Inhaltsverzeichnis

501.20

Dekret zur Bewältigung der Folgen der Naturereignisse im Lötschental

vom 18. December 2025
(Stand am 18.12.2025)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, 32 Absatz 2, 38 und 42 Absatz 3 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 42 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);
  • eingesehen das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG);
  • eingesehen die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB);
  • eingesehen das Baugesetz vom 15. Dezember 2016 (BauG);
  • eingesehen das Enteignungsgesetz vom 8. Mai 2008 (kEntG);
  • eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 (GemG);
  • eingesehen das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen vom 15. Februar 2013 (GBBAL);
  • eingesehen das Gesetz über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen vom 17. März 2011 (GBetSt);
  • eingesehen das Strassengesetz vom 3. September 1965 (StrG);
  • eingesehen das Subventionsgesetz vom 13. November 1995 (SubG);
  • eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);
  • eingesehen das Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes vom 8. Februar 2007 (Landwirtschaftsgesetz, kLwG);
  • eingesehen das Gesetz über den öffentlichen Verkehr und den Alltagslangsamverkehr vom 15. September 2022 (GöVALV);
  • eingesehen das Gesetz über die Naturgefahren und den Wasserbau vom 10. Juni 2022 (GNGWB);
  • eingesehen die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 29. November 2023 (kVöB);
  • eingesehen die Bauverordnung vom 22. März 2017 (BauV);
  • eingesehen die Verordnung betreffend die Delegation von finanziellen Kompetenzen des Staatsrates an die Departemente und Dienststellen vom 29. Juni 2005;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich

1 Das vorliegende Dekret soll es den Behörden des Kantons Wallis ermöglichen, die Folgen der Naturereignisse zu bewältigen, die auf das Lötschental eingewirkt haben, namentlich des Bergsturzes am Kleinen Nesthorn vom 28. Mai 2025, und eine dauerhafte und koordinierte Rückkehr zur Normalität zu ermöglichen (nachfolgend: Wiederherstellung).

2 Das vorliegende Dekret ist nicht auf Folgen von Ereignissen, die vor dem 28. Mai 2025 eingetreten sind, anwendbar.

3 Unter «Bewältigung» ist zu verstehen:

  1. a. Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Koordination zwischen den kantonalen und den kommunalen Behörden;
  2. b. Schutz von schutzbedürftigen Gruppen und die Unterstützung der betroffenen Bevölkerung und öffentlichen Gemeinwesen;
  3. c. Wiederherstellung der beeinträchtigten wirtschaftlichen und sozialen Strukturen sowie der Strukturen der öffentlichen Gesundheit oder der Umwelt, soweit dies die Umstände und Bedürfnisse rechtfertigen.

4 Unter «Folgen» sind namentlich die Schäden an sozialen und wirtschaftlichen Strukturen, an der Umwelt und am kulturellen Erbe sowie an der öffentlichen Gesundheit, den Infrastrukturen und Institutionen zu verstehen, sofern die Schäden von Dauer sind und ein gewisses Ausmass erreichen.

Art. 2 Zuständige Behörden

1 Die zuständigen Behörden werden durch die ordentliche Gesetzgebung bezeichnet.

2 Bedarf ein einzelnes Vorhaben aufgrund unterschiedlicher Verfahren der Bewilligung durch mehrere Behörden, die miteinander hierarchisch verbunden sind, so übernimmt die übergeordnete Behörde die Zuständigkeiten der untergeordneten Behörden.

3 Unter Vorbehalt von Kapitel 5 werden die Verfahrensgarantien der Spezialgesetzgebungen aufrechterhalten.

Art. 3 Koordination mit dem Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen (GBBAL)

Das vorliegende Dekret wird unabhängig von den Bestimmungen des GBBAL angewendet. Das GBBAL bleibt in seinem Geltungsbereich anwendbar. Beide Erlasse werden mit Rücksicht auf ihren jeweiligen Zweck und in gegenseitiger Ergänzung angewendet.

Art. 4 Übergreifende Bestimmungen

1 Die Behörden wenden die Grundsätze der Subsidiarität, der Verhältnismässigkeit, der Gleichbehandlung, der Mitwirkung und der Transparenz an.

2 Die finanzielle Beteiligung der öffentlichen Gemeinwesen erfolgt subsidiär zu den Beteiligungen Privater, namentlich zu denjenigen, die auf Grundlage von Versicherungsverhältnissen geleistet werden. Mit der Leistung eines finanziellen Beitrags tritt das öffentliche Gemeinwesen bis zur Höhe des bezahlten Betrags in die Rechte des Begünstigten hinsichtlich der Forderungen, die diesem im Zusammenhang mit dem erlittenen Schaden zustehen. Der Begünstigte ist dabei verpflichtet, mit dem rückgriffsberechtigten öffentlichen Gemeinwesen konstruktiv zusammenzuarbeiten.

2 Organisation des Wiederaufbaus und Governance

Art. 5 Strategische Gruppe für den Wiederaufbau des künftigen Blatten

1 Der Staatsrat bildet eine strategische Gruppe für den Wiederaufbau des künftigen Blatten.

2 Diese Gruppe setzt sich aus Vertretern der kantonalen Verwaltung zusammen.

3 Sie arbeitet mit der Gemeinde Blatten und den anderen Gemeinden des Lötschentals zusammen.

Art. 6 Fahrplan zum Wiederaufbau von Blatten

1 Die strategische Gruppe erstellt einen Fahrplan zum Wiederaufbau des künftigen Blatten und legt die Prioritäten fest hinsichtlich:

  1. a. Aktualisierung der Naturgefahrenkarten und -zonen;
  2. b. Raumplanung;
  3. c. Wiederaufbau der öffentlichen und strategischen Infrastrukturen;
  4. d. Unterstützung der betroffenen Personen (Wohnen, Pflege, Arbeitsplätze und Schulpflicht);
  5. e. Unterstützung der Unternehmen, der Landwirtschaft und des Tourismus;
  6. f. Schutz und Wiederherstellung der Umwelt;
  7. g. Wiederherstellung der wesentlichen öffentlichen Dienste und institutionelle Kontinuität.

2 Im Fahrplan wird den Bedürfnissen der ständigen Wohnbevölkerung besondere Beachtung geschenkt.

Art. 7 Umsetzung des Fahrplans und Schlussbericht

1 Ist der Fahrplan umgesetzt, erstellt die strategische Gruppe einen Schlussbericht. Der Bericht beschreibt summarisch die Ausgangslage vor und nach dem Ereignis und erläutert die im Hinblick auf den Wiederaufbau umgesetzten Massnahmen sowie eine zusammenfassende Finanzübersicht (gebundene Mittel und getätigte Ausgaben), aufgeschlüsselt nach den Prioritäten gemäss Artikel 6 und den Finanzierungsquellen.

2 Der Bericht wird dem Staatsrat zur Auflösung der strategischen Gruppe übermittelt und dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme vorgelegt.

3 Der Bericht wird der Öffentlichkeit durch Publikation im Amtsblatt nach der Kenntnisnahme durch den Staatsrat mitgeteilt.

Art. 8 Kommunale Wiederaufbaukommission Blatten 2030

1 Die Gemeinde Blatten ernennt eine kommunale Wiederaufbaukommission Blatten 2030.

2 Auf Vorschlag der Gemeinde Blatten ernennt der Staatsrat den Präsidenten der kommunalen Wiederaufbaukommission Blatten 2030.

3 Diese Kommission orientiert sich in ihren Entscheidungen an Synergien und der Zusammenarbeit mit den anderen Gemeinden des Lötschentals.

4 Der Kanton unterstützt die Gemeinde Blatten bei der Planung, Ausführung und Koordination des Wiederaufbaus des künftigen Blatten.

5 Dazu beteiligt er sich an der Finanzierung der kommunalen Wiederaufbaukommission Blatten 2030 durch Gewährung einer Subvention in Form eines Leistungsauftrages im Sinne von Artikel 16a des Subventionsgesetzes.

Art. 9 Kantonale Koordinationsgruppe Blatten 2030 des Kantons Wallis

1 Der Staatsrat ernennt eine kantonale Koordinationsgruppe Blatten 2030, die in die kantonale Verwaltung integriert ist und aus Vertretern der verschiedenen betroffenen Dienststellen des Kantons besteht.

2 Der Staatsrat ist ermächtigt, ab dem Budget 2026 insgesamt höchstens drei befristete Arbeitsstellen für die Dienststellen für Mobilität (DFM), für Raumentwicklung (DRE) und für Naturgefahren (DNAGE), die in der kantonalen Koordinationsgruppe Blatten 2030 vertreten sind, zu schaffen.

3 Diese Gruppe wird mit der Begleitung und Überwachung der Umsetzung des Fahrplans zum künftigen Blatten und mit der Koordination der Wiederaufbauarbeiten zwischen den betroffenen kantonalen Dienststellen, der kommunalen Wiederaufbaukommission Blatten 2030 und dem Bund beauftragt.

4 Der Staatsrat verabschiedet ein Reglement über die Organisation und die Funktionsweise der Koordinationsgruppe.

Art. 10 Spendenkommission Blatten 2030

1 Eine Spendenkommission ist damit beauftragt, die infolge des Bergsturzes in Blatten vom 28. Mai 2025 erhaltenen Spenden zu verwalten und zu verteilen. Ihre Mitglieder werden vom Staatsrat ernannt.

2 Die Spendenkommission Blatten 2030 besteht insbesondere aus:

  1. a. einem vom Staatsrat ernannten Präsidenten;
  2. b. einem Vertreter der Gemeinde Blatten; und
  3. c. Vertretern der Hilfsorganisationen.

3 Sie ist administrativ an die Gemeinde Blatten angegliedert.

4 Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a. Prüfung der Spendengesuche;
  2. b. Koordination der unterschiedlichen Hilfen;
  3. c. Zusammenarbeit mit den Hilfsorganisationen;
  4. d. Genehmigung der Zuweisung von Spenden gemäss den von der Kommission festgelegten Kriterien;
  5. e. Überwachung der Auszahlung der zugewiesenen Spenden durch die Gemeinde Blatten;
  6. f. Berichterstattung zuhanden der betroffenen Instanzen, einschliesslich des Grossen Rates;
  7. g. regelmässige Information der Öffentlichkeit.

5 Die Kommission bestimmt ihre Organisationsstruktur selbst. Sie erlässt Reglemente betreffend ihre Organisation und ihre Funktionsweise.

6 Sie kann externen Fachpersonen Aufträge erteilen.

7 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission Personendaten bearbeiten. Sie benutzt dafür ein elektronisches Informationssystem, das eine dem eingegangenen Risiko angemessene Sicherheit aufweist.

8 Die Kommission kann, ohne dass ihr das Amtsgeheimnis entgegengehalten werden kann, Personendaten an Hilfsorganisationen und an die Gemeinde Blatten bekannt geben.

3 Institutionelle Regelungen der Gemeinde

Art. 11 Gemeindeorgane

1 Der Gemeinderat, die Urversammlung und die Burgerversammlung von Blatten können ihre Sitzungen ausserhalb des Gemeindegebiets von Blatten abhalten.

2 Für die Einberufung der vorerwähnten Organe gelten die Modalitäten gemäss Gemeindegesetz (GemG).

3 Der Gemeinderat bestimmt im Einverständnis mit der betreffenden Gemeinde den Standort des öffentlichen Anschlagkastens, an dem die Einberufungen für die Ur- und Burgerversammlungen gemäss Artikel 9 Absatz 1 GemG und die amtlichen Mitteilungen gemäss Artikel 102 Absatz 1 GemG angeschlagen werden. Er publiziert diese Informationen auch auf der Website der Gemeinde Blatten.

4 Der Gemeinderat von Blatten ist zuständig, im Einverständnis mit der betreffenden Gemeinde die Räumlichkeiten zu bestimmen, in denen die vorerwähnten Organe zusammentreten.

Art. 12 Gemeindeverwaltung

1 Die Verwaltung der Gemeinde Blatten kann ihre Tätigkeiten ausserhalb des Gemeindegebiets von Blatten ausüben.

2 Der Gemeinderat von Blatten ist dafür zuständig, im Einverständnis mit der betreffenden Gemeinde zu bestimmen, wo die Gemeindeverwaltung ihre Tätigkeiten ausübt. Er kann entscheiden, dass die Gemeindeverwaltung ihre Tätigkeiten in mehreren Gemeinden ausübt.

3 Artikel 4 der Verordnung über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen (VBBAL) bleibt anwendbar.

Art. 13 Abstimmungen und Wahlen

1 Bei jedem eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Urnengang stellt die Gemeinde Blatten das Stimmmaterial jedem Bürger persönlich und grundsätzlich an dessen Adresse in seiner Wohngemeinde zu.

2 Der Gemeinderat von Blatten ist zuständig, im Einverständnis mit der betroffenen Gemeinde zu bestimmen, wo der Stimmbürger durch Hinterlegung und an der Urne stimmen kann.

3 Die Gemeinde informiert die Stimmbürger frühzeitig über die für den Urnengang getroffenen Massnahmen, namentlich über die Modalitäten sowohl der Hinterlegung als auch des Urnengangs.

Art. 14 Rückkehr zur institutionellen Normalität

Sobald die Verhältnisse es erlauben, kann der Staatsrat per Verfügung die Anwendung einzelner oder aller Bestimmungen des vorliegenden Kapitels aufheben.

4 Finanzierung und Unterstützung

4.1 Ausgabenkompetenzen

Art. 15 Ausgabenkompetenzen

1 In Abweichung von Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG) wird die Kompetenz des Staatsrates, im Rahmen der Umsetzung des vorliegenden Dekrets Ausgaben für die Kantonsstrasse, die provisorische Seilbahn und die Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren zu tätigen, auf 30 Millionen Franken erhöht, sofern diese direkt und ausschliesslich mit den im vorliegenden Dekret festgelegten Zielen verbunden sind.

2 Der Staatsrat kann die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung betreffend die Delegation von finanziellen Kompetenzen des Staatsrates an die Departemente und Dienststellen festgelegte Ausgabenkompetenzen der Departementsvorsteher erhöhen. Der Maximalbetrag gemäss Absatz 1 muss in jedem Fall eingehalten werden.

4.2 Unterstützungsmassnahmen

Art. 16 Subventionen für die Landwirtschaft

In Anwendung von Artikel 111 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) können vom Bund eröffnete und finanzierte Investitionskredite für vollständig zerstörte Bauten ausgesetzt und vom zuständigen Departement übernommen werden, unter Vorbehalt einer möglichen Beteiligung des Bundes.

Art. 17 Kriterien für die Verteilung der Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Kantonsstrassen und am öffentlichen Verkehr

1 In Ergänzung zu Artikel 89 des Strassengesetzes (StrG) werden als Kriterien für die Kostenverteilung der Gemeindebeteiligungen 2026–2029 für die Kantonsstrassen die am 31. Dezember 2024 festgelegten Werte verwendet.

2 Die für die Kantonsstrassen mit den am 31. Dezember 2024 festgelegten Werten erstellte Verteilungsskala bleibt für die gesamte Dauer der Amtsperiode 2026–2029 beziehungsweise bis zur Umsetzung des Fahrplans im Sinne von Artikel 7 gültig.

3 In Ergänzung zu Artikel 89 StrG werden als Kriterien für die Kostenverteilung der Gemeindebeteiligungen 2025 für die Kantonsstrassen die am 31. Dezember 2023 festgelegten Werte verwendet.

4 In Ergänzung zu den Artikeln 16 und 17 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr und den Alltagslangsamverkehr (GöVALV) ist die für die Kriterien für die Kostenverteilung der Gemeindebeteiligungen am öffentlichen Verkehr herangezogene Erschliessungsgüte diejenige, die beim Fahrplanwechsel im Dezember vor dem betreffenden Rechnungsjahr festgelegt wurde.

5 Anwendung der ordentlichen Verfahren

5.1 Auf alle Verfahren anwendbare Bestimmungen

Art. 18 Allgemeine Bestimmungen

1 Die zuständigen Behörden können durch ihre Untersuchungsorgane und für die von ihnen geführten Verfahren davon absehen, die Dienststellen zu konsultieren, wenn deren Stellungnahme nicht mit Verfahren gemäss Bundesrecht, mit dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit, dem Gesundheits- oder dem Umweltschutz verbunden ist. Die Bestimmungen dieses Kapitels bleiben vorbehalten.

2 Die zuständigen Behörden können für die von ihnen geführten Verfahren eine vorzeitige Ausführung während des Verfahrens auf Risiko und Kosten des Gesuchstellers bewilligen, sofern dabei ein nicht wiedergutzumachender Schaden zulasten des öffentlichen Interesses oder überwiegender privater Interessen Dritter vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann, oder wenn die betroffenen Dritten ihre Zustimmung erklärt haben. Ist der Staatsrat die zuständige Behörde, so kann er dem betroffenen Departement die Kompetenz übertragen, eine vorzeitige Ausführung zu bewilligen. Die Raumplanungsverfahren im Sinne des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Raumplanung (kRPG) sind ausgenommen.

3 Die ordentlichen Fristen für die öffentliche Auflage werden unter Vorbehalt der im Bundesrecht vorgesehenen Fristen auf 20 Tage verkürzt, wenn sie 20 Tage überschreiten.

4 Beschwerden gegen Entscheide in Anwendung des vorliegenden Dekrets kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Gesuch hin kann die Beschwerdeinstanz diese innert 10 Tagen seit der Zustellung des Entscheides wiederherstellen, wenn das Risiko eines schweren nicht leicht wiedergutzumachenden Schadens für den Beschwerdeführer besteht und das öffentliche Interesse dem nicht entgegensteht.

5 Die Entscheide können unmittelbar ausgeführt werden, sofern die Beschwerdeinstanz keine aufschiebende Wirkung angeordnet hat. Wer einen Entscheid ausführt, der nicht der aufschiebenden Wirkung unterliegt und der nachträglich aufgehoben, abgeändert oder für nichtig befunden wird, hat den ganzen Schaden zu ersetzen, der Dritten infolge der Ausführung entsteht.

Art. 19 Ausnahmen

Auf die von den Gemeinden Blatten, Wiler, Kippel und Ferden geführten Verfahren und die auf deren Gebiet durchgeführten kantonalen Verfahren sind die in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen nur dann anwendbar, wenn diese Verfahren Fälle gemäss Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b und c betreffen.

5.2 Besondere Bestimmungen

Art. 20 Öffentliches Beschaffungswesen

1 Die sich aus der Umsetzung des vorliegenden Dekretes ergebenden Aufträge sind als im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich zu erachten. Diese Vermutung ist widerlegbar.

2 Jede Vergabe von Arbeiten durch den Kanton und die Gemeinden, deren Wert 250'000 Franken für Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen im Baunebengewerbe und 500'000 Franken für das Bauhauptgewerbe übersteigt, wird innerhalb von 30 Tagen im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 21 Raumplanung

1 In Ergänzung zu Artikel 11 Absatz 3 kRPG kann sich der Zonennutzungsplan der Gemeinden des Lötschentals auf die Naturgefahrenkarten im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes über die Naturgefahren und den Wasserbau (GNGWB) abstützen. Erfolgt die Genehmigung des Gefahrenzonenplans nach der Homologation des Zonennutzungsplans und stimmen die Pläne nicht überein, muss der Zonennutzungsplan einer Teilrevision unterzogen werden. Die öffentliche Auflage des Gefahrenzonenplans muss innert 3 Monaten nach Inkrafttreten der Homologation des Zonennutzungsplans erfolgen.

2 In Abweichung von Artikel 35 Absatz 1 kRPG kann der Gemeinderat von Blatten auf eine Einigungsverhandlung verzichten.

3 In Abweichung von Artikel 16b kRPG kann die Gemeinde Blatten für die Überbauung eine Mindestfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Homologation eines Zonennutzungsplans, der die betroffene Parzelle einschliesst, festlegen, unabhängig von den Bestimmungen des kommunalen Bau- und Zonenreglements (BZR). Wenn der Bau nicht innerhalb der festgelegten Frist begonnen hat, muss das Grundstück gemäss Artikel 16c kRPG zur Verfügung gestellt werden.

Art. 22 Naturgefahren und Wasserbau

1 In Abweichung von Artikel 31 Absatz 4 GNGWB ist die vorgängige Konsultation fakultativ.

2 Die Gefahrenkarten sind bis zum Genehmigungsentscheid über die Gefahrenzonen für die Behörden direkt anwendbar.

Art. 23 Enteignung

1 In Ergänzung zu den Artikeln 28 fortfolgende des Enteignungsgesetzes (kEntG) wird eine Ad-hoc-Schätzungskommission gebildet, um die für die Umsetzung des vorliegenden Dekretes erforderlichen Enteignungen zu ermitteln.

2 In Ergänzung zu Artikel 19 Absatz 2 kEntG verschaffen die Baubewilligungen zu Vorhaben, für welche die für Bauvorhaben zuständige Behörde ein öffentliches Interesse anerkannt hat, das Recht zur Enteignung aller Grundeigentums- und Nachbarrechte sowie der persönlichen Rechte von Mietern oder Pächtern der betroffenen Grundstücke. Die Eigentümer sind vorgängig zu konsultieren.

3 In Abweichung von Artikel 25 kEntG sind die nachfolgenden Grundsätze für die vorzeitige Besitznahme zu beachten:

  1. a. der Gesuchsteller im Zusammenhang mit Arbeiten, die sich auf die Umsetzung des vorliegenden Dekrets beziehen, ist berechtigt, das zu enteignende Objekt vorzeitig in Besitz zu nehmen, sobald die Bewilligung der Behörde im massgeblichen Verfahren vorliegt;
  2. b. die Ad-hoc-Schätzungskommission äussert sich zu den für die Festsetzung der Entschädigungen erforderlichen Sicherungsmassnahmen innert einer Frist, mit welcher der Entscheid im massgeblichen Verfahren nicht verzögert wird;
  3. c. die Behörde im massgeblichen Verfahren trifft ihren Entscheid, sobald die für die Festsetzung der Entschädigungen erforderlichen Sicherungsmassnahmen, welche die Ad-hoc-Schätzungskommission festgelegt hat, abgeschlossen sind, oder sobald der Enteigner und der Enteignete darlegen, dass sie sich über die Entschädigung geeinigt haben.

4 Dieser Artikel ist einzig auf Vorhaben anwendbar,

  1. a. die von einer kommunalen oder kantonalen Behörde oder von einem Gesuchsteller im Sinne von Artikel 4 GNGWB getragen werden, und
  2. b. an denen ein von der Behörde des massgeblichen Verfahrens erklärtes öffentliches Interesse besteht.

5 Der vorliegende Artikel ist auch auf die Bestimmungen zur Enteignung in der Spezialgesetzgebung anwendbar.

Art. 24 Bauten

1 In Abweichung von Artikel 2 Absatz 3 des Baugesetzes (BauG) ist der Gemeinderat für Bauvorhaben innerhalb der Bauzone zuständig.

2 In Abweichung von Artikel 24 der Bauverordnung (BauV) ist die Validierung des Grundeigentümers nicht erforderlich, wenn das Bauvorhaben als von öffentlichem Interesse anerkannt werden könnte oder wenn ein Enteignungsverfahren eingeleitet wurde. Wird kein öffentliches Interesse anerkannt oder die Enteignung abgelehnt, muss die Validierung durch den Grundeigentümer vor dem Bauentscheid erfolgt sein.

3 In Abweichung von Artikel 24a Absatz 2 BauV ist die Unterschrift des Grundeigentümers nicht erforderlich, wenn das Bauvorhaben als von öffentlichem Interesse erklärt werden könnte oder ein Enteignungsverfahren eingeleitet wurde. Wird das öffentliche Interesse nicht anerkannt, muss die Validierung durch den Grundeigentümer vor dem Bauentscheid erfolgt sein. Wird kein öffentliches Interesse zuerkannt oder die Enteignung abgelehnt, muss die Unterschrift des Grundeigentümers der Behörde vor dem Bauentscheid vorliegen.

4 Mit Inkrafttreten des Baugesetzes vom 13. Februar 2025 gilt Absatz 1 in Abweichung von Artikel 2 Absatz 4 dieses Gesetzes.

5 Mit Inkrafttreten der Bauverordnung vom 12. März 2025 gilt Absatz 2 in Abweichung von Artikel 29 dieser Verordnung und Absatz 3 in Abweichung von Artikel 30 dieser Verordnung.

Art. 25 Obligatorische Schule

1 Die Primarschule in Wiler ist unabhängig der dafür notwendigen Bestände und Kriterien garantiert.

2 Die Orientierungsschule in Kippel ist unabhängig der dafür notwendigen Bestände und Kriterien garantiert.

5.3 Dringliche Massnahmen

Art. 26 Anwendungsbedingungen

1 Bei Dringlichkeit und bei Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Güter von beträchtlichem wirtschaftlichem oder kulturellem Wert, die nicht durch eine vorzeitige Bewilligung im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 oder einer anderen Bestimmung der Spezialgesetzgebung abgewendet werden können, treffen die zuständigen Behörden in ihrem Bereich die notwendigen Massnahmen und veranlassen unverzüglich die Verfahren zur Legalisierung oder lassen diese veranlassen.

2 Könnte durch einen Entscheid gemäss diesem Artikel ein nicht wiedergutzumachender Schaden zulasten eines privaten Interesses verursacht werden, ist die Zustimmung der betreffenden Person Voraussetzung.

Art. 27 Schaden

Könnte durch einen Entscheid gemäss Artikel 26 ein nicht wiedergutzumachender Schaden zulasten eines öffentlichen Interesses verursacht werden, beurteilt die Behörde, ob nach dem Stand der Kenntnisse das Risiko in Anbetracht der Folgen, wenn kein Entscheid getroffen wird, vernünftigerweise in Kauf genommen werden kann. Die Behörde konsultiert die erforderlichen Dienststellen im Rahmen des Möglichen.