451.354

Entscheid betreffend den Schutz des Amphibienlaichgebietes von nationaler Bedeutung Lac Noir, auf Gebiet der Gemeinden Nendaz und Isérables

vom 08. September 2020
(Stand am 18.09.2020)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG);
  • eingesehen die Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV);
  • eingesehen die Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung vom 15. Juni 2001 (Amphibienlaichgebiete-Verordnung, AlgV);
  • eingesehen das kantonale Gesetze über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998 (kNHG);
  • eingesehen die kantonale Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 20. September 2000 (kNHV);
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG);
  • eingesehen das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG);
  • eingesehen die öffentliche Auflage vom 13. Dezember 2019;
  • auf Antrag des für die Raumentwicklung und die Umwelt zuständigen Departements,

entscheidet:

Art. 1 Geschützte Bereiche

1 Das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung Lac Noir (Objekt VS273) auf dem Territorium der Gemeinden Nendaz und Isérables wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Der entsprechende Perimeter, unterteilt in einen Schutzbereich A und einen Schutzbereich B, sind dem vorliegenden Entscheid als Plan im Massstab 1:10'000 beigelegt.

2 Der Schutzbereich A umfasst die Steh- und Fliessgewässer, in denen die Amphibien ihren Laich ablegen, sowie die angrenzenden Ufer- und Feuchtbiotope, die ihnen als Rückzugsgebiet dienen oder zu Gunsten der Amphibien aufgewertet werden können. Der Schutzbereich A wird in den Zonennutzungsplänen (ZNP) der betroffenen Gemeinden als "Schutzzone" (Naturschutzzone) gemäss den Artikeln 14 und 17 RPG ausgeschieden und an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt.

3 Der Schutzbereich B umfasst die Lebensräume (Wälder, Moore etc.), in denen sich die Amphibien den grössten Teil des Jahres ausserhalb der Laichzeit aufhalten, sowie die wesentlichsten Wander- und Verbreitungskorridore zwischen diesen unterschiedlichen Lebensräumen. Für diesen Bereich kann im Grundbuch eine Dienstbarkeit eingetragen werden, um die Funktionsfähigkeit des Schutzgebiets sicherzustellen.

4 Der vorliegende Entscheid ist in das Bau- und Zonenreglement (BZR) der betroffenen Gemeinden zu integrieren.

Art. 2 Schutzziele

Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:

  1. a. das langfristige Überleben der vorhandenen Amphibienpopulationen zu sichern, indem ihnen optimale Lebens- und Fortpflanzungsbedingungen sowie eine zukünftige Ausbreitung gewährleistet werden;
  2. b. die Bewahrung seltener oder gefährdeter Amphibienarten sowie die Erhaltung bedeutender Populationen auf kantonaler (regionaler) Ebene;
  3. c. die quantitative und qualitative Erhaltung der für den Fortbestand und die Entwicklung der Amphibienpopulationen geeigneten natürlichen Feuchtbiotope;
  4. d. die Information und Sensibilisierung der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Verbote

1 Im Schutzbereich A sind alle Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit beeinträchtigen oder mit der Fortpflanzung der Amphibien unvereinbar sind, untersagt, insbesondere:

  1. a. Bauten und Anlagen aller Art;
  2. b. die Ablage von Material oder Abfällen;
  3. c. das Fangen von Tieren;
  4. d. das Befahren mit Booten und das Baden von Mensch und Tier;
  5. e. die Schädigung der Tier- oder Pflanzenwelt;
  6. f. das Einführen von Pflanzen- oder Tierarten (u. a. von Fischen);
  7. g. das Einbringen von Schad- oder Schmutzstoffen;
  8. h. das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Wasserfassungen, Drainagen oder Abflussgräben. Das Tränken des Viehs und die bestehende Wasserversorgung der Alp sind zulässig, unter Vorbehalt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Bedingungen und sofern dies zu keiner für die Amphibien nachteiligen Veränderung des Seespiegels führt;
  9. i. jede andere Aktivität, die eine schädigende Wirkung auf das Gebiet hat und im BZR eingetragen ist.

2 Im Schutzbereich B sind sämtliche Aktivitäten verboten, die mit dem Schutz der Wanderkorridore oder der Landlebensräume nicht vereinbar sind, insbesondere:

  1. a. Einrichtungen, welche die Amphibienwanderung behindern;
  2. b. das Zerstören von Strukturen, welche den Amphibien als Rückzugsgebiet oder Landlebensraum dienen;
  3. c. jede andere Aktivität, die eine schädigende Wirkung auf das Gebiet hat und im BZR eingetragen ist.
Art. 4 Aufgaben des Kantons

1 Die zuständige Dienststelle trifft die erforderlichen Pflege-, Unterhalts- und Aufwertungsmassnahmen und sorgt falls notwendig für die Behebung von bestehenden Beeinträchtigungen innerhalb des Schutzgebietes. Insbesondere bewilligt sie Eingriffe und zur Erreichung des Schutzziels notwendige Massnahmen, wie die Schaffung von Teichen und deren Abtiefung, entsprechend den artspezifischen Bedürfnissen.

2 Zu diesem Zweck kann die Dienststelle Vereinbarungen abschliessen und Aufträge erteilen.

3 Eingriffe in den Grundwasserschutzzonen S müssen mit dem Schutz des Grundwassers vereinbar sein und der für den Umweltschutz zuständigen Dienststelle zur Abgabe einer Vormeinung vorgelegt werden.

Art. 5 Forstwirtschaftliche Nutzung

Die forstliche Nutzung hat für einen extensiven Unterhalt der für die Amphibien relevanten Naturwerte zu sorgen. Namentlich sind:

  1. a. einheimische Arten zu fördern;
  2. b. auf grossräumige Eingriffe zu verzichten;
  3. c. die Winter-Holzschläge vor Beginn der Amphibienwanderung im Frühjahr auszuführen;
  4. d. die Vielfalt an Strukturen, wie gestufte Waldränder, Asthaufen und Baumstümpfe zu fördern;
  5. e. die Schaffung von Fallen (wie z. B. temporär errichtete Holzlager in der Nähe von Laich-plätzen) zu vermeiden.
Art. 6 Landwirtschaftliche Nutzung

1 Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dafür zu sorgen, dass die Laichgewässer nicht beeinträchtigt und die für Amphibien wertvollen Landschaftselemente (wie Steinhaufen, Quellen, Wasserläufe etc.) erhalten bleiben. Insbesondere ist eine extensiv genutzte Pufferzone ohne Verwendung von Dünger oder Pflanzenschutzmittel entsprechend dem Gewässerraum im Sinne der Gewässerschutzverordnung (GSchV) einzuhalten.

2 Bei nachweislicher Trittschädigung der Ufer durch das Vieh sind durch die für den Naturschutz zuständige Dienststelle in Absprache mit den Bewirtschaftern Lösungen für die abschnittsweise Einzäunung der Ufer, unter Beibehaltung des Zugangs zum Wasser, umzusetzen.

3 Besondere Bedingungen und spezifische Massnahmen können Gegenstand eines Bewirtschaftungsvertrages gemäss der Verordnung betreffend Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft für Leistungen zugunsten von Natur und Landschaft bilden.

4 Falls die Einschränkungen, die sich aus der Unterschutzstellung ergeben, zu finanziellen Einbussen oder Mehrarbeit führen, können dafür Abgeltungen entrichtet werden.

Art. 7 Touristische Nutzung und Veranstaltungen

1 Bei jeder Art der touristischen Nutzung ist, insbesondere im Schutzbereich A, dafür zu sorgen, dass die Biotope oder die darin lebenden Amphibienpopulationen nicht beeinträchtigt werden.

2 Touristische Anlässe und Sportaktivitäten im Winter sind im Schutzbereich A nur erlaubt, wenn dieser unter einer mindestens 50 cm starken Naturschneedecke liegt.

3 Die Durchführung touristischer Anlässe im Sommer (namentlich das internationale Alphornfestival und die 1. August-Feier) sind nur im Schutzbereich B und ausserhalb der Amphibienwanderzeiten erlaubt.

Art. 8 Abweichungen von den Schutzzielen

Für Massnahmen, die gestützt auf eine Spezialgesetzgebung, notwendig sind, kann das Departement eine Abweichung von den Schutzzielen zulassen, insbesondere zum Schutz vor Naturgefahren, einschliesslich der Notfallmassnahmen zur Waldbrandbekämpfung sowie zum Schutz des für die Trinkwasserversorgung gefassten Grundwassers. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen anderer, von der Spezialgesetzgebung bezeichneten Behörden.

Art. 9 Aufsicht

Das mit dem Naturschutz beauftragte Personal, die Beamten der Gemeinde- und Kantonspolizei sowie die Wildhüter sind verpflichtet, Verstösse gegen den vorliegenden Entscheid der für den Naturschutz zuständigen Dienststelle anzuzeigen.

Art. 10 Sanktionen

1 Verstösse gegen den vorliegenden Entscheid werden gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz bestraft.

2 Der Verursacher von Schäden jeglicher Art am Schutzgebiet trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.