452.102

Verordnung betreffend das Sammeln von Schnecken

vom 10. April 1985
(Stand am 10.04.1985)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 19 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, der die Kantone ermächtigt, das Sammeln von freilebenden Tieren zu Verkaufszwecken zu verbieten;
  • erwägend, dass seit dem Beschluss betreffend den Schutz der Schnecken im Jahr 1979, eine grosse Vermehrung dieser Art stattgefunden hat;
  • erwägend, dass durch die kommerzielle Ausbeute dieses Tieres, erneut dessen Fortbestand gefährdet ist,

beschliesst:

Art. 1 Sammelbewilligung

Das Sammeln von Schnecken zum Eigenbedarf ist auf dem ganzen Gebiet des Kantons Wallis erlaubt, unter Berücksichtigung des privaten Grundbesitzes.

Art. 2 Beschränkung

Das Sammeln von Schnecken zu Verkaufszwecken ist im Kanton Wallis verboten. Eine Ausbeute von mehr als 10 Kilo pro Tag wird nicht mehr als Eigenbedarf betrachtet.

Art. 3 Aufsicht

1 Die Agenten der Kantons- und Gemeindepolizei, die Wildhüter und Fischereiaufseher sind mit der Ausführung und Überwachung dieses Beschlusses betraut.

2 Sie treffen alle nötigen Massnahmen zur Feststellung der Zuwiderhandlungen, zur Identifizierung der Täter und bringen sie dem zuständigen Departement zur Anzeige.

3 Sie sind zu jeder Zeit ermächtigt:

  1. a. den Inhalt der Rucksäcke, Waidtaschen und ähnlicher Behälter zu untersuchen, sowie Motorfahrzeuge zu kontrollieren;
  2. b. die widerrechtlich gesammelten Schnecken zu beschlagnahmen.
Art. 4 Busse

1 Die Zuwiderhandlungen gegen den vorliegenden Beschluss werden mit Haft oder Busse geahndet, gemäss Artikel 24 des Bundesgesetzes über den Natur und Heimatschutz vom 1. Juli 1966.

2 Bei der Strafzumessung wird der widerrechtlich erzielte Gewinn berücksichtigt. Die Ware wird beschlagnahmt.

Art. 5 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses werden von dem mit der Jagd betrauten Departement geahndet. Gegen den Entscheid kann innert dreissig Tagen, seit der Zustellung, beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.

Art. 6 Ausführung und Inkrafttretung

Das zuständige Departement wird mit der Ausführung dieses Beschlusses betraut.