1 Zweck des vorliegenden Gesetzes ist:
- a. die Koordination der Führung, des Schutzes und der Rettung sowie die Leitung in besonderen und ausserordentlichen Lagen sicherzustellen;
- b. einen progressiven und modularen Übergang der Führung von einer normalen Lage zu einer besonderen und zu einer ausserordentlichen Lage sicherzustellen;
- c. auf koordinierte Art und Weise die Vorbereitung und die Organisation der Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und deren Lebensgrundlagen in besonderen und ausserordentlichen Lagen sicherzustellen.
2 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen findet das vorliegende Gesetz in normalen Lagen keine Anwendung.
3 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen, anwendbar auf Partnerorganisationen im Sinne des BZG.