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Entscheid betreffend den Schutz der Ersatzbiotope Cleuson-Dixence auf Territorium der Gemeinden Hérémence und Nendaz, zweite Serie

vom 29. January 2014
(Stand am 11.04.2014)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
  • eingesehen die Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991;
  • eingesehen das kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998 und seine Verordnung vom 20. September 2000;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
  • eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
  • eingesehen die Plangenehmigung des Projektes Cleuson-Dixence vom 20. Dezember 1989; eingesehen die am 25. Juli 1989 vom Walliser Bund für Naturschutz und den Gemeinden Hérémence und Nendaz unterzeichnete Konvention;
  • eingesehen die am 4. November 1992 vom Staat Wallis, der Stiftung World Wildlife Fund (Schweiz) in Zürich, der Walliser Sektion des WWF in Sitten sowie den Gesellschaften Energie de l'Ouest Suisse (EOS) und Grande Dixence (GD) unterzeichnete Konvention;
  • eingesehen den Entscheid vom 3. Juli 2000 betreffend den Schutz der Ersatzbiotope Cleuson-Dixence auf Territorium der Gemeinde Nendaz, erste Serie;
  • auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,

entscheidet:

Art. 1 Schutzgebiete

Die nachfolgend aufgeführten, als ökologische Ausgleichsmassnahmen zu den Kraftwerkanlagen von Cleuson-Dixence bezeichneten Biotope, werden zu Schutzgebieten erklärt:

  1. a. auf Territorium der Gemeinde Hérémence:
  2. b. auf Territorium der Gemeinde Nendaz:
Art. 2 Beschreibung und Zweck

1 Die Schutzgebiete, deren kartographische Abgrenzung sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen sind auf separaten Fichen aufgeführt. Die Fichen sind dem Original dieses Entscheides beigelegt.

2 Der Schutz der Gebiete bezweckt:

  1. a. die Erhaltung der Natur- und Landschaftswerte und wo nötig die Revitalisierung der Biotope;
  2. b. die Erhaltung und Förderung der für jedes Biotop typischen, einheimischen Flora und Fauna;
  3. c. die Vermeidung schädigender Einwirkungen;
  4. d. die Information der Bevölkerung über die Natur- und Landschaftswerte.
Art. 3 Schutz und Unterhalt

1 Die durch diesen Entscheid betroffenen Objekte sind im Nutzungsplan der Gemeinde als Natur- und Landschaftsschutzzonen gemäss Artikel 17 RPG auszuscheiden.

2 Die Gemeinde trifft, im Einverständnis mit dem Kanton, die zur Erreichung der Schutzziele notwendigen Massnahmen.

3 Der Unterhalt erfolgt gemäss den für jedes Schutzgebiet erarbeiteten Gestaltungs- und Pflegeplänen.

4 Für die landwirtschaftlich genutzten privaten Flächen werden gemäss den oben aufgeführten Konventionen Dienstbarkeitsverträge oder Bewirtschaftungsverträge abgeschlossen.

5 Die Finanzbeiträge an die betroffenen Bewirtschafter erfolgen gemäss der geltenden Gesetzgebung.

Art. 4 Verbote

1 In den Schutzgebieten sind alle Aktivitäten, welche den Schutzzielen widersprechen, untersagt, insbesondere:

  1. a. Bauten und Anlagen aller Art;
  2. b. die Errichtung von Wasserfassungen und Drainagen, unter Vorbehalt von Absatz 2;
  3. c. das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;
  4. d. das Befahren mit Fahrzeugen jeglicher Art (ausgenommen Unterhalt von Gewässern, land- und forstwirtschaftlicher Verkehr);
  5. e. das Pflücken von Pflanzen und das Stören der Tierwelt.

2 Die zur forstwirtschaftlichen Nutzung notwendigen Massnahmen, die extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung, der Unterhalt von Skipisten innerhalb der Schutzgebiete, die Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren sowie die Errichtung von Wasserfassungen durch die Gemeinden sind erlaubt, sofern dadurch die Schutzziele nicht geschmälert werden.

3 Im Schutzgebiet Méribé kann das Projekt der Gemeinde betreffend Trinkwasserfassung zugelassen werden, vorbehaltlich der Minimierung der Auswirkungen während der Bau- und Nutzungsphase sowie der Realisierung eventueller Ersatzmassnahmen der Eingriffe. Die Trinkwasserfassung darf zudem die Kernzone (in blau auf dem Plan) des Biotopes nicht beeinträchtigen.

Art. 5 Abweichungen

Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege der Schutzgebiete sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.

Art. 6 Finanzierung

1 Die Finanzierung von Grundlagenstudien, die Kosten für den Landerwerb und die Schutzmassnahmen sowie die Finanzierung des Unterhaltes der Schutzgebiete während den ersten fünf Jahren gehen zu Lasten von Alpiq Schweiz SA (früher EOS) Grande Dixence SA.

2 Nach Ablauf dieser Periode werden die Pflege und der Unterhalt der Schutzgebiete gemäss gültiger Gesetzgebung durch Bund und Kanton subventioniert.

Art. 7 Aufsicht – Strafen

1 Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei sowie die Wildhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Entscheides der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

2 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz bestraft.

3 Der Verursacher von Schäden hat die Kosten für die Wiederinstandstellung zu übernehmen.

Art. 8 Inkrafttreten

Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.