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Entscheid betreffend den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung "Champoussin" und "Bochasse" und des Flachmoors von kantonaler Bedeutung "Les Champeys", Gemeinden Val-d'Illiez und Troistorrents

vom 09. November 2005
(Stand am 02.12.2005)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
  • eingesehen die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991;
  • eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (Objekte Nrn. 2027 und 2030);
  • eingesehen das kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998 und seine Verordnung vom 20. September 2000;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
  • eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
  • eingesehen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Art. 20 und 21);
  • eingesehen die Bundesverordnung über den Gewässerschutz vom 28. Oktober 1998 (Art. 29 Abs. 2 und 3, Art. 31);
  • eingesehen den Entscheid des Bundesrates vom 14. Januar 1998 betreffend das Inventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung;
  • eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 29. Oktober 2004;
  • auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,

entscheidet:

Art. 1 Schutzgebiete

1 Die Flachmoore von nationaler Bedeutung "Champoussin" und "Bochasse" (letzteres teilweise gelegen auf Territorium der Gemeinde Troistorrents) und deren Pufferzonen sowie das Flachmoor von kantonaler Bedeutung "Les Champeys" mit seiner Pufferzone, gelegen auf Territorium der Gemeinde Val-d'Illiez, werden zu Naturschutzgebieten erklärt. Die Abgrenzungen sind auf Parzellenplänen im Massstab 1:4'000 und 1:5'000 aufgeführt, die dem Original des vorliegenden Entscheides beigelegt sind. Massgebend sind die Pläne des Geometers.

2 Die Schutzgebiete werden an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und sind im Nutzungsplan der Gemeinden gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzonen auszuscheiden.

3 Der vorliegende Entscheid wird in die Baureglemente der betreffenden Gemeinden integriert.

Art. 2 Zweck

Der Schutz dieser Gebiete bezweckt:

  1. a. den Schutz, die Erhaltung und die Aufwertung dieser Feuchtbiotope mit ihrer speziellen und seltenen Flora und Fauna sowie den Schutz der Landschaft als Zeuge von Bergmooren;
  2. b. den Schutz der typischen Pflanzen- und Tierarten;
  3. c. den Schutz gegen schädigende Einwirkungen jeglicher Art, wie Überweidung, Entwässerungen, Betreten;
  4. d. die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt

Das Departement ergreift die für die Erhaltung, die Pflege und die Wiederherstellung der Schutzgebiete nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4 Verbote

In den Schutzgebieten (Flachmoore und Pufferzonen) sind sämtliche Aktivitäten, welche die Gebiete in ihrer Intaktheit gefährden oder dem Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbesondere:

  1. a. Bauten und Anlagen jeglicher Art;
  2. b. das Verändern von Landschaft und Gelände durch Nivellierungen, Materialablage, Anlage und Erneuerung von Leitungen;
  3. c. das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Entwässerungen, Wasserfassungen oder das Ausbringen schädlicher Substanzen;
  4. d. das Ausbringen von Hof und Kunstdünger sowie Jauche;
  5. e. die Beweidung und das Ausbringen von Mist, mit Ausnahme der im Artikel 8 erwähnten Flächen;
  6. f. das Befahren der Moorflächen mit jeglicher Art von Fahrzeugen, ausgenommen in den Mähwiesen;
  7. g. das Ausbringen von Abwasser;
  8. h. das Abbrennen;
  9. i. Landeplätze (Gleitschirme, usw.);
  10. j. die Schädigung von Flora und Fauna;
  11. k. das Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen;
  12. l. das Pflücken von Pflanzen;
  13. m. das Fangen von Tieren;
  14. n. das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
Art. 5 Pufferzonen der Schutzgebiete

In den Pufferzonen der Schutzgebiete sind folgende Aktivitäten gestattet:

  1. a. ausnahmsweise die Errichtung von Masten, falls dies ausserhalb der Schutzgebiete nicht möglich ist und falls keine andere technische Lösung möglich ist;
  2. b. die Erhaltung der Leitungen; unter Vorbehalt von Artikel 4;
  3. c. die im Alpbewirtschaftungsplan enthaltenen und von der Dienststelle für Wald und Landschaft genehmigten Massnahmen.
Art. 6 Weitere Massnahmen

Um die Qualität und Quantität der Gewässer zu garantieren, sind die Bestimmungen gemäss Gesetzgebung über den Gewässerschutz auch ober- und ausserhalb des Schutzgebietes zu befolgen (insbesondere keine Wasserfassungen, keine Entwässerungen, keine Jauche und keine Pestizide).

Art. 7 Abweichungen

1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung, Pflege und Revitalisierung des Biotops sowie für wissenschaftliche und didaktische Zwecke (Naturlehrpfad) erteilt werden.

2 Neue Wasserfassungen können bei begründetem Bedarf unter Zustimmung des Departements bewilligt werden. Die Wasserfassungen dürfen die Schutzgebiete nicht schädigen.

Art. 8 Landwirtschaftliche Nutzung

1 Der Alpbewirtschaftungsplan bestimmt die Rahmenbedingungen der landwirtschaftlichen Nutzung. Die extensive Viehweide im Sommer mit einer angemessenen Zahl von Tieren, wenig Zufuhr von Mist und eine späte Mahd sind gemäss den Bedingungen der Dienststelle für Wald und Landschaft gestattet. Diese Bedingungen sind in den Bewirtschaftungsverträgen aufgeführt, welche gemäss der Verordnung betreffend Bewirtschaftungsverträge an die Landwirtschaft zugunsten von Natur und Landschaft abgeschlossen wurden.

2 Falls die Unterschutzstellung der Moore finanzielle Einbussen oder einen Mehraufwand an Arbeit zur Folge hat, haben die Bewirtschafter Anrecht auf eine angemessene Entschädigung.

Art. 9 Touristische Nutzung

1 Der Unterhalt der bestehenden Anlagen ist bis zum Ablauf der Konzessionen gestattet. Die Erneuerung und der Bau von Anlagen sind innerhalb der Schutzgebiete verboten. Das Überfliegen der Schutzgebiete kann bewilligt werden, falls diesem keine Schutzziele widersprechen. Die Bestimmungen des Artikels 5 bleiben vorbehalten.

2 Der Unterhalt der vorhandenen Pisten ist gestattet, soweit er keine Schäden am Moor verursacht. Die Pisten werden nicht mit Fahrzeugen präpariert, wenn weniger als 50 Zentimeter Neuschnee liegt oder wenn die präparierte Schneedecke weniger als 20 Zentimeter misst.

3 Die künstliche Beschneiung ist grundsätzlich verboten. Begrenzte Ausnahmen können erteilt werden, wenn die künstliche Beschneiung wichtig ist. Für die Herstellung von Kunstschnee dürfen keine Zusätze verwendet werden.

4 Die künstliche Beschneiung ist auf der Rückfahrtpiste zu den Parkplätzen eingangs von Champoussin erlaubt.

5 Die neuen Leitungen für die Beschneiung müssen ausserhalb der Schutzgebiete erstellt werden.

Art. 10 Wiederinstandstellung

1 Spätestens bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Entscheides sind alle nach dem 1. Juni 1983 erstellten Anlagen und Bauten wie Drainagen, Trafostationen, Pumpstationen, elektrische Leitungen und Dämme zu demontieren.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Artikel 5.

Art. 11 Aufsicht

Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Entscheides der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 12 Strafen

1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung bestraft.

2 Der Verursacher von Schäden an den Schutzgebieten trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

Art. 13 Inkrafttreten

Dieser Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.