Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
- eingesehen die Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991;
- eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
- eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (Objekt Nr. 1796);
- eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung vom 1. Mai 1996 (Objekt Nr. 322);
- eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
- eingesehen den Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 15. Mai 1912;
- eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 2. April 1999;
- auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,
entscheidet:
1 Die Moor- und Gebirgslandschaft des inneren Binntals im Gebiet Chiestafel - Blatt - Oxefeld - Albrun wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:25'000, welcher dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet umfasst die Moorlandschaft von nationaler Bedeutung Albrun (Objekt Nr. 322) inklusive das Flachmoor von nationaler Bedeutung Oxefeld (Objekt Nr. 1796) und das Flachmoor Blatt von regionaler Bedeutung.
3 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde als Naturschutzzone gemäss Artikel 17 RPG auszuscheiden.
Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
- a. die ungeschmälerte Erhaltung der Moorlandschaft Albrun, der Flachmoore Oxefeld und Blatt sowie aller anderen Moore mit ihrer speziellen Fauna und Flora;
- b. die Erhaltung beziehungsweise Wiederinstandstellung dieses intakten alpinen Tals mit seinen Schwemmebenen, Quellen, Quellmooren, Amphibienlaichgebieten, Becken glazialen Ursprungs, Bachmäandern, Wasserfällen, Felsfluren, dem Halsesee und den Moränenwällen;
- c. die Erhaltung der kulturellen Elemente wie der historische Passweg, die traditionellen Alpgebäude, Trockenmauern usw.;
- d. schädigende Einwirkungen, im speziellen Trittschäden, zu vermeiden;
- e. die Regenerierung gestörter Moorbereiche, sofern sie sinnvoll ist;
- f. die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche den Schutzzielen widersprechen, untersagt, insbesondere:
- a. Bauten und Anlagen aller Art;
- b. jegliches Befahren des Naturschutzgebietes;
- c. das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;
- d. das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Energieproduktion, Wasserentnahme, Quellfassungen oder Zufuhr von schädlichen Stoffen;
- e. die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt;
- f. die Veränderung des Landschaftsbildes und die Bodenveränderungen durch Anlegen von Kulturen, Einebnungen, Strassen, elektrische Leitungen, Strahlen, Materialablage oder andere nicht mit dem Schutzziel zu vereinbarende Arbeiten;
- g. die Störung der Ruhe des Gebietes;
- h. die dem Schutzzweck widersprechende touristische und Erholungsnutzung;
- i. das Betreten der Moorflächen und der Ufervegetation des Halsesees;
- j. das Pflücken von Pflanzen und Pilzen;
- k. das Einleiten von Abwasser.
Die Sömmerung eines angemessenen Viehbestandes, im Maximum 150 Rinder und Kälber, wird gewährleistet. Die trittempfindlichen Moorgebiete werden durch geeignete Massnahmen geschützt.
Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Biotops und für wissenschaftliche Zwecke bewilligt werden.
Das Forstpersonal, die Naturschutzaufseher, die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Übertretung von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden hat die Kosten für die Wiederinstandstellung vollumfänglich zu übernehmen.
Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.