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Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes Gletschboden sowie des Gletschervorfeldes des Rhonegletschers in Oberwald

vom 10. March 1999
(Stand am 26.03.1999)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;
  • eingesehen die Bundesverordnung über die Auengebiete von nationaler Bedeutung vom 28. Oktober 1992 (Objekt Nr. 143);
  • eingesehen das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991;
  • eingesehen das Forstgesetz vom 1. Februar 1985;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;
  • eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;
  • eingesehen den vom Bundesrat am 21. Dezember 1988 genehmigten kantonalen Richtplan;
  • eingesehen den Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 15. Mai 1912;
  • eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 11. Dezember 1998;
  • auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,

entscheidet:

Art. 1 Schutzgebiet

1 Das Auengebiet von nationaler Bedeutung Gletschboden (Objekt Nr. 143) und das Gletschervorfeld des Rhonegletschers auf Gebiet der Gemeinde Oberwald werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:25'000, der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.

2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden.

Art. 2 Zweck

Der Schutz dieser Landschaft bezweckt:

  1. a. die Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume;
  2. b. die Erhaltung der zahlreich vorkommenden Tier- und Pflanzenarten mit ihren Entwicklungsstufen;
  3. c. die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes;
  4. d. die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften;
  5. e. die Erhaltung des intakten Auensystems und der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushaltes;
  6. f. die Erhaltung der Naturlandschaft mit ihren geologischen und geomorphologischen Eigenheiten.
Art. 3 Pflege und Unterhalt

Nach Anhörung der Grundeigentümer ergreift das Departement die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4 Verbote

Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit einschränken, untersagt, insbesondere:

  1. a. jegliche Entnahme von Kies, Steinen, Sand und dergleichen;
  2. b. Neubauten aller Art;
  3. c. das Ausgraben oder Pflücken von Pflanzen;
  4. d. die Störung der Fauna;
  5. e. das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;
  6. f. Drainagen oder künstliche Wasserführung;
  7. g. das Befahren des Rottens mit Booten und dergleichen;
  8. h. das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen jeglicher Art;
  9. i. das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen;
  10. j. Uferbefestigungen und Veränderungen der natürlichen Flussdynamik;
  11. k. die Veränderung des Landschaftsbildes durch Terrainveränderungen, Materialablage oder andere mit dem Schutzziel nicht vereinbare Arbeiten;
  12. l. die sportliche und militärische Nutzung;
  13. m. das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
Art. 5 Abweichungen

1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.

2 Bestehende traditionelle Nutzungen des Gebietes und der Unterhalt der bestehenden Anlagen können bewilligt werden nach Massgabe des Artikel 4 der eidg. Auenverordnung.

3 Jagd und Fischerei sind im Rahmen der Spezialgesetzgebung gestattet.

4 Die bisherige Nutzung der Eisgrotte bleibt gewährleistet.

Art. 6 Landwirtschaftliche Nutzung

Die traditionelle Sommerbeweidung mit einem angemessenen Viehbestand ausserhalb der Moorgebiete, Quellfluren und Auengebüsche ist gestattet.

Art. 7 Aufsicht

Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 8 Strafen

1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.

2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

Art. 9 Inkrafttreten

Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.