451.344

Entscheid betreffend den Schutz des Flachmoores "L'Echereuse" in Champéry

vom 09. November 2005
(Stand am 02.12.2005)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
  • eingesehen die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991;
  • eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (Objekt Nr. 3734);
  • eingesehen das kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998 und seine Verordnung vom 20. September 2000;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
  • eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
  • eingesehen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Art. 20 und 21);
  • eingesehen die Bundesverordnung über den Gewässerschutz vom 28. Oktober 1998 (Art. 29 Abs. 2 und 3, Art. 31);
  • eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 29. Oktober 2004;
  • auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,

entscheidet:

Art. 1 Schutzgebiet

1 Das Flachmoor "L'Echereuse" und seine Pufferzone, gelegen auf Territorium der Gemeinde Champéry, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Abgrenzungen sind auf einem Plan im Massstab 1:5'000 aufgeführt, der dem Original des vorliegenden Entscheides beigelegt ist. Massgebend ist der Plan des Geometers.

2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde Champéry gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.

3 Der vorliegende Entscheid wird in das Baureglement der Gemeinde integriert.

Art. 2 Zweck

Der Schutz des Gebietes bezweckt:

  1. a. den Schutz, die Erhaltung und die Aufwertung des Feuchtbiotops mit seiner speziellen und seltenen Flora und Fauna sowie den Schutz der Landschaft als Zeuge von Bergmooren;
  2. b. den Schutz der typischen Pflanzen- und Tierarten;
  3. c. den Schutz gegen schädigende Einwirkungen jeglicher Art, wie Überweidung, Entwässerungen, Betreten;
  4. d. die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt

Das Departement ergreift die für die Erhaltung, die Pflege und die Wiederherstellung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4 Verbote

1 Im Schutzgebiet (Flachmoor und Pufferzone) sind sämtliche Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit gefährden oder dem Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbesondere:

  1. a. Bauten und Anlagen jeglicher Art;
  2. b. das Verändern von Landschaft und Gelände durch Nivellierungen, Materialablage, Anlage und Erneuerung von Leitungen;
  3. c. das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Entwässerungen, Wasserfassungen oder das Ausbringen schädlicher Substanzen;
  4. d. das Ausbringen von Hof und Kunstdünger sowie Jauche;
  5. e. die Beweidung, mit Ausnahme der in den Artikeln 8 und 9 erwähnten Flächen;
  6. f. das Ausbringen von Mist;
  7. g. das Befahren der Moorflächen mit jeglicher Art von Fahrzeugen, ausgenommen in den Mähwiesen;
  8. h. das Ausbringen von Abwasser;
  9. i. das Abbrennen;
  10. j. die Schädigung von Flora und Fauna;
  11. k. das Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen;
  12. l. das Pflücken von Pflanzen;
  13. m. das Fangen von Tieren;
  14. n. das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).

2 Im Weiteren sind das Fischen und das Aussetzen von Fischen in den Gewässern des Schutzgebietes untersagt.

Art. 5 Pufferzone

In der Pufferzone ist die Erhaltung der bestehenden Leitungen unter Beachtung von Artikel 4 gestattet.

Art. 6 Weitere Massnahmen

Um die Qualität und Quantität der Gewässer zu garantieren, sind die Bestimmungen gemäss Gesetzgebung über den Gewässerschutz auch ober- und ausserhalb des Schutzgebietes zu befolgen (insbesondere keine Wasserfassungen, keine Entwässerungen, keine Jauche und keine Pestizide).

Art. 7 Abweichungen

1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung, Pflege und Revitalisierung des Biotops sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.

2 Im Falle eines begründeten Bedarfs an Quellfassungen innerhalb des Schutzgebietes wird die Interessenabwägung aufgrund einer hydrogeologischen Studie sowie im Einverständnis mit der Gemeinde und der Dienststelle für Umweltschutz durchgeführt. Die Wasserfassungen dürfen keine Schäden im Schutzgebiet verursachen.

Art. 8 Unterhaltsplan

Die im Bericht "Vegetationskartierung des Flachmoors L'Echereuse, 2004" erwähnten Massnahmen und Bedingungen sind zu berücksichtigen.

Art. 9 Landwirtschaftliche Nutzung

1 Die extensive Viehweide im Sommer mit einer angemessenen Zahl von Tieren ist gemäss den Bedingungen der Dienststelle für Wald und Landschaft gestattet. Diese Bedingungen sind in den Bewirtschaftungsverträgen aufgeführt, welche gemäss der Verordnung betreffend Bewirtschaftungsverträge an die Landwirtschaft zugunsten von Natur und Landschaft abgeschlossen wurden.

2 Falls die Unterschutzstellung der Moore finanzielle Einbussen oder einen Mehraufwand an Arbeit zur Folge hat, haben die Bewirtschafter Anrecht auf eine angemessene Entschädigung.

3 In den Quellschutzzonen, welche durch die Quelleneigentümer obligatorisch zu bezeichnen sind, bleiben die Bewirtschaftungs- und Nutzungseinschränkungen vorbehalten.

Art. 10 Touristische Nutzung

1 Der Unterhalt der bestehenden Anlagen ist bis zum Ablauf der Konzessionen gestattet. Die Erneuerung und der Bau von Anlagen sind innerhalb des Schutzgebietes verboten. Das Überfliegen des Schutzgebietes kann bewilligt werden, falls diesem keine Schutzziele widersprechen. Die Bestimmungen des Artikels 5 bleiben vorbehalten.

2 Der Unterhalt der vorhandenen Pisten ist gestattet, soweit er keine Schäden am Moor verursacht. Die Pisten werden nicht mit Fahrzeugen präpariert, wenn weniger als 50 Zentimeter Neuschnee liegt oder wenn die präparierte Schneedecke weniger als 20 Zentimeter misst.

3 Die künstliche Beschneiung ist grundsätzlich verboten. Begrenzte Ausnahmen können auf den im Plan 1:2'000 der "Vegetationskarte, 2004" mit "Kunstschnee" bezeichneten Skipisten erteilt werden, wenn die Notwendigkeit der Beschneiung gegeben ist. Zusätze für die Herstellung von Kunstschnee sind verboten.

4 Die neuen Leitungen für die Beschneiung müssen ausserhalb des Schutzgebietes erstellt werden.

Art. 11 Wiederinstandstellung

1 Spätestens bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Entscheides sind alle nach dem 1. Juni 1983 erstellten Anlagen und Bauten wie Drainagen, Trafostationen, Pumpstationen, elektrische Leitungen und Dämme zu demontieren.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Artikel 5.

Art. 12 Aufsicht

Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Entscheides der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 13 Strafen

1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung bestraft.

2 Der Verursacher von Schäden am Schutzgebiet trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

Art. 14 Übergangsbestimmungen

Gemässigtes Fischen ist im Teich Hermann Rey-Bellet (552'700/113'600) und im "Lac du Toupin" (552'750/113'880) bis zum Bau von Rückhaltebecken ausserhalb des Schutzgebiets gestattet.

Art. 15 Inkrafttreten

Dieser Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.