Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
- eingesehen die Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991;
- eingesehen das kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998 und seine Verordnung vom 20. September 2000;
- eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
- eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
- eingesehen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Art. 20 und 21);
- eingesehen die Bundesverordnung über den Gewässerschutz vom 28. Oktober 1998 (Art. 29 Abs. 2 und 3, Art. 31);
- eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 16. Februar 2007;
- auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,
entscheidet:
1 Die Flachmoore von kantonaler Bedeutung Culet, Madzé, Gemeinde Troistorrents; Délifrête, Sur Crête, Lac Vert, Gemeinde Val-d'Illiez; Planachaux, Le Pisa-Ripaille, Gemeinde Champéry und ihre Pufferzonen werden zu Naturschutzgebieten erklärt. Die Abgrenzungen sind auf Plänen im Massstab 1:2'000 und 1:2'500 aufgeführt, die dem Original des vorliegenden Entscheides beigelegt sind.
2 Die Schutzgebiete werden an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und sind in den Nutzungsplänen der Gemeinden gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzonen auszuscheiden.
3 Der vorliegende Entscheid wird in die Bau- und Zonenreglemente der betreffenden Gemeinden integriert.
Der Schutz dieser Gebiete bezweckt:
- a. die Erhaltung und die Aufwertung dieser Feuchtbiotope mit ihrer speziellen und seltenen Flora und Fauna;
- b. den Schutz der typischen Pflanzen- und Tierarten;
- c. die Erhaltung dieser Landschaften;
- d. den Schutz gegen schädigende Einwirkungen jeglicher Art, wie Entwässerungen, Betreten, Überweidung;
- e. die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt Das Departement ergreift die für die Erhaltung, die Pflege und die Revitalisierung der Schutzgebiete nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
In den Naturschutzgebieten (Flachmoore und Pufferzonen) sind alle Aktivitäten, welche die Intaktheit der Gebiete gefährden oder den Schutzzielen widersprechen, untersagt, insbesondere:
- a. Bauten und Anlagen jeglicher Art;
- b. das Verändern der Landschaft und des Geländes durch Nivellierungen, Materialablage, Anlage und Erneuerung von Leitungen;
- c. das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Entwässerungen, Wasserfassungen oder das Ausbringen schädlicher Substanzen;
- d. das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger sowie Jauche;
- e. das Befahren der Moorflächen mit jeglicher Art von Fahrzeugen, ausgenommen in den Mähwiesen, wo leichte landwirtschaftliche Fahrzeuge gestattet sind;
- f. das Betreten ausserhalb der bestehenden Wege ausser zu Unterhaltszwecken;
- g. das Ausbringen von Abwasser;
- h. das Abbrennen;
- i. Landeplätze (Gleitschirme, usw.);
- j. die Schädigung von Flora und Fauna;
- k. das Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen;
- l. das Pflücken von Pflanzen;
- m. das Fangen von Tieren;
- n. das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen), ausser Hirtenhunden oder Herdenschutzhunden.
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung, Pflege und Revitalisierung der Biotope sowie für wissenschaftliche und didaktische Zwecke (Naturlehrpfad) erteilt werden.
2 Neue Wasserfassungen können bei begründetem Bedarf unter Zustimmung des Departements bewilligt werden.
3 Die Wasserfassungen dürfen die Schutzgebiete nicht schädigen.
4 Die bestehenden Leitungen können aufrechterhalten werden. Ihre Erneuerung ist in den Pufferzonen gestattet. Vorbehalten bleibt Artikel 4.
Art. 6 Landwirtschaftliche Nutzung1 In den Flachmooren von Culet, Délifrête, Sur Crête, Planachaux, Le Pisa-Ripaille:
- a. die extensive Viehweide im Sommer mit einer angemessenen Zahl von Tieren ist gestattet, soweit keine Schädigung der Lebensräume festgestellt wird; gegebenenfalls wird die Belastung entsprechend angepasst;
- b. keine Mistzufuhr;
- c. kein Unterhalt bestehender Entwässerungen, keine neuen Entwässerungen.
2 In den Pufferzonen von Culet, Délifrête, Sur Crête, Planachaux, Le Pisa-Ripaille:
- a. Die extensive Viehweide im Sommer mit einer angemessenen Zahl von Tieren und eine geringe Zufuhr von Mist (nur 10 bis 15t Mist/ha alle zwei Jahre oder circa 250kg/ha PK-Dünger alle 5 Jahre) sind gestattet, soweit keine Schädigung der Lebensräume festgestellt wird; gegebenenfalls wird die Belastung entsprechend angepasst.
3 Im Moor des Lac Vert ist keine landwirtschaftliche Nutzung erlaubt. In der Pufferzone des Lac Vert ist die extensive Viehweide gestattet, aber keine Zufuhr von Mist.
4 Im Moor von Madzé ist die späte Mahd gestattet (Abtransport der Ernte). In der Pufferzone von Madzé ist die extensive Viehweide gestattet, aber keine Zufuhr von Mist.
5 Falls die Unterschutzstellung der Moore finanzielle Einbussen oder einen Mehraufwand an Arbeit zur Folge hat, haben die Bewirtschafter Anrecht auf eine angemessene Entschädigung gestützt auf Bewirtschaftungsverträge.
6 Die Einschränkungen für die Bewirtschaftung und Bodennutzung in den Quellenschutzzonen bleiben vorbehalten.
Art. 7 Touristische Nutzung1 Der Unterhalt der vorhandenen Pisten der Schutzgebiete von Culet, Délifrête, Planachaux und Le Pisa-Ripaille ist gestattet, soweit er keine Schäden an den Mooren verursacht. Die Pisten werden nicht mit Fahrzeugen präpariert, wenn weniger als 50 Zentimeter Neuschnee liegt oder wenn die präparierte Schneedecke weniger als 20 Zentimeter misst.
2 Die künstliche Beschneiung ist grundsätzlich verboten. Begrenzte Ausnahmen können erteilt werden, wenn die künstliche Beschneiung wichtig ist. Für die Herstellung von Kunstschnee dürfen keine Zusätze verwendet werden.
3 Die neuen Leitungen für die Beschneiung müssen ausserhalb der Schutzgebiete erstellt werden.
1 Das Fischen vom Ufer aus ist im Osten und Westen des Lac Vert entlang der Grenze der Schutzzone verboten. Es werden Informationstafeln sowie entsprechende Hinweisschilder angebracht werden.
2 Der Zugang zum Fischlieferanten im Südosten des Lac Vert ist gestattet.
Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegender Entscheids der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden an den Schutzgebieten trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
Dieser Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.