprechende Baubewilligungsverfahren, über die Fragen der Abnahme und des Unterhalts der Schutzräume sowie die Einleitung des Verfahrens zur Ersatzvornahme.

7 Finanzierungsbestimmungen

Art. 38 * …
Art. 39 Finanzierung

1 Der Staat finanziert:

  1. a. das Funktionieren der Dienststelle, von welcher der Zivilschutz abhängt;
  2. b. das kantonale Ausbildungszentrum des Zivilschutzes;
  3. c. die Grundausbildung, die Kader- und Spezialistenausbildung und die Weiterbildungskurse im Zivilschutz;
  4. d) *.
  5. e. das Zivilschutzmaterial.

2 Er leistet seinen Beitrag zum Unterhalt der Schutzanlagen und der geschützten Spitalabteilungen, abzüglich des Pauschalbeitrags des Bundes.

Art. 40 * …
Art. 41 Leistungen zu Lasten der Gemeinden

Die Gemeinden stellen den Kreisen die für ihre Tätigkeit notwendigen technischen Lokale und Infrastrukturen kostenlos zur Verfügung.

Art. 42 Kosten der öffentlichen Schutzräume und Benutzung der Schutzanlagen

1 Die für den Bau und die Unterhaltskosten der öffentlichen Schutzräume anerkannten Kosten werden durch die Ersatzbeiträge abgedeckt.

2 Die Dienststelle kann die Benutzung der Schutzanlagen für andere Zwecke bewilligen, sofern die Einsatzbereitschaft des Kreises jederzeit gewährleistet ist.

3 Die Benutzung der Schutzanlagen zu bevölkerungsschutzfremden Zwecken ist entschädigungspflichtig.

Art. 43 Einsatzkosten des Zivilschutzes

1 Die Einsatzkosten des Zivilschutzes gehen zu Lasten des Organs, das den Einsatz angefordert hat. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Staatsrat nach den Grundsätzen der Solidarität und der Angemessenheit.

2 Die interkantonale Hilfe wird unter Vorbehalt interkantonaler Vereinbarungen vom Kanton getragen.

3 Der Staatsrat legt in einem Reglement die Tarife für die Einsätze des Zivilschutzes fest.

4 Im Übrigen ist für die Finanzierung der Mittel im Fall von besonderen und ausserordentlichen Lagen das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen anwendbar.

Art. 44 Verwaltungsgebühren

1 Die Dienststelle erhebt für die erteilten Bewilligungen, für die getroffenen Entscheide und für die erbrachten Leistungen dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Verwaltungsgebühren.

2 Für Inspektionen und Kontrollen, die nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sind, erhebt die Dienststelle eine Gebühr, die bei jedem angeforderten oder verursachten Einsatz gemäss den effektiven Kosten berechnet wird.

3 Der Staatsrat legt in einem Beschluss die Liste der gebührenpflichtigen Leistungen und die Tarife fest, welche die effektiven Kosten decken und den Grundsätzen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden folgen.

8 …

Art. 45 * …

9 Bewilligungspflicht

Art. 46 Bewilligungspflicht und Zuständigkeit

1 Jeder Zivilschutzeinsatz zugunsten der Gemeinschaft bedarf einer Bewilligung.

2 Die Dienststelle ist befugt, diese Bewilligung im Rahmen der diesbezüglichen Bundesvorschriften zu erteilen.

Art. 47 Einsatz zugunsten der Gemeinschaft, Bedingungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Bedingungen der Zivilschutzverordnung des Bundes erfüllt sind.

2 Im Bewilligungsentscheid werden festgelegt:

  1. a. die Dauer des Einsatzes;
  2. b. die maximale Anzahl Diensttage, die für das Ereignis aufgewendet werden dürfen;
  3. c) *. die maximale Anzahl Dienstpflichtiger für den Einsatz;
  4. d) *. der finanzielle Gesamtbetrag und die Aufteilung der Kosten zwischen dem Kanton und dem Antragsteller.

3 Die Dienstpflichtigen können einzig im Rahmen der erteilten Bewilligung zum Einsatz gelangen.

10 Haftung für Schäden

Art. 48 Schadenshaftung

1 Haftet der Kanton infolge von Kursen, Übungen oder jedem anderen Einsatz des Zivilschutzes für einen bei Dritten entstandenen Schaden, ist der Staatsrat zuständig:

  1. a. den Schadenersatzanspruch des Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolgers gutzuheissen;
  2. b. eine Regressklage gegen die Person, die den Schaden absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat, einzuleiten.

2 Vorbehalten bleibt das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.

3 Der Entscheid über eine angemessene Entschädigung im Falle von Verlust oder Beschädigung von persönlichem Eigentum obliegt der Dienststelle.

4 Falls infolge eines Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft ein Schaden entsteht, hat der Antragsteller den Staat für jegliche begründeten Ansprüche Dritter zu entschädigen. Er kann vom Staat aber selbst weder Entschädigung noch Zinsen verlangen; vorbehalten bleiben die Ansprüche gegenüber dem Staat für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden.

11 Rechtspflege

Art. 49 Zivilansprüche

Die Zivilprozessordnung ist auf Zivilklagen, die sich auf das BZG stützen, anwendbar.

Art. 50 Strafverfahren

1 Der allgemeine Teil des Schweizerischen Strafrechts und die Strafprozessordnung sind auf die Strafverfolgung und die Aburteilung der strafbaren Handlungen gegen das BZG anwendbar.

2 Strafbare Handlungen werden bei der Dienststelle angezeigt. Diese führt eine Voruntersuchung durch. Nach Abschluss dieser Untersuchung übermittelt die Dienststelle die Akte der zuständigen Untersuchungsbehörde oder verwarnt die betroffene Person in vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen.

Art. 51 Ordnungsbussen und verwaltungsrechtliche Sanktionen

1 Gegen alle disziplinarischen Verstösse kann eine Ordnungsbusse verhängt werden. Sie beträgt:

  1. a. maximal 500 Franken für disziplinarische Verstösse während der Ausübung des Dienstes;
  2. b. maximal 1'000 Franken für disziplinarische Verstösse ausserhalb des Dienstes.

2 Die Ordnungsbusse wird während des Dienstes durch die aufbietende Stelle und ausserhalb des Dienstes durch die Dienststelle ausgesprochen. Sie wird vom Staat eingezogen.

3 Verletzungen der Verwaltungsvorschriften des vorliegenden Gesetzes und der Vollzugsbestimmungen werden mit einer Busse bis zu 50'000 Franken bestraft.

4 Diese wird unter Vorbehalt einer Delegation an die Dienststelle vom Departement ausgesprochen.

5

Art. 52 Einsprache

1 Gegen Verfügungen in Sachen Zuteilung, Befreiung, frühzeitige Entlassung, Ausschluss und Wiedereinsetzung, Aufgebot, Dienstverschiebung und Urlaub kann innerhalb von zehn Tagen bei der Dienststelle Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung.

2 Der durch die Dienststelle abgegebene Einspracheentscheid in Sachen Aufgebot, Dienstverschiebung und Urlaub ist definitiv.

3 Gegen andere Entscheide nicht vermögensrechtlicher Natur der Dienststelle kann beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.

Art. 53 Rechtsmittel

1 Unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung sind die Verfügungen der Dienststelle mit Beschwerde beim Staatsrat anfechtbar.

2 Im Übrigen ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.

12 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 54 Vollzug

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt. Er erlässt die diesbezüglichen Bestimmungen.

Art. 55 Aufhebung und Abänderung

1 Alle dem vorliegenden Gesetz zuwiderlaufenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 11. Februar 2005.

2 Das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 wird abgeändert.

Art. 56 * …
Art. 57 * …
Art. 58 * …

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 15. Juni 2023

Art. T1-1 * Übergangsbestimmung - Allgemeines

Die vorliegende Änderung ist ab ihrem Inkrafttreten anwendbar. Sämtliche nach ihrem Inkrafttreten gefällten Entscheide sind darauf zu stützen.

Art. T1-2 * Von den Gemeinden erhobene Ersatz- und Einkaufsbeiträge

1 Die von den Gemeinden bis zum 31. Dezember 2011 einkassierten Ersatzbeiträge sind bis spätestens 31. Dezember 2028 in den kantonalen Ersatzbeitragsfonds einzuzahlen.

2 Die Frist kann vom Departement bis zum 31. Dezember 2032 verlängert werden, wenn die Gemeinde ihre Bereitschaft nachweist, in die öffentlichen Zivilschutzräume auf ihrem Gebiet zu investieren, sie zu unterhalten oder zu sanieren.

3 Bis zur vollständigen Einzahlung in den kantonalen Ersatzbeitragsfonds führen die Gemeinden über die einkassierten und verbrauchten Ersatz- und Einkaufsbeiträge detailliert Buch und teilen den Stand der Buchhaltung einmal pro Jahr der Dienststelle zur Kontrolle mit.

4 Die einkassierten Ersatzbeiträge werden in der Bilanz der Gemeinde unter der Rubrik "Spezialfonds" aufgeführt und zum selben Zinssatz wie die vom Kanton einkassierten Ersatzbeiträge verzinst.

5 Während der Übergangsfrist ist eine Nachfinanzierung des kantonalen Fonds erlaubt.

Art. T1-3 * Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden

Die Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden wird bis zum 31. Dezember 2028 beziehungsweise 31. Dezember 2032 wie folgt gewährleistet:

  1. a. durch den in Artikel T1-2 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Spezialfonds;
  2. b. durch die durch den Kanton einkassierten Ersatzbeiträge, falls der Spezialfonds ausgeschöpft ist oder nicht mehr ausreicht, um die Finanzierung des Projekts zu decken.
Art. T1-4 * Hauptberufliches Personal der Zivilschutzorganisationen (ZSO)

Das vom Staat Wallis subventionierte hauptberufliche Personal der ZSO wird gemäss der vom Staat Wallis eingerichteten Struktur in den Staat Wallis integriert, ohne Ausschreibungsverfahren und sofern die Betroffenen die Anforderungen der Stelle erfüllen.