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Entscheid betreffend den Schutz der Moorlandschaft "Albrun", des Flachmoors "Oxefeld" und des Flachmoors "Blatt" in Binn

vom 01. December 1999
(Stand am 17.12.1999)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
  • eingesehen die Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
  • eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (Objekt Nr. 1796);
  • eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung vom 1. Mai 1996 (Objekt Nr. 322);
  • eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
  • eingesehen den Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 15. Mai 1912;
  • eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 2. April 1999;
  • auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,

entscheidet:

Art. 1 Schutzgebiet

1 Die Moor- und Gebirgslandschaft des inneren Binntals im Gebiet Chiestafel - Blatt - Oxefeld - Albrun wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:25'000, welcher dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.

2 Das Schutzgebiet umfasst die Moorlandschaft von nationaler Bedeutung Albrun (Objekt Nr. 322) inklusive das Flachmoor von nationaler Bedeutung Oxefeld (Objekt Nr. 1796) und das Flachmoor Blatt von regionaler Bedeutung.

3 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde als Naturschutzzone gemäss Artikel 17 RPG auszuscheiden.

Art. 2 Zweck

Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:

  1. a. die ungeschmälerte Erhaltung der Moorlandschaft Albrun, der Flachmoore Oxefeld und Blatt sowie aller anderen Moore mit ihrer speziellen Fauna und Flora;
  2. b. die Erhaltung beziehungsweise Wiederinstandstellung dieses intakten alpinen Tals mit seinen Schwemmebenen, Quellen, Quellmooren, Amphibienlaichgebieten, Becken glazialen Ursprungs, Bachmäandern, Wasserfällen, Felsfluren, dem Halsesee und den Moränenwällen;
  3. c. die Erhaltung der kulturellen Elemente wie der historische Passweg, die traditionellen Alpgebäude, Trockenmauern usw.;
  4. d. schädigende Einwirkungen, im speziellen Trittschäden, zu vermeiden;
  5. e. die Regenerierung gestörter Moorbereiche, sofern sie sinnvoll ist;
  6. f. die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt

Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4 Verbote

Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche den Schutzzielen widersprechen, untersagt, insbesondere:

  1. a. Bauten und Anlagen aller Art;
  2. b. jegliches Befahren des Naturschutzgebietes;
  3. c. das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;
  4. d. das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Energieproduktion, Wasserentnahme, Quellfassungen oder Zufuhr von schädlichen Stoffen;
  5. e. die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt;
  6. f. die Veränderung des Landschaftsbildes und die Bodenveränderungen durch Anlegen von Kulturen, Einebnungen, Strassen, elektrische Leitungen, Strahlen, Materialablage oder andere nicht mit dem Schutzziel zu vereinbarende Arbeiten;
  7. g. die Störung der Ruhe des Gebietes;
  8. h. die dem Schutzzweck widersprechende touristische und Erholungsnutzung;
  9. i. das Betreten der Moorflächen und der Ufervegetation des Halsesees;
  10. j. das Pflücken von Pflanzen und Pilzen;
  11. k. das Einleiten von Abwasser.
Art. 5 Landwirtschaft

Die Sömmerung eines angemessenen Viehbestandes, im Maximum 150 Rinder und Kälber, wird gewährleistet. Die trittempfindlichen Moorgebiete werden durch geeignete Massnahmen geschützt.

Art. 6 Abweichungen

Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Biotops und für wissenschaftliche Zwecke bewilligt werden.

Art. 7 Aufsicht

Das Forstpersonal, die Naturschutzaufseher, die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Übertretung von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 8 Strafen

1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.

2 Der Verursacher von Schäden hat die Kosten für die Wiederinstandstellung vollumfänglich zu übernehmen.

Art. 9 Inkrafttreten

Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.