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Entscheid betreffend den Schutz des Flachmoors "Zwisched Bäch" in Obergesteln

vom 01. December 1999
(Stand am 17.12.1999)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
  • eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (Objekt Nr. 1786);
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
  • eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
  • eingesehen den Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 15. Mai 1912;
  • eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 2. April 1999;
  • auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt,

entscheidet:

Art. 1 Schutzgebiet

1 Das Flachmoor von nationaler Bedeutung "Zwisched Bäch", gelegen auf Gemeindegebiet von Obergesteln, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:5'000, der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigefügt ist.

2 Das Schutzgebiet wird auf einer Informationstafel dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.

Art. 2 Zweck

Der Schutz des Gebietes bezweckt:

  1. a. die ungeschmälerte Erhaltung des Flachmoors "Zwisched Bäch" mit seiner Flora und Fauna;
  2. b. die Erhaltung und, falls notwendig, die Regeneration von Moorbereichen, Quellfluren, alpinen Rasen usw.;
  3. c. die Verhinderung schädigender Einwirkungen;
  4. d. die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt

Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4 Verbote

Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche den Schutzzielen widersprechen, untersagt, insbesondere:

  1. a. Bauten und Anlagen aller Art;
  2. b. das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Wasserentnahme, Zufuhr von schädlichen Stoffen usw.;
  3. c. die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt;
  4. d. Terrainveränderungen und Materialablagerungen;
  5. e. das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;
  6. f. das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
Art. 5 Abweichungen

1 Ausnahmen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Biotops und für wissenschaftliche Zwecke bewilligt werden.

2 Bestehende traditionelle Nutzungen des Gebietes (extensive Alpwirtschaft unter Schonung der Moorflächen, Nutzung und Sanierung der Hütten, Benutzung und Unterhalt der Strasse) werden im aktuellen Zustand gewährleistet nach Massgabe des Artikels 4 der eidg. Flachmoorverordnung.

Art. 6 Aufsicht

Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 7 Strafe

1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.

2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

Art. 8 Inkrafttreten

Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.